LVwG N LVwG-AV-1464/001-2023; LVwG-AV-1465/001-2023; LVwG-AV-1466/001-2023

LVwG-AV-1464/001-2023; LVwG-AV-1465/001-2023; LVwG-AV-1466/001-2023Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2023

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Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Liegenschaft; Grundstück;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1464/001-2023; LVwG-AV-1465/001-2023; LVwG-AV-1466/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1464.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2022, Zl. ***, (LVwG-AV-1464/001-2023), vom 11. November 2022, Zl. ***, (LVwG-AV-1465/001-2023) und vom11. November 2022, Zl. ***, (LVwG-AV-1466/001-2023), jeweils betreffend Vorschreibung von Abgaben nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufungen diese Bescheide aufgehoben werden.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist und war zum Zeitpunkt der Einbringung der im Akt aufliegenden Fertigstellungsmeldungen Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, , und . in der KG ***. Das Grundstück Nr. *** wurde im Juli 2019 und das Grundstück Nr. *** im Jahr 2021 von der beschwerdeführenden Gesellschaft erworben.

Von diesen Grundstücken grenzen einerseits die Grundstücke Nr. *** und *** (Bereich 1) und andererseits die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, , *** und . (Bereich 2) aneinander an. Zwischen diesen zwei Bereichen liegt die *** (Grundstück Nr. ***, öffentliches Gut im Eigentum der Stadtgemeinde ***).

Auf dem Grundstück GST-Nr. .***, EZ ***, KG ***, der Beschwerdeführerin befindet sich die Halle A. Die Halle A wurde in den Jahren 1972 bis 1974 errichtet.

Auf dem Grundstück GST-Nr. *** befinden sich die Hallen C und D.

Auf dem Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Beschwerdeführerin befindet sich die Halle H.

Auf dem Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Beschwerdeführerin befindet sich die Halle I.

1.2. Fertigstellungsmeldungen:

1.2.1. Halle H, *** (LVwG-AV-1464/001-2023)

Zur Halle H auf Grundstück Nr. *** liegt in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt keine Fertigstellungsmeldung auf. Lediglich in einer undatierten handschriftlichen Notiz zur Gebührenberechnung wird auf eine Fertigstellungsanzeige vom 28. April 2021 Bezug genommen.

1.2.2. Halle I, *** (LVwG-AV-1465/001-2023)

Mit Fertigstellungsmeldung vom 08. April 2019, eingelangt laut Eingangsstempel am 09. April 2019, wurde der Baubehörde die Fertigstellung des mit Bescheid vom 22. März 2018, GZ. ***, bewilligte Bauvorhaben auf Grundstück Nr. *** gemeldet.

1.2.3. Halle C und D, *** (LVwG-AV-1466/001-2023)

Auf dem Grundstück GST-Nr. ***befinden sich zwei Gebäude (Halle C und Halle D). Bei der Halle D handelt es sich um einen Neubau, der im Jahr 2019 fertiggestellt wurde. Die Halle C wurde im Jahr 2019 um- und ausgebaut.

Mit Schreiben vom 02. April 2019 wurde die Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens „Umbau und Abänderung des bestehenden Industriegebäudes (Halle C)“ entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 28. August 2017, GZ *** und vom 17. September 2018, GZ *** bei der Baubehörde eingebracht.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1. *** (LVwG-AV-1464/001-2023)

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28. April 2022, , wurde der Beschwerdeführerin für das Grundstück Nummer . in der KG *** eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von EUR 76.604,17 inkl. 10 % Umsatzsteuer, vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein Anteil der bebauten Fläche von 2361,78 m² (Gebäude mit 2361,78 m² bei zwei angeschlossenen Geschoßen) und ein Anteil der unbebauten Fläche von 75 m², gesamt sohin eine Berechnungsfläche von 3617,67 m², zugrunde gelegt. Die Berechnungsfläche wurde bei dem Einheitssatz von EUR 19,25 multipliziert.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2022, ***, abgewiesen, wobei richtiggestellt wurde, dass sich die Abgabe auf die Halle H auf Grundstück Nr. *** bezieht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beisein des Vertreters des Berufungswerbers ein Parteiengehör stattgefunden habe. In diesem sei vom Berufungswerber festgehalten worden, dass die berechneten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Diese Berufungsentscheidung wurde per Post an den Beschwerdeführer übermittelt und am 13. Dezember 2022 von einem Arbeitnehmer übernommen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nun vorliegende fristgerechte Beschwerde vom 12. Jänner 2023. Begründend wurde dazu ausgeführt: „[…]

1. Hintergrund und Verfahrensablauf

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke GST-Nr. .***, EZ ***, KG *** und GST-Nr. ***, EZ ***, KG *** sowie des direkt an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücks GST- Nr. ***, EZ ***, KG ***. Auf dem Grundstück GST-Nr. ***, EZ , KG *** der Beschwerdeführerin befindet sich eine Halle (Halle H). Auch auf dem Grundstück GST-Nr. ., EZ ***, KG *** der Beschwerdeführerin befindet sich eine Halle (Halle A). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.4.2022, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der Liegenschaft ***, , auf dem Grundstück Nr. ., EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal gem §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Kanaleinmündungsabgabe von EUR 76.604,17 vorgeschrieben. Nach der Begründung des Bescheides betrage die bebaute Fläche 2.361,78 m², die unbebaute Fläche 26.693,22 m² und die Berechnungsfläche somit insgesamt 3.617,67 m². Durch Multiplikation des Einheitssatzes und Hinzurechnung der USt. ergibt sich der vorgeschriebene Betrag. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C, mit Schreiben vom 10.5.2022 Berufung und beantragte die Abänderung des Bescheides. Demnach seien die Berechnungsflächen nicht nachvollziehbar dargelegt worden, sei die bestehende Halle A in den Jahren 1972 bis 1974 errichtet worden und hätten sich die Ausmaße der Halle ebenso wenig verändert wie die Nutzung. Des Weiteren werde die Einstufung als Härtefall gem § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 beantragt, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der im Abgabenbescheid berechneten Höhe der Kanaleinmündungsabgabe und dem verursachten Kostenaufwand bestehe. Im Objekt gebe es mit Ausnahme einzelner zentraler Sanitärbereiche keine abwasserrelevanten Tätigkeiten bei den einzelnen Mietobjekten.

Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2022, AZ ***, gem §263 Abs 1 iVm § 288 BAO sowie § 6 NÖ Kanalgesetz 1977 als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zum mit der Berufung angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeine *** vom 28.4.2022 betrifft die Berufungsentscheidung ausdrücklich die Liegenschaft „in ***, ***, Grundstück Nr.: ***, EZ *** (Halle H) KG ***.“ Als Begründung für die Abweisung wird angeführt, dass gem § 37 AVG am 8.11.2022 im Beisein eines Vertreters des Berufungswerbers ein Parteiengehör stattgefunden habe, in dem seitens der Berufungswerberin festgehalten worden sei, dass die berechneten Flächen für die gegenständliche Kanaleinmündungsabgabe korrekt ermittelt worden seien. Für das direkt angrenzende Grundstück wurde ein separater Abgabenbescheid erlassen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.4.2022, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaieinmündungsabgabe vorgeschrieben. Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2022, AZ ***, teilweise stattgegeben und der Bescheid abgeändert.

Beweis: […]

2. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28. April 2022, AZ , betraf ausdrücklich das Grundstück GST-Nr. ., EZ ***, KG ***. Demgegenüber entschied die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über das Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***. In der Begründung des angefochtenen Bescheids ist sogar vom Grundstück GST-Nr. ***, EZ , KG *** die Rede. Ausdrücklich wird in der Berufungsentscheidung auch die Halle H erwähnt. Diese befindet sich nicht auf dem Grundstück GST.-Nr. ., EZ ***, KG ***, das Gegenstand des Bescheids des Bürgermeisters war, sondern auf dem Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***. Durch die Änderung des Grundstücks, auf den sich der Bescheid bezieht, überschreitet die Berufungsbehörde den Prozessgegenstand. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der ersten Gemeindeinstanz war, so fällt eine solche Entscheidung nicht in ihre Zuständigkeit und ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

3. Unzulässige Festsetzung der Abgabe für einen Liegenschaftsteil

Der angefochtene Bescheid wäre jedoch auch dann rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Prozessgegenstand nicht überschritten hätte. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe erfolgt liegenschaftsbezogen. Nach § 9 Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 sind Liegenschaften Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Wie oben bereits beschrieben, grenzen die gegenständlichen Grundstücke (sowohl GST-Nr. .***, EZ ***, KG *** als auch GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***) an das Grundstück GST- Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Damit handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Dennoch wurden die auf den verschiedenen Grundstücken errichteten Gebäude durch zwei Abgabenbescheide getrennt erfasst. Damit war der Gegenstand des gegenständlichen Abgabebescheids ein bloßer Liegenschaftsteil. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil erweist sich schon dem Grunde nach als rechtswidrig (zuletzt LVwG Niederösterreich 09.12.2021, LVwG-AV-1521/001-2021).

4. Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977

Darüber hinaus stützt sich der erstinstanzliche Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz. Im vorliegenden Fall sind im Objekt einzelne zentrale Sanitärbereiche vorhanden, weiters gibt es keine abwasserrelevanten Tätigkeiten bei den einzelnen Mietobjekten. Die Bestimmung verstößt gegen den in Art 7 B-VG und Art 2 StGG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dem Gleichheitsgebot widerspricht § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz dadurch, dass bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht nach den verursachten Anschlusskosten oder dem gezogenen Nutzen differenziert wird. Einziger Maßstab für die Berechnung ist die bebaute Fläche. Dies führt, wie im vorliegenden Fall, zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Die Heranziehung der gesamten Fläche des Gebäudes zur Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist unbillig, da die durch den Anschluss des Gebäudes an die Kanalanlage verursachten Kosten und der zu dem aus der Errichtung der Anlage gezogene Nutzen in keinem Verhältnis zu der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe stehen. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt auch dadurch vor, dass bei Kanaleinmündungsabgaben im Unterschied zu Kanalbenützungsgebühren keine Möglichkeit der Vermeidung von Härtefällen besteht. § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 müsste ebenso wie § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 eine Härtefallregelung vorsehen. Nach § 5b Abs 1 NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand ergibt. Es ist gleichheitswidrig, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verursachten Kostenaufwand und der berechneten Höhe nur bei der Kanalbenützungsgebühr, nicht jedoch bei der Kanaleinmündungsabgabe zu einer Verminderung, führt.

5. Verfahrensfehler

Darüber hinaus ist der Bescheid mit 10.11.2022 datiert, obwohl der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erst am 7.12.2022 über die Berufung entschieden hat. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass auch gegen die Berufungsentscheidungen des Stadtrats der Stadtgemeinde *** zur AZ *** und zur AZ *** Beschwerde erhoben wurde. […]“

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Kanaleinmündungsabgabe verfassungskonform vermindert werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zeile darüber hinaus wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO beantragt.

1.3.2. *** (LVwG-AV-1465/001-2023)

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. März 2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin für das Grundstück Nummer *** in der KG *** eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von EUR 41.523,96 inkl. 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein Anteil der bebauten Fläche von 1954,49 m² (Gebäude mit 1954,49 m² bei einem angeschlossenen Geschoss) und ein Anteil der unbebauten Fläche von 75 m², gesamt sohin eine Berechnungsfläche von 2029,49 m², zugrunde gelegt. Die Berechnungsfläche wurde bei dem Einheitssatz von EUR 18,60 multipliziert.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. November 2022, ***, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beisein des Vertreters des Berufungswerbers ein Parteiengehör stattgefunden habe. In diesem habe der Berufungswerber mitgeteilt, dass die Berechnungen für den Abgabenbescheid maßgebenden Flächen Abweichungen im Dezimalbereich ergeben würden und diese somit vernachlässigt werden könnten. Diese Berufungsentscheidung wurde per Post an den Beschwerdeführer übermittelt und am 13. Dezember 2022 von einem Arbeitnehmer übernommen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nun vorliegende fristgerechte Beschwerde vom 12. Jänner 2023. Begründend wurde ausgeführt: „[…]

1. Hintergrund und Verfahrensablauf

Auf dem gegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich unter anderem eine Halle (Halle I). In der Halle befinden sich mehrere Nutzungseinheiten, die über Büro-/Aufenthaltsräume und Lager-/Produktionsräume verfügen. Diese Nutzungseinheiten verfügen über keine Türen, Durchgänge und sonstige Öffnungen zu den anderen Mieteinheiten und sind vom übrigen Gebäude durch bis an die oberste Decke reichende durchgehende Wände getrennt. Die Sanitäranlagen verfügen über einen Kanalanschluss. Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist nur über eine durch ein Vordach überdeckte Außentür möglich. Innerhalb der Mietobjekte ist jeweils ein Handwaschbecken mit Kanalanschluss vorhanden Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.3.2022, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal gem §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Kanaleinmündungsabgabe von EUR 41.523,36 inkl. 10% USt. vorgeschrieben. Nach der Begründung des Bescheides betrage die bebaute Fläche 1.954,92 m², die unbebaute Fläche 10.006,51 m² und die Berechnungsfläche damit insgesamt 2.029,49 m². Durch Multiplikation mit dem Einheitssatz von EUR 18,60 ergibt sich der vorgeschriebe Betrag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C, mit Schreiben vom 10.5.2022 Berufung und beantragte die Abänderung des Bescheides. Die Berechnungsfläche sei nicht korrekt ermittelt worden. Die Werte für die bebaute Fläche und die unbebaute Fläche würden etwas variieren, der Einheitssatz sei nicht eindeutig. Des Weiteren werde die Einstufung als Härtefall gem § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 beantragt, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der im Abgabenbescheid berechneten Höhe der Kanaleinmündungsabgabe und dem verursachten Kostenaufwand bestehe, weil es bei den Objekten nur einzelne zentrale Sanitärbereiche und in den einzelnen Mietobjekten lediglich Handwaschbecken gebe. Andere abwasserrelevanten Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2022, AZ ***, gem § 263 Abs 1 iVm § 288 BAO sowie § 6 NÖ Kanalgesetz 1977 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wird angeführt, dass gem § 37 AVG am 8.11.2022 im Beisein eines Vertreters des Berufungswerbers ein Parteiengehör stattgefunden habe, in dem die Berufungswerberin mitgeteilt habe, dass die Berechnungen der für den Abgabenbescheid maßgebenden Flächen Abweichungen im Dezimalbereich ergeben würden und diese somit vernachlässigt werden könne.

2. Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977

Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz, im vorliegenden Fall ist in den Mietobjekten jeweils nur ein Waschbecken vorhanden. Die Bestimmung verstößt gegen den in Art 7 B-VG und Art 2 StGG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dem Gleichheitsgebot widerspricht § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 dadurch, dass bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht nach den verursachten Anschlusskosten oder dem gezogenen Nutzen differenziert wird. Einziger Maßstab für die Berechnung ist die bebaute Fläche. Dies führt, wie im vorliegenden Fall, zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Die Heranziehung der gesamten Fläche des Gebäudes zur Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist unbillig, da die durch den Anschluss des Gebäudes an die Kanalanlage verursachten Kosten und der zu dem aus der Errichtung der Anlage gezogene Nutzen in keinem Verhältnis zu der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe stehen. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt auch dadurch vor, dass bei Kanaleinmündungsabgaben im Unterschied zu Kanalbenützungsgebühren keine Möglichkeit der Vermeidung von Härtefällen besteht. § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 müsste ebenso wie § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 eine Härtefallregelung vorsehen. Nach § 5b Abs 1 NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand ergibt. Es ist gleichheitswidrig, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verursachten Kostenaufwand und der berechneten Höhe nur bei der Kanalbenützungsgebühr, nicht jedoch bei der Kanaleinmündungsabgabe zu einer Verminderung, führt.

3. Verfahrensfehler

Darüber hinaus ist der Bescheid mit 11.11.2022 datiert, obwohl der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erst am 7.12.2022 über die Berufung entschieden hat. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass auch gegen die Berufungsentscheidungen des Stadtrats der Stadtgemeinde *** zur AZ *** und zur AZ *** Beschwerde erhoben wurde. […]“

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Kanaleinmündungsabgabe verfassungskonform vermindert werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zeile darüber hinaus wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO beantragt.

1.3.3. *** (LVwG-AV-1466/001-2023)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.04.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin für das Gst.Nr.: *** in der KG *** die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzung) in der Höhe von € 38.051,51 inkl. 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Über die dagegen erhobene Berufung entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dahingehend, dass die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe geändert mit EUR 37.949,20 inkl. 10 % Umsatzsteuer festgesetzt wird. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Durchsicht der Akten und im Zuge des gewährten Parteiengehörs sich ergeben habe, dass bei der Berechnung der für den Abgabenbescheid maßgebenden Flächen (größte bebaute Fläche) der nordseitige Rücksprung im Ausmaß von 14,84m x 0,36m = 5,34 m² nicht in Abzug gebracht wurde. Die Berufungsbehörde habe deshalb die vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzung) wie folgt ermittelt:

NEU:

bebaute Fläche Neu:

Umbau Halle C:1.555,37 m²

Zubau Halle D: 618,18 m²

Summe Fläche neu: 2.173,55 m²

davon die Flächenhälfte: 1.086,78 m²

angeschlossene Geschoße: 1+1, ergibt

Anteil der bebauten Fläche: 2.173,55 m²

Anteil der unbebauten Fläche75,00 m²

Berechnungsfläche neu: 2.248,55 m²

ALT:

bebaute Fläche Alt:

Containeranlage: 318,75 m²

Summe Fläche alt: 318,75 m²

davon die Flächenhälfte: 159,38 m²

angeschlossene Geschosse: 1+1, ergibt

Anteil der bebauten Fläche: 318,75 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 75,00 m²

Berechnungsfläche alt: 393,75 m²

Neu: 2.248,55 x 18,60 = € 41.823,03

Alt: 393,75 x 18,60 = €7.323,75

€ 34.499,28

+10% USt. € 3.449,93

Gesamt: € 37.949,20

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nun vorliegende fristgerechte Beschwerde vom 12. Jänner 2023. Begründend wurde dazu ausgeführt: „[…]

1. Hintergrund und Verfahrensablauf

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks GST- Nr. ***, EZ , KG *** sowie der direkt an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke GST-Nr. ., EZ ***, KG *** und GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***. Auf dem gegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich zwei Gebäude (Halle C und Halle D). Bei der Halle D handelt es sich um einen Neubau, der im Jahr 2019 fertiggestellt wurde. Die Halle C wurde im Jahr 2019 um- und ausgebaut. Die sich in den Hallen befindlichen Räume werden als Büro- und Lagerräume sowie zur Produktion genützt. In den Objekten gibt es einzelne zentrale Sanitärbereiche und in einzelnen Mietobjekten lediglich Handwaschbecken. Darüber hinaus gibt es keine abwasserrelevanten Tätigkeiten bei den Gebäuden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.4.2022, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an den Schmutzwasserkanal gem § 2 Abs 5 und § 3 Abs 6 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von EUR 38.051,51 vorgeschrieben. Nach der Bescheidbegründung betrage die Berechnungsfläche nach der Änderung 2.253,55 m² (Bebaute Fläche: von 2.178,55 m² und ein angeschlossenes Geschoß) und vor der Änderung 393,75 m² (Bebaute Fläche: von 318,75 m² und ein angeschlossenes Geschoß). Es gelte ein Einheitssatz von EUR 18,60. Im Übrigen werden Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 ausgeführt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C, mit Schreiben vom 10.5.2022 Berufung und beantragte die Abänderung des Bescheides. Die Berechnungsfläche sei nicht korrekt ermittelt worden. Die Werte für die bebaute Fläche und die unbebaute Fläche würden etwas variieren, der Einheitssatz sei nicht eindeutig. Des Weiteren werde die Einstufung als Härtefall gem § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 beantragt, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der im Abgabenbescheid berechneten Höhe der Kanaleinmündungsabgabe und dem verursachten Kostenaufwand bestehe, weil es bei den Objekten nur einzelne zentrale Sanitärbereiche und in den einzelnen Mietobjekten lediglich Handwaschbecken gebe. Andere abwasserrelevanten Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. Der Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2022, AZ ***, teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzung) für die gegenständliche Liegenschaft mit EUR 37.949,20 inkl. 10% USt. festgesetzt wird. Nach Durchsicht der Aktenlage und im Zuge des gewährten Parteiengehörs habe sich ergeben, dass bei der Berechnung der für den Abgabenbescheid maßgebenden Flächen der nordseitige Rücksprung im Ausmaß von 5,43 m² nicht in Abzug gebracht worden sei. Für das direkt angrenzende Grundstück wurde ein separater Abgabenbescheid erlassen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.4.2022, AZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der Liegenschaft ***, , auf dem Grundstück GST-Nr. ., EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal gem §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Mit Berufungsentscheidung des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2022, AZ ***, wurde die Berufung, diesbezüglich betreffend das Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen.

Beweis: […]

2. Unzulässige Festsetzung der Abgabe für einen Liegenschaftsteil

Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe erfolgt liegenschaftsbezogen. Nach § 9 Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 sind Liegenschaften Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Wie oben bereits beschrieben, grenzt das gegenständliche Grundstück direkt an das GST-Nr. .***, EZ ***, KG *** und ebenso an das Grundstück GST-Nr. ***, EZ ***, KG *** an. Damit handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Dennoch wurden die auf den verschiedenen Grundstücken errichteten Gebäude durch zwei Abgabenbescheide getrennt erfasst. Damit war der Gegenstand des gegenständlichen Abgabebescheids ein bloßer Liegenschaftsteil. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil erweist sich schon dem Grunde nach als rechtswidrig (zuletzt LVwG Niederösterreich 09.12.2021, LVwG-AV- 1521/001-2021).

3. Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977

Darüber hinaus stützt sich der erstinstanzliche Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz. Im vorliegenden Fall ist in den Mietobjekten jeweils nur ein Waschbecken vorhanden. Die Bestimmung verstößt gegen den in Art 7 B-VG und Art 2 StGG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dem Gleichheitsgebot widerspricht § 3 Abs 2 NÖ Kanalgesetz dadurch, dass bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht nach den verursachten Anschlusskosten oder dem gezogenen Nutzen differenziert wird. Einziger Maßstab für die Berechnung ist die bebaute Fläche. Dies führt, wie im vorliegenden Fall, zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Die Heranziehung der gesamten Fläche des Gebäudes zur Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist unbillig, da die durch den Anschluss des Gebäudes an die Kanalanlage verursachten Kosten und der zu dem aus der Errichtung der Anlage gezogene Nutzen in keinem Verhältnis zu der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe stehen. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt auch dadurch vor, dass bei Kanaleinmündungsabgaben im Unterschied zu Kanalbenützungsgebühren keine Möglichkeit der Vermeidung von Härtefällen besteht. § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 müsste ebenso wie § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 eine Härtefallregelung vorsehen. Nach § 5b Abs 1 NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern, wenn sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand ergibt. Es ist gleichheitswidrig, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verursachten Kostenaufwand und der berechneten Höhe nur bei der Kanalbenützungsgebühr, nicht jedoch bei der Kanaleinmündungsabgabe zu einer Verminderung, führt.

4. Verfahrensfehler

Darüber hinaus ist der Bescheid mit 10.11.2022 datiert, obwohl der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erst am 7.12.2022 über die Berufung entschieden hat. 5. Es wird darauf hingewiesen, dass auch gegen die Berufungsentscheidungen des Stadtrats der Stadtgemeinde *** zur AZ *** und zur AZ *** Beschwerde erhoben wurde. […]“

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Kanaleinmündungsabgabe verfassungskonform vermindert werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zeile darüber hinaus wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO beantragt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Stadtgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Abgabenakten und Bauunterlagen vor.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stadtgemeinde, alle bezughabenden Bauakten vorzulegen. Die Stadtgemeinde teilte daraufhin mit, dass bereits alle Akten die es zu diesen Verfahren gibt dem Landesverwaltungsgericht NÖ bereits übermittelt wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorbringen der Parteien.

1.5. Zur Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenhalt mit den Vorbringen der Parteien. Die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken ergeben sich aus dem Grundbuch. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Flächen sind unstrittig.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I 140/2021:

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115.

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 2.

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3.

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9.

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12.

Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 14.

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** vom 12. Dezember 2018, in Kraft getreten am 1. Jänner 2019

§ 2a

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit EUR 18,60 festgesetzt.

[…]

§ 2b

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit EUR 18,60 festgesetzt.

[…]

§ 3

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, , *** und . in der KG ***. Von diesen Grundstücken grenzen einerseits die Grundstücke Nr. *** und *** (Bereich 1) und andererseits die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, , *** und . (Bereich 2) aneinander an. Zwischen diesen zwei Bereichen liegt die *** (Grundstück Nr. ***, öffentliches Gut im Eigentum der Stadtgemeinde ***).

Das Grundstück Nr. *** wurde im Juli 2019 und das Grundstück Nr. *** im Jahr 2021 von der beschwerdeführenden Gesellschaft erworben.

3.2. Zum Liegenschaftsbegriff im NÖ Kanalgesetz

Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z 9 dieses Gesetzes auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (und der Ergänzungsabgabe) erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 oder § 9 leg. cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

3.3.

In den gegenständlichen Verfahren liegen aus abgabenrechtlicher Sicht zwei Liegenschaften, d. h. aneinander angrenzende Grundstücke, die im Alleineigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehen, vor:

Liegenschaft Nord (Bereich 1) bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***.

Liegenschaft Süd (Bereich 2) bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, , *** und .. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenansprüche durch Einlangen der Fertigstellungsanzeigen waren die Grundstücke Nr. *** (Juli 2019) und *** (2021) noch nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Die Liegenschaften „Nord“ und „Süd“ im Sinne des Kanalgesetzes werden getrennt durch das Grundstück Nr. *** (***), das nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft steht.

3.4.

In beiden Bereichen gab es bauliche Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Berechnungsfläche. Mit Fertigstellungsmeldung vom 08. April 2019, eingelangt laut Eingangsstempel am 09. April 2019, wurde der Baubehörde die Fertigstellung des mit Bescheid vom 22. März 2018, GZ. ***, bewilligten Bauvorhabens auf Grundstück Nr. *** gemeldet. Auf dem Grundstück Nr. *** befinden sich zwei Gebäude (Halle C und Halle D). Bei der Halle D handelt es sich um einen Neubau, der im Jahr 2019 fertiggestellt wurde. Die Halle C wurde im Jahr 2019 um- und ausgebaut. Mit Schreiben vom 02. April 2019 wurde die Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens „Umbau und Abänderung des bestehenden Industriegebäudes (Halle C)“ entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 28. August 2017, GZ *** und vom 17. September 2018, GZ ***, bei der Baubehörde eingebracht.

Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) ist mit dem Einlangen dieser Fertigstellungsanzeigen im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstanden (§ 12 lit b NÖ Kanalgesetz 1977).

3.5. Zur „Liegenschaft Süd“

Im gegenständlichen Fall wurden die auf den verschiedenen Grundstücken errichteten Objekte durch mehrere Abgabenbescheide getrennt erfasst.

Alle Grundstücke der „Liegenschaft Süd“ – ausgenommen Grundstück Nr. *** und *** – waren zum Zeitpunkt des Einlangend der Fertigstellungsmeldungen im bücherlichen Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft und grenzen unmittelbar aneinander an.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt (vgl. VwGH Ra 2020/16/0118).

Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelte es sich im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bei den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, , und . in der KG *** um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil (hier etwa die Halle H – für die im Akt noch gar keine Fertigstellungsmeldung aufliegt - bzw. die Hallen C und D) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

3.6. Zur „Liegenschaft Nord“

Auch die Grundstücke der „Liegenschaft Nord“ stehen und standen im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches im bücherlichen Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft und grenzen unmittelbar aneinander an.

Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil (hier die Halle I auf Grundstück Nr. ***) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich in dieser Entscheidung ein Eingehen auf weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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