LVwG N LVwG-AV-2028/001-2023

LVwG-AV-2028/001-2023Tribunal Administrativo Regional14 de set. de 2023

Abrir fonte

Regest

Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Anordnung; Unterlassung; Mandatsbescheid;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2028/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung der Unterlassung gemäß ÄrzteG 1998, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung eines Mandatsbescheids vom 19. April 2023 Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„1. Das Mandat, verfügt mit Bescheid vom 19.04.2023, bleibt aufrecht:

Der Bürgermeister der Stadt *** ordnet [der Beschwerdeführerin] mit sofortiger Wirkung die Unterlassung der IHHT Therapie bzw. Behandlung, im Institut […], welche eine Gefahr für die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann, an.

2. Die aufschiebende Wirkung wird ausgeschlossen.“

Als Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Bescheid §§ 56 ff AVG sowie §§ 2 und 3 Ärztegesetz 1998 angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und diverser Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach § 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“

1.2. Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

In der Beschwerde wird insbesondere (erkennbar) bestritten, dass die Beschwerdeführerin eine dem „Ärztevorbehalt“ unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

§§ 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der geltenden Fassung lauten:

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“

2.1.2. Für die (wie hier) hoheitliche Verwaltung gilt der strenge Vorbehalt des Gesetzes: Imperium darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt (vgl. statt vieler Grabenwarter/Frank, B-VG Art 18 Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]; vgl. auch zB VwGH vom 24. April 2007, 2007/05/0060, zur gebotenen Aufhebung eines Bescheids infolge Beseitigung seiner Rechtsgrundlage durch den VfGH).

Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd §§ 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.

Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß § 199 ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß § 184 StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar (vgl. zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], § 3 Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], § 2 Rz 11).

Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in § 57 Abs. 1 AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß § 57 AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.

Auch eine andere, im Bescheid nicht genannte Rechtsgrundlage ist nicht erkennbar.

Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit tatsächlich dem „Ärztevorbehalt“ unterliegt oder nicht, nicht geklärt werden, zumal der angefochtene Bescheid schon mangels einer ihn tragenden Rechtsgrundlage aufzuheben ist.

2.1.3. Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.