LVwG N LVwG-S-2173/001-2023

LVwG-S-2173/001-2023Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2023

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Regest

Ordnungsrecht; einstweilige Verfügung; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Auflage; Schutzzweck;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2173/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2173.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.09.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b Exekutionsordnung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 455,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 14.04.2023, 20:05 Uhr

Ort: Parkplatz der B gegenüber ***

Tatbeschreibung:

Am 24.10.2022 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ***, ***, die mit Beschluss vom 04.05.2022 gemäß § 382b EO verfügte und mit Beschluss vom 31.08.2022 abgeänderte einstweilige Verfügung verlängert, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde:

  • Rückkehr in das Haus ***, *** und im Umkreis von 50 Metern

Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung dem angeführten Haus innerhalb eines Umkreises von 50 Metern genähert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen i.V.m. dem im Spruch angeführten § der Exekutionsordnung - EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts - GREx, BGBl. I Nr. 86/2021“

Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin unter Anwendung von „§ 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021“ eine Geldstrafe in Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17.4.2023 der im Spruch angeführte Sachverhalt angezeigt worden sein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** sei der Beschwerdeführerin mittels Einstweiliger Verfügung die Rückkehr in das Haus ***, ***, und im Umkreis von 50 Metern untersagt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der getroffenen Anordnung dem angeführten Haus innerhalb eines Umkreises von 50 Metern genähert, indem sie sich am 14.4.2023 um 20:05 Uhr am gegenüberliegenden Parkplatz der B aufgehalten habe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen der Einstweiligen Verfügung verstoßen habe, habe sie die angelastete Tat objektiv verwirklich. In Bezug auf das Verschulden sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Ein Entlastungsbeweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal wegen derartiger Übertretungen bestraft worden sei. Es seien mildernd und erschwerend keine Umstände anzunehmen gewesen. Bei der Bestrafung sei ein –geschätztes – Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.400,- zugrunde gelegt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer auf dem Parkplatz der B auf das Eintreffen der Polizei gewartet habe. Sie habe mit der Polizei in ihr Haus wollen, weil sie dort den Aufenthalt der Geliebten ihres Noch-Ehemanns habe feststellen wollen. Ferner gebe es Nächtigungen von weiteren Liebenspaaren im Haus.

3. Feststellungen:

3.1. Zunächst mit Beschluss vom 4.5.2022, GZ. ***, erließ das Bezirksgericht *** (BG ***) unter Anwendung von § 382b Exekutionsordnung (EO) eine Einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. „die Rückkehr in das Haus in ***, *** und im Umkreis von 50m verboten [wurde]; hiervon ausgenommen sind Aufenthalte jeweils donnerstags im Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr.“ Dieser Spruchpunkt wurde in Folge mit Beschluss des BG *** vom 31.8.2022, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet wie folgt: „Der Gegnerin der gefährdeten Partei (Anm.: somit der Beschwerdeführerin) wird die Rückkehr in das Haus in ***, *** und im Umkreis von 50 m verboten.“ Mit Beschluss vom 24.10.2022, GZ. ***, verlängerte das BG *** die Geltungsdauer der Einstweiligen Verfügung vom 4.5.2022 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen der Beschwerdeführerin und C geführten anhängigen Ehescheidungsverfahrens. Dieses war jedenfalls am 14.4.2023 noch nicht abgeschlossen.

3.2. Das Haus der B samt dem davor, straßenseitig, liegendem Parkplatz befindet sich in einer Entfernung von weniger als 50 m vom Haus an der Adresse ***, ***, welches von der Einstweiligen Verfügung betroffen ist.

3.3. Am 14.4.2023, um 20:05 Uhr, hielt sich die Beschwerdeführerin am Parkplatz der B gegenüber dem Haus *** auf. Sie hat sich dem angeführten Haus in einem Abstand von weniger als 50 m angenähert.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere die Strafverfügung samt Einspruch, das Straferkenntnis samt Beschwerde, die Anzeige der PI *** vom 17.4.2023, die Beschlüsse des BG *** betreffend die Einstweilige Verfügung sowie eine von der belangten Behörde durchgeführte Distanzberechnung mittels des Kartenprogramms „Google Maps“. Der insoweit unbedenkliche Inhalt des Verwaltungsstrafaktes konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht bestritt, sich am genannten Tag am Parkplatz der B neben dem Haus an der Adresse *** aufgehalten zu haben.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) lauten auszugsweise:

§ 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, idF. BGBl. I Nr. 202/2021, lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Einstweiliger Verfügung untersagt, zum Haus an der Adresse ***, in ***, zurückzukehren. Angeordnet wurde weiters, dass sich die Beschwerdeführerin dem Haus nicht in einem Umkreis von weniger als 50 Metern annähern darf.

Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin, was sie auch selbst zugestanden hat, am 14.4.2023, um 20:05, auf dem Parkplatz der B aufgehalten. Da sich dieser innerhalb eines Radius von 50 Meter vom Haus an der Adresse *** entfernt befindet, hat die Beschwerdeführerin dadurch gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen. Diese war zum Tatzeitpunkt ferner weiterhin aufrecht, zumal die Gültigkeit der Einstweiligen Verfügung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens verlängert wurde, dieses aber jedenfalls am 14.4.2023 noch nicht abgeschlossen war.

Der 14.4.2023 war überdies ein Freitag, sodass sich bereits aus diesem Grund nicht die Frage stellt, ob die Ausnahmebestimmung des Aufenthalts beim Haus am Donnerstag vorliegt. Im Übrigen wurde diese Ausnahmebestimmung mit der Änderung der Einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 31.8.2022 aufgehoben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat objektiv begangen hat.

6.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass es für sie aus zwingenden Gründen dringend erforderlich gewesen wäre, das Haus und damit den Schutzbereich zu betreten (z.B. dringende lebensnotwendige Medikamente). Solche Gründe sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

An dieser Stelle sei außerdem darauf hingewiesen, dass die Einstweilige Verfügung mittlerweile keine Ausnahmen mehr enthält, nach der ein Betreten des Schutzbereichs zulässig wäre, nachdem die Zulässigkeit von Aufenthalten jeden Donnerstag von 8:00 bis 18:00 vom BG *** aufgehoben wurde. Möchte die Beschwerdeführerin deshalb das Grundstück bzw. den angeordneten Schutzbereich in Zukunft wieder betreten, so hat sie beim BG *** einen entsprechenden Antrag auf Abänderung der Einstweiligen Verfügung zu stellen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte mit der Polizei das Haus betreten wollen, um – für ihr jedenfalls zu diesem Zeitpunkt anhängiges Scheidungsverfahren – festzustellen, ob sich darin eine Geliebte ihres Noch-Ehemannes aufhält, genügt es schlicht und ergreifend darauf hinzuweisen, dass eine solche Tätigkeit nicht zum Aufgabenbereich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehört.

Da der Beschwerdeführerin ein Entlastungsbeweis nicht gelungen ist, ist ihr die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar.

6.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der gegenständlichen von der Beschwerdeführerin verletzten Norm liegt darin, zu gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen, deren Zweck darin liegt, gefährdete Personen zu schützen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eingehalten werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten ist somit jeweils hoch.

In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nunmehr, der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass gerichtliche Entscheidungen jeglicher Art zu befolgen und zu beachten sind. In generalpräventiver Hinsicht gilt es, die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Straftaten abzuschrecken.

Die belangte Behörde blieb mit der verhängten Geldstrafe von € 350,- im untersten Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens. Da die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen hat, liegt ein Wiederholungsfall vor, wodurch sich die gesetzliche Strafdrohung von € 2.500,- auf € 5.000,- verdoppelt. Insofern erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls als nicht überschießend, ist aber auch notwendig, weshalb die Strafe zu bestätigen war.

6.4. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 70,-, vorzuschreiben waren.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer – gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt erwies sich bereits auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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