LVwG N LVwG-S-2024/001-2022

LVwG-S-2024/001-2022Tribunal Administrativo Regional18 de set. de 2023

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Regest

Gewerberecht; Veranstaltungsrecht; Verwaltungsstrafe; öffentliche Veranstaltung; Anmeldung; Durchführung; Bewilligungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2024/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2024.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses neu „§ 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-2 idF LGBl. 38/2016, iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster Fall NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-2“ lautet und zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses neu „§ 14 Abs. 1 Z 10 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-2 idF LGBl. 38/2016, iVm § 10 Abs 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-2“ lautet sowie bei den beiden Strafsanktionsnormen nach der Wortfolge „NÖ Veranstaltungsgesetz“ das Zitat „LGBl. 7070-2 idF LGBl. 38/2016“ angefügt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 1. Juni 2022, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt 1 wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster Fall NÖ Veranstaltungsgesetz und in Spruchpunkt 2 wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 10 iVm § 10 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz bestraft, wobei in beiden Spruchpunkten eine Geldstrafe von jeweils 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 86 Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren in Höhe von insgesamt 120 Euro vorgeschrieben.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Veranstalter in der Zeit von 31. Juli 2021 bis 1. August 2021 in einem Weinkeller in der KG , GrstNr. ., eine allgemein zugängliche, sohin öffentliche Veranstaltung (Kellerparty mit Musikdarbietung und Ausschank von Getränken gegen Entgelt), ohne rechtzeitige Anmeldung bei der Stadtgemeinde *** durchgeführt, obwohl Veranstaltungen vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden seien. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe diese Party in einer nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätte (Weinkeller) durchgeführt, obwohl Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde (Stadtgemeinde ***) bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen. Bewilligungspflicht sei vorgelegen, da weder ein entsprechender baubehördlich bewilligter Verwendungszweck vorlag, noch gleichartige Veranstaltungen innerhalb der letzten fünf Jahre von der Gemeinde *** in der Betriebsstätte bewilligt worden seien.

1.3. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige der Polizeiinspektion ***. Eine Streife der Polizeiinspektion habe am 1. August 2021 beim Weinkeller bzw. in dessen Nahbereich mehrere Personen angetroffen: Herr D habe angegeben, dass er eine Party im Weinkeller besuchen wolle, wobei er von seinem Freund über die Party informiert worden sei. Den Veranstalter der Party habe Herr D jedoch nicht benennen können. Die Herren E, G, F und H seien beim Verlassen des Weinkellers befragt worden und hätten ebenso den Veranstalter der Party nicht nennen können. Sie gaben an, dass sie über soziale Netzwerke von der Party erfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Polizeibeamten als Mitpächter des Weinkellers vorgestellt und angegeben, dass es sich bei der Party um eine private Geburtstagsfeier von „I“ handle. Zu „I“ habe er keine konkreten Personenangaben machen können. In weiterer Folge sei J (vulgo „I“) erschienen, welcher jedoch verneint habe, dass es seine Geburtstagsfeier gewesen sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer vor den Polizeibeamten als tatsächlicher Veranstalter verantwortet und mitgeteilt, dass er die Teilnehmer persönlich telefonisch eingeladen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch die teilnehmenden bzw. zur Feier eingeladenen Personen nicht benennen können.

Die belangte Behörde schloss daraus, dass die Veranstaltung nicht durch persönliche Einladung erfolgt sei, sondern für jedermann unter gleichen Bedingungen zugänglich und damit öffentlich gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von Unbescholtenheit aus.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In seiner Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass eine Einladung über soziale Netzwerke in der heutigen Zeit eine gängige Art und Weise der Einladung zu einer (auch privaten) Feier darstelle. Es sei dabei möglich, dass nicht sämtliche Personen miteinander oder dem Gastgeber bekannt seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handle. Nur diejenigen Personen, welche über die sozialen Medien eingeladen werden, wissen von der Veranstaltung und können diese besuchen. Eine öffentliche Werbung über soziale Medien sei nicht erfolgt. Es sei in der heutigen Jugendkultur durchaus nicht ungewöhnlich, dass private Veranstaltungen auch von Personen frequentiert werden, die den Gastgebern nicht persönlich bekannt seien, dafür aber anderen Gästen. Es sei kein Getränkeausschank gegen Entgelt erfolgt, sondern die Getränke seien gegen eine freie Spende ausgegeben worden. Auch die Musikanlage lässt nicht auf die Öffentlichkeit der Veranstaltung schließen. Es habe sich schlichtweg um eine private Feier gehandelt, zu der nicht jedermann Zugang gehabt habe. Darüber hinaus habe die Behörde den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt, da sie selbst keinerlei Ermittlungstätigkeit vorgenommen habe. Weiters habe ihm die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt. Hätte ein solches stattgefunden, so hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass es sich um eine private Feier und damit um keine öffentliche Veranstaltung gehandelt habe. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen können, wie es zu den Einladungen und der Auswahl der Gäste der privaten Feier gekommen sei. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da sich die belangte Behörde nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Der Beschwerdeführer beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine Herabsetzung der Strafe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 6. Juli 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Dieses führte am 24. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere in die darin liegenden Polizeiberichte vom 1. und 2. August 2021), durch Befragung des Beschwerdeführers, durch zeugenschaftliche Vernehmung von D, E, H, J sowie des Polizeibeamten K. Vor der Einvernahme wurden die Zeugen dem Beschwerdeführer gegenübergestellt und der Beschwerdeführer ersucht, den Namen der Zeugen und sowie sonstige Personenangaben der ihm gegenübergestellten Personen bekannt zu geben. Weiters wurden die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirksverwaltungsbehörde seines Wohnsitzes eingeholt und in das öffentlich zugängliche Facebook-Profil von J Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer führte von 31. Juli 2021 bis 1. August 2021 im Weinkeller *** in der KG , Grundstück Nr. ., als Veranstalter eine Veranstaltung, nämlich eine Party mit Musikdarbietung und Ausschank von Getränken, durch. An der Party nahmen 15 bis 20 Personen teil.

4.2. Die Party war allgemein zugänglich, es gab keine Einschränkung auf bestimmte, etwa dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Gäste oder von ihm persönlich geladene Gäste. Es gab auch keine Eingangskontrollen.

4.3. Der Beschwerdeführer meldete diese Veranstaltung bei der Stadtgemeinde *** nicht spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn an.

4.4. Eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz liegt für den Weinkeller nicht vor. Es liegt kein baubehördlich bewilligter Verwendungszweck, der die Durchführung dieser Veranstaltung umfasst, für den Weinkeller vor. Innerhalb der letzten fünf Jahre wurde von der Stadtgemeinde *** in diesem Weinkeller keine gleichartige Veranstaltung (Party) bewilligt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Bericht der PI *** vom 1. August 2021. Tatzeit und Tatort sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und durch den ausführlichen Bericht der PI *** als erwiesen anzusehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass an der Party im Weinkeller „ca. 15 bis 20 Personen anwesend“ waren. Außerdem führte er weiters aus, dass im Weinkeller eine Soundanlage aufgestellt worden war, mit der „an der Party Technomusik gespielt wurde“. Wie die Zeugen als auch der Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, wurden an der Party (alkoholische) Getränke ausgeschenkt. Als unstrittig erwies sich ebenso, dass der Beschwerdeführer der Veranstalter dieser Party war. So gab der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten im Rahmen der Amtshandlung an, dass er die Party im Weinkeller veranstaltete. Dies wiederholte er auch vor dem Verwaltungsgericht, als er angab, dass „ich [der Beschwerdeführer] diese Party veranstaltet habe.“. Die Feststellungen zu den Punkten 4.3. und 4.4. sind ebenfalls unstrittig. Nach dem Akteninhalt lag keine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung vor. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass er die Party nicht bei der Stadtgemeinde *** angemeldet hatte.

5.2. Strittig blieb damit allein die Frage, ob die Party „öffentlich“, d.h. allgemein zugänglich war. Der Beschwerdeführer stellte dies in Abrede und behauptete sowohl gegenüber den einschreitenden Beamten als auch vor dem Verwaltungsgericht, dass im Weinkeller eine private Feier stattfand. Die von ihm behauptete private Geburtstagsparty konnte er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht allerdings nicht nachvollziehbar und schlüssig nachweisen. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wer eingeladen wurde („Ich weiß nicht mehr, wen ich eingeladen habe.“) noch wessen Geburtstag gefeiert wurde („Welcher Geburtstag gefeiert wurde weiß ich nicht.“). Im Rahmen der Beweisaufnahme führte das Verwaltungsgericht eine Gegenüberstellung der als Zeugen vernommenen Partygäste H, E und J durch. Hier ergab sich, dass H und der Beschwerdeführer einander nicht einmal kannten (H: „Ich habe ihn [den Beschwerdeführer] vorher noch nie gesehen.“). Über E konnte der Beschwerdeführer mit Ausnahme von dessen Vornamen keine Angaben machen. Einzig J war dem Beschwerdeführer bekannt. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Geburtstagsfeier bzw. zur Person, dessen Geburtstag hätte gefeiert werden sollen, konnte keiner der Zeugen schlüssige und nachvollziehbare Angaben machen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des glaubwürdigen Polizeibeamten K, wonach im Rahmen der Amtshandlung die Partygäste nicht sagen konnten, wer Geburtstag feierte und wer zu der Party eingeladen hatte. Darüber hinaus ist es unüblich und entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass bei einer privaten Geburtstagsfeier mit 15 bis 20 Personen ein Beitrag für die Getränke (vom Beschwerdeführer als „Unkostenbeitrag“ bezeichnet) zu leisten ist. Das Verwaltungsgericht konnte vielmehr zweifelsfrei feststellen, dass die Party im Weinkeller ohne Einschränkung auf bestimmte, etwa dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Gäste oder von ihm persönlich geladene Gäste, stattfand. Zwar hatte der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst noch behauptet, dass die Einladung telefonisch erfolgt sei. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzte er, dass er einige Personen auch via Anruf und WhatsApp eingeladen habe. Zudem führte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Verhandlung aus, dass nicht alle Personen persönlich von ihm eingeladen wurden, sondern er es auch anderen Personen überließ weitere Gäste einzuladen („Es kann auch sein, dass ich drei Personen eingeladen habe, mein Freund weitere Personen eingeladen hat, der nächste auch drei Personen usw.“). Diese waren ihm dann auch persönlich nicht immer bekannt („Wenn Herr J Personen mitgebracht hat und diese nicht unfreundlich oder ‚Ungustl‘ waren, dann konnten sie natürlich auch an der Party teilnehmen […].“). Auch die Aussagen der Zeugen E und J ließen darauf schließen, dass die Party von Dritten ohne Einschränkung besucht werden konnte bzw. die Party für keinen individuell bestimmbaren Personenkreis bestimmt war (Zeuge E: „Ich bin nicht persönlich kontaktiert worden, dass die Party stattfindet, sondern ich habe nur gehört, dass die Party stattfindet und bin dann einfach dorthin gefahren.“, Zeuge J: „Ja, prinzipiell könnte ich in den Weinkeller auch andere Leute mitbringen;“). Auch der Zeuge H gab glaubhaft an, dass er an der Party keine anderen Leute gekannt hat („Andere Leute habe ich an der Party nicht gekannt“). Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt die Einladung zu einer privaten Geburtstagsparty direkt bzw. persönlich durch jene Person, welche die Party veranstaltet. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine private Geburtstagsparty geplant, so wäre eine Einladung daher wohl nur an einen bestimmten, im Vorhinein durch ihn begrenzten Kreis an Personen ergangen. Ebenfalls ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht üblich, bei einer privaten Geburtstagsfeier eine Person bzw. einen Freund bei den Getränken abzustellen, der darauf aufzupassen hat, dass jeder Gast den Unkostenbeitrag entrichtet, bevor Getränke ausgeschenkt werden, und dass keine ganzen Getränkeflaschen entwendet werden („Ein Freund von mir hat auf die Getränke, die wir bereitgestellt haben, aufgepasst. Er hat geschaut, dass nicht irgendjemand hingeht und sich z.B. die gesamte Schnapsflasche mitnimmt. Die Personen haben zuerst einen Unkostenbeitrag leisten müssen und erst dann wurden ihnen Getränke ausgeschenkt.“). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht dies vielmehr für eine allgemein zugängliche Veranstaltung. Darüber hinaus sieht das Verwaltungsgericht es auch als erwiesen an, dass keine Einlasskontrollen stattfanden. So legte der Beschwerdeführer selbst dar, dass jeder, der an der Party teilnehmen wollte dies auch konnte („Es sind vielleicht auch Leute gekommen, die nicht eingeladen waren. Wenn dies keiner bemerkt hat und es nicht aufgefallen ist, dass sie uneingeladen waren, dann durften sie auch an der Party teilnehmen. Eingangskontrollen fanden nicht statt.“). In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Veranstaltung allgemein zugänglich war.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes lauten auszugsweise:

„§ 4

Anmeldung – Zuständigkeit

(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter

1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet […]

schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.

(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

[…]

§ 10

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,

2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind […].

(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig

1. die Gemeinde,

a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet; […].

§ 14

Strafbestimmungen

(1) Wer […]

5. eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt; […]

10. Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10); […]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

7.1. Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Private, nicht öffentliche Veranstaltungen stehen unter der speziellen verfassungsrechtlichen Garantie des Art 8 EMRK und entziehen sich damit dem Veranstaltungsgesetz. Dies drückt der Landesgesetzgeber auch im § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes aus. Demnach gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Veranstaltungen. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Dies bedeutet, dass jeder potentiell interessierte Dritte an der Veranstaltung teilnehmen kann. Ob dafür ein Entgelt geleistet wird oder nicht, ist nicht relevant.

7.2. Die Party im Weinkeller ist als eine allgemein zugängliche Belustigung und somit eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu qualifizieren. Es wurde Musik dargeboten und Getränke ausgeschenkt. Die Party konnte von jedermann besucht werden.

7.3. Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung kann damit ausgeschlossen werden, dass die Einladung der Gäste mittels persönlicher namentlicher Einladungen ausgesprochen wird und keine weiteren (nicht eingeladenen) Personen eingelassen werden. Maßgeblich ist sohin, dass ein individueller bestimmbarer Personenkreis geladen wird und somit ein persönliches Band, welches zwischen den persönlich geladenen Gästen untereinander und zum Veranstalter geknüpft ist, besteht. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass zur Party im Weinkeller nur ein individuell bestimmbarer Personenkreis eingeladen wurde und somit ein persönliches Band, welches zwischen den persönlich geladenen Gästen untereinander und zum Veranstalter bzw. Beschwerdeführer geknüpft ist, bestand. Es handelte sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes.

7.4. Wer öffentliche Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung durchführt, begeht gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer veranstaltete die Party im Weinkeller ohne diese spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, der Stadtgemeinde ***, anzumelden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich daher, dass das objektive Tatbild erfüllt wurde.

7.5. Wer öffentliche Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt, begeht gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer veranstaltete die Party im Weinkeller, obwohl zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung keine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung für den Weinkeller vorlag. Für das Vorliegen eines einen Ausnahmetatbestand begründenden Sachverhalts iSd § 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz fanden sich keine Anhaltspunkte. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich daher, dass das objektive Tatbild erfüllt wurde.

7.6. Bei der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz ist bei beiden Übertretungen eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 7.000,-- Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu je neun Prozent ausgeschöpft.

8.3. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Sinn und Zweck der im § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz festgelegten Anmeldeverpflichtung und der im § 4 Abs. 2 festgelegten Anmeldefrist ist, der Veranstaltungsbehörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund vorliegt. Es soll auch der Behörde die notwendige Zeit eingeräumt werden, Vorkehrungen zur gesicherten Durchführung der Veranstaltung treffen zu können. Sinn und Zweck der im § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz festgelegten Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung ist ebenso die Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter ist im vorliegenden Fall als nicht unerheblich einzustufen.

8.4. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt genau den in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann somit nicht als gering angesehen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen wäre, eine rechtzeitige Anmeldung bei der Gemeinde einzubringen und die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zu beantragen.

8.5. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,-- Euro und Vermögen in Form einer Liegenschaft. Es bestehen keine Schulden und keine Sorgepflichten.

8.6. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde zu Unrecht berücksichtigte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, weil betreffend den Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aufscheint.

8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

8.8. Mit der Strafe soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Die verhängte Strafe erweist sich als tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien keinesfalls in Betracht.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 240,-- Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0033; VwGH 6.8.2020, Zl. Ra 2020/02/0156).

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