LVwG N LVwG-AV-1599/001-2022

LVwG-AV-1599/001-2022Tribunal Administrativo Regional28 de set. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Absonderung; Fristberechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1599/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1599.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der B AG, in ***, ***, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07. November 2022, Zl. ***, betreffend die teilweise Stattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Juni 2022, Zl. ***, wurde Herr A beginnend mit 15. Juni 2022 aufgrund der Erkrankung mit einer anzeigepflichtigen Krankheit (Affenpocken) abgesondert. Diese Absonderung wurde mit Bescheid von 01. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung abgehoben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Juni 2022, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden: Dienstnehmer) beginnend mit 21. Juni 2022 aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert. Diese Absonderung wurde mit Bescheid von 08. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung abgehoben.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04. Oktober 2022 einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer für den Absonderungszeitraum 15. Juni bis 08. Juli 2022 in Höhe von gesamt EUR ***. Für dem Absonderungsmonat Juni wurden für 16 Tage Absonderung EUR ***, für den Absonderungsmonat Juli für 8 Tage Absonderung EUR *** beantragt.

Die belangte Behörde gab diesem Antrag mit Bescheid vom 07. November 2022, Zl. ***, teilweise statt und sprach einen Betrag in Höhe von EUR *** zu. Der darüberhinausgehende beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstnehmer lediglich im Zeitraum von 21. Juni 2022 bis 08. Juli 2022 abgesondert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 Beschwerde und führte aus, dass laut Bescheid vom 15. Juni 2022 der Beginn der Absonderung der 15. Juni 2022 gewesen sei.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Dienstnehmer war im Zeitraum vom 15. Juni bis 01. Juli 2022 aufgrund der Erkrankung mit einer anzeigepflichtigen Krankheit (Affenpocken) behördliche abgesondert.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Absonderungsbescheid und dem Aufhebungsbescheid.

Der Dienstnehmer war im Zeitraum vom 21. Juni bis 08. Juli 2022 aufgrund des Verdachtes später aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 behördliche abgesondert.

Diese Feststellung ergibt sich aus den vorliegenden Absonderungsbescheiden, dem Aufhebungsbescheid sowie dem Stammblatt und dem Mail/SMS Protokoll.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt.

Dies ergibt sich aus den vorliegenden Lohnkonten.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Dies ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin beantragte für den Absonderungsmonat Juni EUR *** für 16 Tage. Die belangte Behörde sprach für den Absonderungsmonat Juni EUR *** für 10 Tage Absonderung zu.

Für den Absonderungsmonat Juli beantragte die Beschwerdeführerin EUR ***, dieser Betrag wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich zugesprochen.

Dies ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, sowie der im Akt erliegenden Plausibilisierungstabelle der belangten Behörde.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

4.1. Zum Vergütungsanspruch

Dienstnehmern, die gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch geht gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – die Dienstnehmerin aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 sowie Affenpocken behördliche abgesondert war und die Beschwerdeführerin dem Dienstnehmer während der Absonderung das Entgelt weiter ausbezahlt besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG.

4.2. Zum Vergütungszeitraum und rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach nämlich um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf E 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiell-rechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006). Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell-rechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell-rechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f ABGB überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Absonderung aufgrund von Affenpocken:

Die Absonderung des Dienstnehmers aufgrund seiner Infektion mit Affenpocken endete mit 01. Juli 2022. Der Antrag auf Vergütung wäre daher binnen 6 Wochen, dies ist der 12. August 2022, einzubringen gewesen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag vom 04. Oktober 2022 wurde daher verspätet eingebracht, nach Ablauf der in § 33 EpiG normierten Frist. Festgehalten wird, dass die Sonderbestimmung in § 49 Abs. 1 EpiG nur auf Absonderungen aufgrund von SARS-CoV-2 Anwendung findet.

Für die Absonderung aufgrund von Affenpocken ist der Anspruch sohin erloschen.

Absonderung aufgrund von SARS-CoV-2:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Dienstnehmer von 21. Juni bis 08. Juli 2022 behördlich aufgrund des Verdachtes später aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert. Der Antrag vom 04. Oktober 2022 wurde daher innerhalb der in § 49 Abs. 1 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellt und ist daher rechtzeitig.

Es besteht daher ein Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Absonderung aufgrund von SARS-CoV-2 von 21. Juni bis 08. Juli 2022.

4.3. Zur Höhe der Vergütung:

Die Berechnung selbst der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Angemerkt wird, dass für den Absonderungsmonat Juli 2022 der voll Betrag zuerkannt wurde. Für den Absonderungsmonat Juni 2022 wurde der beantrage Betrag aliqoutiert auf die noch nicht verjährten Absonderungstage zugesprochen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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