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LVwG-AV-2017/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2017/001-2023
LVwG-AV-2017/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de out. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Lagerung; Abfallbegriff; gefährlicher Abfall; Schutzinteressen; Landschaftsbild;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.05.2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I., erster Satz, die Wortfolge „und ***“ sowie in Spruchunkt I.2. die Wortfolge „und ***“ entfällt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 9.5.2023, ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer unter Anwendung von § 73 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den nachstehenden Behandlungsauftrag:
„I. Behandlungsauftrag gem. Abfallwirtschaftsgesetz
Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie als Verursacher folgende Maßnahmen am Standort ***, ***, Grst. Nr. *** und ***, KG *** durchzuführen:
Folgende Lagerungen sind umgehend, spätestens jedoch sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides nachweislich und ordnungsgemäß von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und sind innerhalb dieser Frist die entsprechenden Entsorgungsnachweise, Begleitscheine für gefährliche Abfälle sowie eine Fotonachweise zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (z.B. ordnungsgemäß Aussortieren) an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu übermitteln:
1. Ad Quadrant A: Südwestliches Lager
Die im nördlichen Bereich des Quadranten A zwischen Schnitthölzern vorgefundene Faserzementplatte ist nachweislich zu entfernen.
2. Sämtliche Lagerungen von Holz und Paletten auf den Grundstücksnummer *** und ***, KG ***, sind nachweislich zu entfernen.
Der beiliegende und mit Bezugsklausel versehene Plan *** bildet einen integrierenden Teil dieses Bescheides und ist beiliegend.
II. Verfahrenskosten
Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für die mündliche Verhandlung vom 17.08.2022
(3 Amtsorgane, Dauer 7 halbe Stunden
3 Amtsorgane, Dauer 3 halbe Stunden
2 Amtsorgane, Dauer 5 halbe Stunden)
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 552,00“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass am Standort ***, ***, Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, eine Großzahl diverser Lagerungen von Holz und Holzpaletten vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als Verursacher der Abfälle angegeben. Nach Darlegung des Verfahrensgangs und wörtlicher Wiedergabe der von den Amtssachverständigen (ASV) für Bautechnik, Abfallchemie und Vermessungstechnik eingeholten Gutachten führte die belangte Behörde aus, dass die Behandlung der im Spruch genannten Abfälle im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 gelegen sei. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV für Abfallchemie ergebe sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Faserzementplatte im objektiven Sinn um gefährlichen Abfall handle, weil das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststelle. Weiters befinde sich die Asbestzementplatte nicht in sachgerechter Verwendung, sodass einerseits Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlicher Lebensbedingungen verursacht werden könnten, aber auch die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt würden, sowie die nachhalte Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könnte.
Sämtliche Lagerungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken seien außerdem nicht genehmigt und stellten Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 dar. Die Entfernung dieser Lagerungen sei einerseits im öffentlichen Interesse gelegen, andererseits werde das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der ASV sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründe in den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm. § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass es sich um eine „Asbestzementplatte“ und somit um gefährlichen Abfall handeln würde. Richtig sei vielmehr, dass die vom ASV für Abfallchemie angesprochene Platte keinen Asbest enthalte und somit als ungefährlich einzustufen sei. Der Beschwerdeführer sei dazu gerade dabei, über die Herstellerfirma eine Bestätigung über die Asbestfreiheit einzuholen.
Zum Auftrag im angefochtenen Bescheid, wonach „sämtliche Lagerungen von Holz und Paletten (…) zu entfernen“ seien, werde vorgebracht, dass dies einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstelle. Hier liege ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor, die vollständige Entfernung sämtlicher Lagerungen von Holz und Paletten sei nicht notwendig und deshalb auch nicht verhältnismäßig.
Weiters befinde sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lediglich eine Gebäude, welches keine Lagerungen von außen erkennen lasse und somit keine Störungen für das Umfeld wahrgenommen werden könnten. Der Behandlungsauftrag in Bezug auf dieses Grundstück sei deshalb nicht nachvollziehbar.
Zum Gutachten „Bautechnik, betreffend Ortsbild“ sei auszuführen, dass die im Gutachten beanstandeten Gegenstände nicht fest mit dem Boden verwachsen seien, deren Lage sei daher nicht unverrückbar fixiert und unveränderlich. Eine Anordnung, die Lage der Gegenstände zu verändern, würde somit vollkommen ausreichen. Gleiches gelte für das Kriterium der Anordnung sowie der Höhe der Lagerungen. In Bezug auf die Einsehbarkeit der Lagerungen werde vorgebracht, dass diese am einfachsten durch die Anbringung eines einfachen Sichtschutzes in Form einer Sichtschutzfolie zu beheben sei.
Zur Einstufung als Hartholz und damit Abfall im Gutachten des ASV für Abfallchemie werde entgegengehalten, dass Brennholz auch ohne Witterungsschutz sehr lange Zeit zur Verwertung geeignet sei, ebenso sei eine Einzelfallprüfung, welches Stück Holz weiterhin für eine Verwendung geeignet sei und welches nicht, nicht vorgenommen worden. Eine Eignung als Brennholz könne dem gelagerten Holz nicht abgesprochen werden. Der ASV für Abfallchemie habe außerdem festgestellt, dass im Hinblick auf die öffentlichen Interessen für diese Lagerung keine Beeinträchtigung aus chemisch-technischer Sicht zu erwarten sei. Bei den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Lagerungen von Holz und Holzpaletten handle es sich schließlich um unbehandeltes Holz oder Biomasse, sodass der Abfallbegriff nicht erfüllt sei.
Beantragt würden deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides zur Gänze.
3.1. Der Beschwerdeführer A ist Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, ***, Gemeinde ***. Das Grst. Nr. *** ist vollständig mit einem Gebäude bebaut und wird vom Grst. Nr. *** vollständig umschlossen.
3.2. Eine Übersicht der zwei Grundstücke stellt sich folgendermaßen dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
3.3. Das Grundstück Nr. *** ist entlang der *** sowie entlang der *** (auf der gegenüberliegenden Seite der ***) eingefriedet. Ein Zugang zum Grundstück ist von der *** aus möglich. Die Einfriedung in der *** wird durch einen Sockelbereich, unterbrochen durch aufragende Stützen und schmiedeeiserne Zaunelemente gebildet. Es bestehen 7 Zaunfelder sowie ein zweiflügeliges Gartentor als Zufahrt und eine Gartentür. Bepflanzungen, welche üblicherweise als Sträucher oder Bäume zu bezeichnen wären, sind im sog. Vorgarten nicht ersichtlich. Entlang der *** konnte ebenso eine Einfriedung vorgefunden werden. Diese setzt sich aus einem Sockelbereich welche durch aufragende Stützen unterbrochen ist, zusammen. Als Zaunelemente sind maschendrahtähnliche Elemente verwendet worden. Insgesamt werden hier 9 Zaunfelder festgestellt.
Entlang der *** wurden am 17.8.2022 beginnend bei der linken (südwestlichen) Grundstücksecke Lagerungen bis ca. mittig der Grundstücksgrenze vorgefunden. Überwiegend handelt es sich dabei um gestapelte und aufgestellte Holzpaletten. Zudem befinden sich in diesem Bereich Betonsteine, ein IPC Tank und Metallgitterboxen, welche aus dem Bezugsbereich wahrgenommen werden konnten. Auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, befindet sich eine Großzahl an Lagerungen. Entlang der *** erstrecken sich über die gesamte Länge der zur Straße gerichteten Grundstücksgrenze Lagerungen am gegenständlichen Grundstück. Es handelt sich augenscheinlich um Holzpaletten, Holzpfosten, Betonsteine, Betonrandleisten, Metallplatten sowie Baumstümpfe. Die Palettenschlichtung (Zaunfeld 1-3 und 8-9 Nord-Süd-Betrachtung) besitzt, von der Straße aus betrachtet, eine Höhe von ca. 2 m. Mittig (Zaunfeld 4-7 Nord-Süd-Betrachtung) sind Lagerungen von Holzpfosten in senkrechter wie waagrechter Position, ebenso in ca. 2,0 m Lagerhöhe vorzufinden.
Die vorgefundenen Lagerungen sind in dem Lageplan (s. Pkt. 3.2.) in die Quadranten A bis G unterteilt. Die Quadranten A bis G befinden sich auf dem Grundstück *** (Gst. Nr. ***, KG ***). Auf dem Grst. Nr. *** werden ferner Geflügeltiere gehalten. Der abgezäunte Bereich mit Geflügelhaltung hat ein Ausmaß von 156 m2. Auf dem Grundstück befinden sich sechs Unterstände, welche im oben angeführten Lageplan mit den Nummern 1 bis 6 rot eingezeichnet sind.
Ad Quadrant A: Südwestlicher Lagerbereich
Im Südwestlichen Lagerbereich des Grundstücks befindet sich Stapel mit mechanisch bearbeiteten Holz ohne Beschichtung oder Lackierung (ca. 100 m3) sowie einige Paletten aus Holz (ca. 15 m3). Aus fachlicher Sicht handelt es sich um eine Vermengung von Altholz und verwertbaren Hölzern. Die Einstufung als Altholz und damit als Abfall resultiert aus der nicht werterhaltenden Lagerung ohne Witterungsschutz, da der Zutritt von Niederschlagswasser eine natürlichere Verwitterung bedingt und damit die Holzqualität für die Anwendung als Bau- oder Brennholz nachteilig beeinflusst wird.
Neben den Holzlagerungen befinden sich in diesem Lagerbereich noch 2 Gitterboxen aus Metall, ein Rasenmäher-Traktor der Marke John Deere, Typ STX 38 mit platten Reifen, aufgerollte Maschendrahtzäune, Stahlteile sowie 1 weißer Kunststofftank mit 1.000 l Volumen welcher mit ca. 300l klarer und geruchloser Flüssigkeit gefüllt ist.
Im nördlichen Bereich des Quadranten A befindet sich zwischen Schnitthölzern eine Faserzementplatte. Es konnten keine Hinweise auf Produktionszeit oder Herstellungsort vorgefunden werden. Die Asbestzementplatte ist nicht verbaut und befindet sich daher in keiner sachgerechten Verwendung. Die Asbestzementplatte ist der Schlüsselnummer 31412 gn „Asbestzement“ zuzuordnen, es handelt sich hierbei um gefährlichen Abfall. Die Asbestzementplatten sind teilweise der Verwitterung ausgesetzt. Daher kann eine Freisetzung von Asbestfasern in die Umgebung nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Ad Quadrant B: Lagerbereich entlang der Hausfront
Entlang der Hausfront befinden sich einige Paletten aus Holz wobei einige Pallettenklötze aus Pressspänen gefertigt sind, welche bei der Verbrennung aufgrund ihres Harzgehaltes zu erhöhten Emissionen führen. Außerdem befinden sich in diesem Quadranten 4 Kunststoffkisten, 1 verschlossenen Kunststoffbox mit ca. 200l, Gartentore aus Stahl sowie diverse Holzteile.
Ad Quadrant C: Lagerbereich hinter dem Haus und südöstlich des Wirtschaftsgebäudes
Im Quadrant C des Grundstücks befindet sich ein Stapel mit Altholz (ca. 1 m3) ohne Beschichtung oder Lackierung sowie einige Paletten aus Holz (ca. 1 m3). Des Weiteren sind in diesem Abschnitt noch eine geringe Anzahl an Kunststoffpaletten, einige Stahlteile, Kunststoffplanen, Polycarbonatplatten ein aufgerollter Maschendrahtzaunvorgefunden.
Ad Quadrant D: Südwestlicher zentraler Lagerbereich
Im Südwestlichen zentralen Lagerbereich des Grundstücks befinden sich Stapel mit mechanisch bearbeiteten Holz ohne Beschichtung oder Lackierung (ca. 50 m3) sowie einige Paletten aus Holz (ca. 5 m3). Aus fachlicher Sicht handelt es sich um eine Vermengung von Altholz und verwertbaren Hölzern. Die Einstufung als Altholz und damit als Abfall resultiert aus der nicht werterhaltenden Lagerung ohne Witterungsschutz, da der Zutritt von Niederschlagswasser eine natürlichere Verwitterung bedingt und damit die Holzqualität für die Anwendung als Bau- oder Brennholz nachteilig beeinflusst wird. Auf Grund der nicht werterhaltenden Lagerung (kein Witterungsschutz) kommt es zu einer Verschlechterung der Verbrennungseigenschaften. Des Weiteren werden in diesem Quadranten Bewehrungseisen (für die Herstellung von Stahlbeton), 3 Stück leere Fässer mit ca. 200l Volumen, 1 leere braune Kunststoff-Biotonne, 1 leerer grüner Kunststoffkomposter sowie einige Steinplatten gelagert.
Ad Quadrant E: Westlicher Lagerbereich
Im westlichen Lagerbereich, zur westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze, befinden sich ebenfalls große Mengen an mechanisch bearbeitetem Holz (ca. 70 m3), Holzpalletten (ca. 65 m3) sowie einige Kunststoffpaletten. Aufgrund der fehlenden Abdeckung ist auch in diesem Bereich keine werterhaltende Lagerung der Hölzer gegeben.
Des Weiteren wurden in diesem Bereich untergeordnet Bewehrungseisen, Kunststoffpalletten, aufgewickelte Maschendrahtzäune und Polycarbonatplatten vorgefunden.
Ad Quadrant F: Zentrale Schnittholzlagerung zwischen Tierhaltungsbereiche Zwischen den Tierhaltungsbereichen befindet sich ein weiterer Stapel mit mechanisch bearbeitetem Holz (ca. 20 m3). Der Stapel ist nicht abgedeckt und somit der Witterung ausgesetzt.
Ad Quadrant G: Nördlicher Lagerungsbereich
Im nördlichen Lagerbereich befindet sich ebenfalls große Mengen an mit mechanisch bearbeiteten Holz (ca. 80 m3), Holzpalletten (ca. 60 m3). Aufgrund der fehlenden Abdeckung ist auch in diesem Bereich keine werterhaltende Lagerung der Hölzer gegeben. Des Weiteren wurden in diesem Bereich untergeordnet, weiße runde Holzprofile, aufgewickelte Maschendrahtzäune, Kunststoffpalletten, 1 grüne 240l Mülltonne gefüllt mit weißen Kunststoffformteilen, 1 gelbe Kunststoffwanne (umgedreht) mit ca. 300l Volumen, Polycarbonatplatten sowie einige Kunststoffpaletten vorgefunden.
3.4. Durch die gemeinsame Wahrnehmung der Lagerungen im Bereich entlang der beiden Straßen mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, und der unmittelbaren Umgebung, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben. Dies begründet sich im Wesentlichen durch die Lage, die Anordnung und die Höhe der Lagerungen, welche direkt angrenzend an das öffentliche Gut liegen und somit unmittelbar und offenkundig vom jeweiligen Straßenzug und dem Bezugsbereich aus einsehbar sind.
3.5. Der Beschwerdeführer weist einen jährlichen Brennholzbedarf von ca. 15 m³ auf. Die auf seinen Grundstücken gelagerten Brennhölzer überschreiten diesen Bedarf um ein Vielfaches, wobei die Art ihrer Aufbewahrung für den Zweck nicht dienlich ist. Durch die Witterungseinflüsse verwittert Holz und modert. Wasserzutritt erhöht den Feuchtigkeitsgehalt, sodass bei einer thermischen Verwertung mit einer sehr großen Rauchentwicklung zu rechnen ist und auch der Brennwert nicht dem von trockenem Holz entspricht. Bei fortschreitender Verwitterung werden auch die bautechnischen Eigenschaften beeinträchtigt.
3.6. Herausstehende Nägel bergen ein Verletzungsrisiko für Mensch und Tier und können daher die Gesundheit von Menschen gefährden und Gefahren für Tiere verursachen.
Die Vermengung von verwertbaren Materialien mit Abfällen im Sinne des AWG 2002 bedingt aus abfallchemischer Sicht die Beurteilung als Abfall.
3.7. Der Beschwerdeführer erhält das Holz sowie die Holzpaletten, welche auf dem Grst. Nr. *** gelagert sind, unentgeltlich über ein Unternehmen, bei dem ein Bekannter des Beschwerdeführers arbeitet. Dieser informiert den Beschwerdeführer regelmäßig, wenn sich der Beschwerdeführer Holz und Paletten vom Firmengelände abholen kann. Dem Betrieb, der im Betriebsablauf keine weitere Verwendung mehr für das Holz und die Holzpaletten hat, kommt es darauf an, diese los zu werden, um sie nicht selbst entsorgen, oder sie einer weiteren Verwendung zuführen zu müssen. Das Holz und die Paletten werden dem Beschwerdeführer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen überlässt dem Beschwerdeführer das Holz und die Paletten in Entledigungsabsicht.
Im Übrigen befanden sich die auf den gegenständlichen Grundstücken untergebrachten Gegenstände stets in der Gewahrsame des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine behördlichen Bewilligungen in Bezug auf Abfälle.
3.8. Zum Auftrag an den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2023, ergänzend bis spätestens 29.9.2023 weitere Unterlagen und Nachweise über eine alternative Lagermöglichkeit für das Holz und die Paletten vorzulegen, wird festgestellt, dass bis dato keine Stellungnahme oder auch weitere Unterlagen beim erkennenden Gericht eingelangt sind.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, sowie den Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde ferner in das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11.8.2022, LVwG-AV-211001-2022. Weiters hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Verwaltungs- sowie Gerichtsakt verlesen und der Beschwerdeführer befragt wurde.
Die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgefundenen Lagerungen von Holz und Paletten sowie der Faserzementplatte ergeben sich aus den Befunden der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der ASV für Bautechnik (vom 3.10.2022; Zl. ***), Abfallchemie (vom 2.9.2022, Zl. ***) und Vermessungstechnik (vom 25.8.2022, Zl. ***). Die genaue Örtlichkeit der Lagerungen ergibt sich aus dem vom ASV für Vermessungstechnik aufgestellten Plan, Zl. ***. Die Existenz der Lagerungen wird vom Beschwerdeführer außerdem nicht bestritten. Es war außerdem nicht davon auszugehen, dass sich am Bestand der Lagerungen seither etwas geändert hat, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich eine etwaige Reduktion der Lagermengen auf seinem Grundstück ergeben hätte. Gleiches war auch nicht aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung abzuleiten, wonach er ausgeführt hat, gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, weshalb er eine substanzielle Aufarbeitung des gelagerten Holzes bzw. der gelagerten Holzpaletten noch nicht habe in Angriff nehmen können. Zusätzlich sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, er bemühe sich „derzeit“ um einen adäquaten Lagerplatz für das Holz bzw. die Paletten und hätte dafür bereits ein Grundstück in Aussicht, welcher er mieten wolle. Ihm wurde deshalb eine Frist von einem Monat gesetzt, um eine allfällige Mietvereinbarung vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. Auch beantragte er keine Fristverlängerung, aus der sich plausibel ergeben hätte, dass es in Bälde zu einem Abschluss einer solchen Mietvereinbarung kommen sollte. Daraus schließt das erkennende Gericht zusammengefasst, dass eine substanzielle Reduktion der Lagerungen bis dato nicht stattgefunden hat.
Dass das Orts- und Landschaftsbild durch die gegenständlichen Lagerungen erheblich beeinträchtigt ist, hat der ASV für Bautechnik in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Der ASV machte sich von den Gegebenheiten vor Ort ein Bild und erstattete sein Gutachten nicht bloß unter Zugrundelegung von Lichtbildaufnahmen. Die Ausführungen im Gutachten sind anschaulich und logisch, die Darstellung außerdem sachlich. Der ASV erklärt in seinem Gutachten detailliert, warum eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegenständlich vorliegt, und begnügt sich dabei nicht mit Allgemeinplätzen. Ferner ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Selbiges gilt für die Ausführungen im Gutachten des ASV für Abfallchemie. Das Verwaltungsgericht erachtet dieses Gutachten ebenso als vollständig und nachvollziehbar, weshalb es den darin enthaltenen Ausführungen zur Asbestzementplatte folgt. Der Beschwerdeführer hat zwar angekündigt, den Gegenbeweis, wonach es sich nicht um eine asbesthaltige Faserzementplatte handelt würde, anzutreten; Bis dato, und somit nach Einräumung einer Frist von einem Monat zur Vorlage der entsprechenden Nachweise des Herstellers, ist der Beschwerdeführer dem jedoch nicht nachgekommen. Insofern war den schlüssigen Ausführungen im Gutachten des ASV für Abfallchemie zu folgen und festzustellen, dass es sich bei der Faserzementplatte um gefährlichen Abfall handelt.
Die Ausführungen zur mangelnden Witterungsbeständigkeit der Holzlagerungen im Gutachten des ASV für Abfallchemie sind für das Verwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar, entspricht es denn bereits der Lebenserfahrung, dass im Freien gelagertes Holz, welches nicht abgedeckt wird, der Witterung ausgesetzt ist.
Dass das Holz und die Paletten teilweise mit Nägeln versetzt ist, ergibt sich zum einen aus den im Akt aufliegenden Lichtbildern und zum anderen aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. VH-Protokoll S. 3). Das Vorliegen der Kleintierzucht auf dem Grundstück ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, aus dem Gutachten des ASV für Vermessungstechnik und der Stellungnahme des Amtstierarztes im behördlichen Verfahren.
Der jährliche Brennholzbedarf des Beschwerdeführers wurde von diesem selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben. Ebenso hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass es das Holz und die Paletten über einem Bekannten unentgeltlich von einem Unternehmen bezieht. Deren Entledigungsabsicht ergibt sich daraus, dass dieses Unternehmen keine weitere Verwendung mehr für das Holz bzw. die Paletten hat und nicht anzunehmen ist, dass ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen Gegenstände des Firmenvermögens unentgeltlich in größeren Mengen abgibt, wenn sich diese noch monetarisieren lassen könnten. Insofern muss sich das Unternehmen nicht mehr um deren Entsorgung oder anderweitige Verwertung kümmern, wenn der Beschwerdeführer das Holz regelmäßig abholt.
Die Gewahrsame des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen aus seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, zum zweiten daraus, dass er selbst das Holz abholt und dessen Verwendung beabsichtigt (als u.a. Brennstoff bzw. Baumaterial für Tier-Unterstände). Gegenteiliges wurde außerdem nicht vorgebracht.
Dass eine behördliche Bewilligung für die Lagerung von Abfällen vorliegen würde, wurde nicht vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, bei der Gemeinde auf eine entsprechende Baubewilligung für eine Lagerung von Holz auf seinem Grundstück hinwirken zu wollen, allerdings hat er binnen offener Frist eine allfällige Bewilligung nicht vorgelegt.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 1. (1) – (2a) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
[…]
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) […]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
[…]
§ 73. (1) Wenn
[…]“
6.1. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
6.1.1. Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123, m.w.N.). Dabei ist eine Sache nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 22.3.2012, 2008/07/0204). Dies ist nach den Feststellungen gegeben: So war bei dem Unternehmen, von dem der Beschwerdeführer das Holz bzw. die Paletten bezieht, eine Entledigungsabsicht anzunehmen. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH 24.4.2018. Ra 2018/05/0034, m.w.N.). Dass der Beschwerdeführer die Gegenstände nicht als Abfall sieht und sie noch verwenden bzw. aus ihnen noch etwas Kreatives erschaffen möchte, ändert daher nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Abfall im Sinne des AWG 2002.
6.1.2. Im konkreten Fall ist aber auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt. Dafür reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041, m.w.N.).
An zahlreichen Holzlatten, Hölzern, Paletten und dergleichen stehen noch Nägel heraus. Herausstehende Nägel bergen ein Verletzungsrisiko für Mensch und Tier und können daher die Gesundheit von Menschen gefährden und Gefahren für Tiere verursachen. Auf dem Grundstück Nr. *** können sich Enten und Gänse teilweise frei bewegen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dieser Gegenstände ist daher erforderlich, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen (§ 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und Gefahren für Tiere (§ 1 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) hintanzuhalten.
Wie dem Gutachten des ASV für Abfallchemie zu entnehmen ist, stellt die vorgefundene Faserzementplatte gefährlichen Abfall dar und ist der Abfallschlüsselnummer SN 31412 gn „Asbestzement“ zuzuordnen.
Der ASV für Bautechnik ist in seinem sehr gut begründeten Gutachten nach umfangreicher Befunderhebung zum Schluss gekommen, dass die straßenseitig erkennbare massiv wirkende und wandartige Holz- und Palettenstapelung auf dem Grundstück Nr. *** sowie die Holz- und Palettenanhäufung und die übrigen inhomogen angeordneten Elemente im Vorgarten des Grundstücks Nr. *** eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Objekte als Abfall ist daher erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002).
6.1.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Lagerungen von Holz und Paletten sowie der Faserzementplatte jeweils der Abfallbegriff im rechtlichen Sinne erfüllt ist.
6.2. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 allerdings jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich und steht der Beurteilung als Abfall im objektiven Sinn entgegen, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Z 1) oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (Z 2).
Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des ASV für Abfallchemie liegt gegenständlich eine Vermengung von Altholz und verwertbaren Hölzern vor. Außerdem resultiert die Einstufung als Altholz und damit als Abfall aus der nicht werterhaltenden Lagerung ohne Witterungsschutz, da der Zutritt von Niederschlagswasser eine natürlichere Verwitterung bedingt und damit die Holzqualität für die Anwendung als Bau- oder Brennholz nachteilig beeinflusst wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Holz in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung steht, wäre denn dafür zumindest eine werterhaltende Lagerung mit Witterungsschutz erforderlich.
Wie oben ausgeführt, wird durch die Lagerungen das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Somit handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um einen geeigneten Ort für die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfall im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002, kann denn gegenständlich eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht anders als durch die Entfernung des Abfalls hintangehalten werden.
6.3. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung der angeführten Gegenstände vom Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Da sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vollflächig ein Gebäude befindet, eine Lagerung der angeführten Gegenstände im Freien deshalb darauf nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Nennung dieser Grundstücksnummer im Spruch zu entfallen hat.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 11.3.2021, Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH 16.6.2021, Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall waren lediglich die Abfalleigenschaft der angeführten Materialien sowie die Zulässigkeit der Lagerung zu klären. Dies konnte aber im Lichte der referierten Rechtslage und Rechtsprechung geklärt werden.
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