LVwG N LVwG-AV-1235/001-2022

LVwG-AV-1235/001-2022Tribunal Administrativo Regional20 de set. de 2023

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verlust; Verfahrensrecht; entschiedene Sache;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1235/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1235.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.9.2022, ***, betreffend den Antrag auf Feststellung des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der in NÖ Landesregierung zur Zahl ***, wurde Frau A, geb. ***, mit Wirkung vom 15.4.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018, ***, wurde festgestellt, dass Frau A, geb. ***, seit 7. Oktober 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt.

Mit Schreiben vom 26.7.2022 beantragte Frau A bescheidmäßig festzustellen, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist, in eventu den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018 zur Zahl *** durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. April 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft unter Hinweis darauf verliehen worden sei, dass das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden müsse. Dieser Nachweispflicht sei fristgerecht nachgekommen worden. Laut Bestätigung des Innenministeriums der Republik Türkei sei sie aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. August 1996 zur Zahl *** mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde, also mit 4.7.1997, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden (Art. 23 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.2.1964).

Damit sei die Nachweispflicht erfüllt worden und sei sie ab 15. April 1997 österreichische Staatsbürgerin gewesen.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 habe die NÖ Landesregierung zur Zahl *** festgestellt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft seit 7. Oktober 1998 nicht mehr besitze. Zur Begründung habe die Behörde ausgeführt, dass sie offenbar auf türkischen Wählerlisten namentlich angeführt gewesen sei, weshalb sie aufgefordert worden sei, zur Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse durch Vorlage eines türkischen Familienregisters beizutragen. Sie habe nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Sie habe sofort versucht, von der türkischen Botschaft in Wien eine Bestätigung zu erlangen, dass sie keine türkische Staatsbürgerin sei. Dies sei jedoch verweigert worden. Es sei daher nicht möglich, andere Beweise/Belege beizubringen. Sie habe aber vom Weiterbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgehen dürfen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe.

Im Zuge einer Reise in die Türkei am 2. März 2018 habe sie so wie immer als österreichische Staatsbürgerin ein türkisches Visum beantragt und von den Behörden auch erhalten. Wenn sie tatsächlich seit 7.10.1998 türkische Staatsbürgerin wäre, dann hätte sie für eine Reise in die Türkei wohl kaum ein Visum beantragen müssen. Nach Ankunft in der Türkei habe sie dann im Zuge dieser Reise plötzlich erfahren, dass sie und ihr Ehemann von den dortigen Behörden als Doppelstaatsbürger geführt würden. Sie habe nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nie türkische Staatsbürgerin werden wollen und nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Es sei auch nie eine entsprechende Entscheidung (rechtswirksam) zugestellt worden. Andernfalls hätte sie sofort ein Rechtsmittel dagegen erhoben und auch gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft sofort wieder zurückgelegt. Es sei wohl auch nach türkischem Recht nicht zulässig, dass eine türkische Behörde einseitig, ohne Zustimmung und ohne eine offizielle Zustellung, die türkische Staatsbürgerschaft verleihe.

In dem der Behörde vorliegenden Familienregisterauszug sei die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband mit 7.10.1998 (Ministerratsbeschluss ***) offenbar explizit angeführt. Auffällig sei, dass es keine entsprechende Urkunde hierfür gebe und auch kein Datum vermerkt sei, wann diese Urkunde übergeben worden wäre. Die Behörde gehe hier offenbar davon aus, dass diese behauptete Wiedereinbürgerung mit dem Tag des Beschlusses des türkischen Ministerrates, am 7. Oktober 1998, wirksam geworden sei, übersehe jedoch, dass kein Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt worden sei und diese auch nicht gewollt sei. Die Behörde vermute hier lediglich, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, ohne überhaupt dazu Beweise erhoben zu haben.

Hierzu sei anzuführen, dass es sich bei den „Wählerlisten“ um Datensätze handle, die jederzeit und von jedermann verändert und manipuliert werden konnten. Damit könne nicht mehr vom Vorliegen der inhaltlichen Richtigkeit dieser übermittelten Datensätze ausgegangen werden, sohin würden keine Beweisergebnisse vorliegen, dass es sich bei dem gegenständlichen Datensatz um eine authentische türkische Wählerevidenzliste handle. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes schließe es aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG ein taugliches Beweismittel darstelle (vgl. VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).

Ungeachtet der Mitwirkungspflicht der Partei habe die Behörde eine Verpflichtung, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 StGB von Amts wegen zu ermitteln. Lasse sich eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht feststellen, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht vorliege. Es verbiete sich, dass im Falle eines von der Behörde geäußerten Verdachts, es könnten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StGB vorliegen, der österreichische Staatsbürger den Negativbeweis zu erbringen habe. Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018 zur Zahl *** sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Weiters wurde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes u.a. vorgebracht, dass zu prüfen sei, ob fallbezogene Umstände vorliegen würden, die dazu führten, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig sei. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordere eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der betreffenden Staatsbürgerschaft und des Unionsbürgerstatus für diese Person Folgen habe, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Es gehe darum zu beurteilen, inwieweit dadurch die betreffende Person Beschränkungen ausgesetzt werden würde, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern der Familie aufrechtzuerhalten und ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben. Die entsprechenden Verfahren seien zur Zeit des Bescheides vom 6. Februar 2018 bereits anhängig gewesen. Die Behörde habe die Entscheidung jedoch nicht abgewartet. Die NÖ Landesregierung habe auch überhaupt keine Feststellungen zu ihrer individuellen Situation in Österreich oder zur starken Bindung zu Österreich im Gegensatz zur kaum vorhandenen Bindung in die Türkei getroffen. Der Bescheid vom 6. Februar 2018 sei bedauerlicherweise nicht bekämpft worden, weil sie und ihr Mann Angst gehabt hätten, dass den Kindern auch die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werde, wenn die Entscheidung der Landesregierung bekämpft würde.

Sie sei bis zum Jahr 2018 zu Recht davon ausgegangen, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband mit Wirkung zum 4.7.1997 wieder türkische Staatsbürgerin geworden sei. Aus diesem Grund habe sie auch keinen Antrag gemäß § 28 StbG gestellt. Sie habe nie eine Doppelstaatsbürgerschaft haben wollen. Sie fühle sich seit der Verleihung im Jahr 1997 als Österreicherin. Zur Türkei habe sie keine starke Bindung, es sei daher auch völlig lebensfremd, dass sie durch einen entsprechenden Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft riskiert habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sie nach dem 4.7.1997 wieder die türkische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Dafür gebe es keine ausreichenden Beweise. Sie und ihr Mann hätten mehr als 20 Jahre in der Annahme, dass sie offiziell österreichische Staatsbürger seien, in Österreich gelebt, wo sie die Kinder groß gezogen hätten, die ebenfalls österreichische Staatsbürger seien. Sie seien in Österreich integriert und hätten hier Freunde, Familie und Bekannte. Daher habe sie jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft und sei daher zu einer Antragstellung gemäß § 42 Abs. 1 StbG legitimiert.

Für den Fall, dass das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt werde, werde ausdrücklich und unwiderruflich erklärt, dass sie unverzüglich aus dem türkischen Staatsverband ausscheiden werde bzw. die türkische Staatsbürgerschaft zurücklegen werde. Dies sei deshalb noch nicht geschehen, da sie sonst staatenlos wäre.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.9.2022, ***, hat die NÖ Landesregierung den Antrag auf Feststellung des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2018, ***, ausgesprochen worden sei, dass sie seit 7. Oktober 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG wurde ausgeführt, dass der nun vorgebrachte Sachverhalt sich im Wesentlichen mit dem im damaligen Feststellungsverfahren decke. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache sei von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Als anderer Sachverhalt könne nur ein zeitlich und örtlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht bloß eine neue Deutung eines schon beurteilten Sachverhalts.

Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Februar 2018 zur Zahl *** ersatzlos aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass es richtig sei, dass gegen den Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2018 kein Rechtsmittel eingebracht worden sei. Die Situation sei für sie und ihren Ehemann sehr belastend und die Rechtslage äußerst unübersichtlich gewesen. Sie hätten auch nicht die finanziellen Mittel gehabt, um sich rechtlich beraten zu lassen.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG wurde vorgebracht, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie existenzbedrohend sei und damit jedenfalls ein Missstand, der das Leben und die Gesundheit gefährde. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr weiterhin der Aufenthaltstitel erteilt werde. Sollte dies aufgrund geänderter politischer Verhältnisse nicht mehr möglich sein, müsste sie ihre in Österreich aufgebaute Existenz aufgeben und in ein „fremdes“ Land zurückkehren und bei Null anfangen. Darüber hinaus dürfte die belangte Behörde auch übersehen haben, dass die von der FPÖ übermittelte Wählerevidenzliste in ganz Österreich zu tausenden Staatsbürgerschaftsverband geführt habe. Wenn allen Beteiligten dieselbe Ungerechtigkeit widerfahren wäre wie ihr, dann wären Tausende in Österreich gut integrierte Angehörige der türkischen Community plötzlich keine österreichischen Staatsbürger mehr. Insofern seien alle Bescheide, mit welchem aufgrund dieser Wählerevidenzliste das Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei, eine volkswirtschaftliche Schädigung.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Gesetzgeber auch ausdrücklich normiert habe, dass mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen sei. Mit einem Aufhebungsbescheid könne ihr bereits erworbenes Recht (die österreichische Staatsbürgerschaft) wiederhergestellt werden.

Darüber hinaus liege keine entschiedene Rechtssache vor. Identität der Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Rechtslage habe sich insofern jedoch drastisch geändert, als der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 11.12.2018, E 3717/2018-42, klargestellt habe, dass die von der FPÖ übermittelte Liste kein taugliches Beweismittel für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei. Dieses Erkenntnis habe dazu geführt, dass die zahlreichen Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten positiv beendet worden seien. Dieses Erkenntnis habe noch nicht existiert, als die belangte Behörde den Bescheid am 6. Februar 2018 erlassen habe. In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof habe das Verwaltungsgericht die Feststellungen mit dem Umstand begründet, dass der dortige Beschwerdeführer über eine erst ab dem Jahr 2000 und grundsätzlich an türkische Staatsangehörige vergebene Identifikationsnummer verfüge. Der VfGH habe hierzu ganz ausdrücklich entschieden, dass der daraus erzielten Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer hätte die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, eine aktenwidrige Beurteilung des Sachverhalts zugrunde liege.

Die belangte Behörde habe daher schon im Jahr 2018 den Sachverhalt in rechtswidriger Weise völlig falsch festgestellt und dabei auch den Gleichheitssatz verletzt. Tatsächlich habe sie nie die türkische Staatsangehörigkeit beantragt. Die Erkenntnisse, die sich in der Zwischenzeit ergeben hätten, würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass sich der wesentliche Sachverhalt geändert habe.

Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Behörde ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern. Sie habe nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Sie habe auch sofort versucht, von der türkischen Botschaft in Wien eine Bestätigung zu erlangen, dass sie keine türkische Staatsbürgerin sei. Diese sei jedoch verweigert worden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, andere Beweise/Belege beizubringen.

Im Zuge einer Reise in die Türkei am 2. März 2018 habe sie ein türkisches Visum beantragt und auch erhalten. Wenn sie tatsächlich türkische Staatsbürgerin wäre, hätte sie für die Reise kaum ein Visum beantragen müssen. Nach Ankunft in der Türkei habe sie dann plötzlich erfahren, dass sie beide als Doppelstaatsbürger geführt würden. Sie habe nie einen entsprechenden Antrag gestellt, sie habe nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht türkische Staatsbürgerin werden wollen. Es sei auch nie eine entsprechende Entscheidung (rechtswirksam) zugestellt worden. Andernfalls hätte sie sofort ein Rechtsmittel dagegen erhoben bzw. auch gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft sofort wieder zurückgelegt.

Im Familienregisterauszug sei die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband mit 7.10.1998 (Ministerratsbeschluss ***) offenbar explizit angeführt. Auffällig sei, dass es keine entsprechende Urkunde gebe und auch kein Datum vermerkt sei, wann die Urkunde übergeben worden wäre. Die Behörde sei hier offenbar davon ausgegangen, dass diese behauptete Wiedereinbürgerung mit den Tag des Beschlusses des türkischen Ministerrates am 7.10.1998 wirksam geworden sei, übersehe jedoch, dass kein Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt worden sei und diese auch überhaupt nicht gewollt sei. Die Behörde vermute hier lediglich, dass es einen entsprechenden Antrag gebe, ohne überhaupt Beweise dazu erhoben zu haben.

Bei den sogenannten Wählerlisten handle es sich um Datensätze, die jederzeit und von jedermann verändert und manipuliert werden konnten. Damit könne nicht vom Vorliegen der inhaltlichen Richtigkeit dieser Datensätze ausgegangen werden, weshalb diese Datensätze kein taugliches Beweismittel für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG seien.

Zwar habe die Partei eine Mitwirkungspflicht, jedoch sei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 StGB von Amts wegen zu ermitteln. Lasse sich eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht feststellen, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht vorliege. Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Februar 2018 sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Weiters wurde - wie bereits im Antrag auf Feststellung des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft - auf die nach der höchstgerichtlichen Judikatur unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH im Urteil Tjebbes u.a. erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, wonach eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie erforderlich sei, um zu bestimmen, ob der Verlust der betreffenden Staatsbürgerschaft und des Unionsbürgerstatus für diese Person Folgen habe, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Zur individuellen Situation in Österreich habe die Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen, ebenso nicht zum Ausmaß der Bindung zu Österreich bzw. in die Türkei. Der Bescheid vom 6. Februar 2018 sei nicht bekämpft worden, weil sie Angst gehabt hätten, dass den Kindern auch die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werde. Sie seien bis zum Jahr 2018 zu Recht davon ausgegangen, dass sie österreichische Staatsbürger seien. Sie hätten nicht gewusst, dass sie wieder türkische Staatsbürger geworden seien und hätten daher auch keinen Antrag gemäß § 28 StbG gestellt. Zur Türkei bestehe keine starke Bindung, sie hätten nie eine Doppelstaatsbürgerschaft gewollt, sie fühlten sich seit der Verleihung im Jahr 1997 als Österreicher, hier hätten sie die Kinder groß gezogen, hier seien sie integriert und hätten hier ihre Freunde, Familie und Bekannte.

Für den Fall, dass das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt werde, werde ausdrücklich und unwiderruflich erklärt, dass sie unverzüglich aus dem türkische Staatsverband ausscheiden werde bzw. die türkische Staatsbürgerschaft zurücklegen werde. Dies sei bisher nur deshalb nicht geschehen, da sie sonst staatenlos wäre.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 5.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den beiden Verfahren LVwG-AV-1235-2022 (A) und LVwG-AV-1234-2022 (C) aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Akten der NÖ Landesregierung zu den Zahlen *** und *** sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-1235-2022 (A) und LVwG-AV-1234-2022 (C) und durch Einvernahme des Beschwerdeführers C und der Beschwerdeführerin A unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Mit Bescheid der in NÖ Landesregierung zur Zahl *** wurde Frau A, geb. ***, mit Wirkung vom 15.4.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018, ***, wurde festgestellt, dass Frau A, geb. ***, seit 7. Oktober 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt.

Die Behörde stützt ihre Entscheidung dabei nicht auf türkische Wählerlisten, auf denen sie namentlich angeführt ist, sondern vielmehr auf den im Oktober 2017 eingelangten türkischen Familienregisterauszug, worin ihre Wiedereinbürgerung mit 7.10.1998 infolge des Beschlusses des Ministerrats vom 7.10.1998, Z. ***, erfasst ist, womit sie gemäß Art. 8 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 403 neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat. Da diese in der Türkei nicht ohne entsprechende Antragstellung gemäß Art. 8 iVm Art. 11 des türkischen Staatsangehörigengesetzes verliehen werde, hält es die Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2012, 2010/01/0061, für ausgeschlossen, dass ihr in der Türkei vom zuständigen Ministerrat entweder heimlich oder zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtums die Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, ohne dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Die Entscheidung der NÖ Landesregierung vom 6. Februar 2018 wird damit nicht auf die sogenannten türkischen Wählerevidenzlisten gestützt, welche Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zur Zahl E 3717/2018-42 vom 11. Dezember 2018 waren. Weiters wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit, selbst wenn er unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrags im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB nicht beseitigen könne. Der Verlust der Staatsbürgerschaft trete unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt gewesen sei, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wolle.

Der diesem Bescheid zugrunde liegende türkische Familienregisterauszug wurde im Original sowie in beglaubigter Übersetzung aus der türkischen Sprache der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.10.2017 vorgelegt.

Gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018, ***, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben, und zwar aus Furcht davor, dass ihre Kinder dadurch einen Nachteil erfahren würden. Sie hat sich diesbezüglich auch nicht rechtlich beraten lassen. Der gegenständliche Bescheid ist somit rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin erlangte erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2017 Kenntnis davon, dass die Behörde aufgrund der Tatsache, dass sie im türkischen Wählerverzeichnis aus dem Jahr 2015 namentlich angeführt sei und nur türkische Staatsbürger wahlberechtigt seien, davon ausgehe, dass sie zwischenzeitlich wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe. In diesem Schreiben forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 4 Wochen einen aktuellen Nüfus Layit Örnegi der gesamten Familie mit sämtlichen Personendaten und allen staatsbürgerschaftsrelevanten Erklärungen vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde durch Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung beim zuständigen Postamt hinterlegt und somit am 24.5.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin C mit, dass er und seine Ehefrau nach Erhalt dieses Schreibens die türkische Botschaft in Wien aufgesucht hätten um sich zu erkundigen, ob die Sachlage der Wahrheit entspräche. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich als Doppelstaatsbürger aufscheinen würden. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.10.2017 teilten beide mit, dass sie nie die Absicht gehabt hätten, die türkische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 24.5.2017 bis zum Feststellungsbescheid vom 6.2.2018 betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Bemühungen unternommen, die türkische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Diesbezüglich wurde kein Antrag gestellt.

Nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft seit 7.10.1998 muss die Beschwerdeführerin jährlich um Verlängerung des Aufenthaltstitels anzusuchen. Mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden. Dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie existenzbedrohend ist, kann ebenso nicht festgestellt werden, wie dass dadurch ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet wird.

Der maßgebende Sachverhalt, welcher dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018 zugrunde liegt, hat sich nicht geändert.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsicht in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, in dem der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018, ***, ebenso enthalten ist wie der Auszug aus dem türkischen Familienregister im Original sowie in beglaubigter Übersetzung, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2023. Im vorgelegten Behördenakt ist weiters das Schreiben der belangten Behörde vom 22.5.2017 samt Zustellnachweis und das Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20.6.2017 enthalten. Dass gegen den Feststellungsbescheid vom 2. Februar 2018 keine Beschwerde erhoben wurde, ist unstrittig. Dazu gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Angst wegen allfälliger Nachteile für ihre drei Kinder gehabt hätten, wenn sie ein Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid erhoben hätten. Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nunmehr eben jährlich um Verlängerung des Aufenthaltstitels anzusuchen müssten, was mit Mühen verbunden sei. Darüber hinaus habe er die Unionsbürgerschaft verloren.

Auf seinen Angaben, welchen sich die Beschwerdeführerin angeschlossen hat bzw. zu ihren eigenen Angaben erhoben hat, beruht auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2017 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Behörde aufgrund der Tatsache, dass sie im türkischen Wählerverzeichnis aus dem Jahr 2015 namentlich angeführt sei und nur türkische Staatsbürger wahlberechtigt seien, davon ausgehe, dass sie zwischenzeitlich wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hätte.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.5.2017 bis zum Feststellungsbescheid vom 6.2.2018 betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Bemühungen unternommen hat, die türkische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Ehemanns in der mündlichen Verhandlung, wonach sie diesbezüglich keine Bemühungen unternommen hätten. Dies wurde damit begründet, dass die Behörde ihnen nur eine Frist von 2 Wochen gesetzt hätte, ein Fristverlängerungsantrag hätte keinen Sinn gemacht, da ein Verfahren zur Zurücklegung der türkische Staatsbürgerschaft 2 Jahre gedauert hätte, weshalb sie keinen dementsprechenden Antrag gestellt hätten.

Darauf, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie existenzbedrohend ist, hat das Verfahren keinerlei Hinweise erbracht, ebenso nicht darauf, dass dadurch ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet wird, weshalb eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Ebenso liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass sich der maßgebende Sachverhalt, welcher dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.2018 zugrunde liegt, geändert hat, weshalb eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) lautet:

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, jeweils mwN).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Dass durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die Existenz der Beschwerdeführerin bedroht wäre oder ihr Leben bzw. ihre Gesundheit gefährdet wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Ist ein Bescheid materiell rechtskräftig geworden, so steht dies einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides, d. h. der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 23 (Stand 1.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 4.4.2001, 98/09/0041; 23.4.2003, 2000/08/0040). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.4.2019, Ra 2019/20/0174 mit Verweis auf E 24.5.2016, Ra 2016/21/0143 mwN; 12.12.2018, Ra 2018/19/0619 mit Verweis auf E 24.5.2016, Ra 2016/21/0143 mwN, 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125 etc.).

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/06/0119; 24.6.2014, Ro 2014/05/0050). Die Behörde ist (bei unveränderter Rechtslage und gleichem Begehren) zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn ein im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderter Sachverhalt vorliegt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (VwGH 29.1.2008, 2005/11/0102, mit Hinweis auf E 16.7.2003, 2000/01/0237). Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.1.2008, 2005/11/0102 mit Hinweis auf E 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/01/0006; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Die Anordnung des § 68 AVG zielt nämlich gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029; 31.3.2022, Ro 2020/10/0034 mwN).

Dazu wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr – nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft – um die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ansuchen muss. Auch hat sie die Unionsbürgerschaft verloren. Beide Umstände begründen jedoch keinen geänderten Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, sind sie doch die logische Folge des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid primär darauf, dass keine entschiedene Rechtssache vorliege, da sich die Rechtslage aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018, E 3717/2018-42, insofern drastisch geändert habe, als der Verfassungsgerichtshof damit klargestellt habe, dass die türkische Wählerevidenzliste kein taugliches Beweismittel für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei. Dieses Erkenntnis habe noch nicht existiert, als die belangte Behörde den Bescheid am 6. Februar 2018 erlassen habe. Der Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs geht jedoch gegenständlich deshalb ins Leere, da gerade diese Wählerevidenzliste eben nicht dem Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Februar 2018 zugrunde gelegen ist, sondern vielmehr der Auszug aus dem türkischen Familienregister in türkischer Sprache sowie in beglaubigter Übersetzung, welchen die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hat. Aus diesem Familienregister ergibt sich, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Beschluss des Ministerrats vom 7.10.1998 zur Zl. *** neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat und gleichzeitig österreichische Staatsbürgerin ist.

Im Bescheid vom 6. Februar 2018 hat sich die belangte Behörde detailliert mit diesem Familienregisterauszug und den rechtlichen Grundlagen für die Wiedereinbürgerung in die Türkei sowie mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nie die Absicht gehabt habe, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, auseinandergesetzt und ist unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.3.2020 12,2010/01/0061, zum Ergebnis gekommen, dass die Staatsbürgerschaft in der Türkei nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen werde. Weiters wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit, selbst wenn er unverschuldet wäre, die rechtswirksame Wirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrags im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB nicht beseitigen könne. Der Verlust der Staatsbürgerschaft trete unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt gewesen sei, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wolle.

Da, wie oben ausgeführt, bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen, liegt Identität der Sache dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100 etc.) und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Derartige Änderungen des wesentlichen Sachverhalts sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die belangte Behörde daher den Antrag auf Feststellung des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Da die Dolmetscherkosten als Barauslagen mangels Bestimmung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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