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LVwG-S-2916/001-2022•LVwG N LVwG-S-2916/001-2022
LVwG-S-2916/001-2022Tribunal Administrativo Regional22 de set. de 2023
Gewerbliches Berufsrecht, Güterbeförderungsgewerbe; Verfahrensrecht; vorläufige Sicherheit; Verfall; Unmöglichkeit der Strafverfolgung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Fa. A S.L., in *** (Spanien), vertreten durch B (C), Rechtsanwalt in D-***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. September 2022, Zl. ***, betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Am 11. Dezember 2021 wurde ein auf die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person mit Sitz in Spanien, zugelassenes Kraftfahrzeug von einer näher genannten Person gelenkt. Im Zuge einer Überprüfung dieses Kraftfahrzeuges wurde eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 festgestellt.
Ein besonders geschultes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat in der Folge einen Betrag in der Höhe von 1.453,-- Euro als vorläufige Sicherheit mittels Kreditkarte eingehoben.
1.2. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 3. Jänner 2022 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen jene natürliche Person namhaft zu machen, die nach § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nach außen hin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die juristische Person trage.
Dieses Schreiben wurde laut dem im Akt inne liegenden internationalen Rückschein am 2. Februar 2022 in Spanien zugestellt. Eine Antwort auf dieses Schreiben seitens der beschwerdeführenden Partei ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.3. Mit Bescheid vom 1. März 2022 wurde die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,-- für verfallen erklärt.
In der – formularmäßigen – Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, dass am 11. Dezember 2021 ein Betrag in der Höhe von 1.453,-- Euro als vorläufige Sicherheit „festgesetzt“ worden sei. Da sich „nunmehr“ die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen habe, sei die Sicherheit für verfallen erklärt worden. Als Begründung, warum die belangte Behörde diese „Unmöglichkeit“ angenommen hat, wird ausgeführt, dass die Ausforschung des Firmenverantwortlichen nicht möglich sei. Daher führt die belangte Behörde abschließend aus, der Verfall habe ausgesprochen werden müssen, „da [sich] somit die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen hat.“
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter rechtzeitig eine Beschwerde und brachte vor, dass seine Mandantin ein spanisches Unternehmen sei, deren Mitarbeiter kein Deutsch sprechen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid sei nicht in die Sprache seiner Mandantin übersetzt worden und daher habe sie auch keine Kenntnis über den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen.
Zudem stelle ein Verstoß gegen die im internationalen Abkommen zwingend vorgesehenen Übersetzungspflichten einen unheilbaren Zustellmangel dar. Aufgrund der missachteten Zustellvorschrift sei der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden.
1.5. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert, binnen zwei Wochen jene natürliche Person namhaft zu machen, die nach § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nach außen hin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die juristische Person trage.
Mit Stellungnahme vom 13. September 2022 gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Ermittlungsgrundsatz bei der Feststellung der verantwortlichen Person bei der Verfolgungsbehörde liege. Durch ein Schreiben zur Bekanntmachung des Geschäftsführers könne dieser Ermittlungsgrundsatz nicht umgangen werden. Gemäß Art. 6 EMRK müsse sich niemand selbst belasten und es bestehe ein allgemeines Schweigerecht. Es obliege mithin nicht dem Betroffenen, sich selbst als verantwortliche Person zu belasten.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453,-- Euro als verfallen erklärt. Teil des Spruches war der Hinweis, dass nichts mehr zu bezahlen ist.
Die Begründung gleicht dem Verfallsbescheid vom 11. Dezember 2021.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche ua. vorbringt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Mandantin habe ihren Firmensitz in Spanien und es bestehen unionsrechtliche Grundlagen, die eine Strafverfolgung ermöglichen. Bloße Erschwernisse reichen für den Ausspruch des Verfalls nicht aus.
Gemäß § 37 Abs. 5 VStG sei gefordert, dass eine Strafverfolgung sich als unmöglich erweise. Nur das Vorliegen von Erschwernissen bei der Strafverfolgung reiche für die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verfallsbescheid nicht aus.
Des Weiteren könne der Ausspruch des Verfalls erst dann zum Tragen kommen, wenn bereits eine Strafe verhängt worden sei.
Der Ausspruch des Verfalls sei deshalb rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlichen Rechten sowie liegen Verstöße gegen die europäische Menschrechtskonvention vor.
2.1.1. Gemäß § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
2.1.2. Gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a und b VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird.
2.2.1. Gemäß § 37 Abs. 5 iVm § 37a Abs. 5 VStG ist eine vorläufige Sicherheitsleistung einerseits für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei ausländischen Beschuldigten zutreffen. Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amt- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat des Beschuldigten ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung (vgl. zB VwGH vom 17. April 2009, 2006/03/0129). Innerhalb der Europäischen Union wird die Strafverfolgung in der Regel auf der Grundlage des Überkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 (in der Folge: Rechtshilfe-Übereinkommen), möglich sein (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191).
Die vorläufige Sicherheit kann andererseits für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges darf der Verfall aber erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (zB VwGH vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22. März 2005, Seite 16 und des EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, ist innerhalb der EU grundsätzlich auch die Strafvollstreckung möglich (abermals VwGH vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191), sodass die Sicherheit insoweit nicht für verfallen erklärt werden darf.
Es muss demnach feststehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich sind. Bloße Erschwernisse – etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezuges“ – reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus (vgl. VwGH vom 23. November 2009, 2009/03/0052).
2.2.2. Die belangte Behörde hat eine Aufforderung zur Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten an die beschwerdeführende Partei und auch an den Beschwerdeführervertreter übermittelt. Offenkundig schloss die belangte Behörde aus der Nichtbeantwortung dieses Schreibens bzw. aus der Weigerung zur Bekanntgabe darauf, dass die Strafverfolgung gegenständlich unmöglich ist.
Bei einer juristischen Pension mit Sitz in Spanien besteht aber grundsätzlich im Rahmen des oben genannten Rechtshilfe-Übereinkommens die Möglichkeit der Strafverfolgung. Allein wegen der Nichtbeantwortung ihres Aufforderungsschreibens hätte die belangte Behörde daher nicht auf eine „Unmöglichkeit“ der Strafverfolgung schließen dürfen. Sie wäre – aufgrund und unter Einhaltung der Formvorschriften des bestehenden Rechtshilfe-Übereinkommens – vielmehr verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungs- bzw. Verfolgungsschritte zu setzen.
So hätte die belangte Behörde den Versuch unternehmen können (und müssen), die verantwortliche natürliche Person der beschwerdeführenden Partei zB im Rahmen einer Abfrage im Europäischen Unternehmensregister oder auch im Wege eines Rechtshilfeersuchens an spanische Behörden zu ermitteln.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass die Strafverfolgung durch den Auslandsbezug (erheblich) erschwert ist; dennoch kann vor dem Hintergrund des mit Spanien bestehenden Rechtshilfe-Übereinkommens aus den von der belangten Behörde bis dato gesetzten Schritten nicht von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgegangen werden.
Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben.
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von den Parteien auch nicht beantragt wurde, konnte entfallen, da der beschwerdegegenständliche Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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