LVwG N LVwG-S-534/001-2023

LVwG-S-534/001-2023Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2023

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Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Führen des Hundes; Gefährdung; Hundeauslaufzone;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-534/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.534.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) zur Last gelegt, als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise geführt zu haben, dass sein Hund eine andere Person attackieren konnte und diese somit erheblich gefährdet und belästigt habe, weshalb der Beschwerdeführer § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt habe. Konkret habe sein Hund am 16. Oktober 2020 gegen 16:45 Uhr einen weiteren Hund, ein Husky namens „C“ in der Hundeauslaufzone im *** in *** attackiert und sei bei der darauffolgenden „Rauferei“ zwischen den beiden Hunden auch die Halterin des anderen Hundes, Frau D, verletzt und diese damit jedenfalls gefährdet und belästigt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) gemäß „§ 10 Abs. 2 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz“ verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von 20,– Euro festgesetzt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch die bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der dieser unter näherer Begründung beantragt, der Beschwerde stattzugeben sowie das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen „in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen“, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen wesentlich herabzusetzen.

Begründend wurde – u.a. mit Verweis auf eine amtliche Information der Tierschutzombudsstelle *** – zusammengefasst ausgeführt, dass allgemein bekannt sei, dass Hundezonen Freilaufareale seien und Hunde dort nicht an der Leine belassen werden, sondern sie beim Betreten (nur) noch am Brustgeschirr gesichert werden sollten. Zudem sollte in jedem Fall vor Betreten der Hundezone abgeklärt werden, ob die Hunde verträglich seien.

Darüber hinaus handle es sich bei dem Hund der Frau D um einen Brandlbracke-Mischlingsrüden, wobei diese Hunderasse u.a. über einen großen Bewegungsdrang und einen ausgeprägten Jagdinstinkt verfüge und sich nicht als reiner Begleit- oder Familienhund eigne. Frau D habe ihren Hund, „ganz allgemein […], aber erst recht unter Berücksichtigung der Charaktereigenschaften ihres Hundes, die ihr bekannt waren oder zumindest bekannt sein mussten“, nicht sachgerecht geführt, als sie mit ihm angeleint die Hundeauslaufzone betreten habe, ohne vorher Kontakt mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren, bereits in der Anlage befindlichen Hundehalter, aufzunehmen. Überdies hätte Frau D niemals mit den Händen in das „Gerangel“ der beiden Hunde dazwischen gehen dürfen, sondern hätte vielmehr die Leine des eigenen Hundes sofort auslassen müssen.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht mit einem derartigen Verhalten der Frau D rechnen können und sei sein Hund auch wohlerzogen, sodass es in der Vergangenheit noch nie zu Zwischenfällen mit anderen Hunden gekommen sei. Den Beschwerdeführer treffe somit keine Schuld im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn, weshalb das Verfahren mangels Verschuldens seitens der belangten Behörde einzustellen gewesen wäre. Des Weiteren sei der erhobene Tatvorwurf nicht vom festgestellten Sachverhalt und vom Akteninhalt gedeckt, weil selbst nach Angaben der Frau D der Hund des Beschwerdeführers deren Hund „fixiert“ habe und auf diesen zugelaufen sei, um mit ihm zu raufen, und daher nicht Frau D selbst attackiert habe. Bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage für die Bestrafung bilden können. Da innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer nur ein unrichtiger, durch den Sachverhalt nicht gedeckter Vorwurf des Attackierens einer anderen Person durch seinen Hund erhoben worden sei, sei die weitere Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen Verjährung gemäß § 31 VStG unzulässig.

Zwar werde bestritten, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege, sollte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber gegenteiliger Auffassung sein, so werde auch die verhängte Strafhöhe als unangemessen hoch bekämpft, weil das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände allenfalls bloß als sehr gering angesehen werden könne.

1.3. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der insbesondere Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten sowie durch Befragung des Beschwerdeführers, der mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschienen ist, sowie durch Einvernahme der Zeugen Frau D (in der Folge: „Zeugin“), Herrn E (in der Folge: „Zeuge 1“) und Herrn F (in der Folge: „Zeuge 2“).

2. Feststellungen:

2.1. Der verwaltungsstrafrechtlich und strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist und war am 16. Oktober 2020 Halter des Hundes „C“. Hund C ist ein Husky, der etwa drei Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall am 16. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer aufgenommen wurde.

Hund C hat vor dem Vorfall am 16. Oktober 2020 weder einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, noch wurde er zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

2.2. Die Zeugin hat drei Hunde, wobei der Spitz und der Golden Retriever allein in ihrer Obhut stehen. Der dritte Hund, ein Mischling zwischen Brandlbacke und Mischler namens „G“, der am 16. Oktober 2020 mit dem Hund des Beschwerdeführers „C“ (in der Folge: Hund C) in eine Rangelei geriet, steht in der gemeinsamen Obhut von ihr und ihren Eltern. „G“ (in der Folge: Hund G) lebt seit dem Jahr 2016 sowohl bei der Zeugin als auch bei ihren Eltern.

2.3. Der Beschwerdeführer befand sich mit seinem Hund am 16. Oktober 2020, jedenfalls gegen 16:45 Uhr, in der Hundeauslaufzone im *** in ***. Dort hat sein Hund mit dem Hund des Zeugen 2 einvernehmlich und ohne Zwischenfälle gespielt, während der Beschwerdeführer und Zeuge 2 auf dem Gelände miteinander gesprochen haben und die Hunde im Blick hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zeugin und Zeuge 1 durch Rufe oder Gestikulieren auf sich aufmerksam gemacht haben, bevor sie die Hundeauslaufzone mit den drei Hunden der Zeugin betreten haben bzw. ob der Beschwerdeführer und Zeuge 2 eine solche Vorgehensweise oder das Betreten bemerkt haben.

Der Hund G war sowohl beim Betreten als auch beim Aufenthalt in der Hundeauslaufzone angeleint, die beiden anderen Hunde der Zeugin wurden nach dem Betreten von der Leine genommen. Hund G hat die Zeugin weiterhin an der Leine belassen, weil dieser Hund nicht immer folgt.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Hund C im Blick. Dieser ist sodann auf die Hunde der Zeugin zugelaufen. Im Zuge der Rangelei zwischen Hund G und Hund C, blieb Hund G angeleint, da die Zeugin ihn nicht abgeleint hat. Der Beschwerdeführer gab Kommandos an seinen Hund und ging auch zu den beiden Hunden, um diese voneinander zu trennen.

Im Zuge der „Rauferei“ zwischen dem Hund C des Beschwerdeführers und dem Hund G der Zeugin, ist auch die Zeugin eingeschritten und zwar griff sie mit der Hand zwischen die beiden Hunde. Dabei wurde die Zeugin unstrittig am rechten Daumen verletzt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Verletzung allenfalls durch einen Hundebiss vom Hund des Beschwerdeführers oder vom Hund der Zeugin selbst herrührt.

Die Zeugin selbst hat sich durch Hund C nicht bedroht oder gefährdet gefühlt. Hund C des Beschwerdeführers hat weder die Zeugin noch den Zeugen 1 bedroht oder gefährdet.

2.4. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin wurde durch die Staatsanwaltschaft *** mangels strafrechtswidrigen Verhaltens gemäß § 190 Z 1 StPO am 8. Jänner 2021 eingestellt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 gewonnenen Beweisergebnissen und Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen.

Darüber hinaus wurde Einsicht in den mit Schreiben vom 28. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft *** angeforderten und am 17. März 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Akt zur Zl. ***, genommen. Darin befinden sich insbesondere der Abschlussbericht der PI *** vom 2. Jänner 2021 als auch die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers sowie aller Zeugen (betreffend den Beschwerdeführer sowie die Zeugin und Zeuge 1 jeweils vom 16. Oktober 2020, betreffend Zeuge 2 vom 25. Oktober 2020).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich erstens aus dem vom Magistrat der Stadt Wien (als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers) übermittelten Schreiben vom 3. März 2023 und zweitens aus dem im Akt der Staatsanwaltschaft inliegenden Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Hund C ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).

3.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der Halter des Huskys „C“ ist und zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war. Der Beschwerdeführer legte auch glaubhaft dar, dass es in der Vergangenheit keinen ähnlich gelagerten Vorfall gab und es sich um einen gutmütigen Husky handle. Die Feststellung zur Hunderasse und Züchtung konnte im Übrigen bereits schon deshalb zwanglos erfolgen, als diese in der Verhandlung von allen Zeugen und dem Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben wurde.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer mit Hund C am 16. Oktober 2020, jedenfalls gegen 16:45 Uhr, in der Hundeauslaufzone befunden hat sowie dass sein Hund zumindest auf den Hund G der Zeugin zugelaufen ist und es zu einer „Rauferei“ zwischen den beiden Hunden gekommen ist, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und aller Zeugen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 6, 7, 10).

Die Feststellung, wonach Hund G am Gelände der Hundeauslaufzone angeleint war, ergibt sich ebenfalls aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Dass Hund C nicht immer folgt, lässt sich aus den dahingehend glaubhaften Aussagen der Zeugin zwanglos feststellen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11, wonach die Zeugin angab, dass sie wisse, dass Hund G „nicht immer zu 100% rückrufbar ist“). Ebenfalls schilderte die Zeugin glaubhaft, dass sie sich persönlich nicht durch Hund C gefährdet gefühlt hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14), weshalb auch diese Feststellung zwanglos zu treffen war. Mit dem übereinstimmend gab auch der Zeuge 2 glaubhaft an, dass er nicht wahrgenommen hätte, dass Hund C die Zeugin oder den Zeugen 1 angeknurrt oder sonst bedroht oder gefährdet hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Hund im Blick hatte und seinem Hund sogleich gefolgt ist, konnte bereits aufgrund der besonders glaubwürdigen Aussage des unbeteiligten und zu allen Beteiligten fremden Zeugen 2 folgen, der den Beschuldigten auch als aufmerksamen Hundehalter beschrieben hat und angab, dass der Beschwerdeführer seinen Hund im Blick gehabt habe und als Hund C zu Hund G gelaufen sei, ihm auch sofort nachgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).

3.3. Strittig ist hingegen, ob die Zeugin und der Zeuge 1 durch Rufe oder Gestikulieren auf sich aufmerksam machten, als sie mit den Hunden der Zeugin das Gelände der Hundeauslaufzone betraten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugin und des Zeugen 1, die in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen 2 stehen, die beide nicht bemerkt haben wollen, dass die Zeugin und der Zeuge 1 – wie diese beiden wiederum vorbringen – vor Betreten der Hundefreilaufzone auf sich und ihre drei Hunde aufmerksam gemacht hätten. Als dieser Widerspruch nicht mit den verschiedenen Aussagen in Einklang zu bringen war, hatte vorliegend die dahingehend getroffene Negativfeststellung zu erfolgen.

3.4. Die Feststellung, wonach die Zeugin Verletzungen am rechten Daumen davongezogen hat, als sie versucht hatte, die beiden Hunde zu trennen, ergibt sich aus der dahingehend glaubhaften und übereinstimmenden Aussage der Zeugin und des Zeugen 1 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 und S. 11) und aus den von der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgezeigten und per E-Mail übermittelten Lichtbildern.

Es bestehen jedoch nicht zuletzt Zweifel darüber, ob der Hund C des Beschwerdeführers oder aber etwa der eigene Hund G die Zeugin gebissen bzw. verletzt hat. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er nicht wisse, „wie dann alles genau verlaufen ist, es ist sehr schnell gegangen und wie dann die Frau [Anmerkung: die Zeugin] die Hand hinzugegeben hat, kann ich alles nicht genau sagen, da ich das nicht so genau gesehen habe“. Zudem könne er „nicht genau sagen, ob jetzt C hingebissen hat oder vielleicht sogar der eigene Hund“ [Anmerkung: der Zeugin], wobei er auch nicht darlegen könne, „ob das überhaupt ein Biss oder ein Kratzer oder sonstiges“ war (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Diese Wahrnehmung des Vorfalles teilt auch Zeuge 2, der ebenfalls nicht gesehen hat, dass der Hund des Beschwerdeführers die Zeugin „gebissen oder sonst gefährdet“ hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Besonders glaubhaft erscheint der Zeuge 2 zudem, als er zu sämtlichen beteiligten Personen fremd und völlig unbeteiligt war (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, wonach er den Beschuldigten überhaupt erst an dem Tag des Vorfalls kennengelernt hatte). Zeuge 1 führte zwar in seiner Einvernahme aus, dass „der Husky […] immer wieder nachgeschnappt“ habe und er „klare Bissspuren“ erkennen konnte, er aber auch nicht gesehen habe, dass die Zeugin vom Hund des Beschwerdeführers gebissen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch die Zeugin selbst führte aus, dass sie ihre Verletzung erst bemerkt habe, als die Hunde voneinander getrennt gewesen seien. Zudem gab sie in ihrer Einvernahme auch zu Protokoll, dass sie nicht gesehen habe, welcher Hund sie gebissen habe und auf Nachfrage erklärte sie, nicht „mit hundertprozentiger Sicherheit“ sagen zu können, dass die Verletzung durch den Biss des Hundes C des Beschwerdeführers stamme, zumal er sie auch sonst nicht attackiert habe.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten und zuvor dargelegtem Aussagen decken sich auch jeweils dem Grunde nach mit den Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch Exekutivorgane der PI ***: So legten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge 2 dar, dass die Hunde zwar miteinander „gerauft“ hätten, aber nicht wahrgenommen wurde, dass die Zeugin dabei verletzt bzw. gebissen worden sei. Der Zeuge 1 konnte ebenfalls keine konkrete Wahrnehmung damals darlegen, sondern gab vielmehr zu Protokoll, dass der Hund des Beschwerdeführers im Zuge seiner Attacke in die rechte Hand der Zeugin gebissen haben dürfte. Selbst die Zeugin erklärte, dass sie nicht genau wisse, wie genau es zu ihrer Verletzung gekommen sei. Die Aussage der Zeugin, wonach sie nur der Hund der Beschwerdeführerin verletzt haben könne, ändert nichts daran, dass sie selbst keine bewusste Wahrnehmung zum Vorfallhergang hat, vielmehr sogar selbst einräumte, erst später ihre Verletzung entdeckt zu haben und auch – nach Rückfrage unter Wahrheitserinnerung – nicht mit „hundertprozentiger Sicherheit“ sagen konnte, welcher der beiden Hunde ihr die Verletzung zugeführt hat.

In Zusammenschau aller Aussagen, die sowohl vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung als auch im Zuge der Einvernahmen durch Exekutivbedienstete der PI ***, die – bis auf die des Zeugen 2 – noch am Tag des Vorfalles erfolgten, getroffen wurden, ergibt sich, dass weder die Zeugen noch der Beschwerdeführer mit Sicherheit wahrnehmen konnten, dass der Hund C des Beschwerdeführers – und nicht etwa der Hund G im Zuge der Rangelei – die Verletzung der Zeugin am rechten Daumen herbeigeführt hat, weshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass Hund C die Zeugin gebissen und infolge dessen verletzt hat.

3.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Einstellung des Verfahrens ergibt sich eindeutig aus dem angeforderten Strafakt der Staatsanwaltschaft *** und der darin befindlichen Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 8. Jänner 2021 zur Zahl ***.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-3 in der zum Tatzeitpunkt (16. Oktober 2020) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 115/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

[…]

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.

(3) Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen.

[…]

(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

[…]

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

[…]

(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

[…]

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

[…]

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Zum konkreten Tatvorwurf

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat er das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Widrigenfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

5.1.1. Zur Haltereigenschaft

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der Halter des verfahrensgegenständlichen Hundes gewesen ist, da der Hund ihm zeitlich und räumlich zugeordnet war und er ihn somit geführt, verwahrt und beaufsichtigt hat (vgl. zum Begriff des „Halters“ auch § 4 Z 1 Tierschutzgesetz, auf den auch die Materialien zum NÖ Hundehaltegesetz verweisen Ltg.-412/A-1/30-2009).

5.1.2. Zur Führung des Hundes C in einer Hundeauslaufzone

Die an den Hundehalter gerichtete Bestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz enthält drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die erforderliche Eignung, die Verwahrung und die Führung des Hundes (vgl. LVwG NÖ 20.1.2014, LVwG-KR-12-0049). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine mangelnde Führung seines Hundes C angelastet.

Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. Eine Ausnahme davon wird jedoch in § 9 NÖ Hundehaltegesetz normiert, wonach die Gemeinde durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 leg. cit. ausnehmen können, wobei diese als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen sind. Wie bereits oben festgestellt, steht unstrittig fest, dass sich der Vorfall vom 16. Oktober 2020 in einer solchen Hundeauslaufzone nach § 9 NÖ Hundehaltegesetz ereignete, an der Hunde somit nicht mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden mussten. Für den konkreten Fall ergibt sich daher, dass in der gegenständlichen Hundeauslaufzone grundsätzlich keine Verpflichtung zum Führen eines Hundes an der Leine bestand.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Hund des Beschwerdeführers zudem weder um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 NÖ Hundehaltegesetz noch um einen auffälligen Hund gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz, weshalb vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch keine Leinen- oder Beißkorbpflicht zum Führen des Hundes C in der Hundeauslaufzone abzuleisten war.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer seinen Hund im Blick, ist eingeschritten und hat ebenfalls versucht, seinen Hund von dem Hund der Zeugin zu trennen. Es steht daher auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hund in der Hundeauslaufzone in einer solchen Weise geführt hat, dass Menschen oder Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt wurden, sodass auch unter diesem Blickwinkel die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden muss.

5.1.3. Zur Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung

Selbst wenn das unter Punkt 5.1.2. dargelegte Tatbestandselement der „Führung des Hundes“ des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststünde, wäre vorliegend auch die dem Halter angelastete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung als nicht erwiesen anzusehen:

Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ist zu entnehmen, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf abgestellt wird, dass es zu einem Biss durch den Hund oder eine Verletzung durch den Hund kommt, sondern dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn Menschen und Tiere (bloß) gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich einerseits, dass sich die Zeugin nicht durch Hund C gefährdet oder unzumutbar belästigt gefühlt hat und auch der Zeuge 2 keine solche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung wahrgenommen hätte, weshalb keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den Hund C gegen die Zeugin abzuleiten war.

Andererseits hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Biss bzw. zur Verletzung der Zeugin vorausschickend fest, dass das Zubeißen eines Hundes – wenn auch nur mit geringer Intensität – jedenfalls den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verwirklichen könnte (vgl. etwa auch LVwG NÖ 23.2.2023, LVwG-S-789/001-2022).

Allerdings hat das Ermittlungsverfahren vorliegend insgesamt nicht zu dem Ergebnis geführt, dass mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht, dass der Hund des Beschwerdeführers die Verletzung der Zeugin verursacht hat bzw. dass der Hund des Beschwerdeführers die Zeugin gebissen hat. So gab die Zeugin insbesondere auf Rückfrage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass auch sie nicht mit Sicherheit die Aussage treffen könne, dass der Hund des Beschwerdeführers sie gebissen habe. Die übrigen Zeugen sowie der Beschwerdeführer selbst konnten ebenfalls nicht den genauen Hergang beobachten und somit keine Angaben dazu machen. Zudem kommt auch die Tatsache, dass der Hund der Zeugin zwar Blutspuren auf der Schnauze aufgewiesen, aber ansonsten keine (sicht- und wahrnehmbaren) Verletzungen von der „Rauferei“ mit dem Hund des Beschwerdeführers davongetragen hat, sodass auch die Möglichkeit besteht, dass der Hund der Zeugin selbst für ihre Verletzung kausal gewesen sein könnte. Da der genaue Vorfall letztlich von keinem der anwesenden Personen, inklusive der verletzten Person, beobachtet und wiedergegeben werden konnte, kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden.

5.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Anwendung gelangt – hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. gesamthaft Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rn. 2, mwN, dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).

Wenn nach eingehender Würdigung aller Beweise – wie dies im gegenständlichen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte – Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 28.11.1995, 95/02/0396; 15.05.1990, 89/02/0177).

5.3. Der Beschwerde war daher im Zweifel für den Beschwerdeführer stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 17.12.1999, 97/02/0120). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036) und konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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