projetos
LVwG-AV-1242/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1242/001-2023
LVwG-AV-1242/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kostenersatz; Einkommen; Vermögen; Verwertbarkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes für gewährte Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Beschwerdevorentscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08. Februar 2023, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07.12.2022, Zl. ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 37 NÖ SAG verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2021, *** bzw. Änderungsbescheid vom 06.04.2021, Zl. ***, für die Zeit von 23.11.2020 bis 30.04.2021 gewährten Sozialhilfeleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 2.384,20 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Behörde gegenüber am 20.12.2021 ergänzend bekanntgegeben worden sei, dass das Sparvermögen nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem Lebensgefährten gehöre.
Zu den größeren Geldsummen und dem Sparbuch sei konkret auszuführen, dass der Lebensgefährte (B) der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 50.000,-- zugewendet und geschenkt habe. Dieser Betrag sei am 14.02.2022 wieder auf das Empfängerkonto des Lebensgefährten zurücküberwiesen worden.
Darüber hinaus habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einen weiteren Betrag von € 20.000,-- geschenkt, welches nach Abhebungen vernichtet worden sei. Der Betrag in Höhe von € 20.000,-- sei für diverse Lebensaufwendungen verbraucht worden, insbesondere auch zur Schuldentilgung. So sei der Tochter C ein Geldbetrag in verschiedenen Tranchen von insgesamt € 8.000,-- übergeben worden. Der Tochter D seien mehrere Geldbeträge von insgesamt ca. € 4.000,--, u.a. auch zur Einrichtung ihrer Wohnung übergeben worden.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin einen Betrag zur persönlichen Schuldentilgung sowohl bei der Wohnbaugenossenschaft „E“ als auch bei der Firma „F“ in Höhe von insgesamt € 2.700,-- und darüber hinaus ein weiterer Betrag von ca. € 5.000,-- in mehreren Teilbeträgen an den Bruder G verwendet. Insgesamt sei das Geld ausgegeben worden. Das Vermögen sei nicht mehr vorhanden.
Es wurde die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08. Februar 2023, Zl. *** wurden die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides auf § 32 NÖ SAG abgeändert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der im Spruch genannten Bescheide in der Zeit von 23.11.2020 bis 30.04.2021 Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes erhalten habe.
Die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der Sozialhilfe würden insgesamt € 2.384,20 betragen. Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 vorgelegtem Finanzstatus vom 06.12.2021 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über vier Vermögenssparverträge verfügte. Laut Finanzstatus habe sich das Sparvermögen (= verwertbares Vermögen) von der Beschwerdeführerin auf insgesamt € 70.002,68 belaufen.
Diese Verträge seien auf 12 Monate gesperrt gewesen und seien mit 20.12.2021 abgelaufen. Die Vertragsabschlüsse hätten daher im Dezember 2020 erfolgen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 bereits über Vermögen verfügte bzw. zu Vermögen gelangt sei.
In einem am 20.12.2021 geführten Telefonat habe die Beschwerdeführerin telefonisch der belangten Behörde gegenüber angegeben, dass das
Sparvermögen dem Lebensgefährten, Herrn B gehöre und sie es für Herrn B, wegen seinen Kindern und der Ex-Frau, angelegt habe.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG sei der im Spruch angeführte Betrag zu ersetzen gewesen. Für die belangte Behörde sei erwiesen, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Sparverträge Eigentum der Beschwerdeführerin gewesen seien.
Mit Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.2023 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakten zur Zl. *** und Zl. *** und führte eine öffentliche mündliche gemeinsame Verhandlung (mit dem Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-AV-1240/001-2023) durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei, sowie der Lebensgefährte B, die Töchter C und D und der Bruder der Beschwerdeführerin G als Zeugen einvernommen wurden.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog vom Zeitraum 01.01.2019 bis 31.10.2020 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Von 01.11.2020 bis 22.11.2020 bezog die Beschwerdeführerin keine Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin bezog vom Zeitraum 23.11.2020 bis 30.04.2021 Sozialhilfeleistungen.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 02.06.2021 mitgeteilt, dass ihr für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 190,00 monatlich gewährt wird.
Aktuell ist die Beschwerdeführerin Bezieherin von Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerdeführerin hat aktuell kein Vermögen.
Die Beschwerdeführerin erhielt ca. im Dezember 2020 von ihrem Lebensgefährten B (im Folgenden: Lebensgefährte) einen Geldbetrag von rund € 70.000,--. Bei der Übergabe des Geldes wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine Summe in der Höhe von € 50.000,-- war auf eigenen Namen aber für den Lebensgefährten anzulegen. Es sollte offenbar verhindert werden, dass die Exfrau des Lebensgefährten Zugriff auf diesen Geldbetrag hat. Der Beschwerdeführerin war bei Übergabe des Geldes bewusst, dass sie über diesen Geldbetrag nicht verfügen darf.
Der restliche Geldbetrag in der Höhe von rund € 20.000,-- wurde der Beschwerdeführerin zur eigenen Verfügbarkeit und Verwendung übergeben, weil sie sich um den Lebensgefährten kümmert und diesen betreut.
Die Beschwerdeführerin legte den Gesamtbetrag in der Höhe von rund € 70.000,-- auf vier, für ein Jahr gebundene, Sparbücher zu je dreimal rund € 20.000,-- und einmal rund € 10.000,-- auf ihren Namen an. Die Bindungen endeten am 20.12.2021.
Die Beschwerdeführerin zeigte den Erhalt des Geldes von ihrem Lebensgefährten im Dezember 2020 der belangten Behörde nicht an.
Am 14.02.2022 wurde der Geldbetrag in der Höhe von € 50.000,-- auf das Konto des Lebensgefährten überwiesen.
Der Betrag in der Höhe von rund € 20.000,-- wurde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegeben. Ca.€ 2.500,-- gab die Beschwerdeführerin zur eigenen Schuldentilgung als auch zum Leben aus. Ca. 15.000,-- Euro gab die Beschwerdeführerin an ihre Töchter zu deren Verwendung und Unterstützung. So bekam C insgesamt einen Betrag in der Höhe von ca. € 10.000,--, welches diese für die Rückzahlung von eigenen Schulden, eine Zahnbehandlung, Tierarztkosten verwendet hat. Die Tochter D bekam in Summer ca. € 5.000,-- Dieses Geld wurde sowohl für Einrichtungsgegenstände, Kleidung Skiurlaub für die Enkelin, etc. verwendet und ausgegeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder einen Betrag in der Höhe von € 5.000,-- übergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat diesen € 200,-- gegeben und auch Kleidung und Schuhe für ihren Bruder gekauft.
Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in einer Mietwohnung einer Genossenschaftswohnhausanlage und kommt persönlich für ihren Wohnaufwand auf. In derselben Anlage wohnt ihr Lebensgefährte in seiner eigenen Wohnung.
Die Beschwerdeführerin betreut den Lebensgefährten. Sie kauft Lebensmittel ein, welche der Lebensgefährte bezahlt und bereitet regelmäßig Mahlzeiten in der Wohnung des Lebensgefährten zu, welche dann gemeinsam gegessen werden.
Betreffend das übergebene Geld in der Höhe von insgesamt rund € 70.000,-- im Zeitpunkt Dezember 2020 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt des Geldes der belangten Behörde nicht gemeldet hat.
Bei Erlassung des Kostenersatzbescheides durch die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin dieses Vermögen nicht mehr.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakten zu Zlen. *** und ***.
Die Beschwerdeführerin konnte nachvollziehbar in der Verhandlung darlegen, dass ihr bei der Geldübergabe bewusst war, dass ihr der Geldbetrag in der Höhe von € 50.000,-- zu keinem Zeitpunkt zur eigenen Verfügung zugestanden ist, sondern sie diesen Betrag für den Lebensgefährten angelegt hat. Sie führte dazu aus, dass die Anlegung auf ihren Namen deshalb erfolgte, damit die Exfrau des Lebensgefährten nicht auf das Geld zugreifen konnte. Dies wurde im behördlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin auch der belangten Behörde gegenüber in einem Gespräch dargelegt. Diese Ausführungen werden noch untermauert, durch die Rücküberweisung der € 50.000,-- auf das Konto des Lebensgefährten.
Dass der Beschwerdeführerin der Betrag in der Höhe von € 20.000,-- zur eigenen Verwendung zugestanden ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, führte diese dazu aus, dass der Lebensgefährte aus Dankbarkeit für seine Betreuung der Beschwerdeführerin diesen Betrag übergeben hat.
Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides durch die belangte Behörde die Beschwerdeführerin der gegenständliche Geldbetrag in der Höhe von
€ 20.000,--, über den sie verfügen konnte, nicht mehr hatte, ergibt sich aus den Aussagen Beschwerdeführerin sowie der Zeugen. Es konnte nachvollziehbar dargelegt werden, dass verschiedene Teilbeträge sowohl für die Verwendung eigener Schuldenrückzahlungen als auch als Unterstützung für ihre Töchter ausgegeben wurde.
Dass diesbezüglich keine Rechnungen mehr vorhanden sind, konnten die Zeuginnen nachvollziehbar und glaubwürdig belegen. Sie gaben hiezu an, nicht gewusst zu haben, Rechnungen aufzuheben, insbesondere betreffend den Kauf von Kleidung, Möbel bzw. und sonstigen Gebrauchsartikel.
Die Töchter konnten auch nachvollziehbare Angaben betreffend die Höhe der erhaltenen Geldbeträge machen.
Dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der ursprünglichen Geldsumme in Höhe von € 70.000,-- der Behörde gegenüber nicht gemeldet hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und wurde von dieser nicht bestritten.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 31 Abs. 1 und 2:
„Kostenverpflichtete
(1) Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).
(2) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“
§ 32 Abs. 1:
„Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1) Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
(….)“
§ 37
(1) Unterstützt das Land als Träger der Sozialhilfe eine hilfsbedürftige Person für eine Zeit, in der ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf eine Förderung (Wohnzuschuss) nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 8304, besteht, so ist die leistungsempfangende Person zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(2) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe zu verfügen. § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Erwägungen:
Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid vom 07.12.2022 auf die Bestimmung des § 37 NÖ SAG. Begründend dazu wurde allerdings als verwertbares Vermögen der Beschwerdeführerin ein Vermögen in der Höhe von € 70.002,68 und nicht der gewährte Wohnzuschuss in der Höhe von € 190 monatlich herangezogen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides auf § 32 NÖ SAG abgeändert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der im Spruch genannten Bescheide in der Zeit von 23.11.2020 bis 30.04.2021 Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes erhalten habe.
Die Behörde führte weiters aus, dass die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der Sozialhilfe insgesamt € 2.384,20 betragen würden. Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 vorgelegtem Finanzstatus vom 06.12.2021 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über vier Vermögenssparverträge verfügte. Laut Finanzstatus habe sich das Sparvermögen (= verwertbares Vermögen) von der Beschwerdeführerin auf insgesamt € 70.002,68 belaufen. Diese Verträge seien auf 12 Monate gesperrt gewesen und seien mit 20.12.2021 abgelaufen. Die Vertragsabschlüsse hätten daher im Dezember 2020 erfolgen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 bereits über Vermögen verfügte bzw. zu Vermögen gelangt sei.
In einem am 20.12.2021 geführten Telefonat habe die Beschwerdeführerin telefonisch der belangten Behörde gegenüber angegeben, dass das Sparvermögen dem Lebensgefährten, Herrn B gehöre und sie es für Herrn B, wegen seinen Kindern und der Ex-Frau, angelegt habe. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG sei der im Spruch angeführte Betrag zu ersetzen gewesen. Für die belangte Behörde sei erwiesen, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Sparverträge Eigentum der Beschwerdeführerin gewesen seien.
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (vgl. VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Die Beschwerdeführerin bezog von 23.11.2020 bis 30.04.2021 Leistungen nach dem NÖ SAG in der Höhe von € 2.384,20.
Die Beschwerdeführerin erhielt jedenfalls nach dem 02.06.2021 einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 190,-- monatlich für den Zeitraum von 01.03.2021 bis 28.02.2022.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Anzeigepflicht gemäß dem übergebenen Geldbetrag von ihren Lebensgefährten von rund € 70.000,-- verletzt, da sie den Erhalt der Geldleistungen durch ihren Lebensgefährten im Dezember 2020 der Behörde gegenüber nicht angezeigt hat. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist verschuldensunabhängig.
Ein Rückerstattungsverfahren wegen (z.B.) Verletzung der Anzeigepflicht ist im § 29 Abs. 2 NÖ SAG (5. Abschnitt des NÖ SAG) geregelt.
§32 Abs. 1 NÖ SAG regelt hingegen nachträgliche Kostenersatzverfahren auf Grund nachträglich erworbenen verwertbaren Vermögens.
Bei einem Kostenersatzverfahren nach § 32 NÖ SAG nach dem 6. Abschnitt des NÖ SAG ist eine Verpflichtung zum Kostenersatz nur zulässig, soweit das Vermögen bei Erlassung des Kostenersatzbescheides noch vorhanden ist. Wurde das Vermögen bereits ausgegeben, scheidet ein Kostenersatz aus (siehe hierzu auch die Ausführungen des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Erlass vom 04.03.2020, Zl. *** zu § 32 NÖ SAG).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass der Betrag in der Höhe von € 20.000,-- nicht mehr bzw. nicht über das Schonvermögen hinaus vorhanden ist und somit ein Kostenersatz nach § 32 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NÖ SAG ausscheidet.
Betreffend den Betrag von € 50.000,-- wurde bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag zu keinem Zeitpunkt zur eigenen Verfügung hatte und diesen nicht für sich verwenden durfte, weshalb es sich daher für die Beschwerdeführerin um kein verwertbares Vermögen gehandelt hat (vgl. VwGH vom 09.08.2016, 2013/10/0128 u.a.). Auf Grund der bei der Übergabe des Geldes getroffenen Vereinbarung bzw. Auflage betreffend die Veranlagung, mit dem Zweck der „Verheimlichung“ vor der Exfrau des Lebensgefährten, war der Beschwerdeführern von Beginn an bewusst, über die € 50.000,-- nicht verfügen zu dürfen, sondern es für den Lebensgefährten anzulegen. Es handelte sich daher um keine Schenkung dieses Geldbetrages. Dieser Betrag wurde vor Erlassung des Kostenersatzbescheides wieder auf das Konto des Lebensgefährten überwiesen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein „verschenktes“ Vermögen nur verwertbar, wenn die Person rechtlich über das Vermögen verfügen kann, sodass es nicht genügt, wenn es nur formell in ihrem Eigentum ist (vgl. zum NÖ SHG, VwGH vom 23.04.2004, 2011/11/0370). Sohin kann auch diesbezüglich kein Verfahren nach § 32 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NÖ SAG geführt werden und kann die Beschwerdeführerin auf Grundlage dieser Bestimmung nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Ob die Behörde allfällig ein Verfahren nach einem anderen Abschnitt des NÖ SAG (z.B. § 29 NÖ SAG bzw. nach § 33 NÖ SAG) gegen die Beschwerdeführerin oder die Geschenknehmer führen könnte, wäre von dieser zu prüfen und ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Zum Verfahren nach § 37 NÖ SAG ist auszuführen, dass durch § 37 NÖ SAG eine spezielle Form des Kostenersatzes, welcher aufgrund der Tatsache notwendig ist, dass nicht alle Leistungen Dritter von § 36 NÖ SAG erfasst sind, schaffen wollte.
So ist z.B. im Falle von Kinderbetreuungsgeld (KBG) eine Legalzession aufgrund der Bestimmungen des ASVG nicht möglich. Bei KBG ist es öfters der Fall, dass eine Leistung der Sozialhilfe gewährt wird, weil das Verfahren auf KBG noch nicht abgeschlossen ist. Folgt dann eine Nachzahlung von KBG stellt dies im Monat des Zuflusses Einkommen dar, im Folgemonat wird diese zu Vermögen, wobei das Schonvermögen von der Verwertung frei ist.
Die betroffenen Personen können in einem solchen Fall für den entsprechenden Zeitraum Leistungen, welche denselben Bedarf decken sollen, doppelt erhalten. Dies wäre nicht mit dem System der Sozialhilfe vereinbar, welche nur subsidiär gewährt wird.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 07.12.2022 zwar als Rechtsgrundlage für den Ersatz § 37 NÖ SAG herangezogen, in der Begründung allerdings Ausführungen zu verwertbaren Vermögen nach § 32 NÖ SAG, nämlich auf die erhaltenen Geldleistungen in der Höhe von rund € 70.000,-- der Beschwerdeführerin und ihr Sparvermögen als verwertbares Vermögen Bezug genommen und sodann einen Kostenersatz in der Höhe von € 2.384,20 für einen Zeitraum von 23.11.2020 bis 30.04.2021 , also auch einen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Wohnzuschuss nicht erhalten hat (Anmerkung: Wohnzuschuss ab 01.03.2021 bis 28.02.2022) vorgeschrieben. Die Behörde stellte dies später in ihrer Beschwerdevorentscheidung klar und änderte die Rechtsgrundlagen auf § 32 NÖ SAG ab.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.