LVwG N LVwG-AV-1262/001-2022; LVwG-AV-976/001-2023

LVwG-AV-1262/001-2022; LVwG-AV-976/001-2023Tribunal Administrativo Regional13 de set. de 2023

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Baueinstellung; Spiel- und Sportgeräte; Bewilligungsfreistellung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1262/001-2022 ; LVwG-AV-976/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1262.001.2022.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts-GmbH, in ***, ***, gegen

(a) den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juli 2022, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 11.02.2022, Geschäftszahl ***, mit dem der Beschwerdeführerin die begonnen baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Kletterwand auf ihrer Liegenschaft gemäß § 29 NÖ Bauordnung 2014 untersagt wurden (Baueinstellung), abgewiesen wurde und

(b) den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juli 2022, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 09. Mai 2022, Geschäftszahl ***, mit dem der Beschwerdeführerin der Abbruch der Kletterwand auf ihrer Liegenschaft gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen wurde (Abbruchauftrag), abgewiesen wurde,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass der

a.Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 11. Februar 2022, Geschäftszahl ***, mit dem der Beschwerdeführerin die begonnen baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Kletterwand auf ihrer Liegenschaft gemäß § 29 NÖ Bauordnung 2014 untersagt wurden (Baueinstellung), ersatzlos aufgehoben wird und der

b.Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 09.05.2022, Geschäftszahl ***, mit dem der Beschwerdeführerin der Abbruch der Kletterwand auf ihrer Liegenschaft gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen wurde (Abbruchauftrag) ersatzlos aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Liegenschaft in ***, ***, eine Kletterwand zur Sportausübung errichtet. Diese Kletterwand wurde an der nördlichen Außenwand des bestehenden Aufzugvorbaus im seitlichen Bauwich, auf Breite und Höhe dieser Außenwand, errichtet. Auf ca. der halben Breite der Außenwand ist die Kletterwand parallel zur Außenwand und auf der anderen Hälfte verlaufend ausgetragen auf ca. 1 m, mit darüber liegendem Schutzdach. Die Breite der Kletterwand beträgt 4,29 m und hat eine Höhe von ca. 10,8 m. Weiters wurde darüber in einer Höhe von ca. 10,8 m ein Schutzdach mit einer Tiefe von ca. 1 m errichtet. Die Kletterwand mit Schutzdach ist statisch konstruktiv mit der Außenwand des Aufzugsanbaues verbunden.

Die Kletterwand ist zur Ausübung des Kletterns geeignet und wird auch ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Eine baubehördliche Bewilligung für die Kletterwand gibt es nicht.

1.2. Baueinstellung (LVwG-AV-976/001-2023)

Mit Bescheid vom 11. Februar 2022, Geschäftszahl ***, untersagte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 29 NÖ Bauordnung 20124 der Beschwerdeführerin die begonnenen baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Kletterwand auf ihrer Liegenschaft.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, GZ ***, bestätigte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Entscheidung der Stadtgemeinde *** über die Einstellung des Baus der gegenständlichen Kletterwand. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kletterwand die übliche Dimension für Spiel- und Sportgeräte bei weitem übersteige und daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kletterwand sehr wohl unter Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 falle, da es sich um eine Seilkletterwand handle und die Dimension kein Kriterium darstelle.

1.3. Abbruchauftrag (LVwG-AV-1262/001-2022)

Mit Bescheid vom 09. Mai 2022, Geschäftszahl ***, trug das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin den Abbruch der auf ihrer Liegenschaft errichteten Kletterwand auf.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, GZ ***, bestätigte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Entscheidung der Stadtgemeinde *** über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Abbruch der gegenständlichen Kletterwand. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kletterwand die übliche Dimension für Spiel- und Sportgeräte bei weitem übersteige und daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kletterwand sehr wohl unter Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 falle, da es sich um eine Seilkletterwand handle und die Dimension kein Kriterium darstelle.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Einvernahme des C als Zeuge sowie das Vorbringen der Parteien.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere die Feststellung, dass die Kletterwand zur Ausübung des Kletterns geeignet ist und auch ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird ergibt sich aus dem glaubhaften und lebensnahen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dies wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle durch den Zeugen bestätigt und ausführlich dargelegt. Darüber hinaus zeigte der vor Ort durchgeführte Funktionstest, dass die Kletterwand für das Klettern (auch mit Seil) geeignet ist. Eine andere Verwendung der Kletterwand war vor Ort in keiner Weise ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO)

§ 17

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

1. die Herstellung von Anschlussleitungen;

2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

–die Konstruktionsart beibehalten sowie

–Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;

5. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c anzeigepflichtig sind;

6. (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)

7. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind;

7a.(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)

8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;

9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);

10. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für

–die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

–die Wahl des Bundespräsidenten oder

–Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften

beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;

11. die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;

12. die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;

13. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;

14. die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;

15. der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);

16. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;

17. die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

18. Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;

19. Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung;

20. die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (physische Infrastrukturen im Sinn des § 4 Z 12a wie z. B. Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten;

21. die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen;

22. die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung);

23. die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude.

§ 29

Baueinstellung

(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder

2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

[…]

2.3. NÖ Sportgesetz

§ 1

(1) Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen.

(2) Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Baueinstellung und den Abbruchauftrag betreffend der auf ihrem Grundstück errichteten Kletterwand ab.

3.2.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt an sich unstrittig ist. Strittig ist in den gegenständlichen Verfahren, ob die Kletterwand unter den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 fällt.

3.3.

Die NÖ Bauordnung 2014 in regelt in § 14 NÖ Bauordnung 2014 die bewilligungspflichtigen Vorhaben, in § 15 NÖ Bauordnung 2014 die anzeigepflichtigen Vorhaben und in § 16 NÖ Bauordnung 2014 die meldepflichtigen Vorhaben.

§ 17 NÖ Bauordnung 2014 definiert eine Reihe von baulichen Vorhaben, die ausdrücklich bewilligungs-, anzeige- und meldefrei sind. Bei den Vorhaben, die unter die Ausnahmebestimmung des § 17 NÖ Bauordnung 2014 fallen, handelt es sich regelmäßig um solche, die an sich der Bewilligungspflicht nach § 14 bzw. der Anzeigepflicht nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 unterliegen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht11, § 17 Anm 2).

Es mag daher durchaus zutreffend sein, dass die gegenständliche Kletterwand als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, da für die Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Deshalb wurde von der Beschwerdeführerin auch ein Experte, der über langjährige Erfahrung mit der Errichtung von Kletterwänden verfügt, beauftragt.

In jenen Fällen, in denen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, ist jedoch nicht mehr zu prüfen, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt, hat der Gesetzgeber in diese Ausnahmebestimmung auch Baulichkeiten explizit aufgenommen, die unter die Definition des § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 zweifellos subsumiert werden können (LVwG-AV-1075/004-2016). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 schließt damit die Prüfung, ob das Bauvorhaben eine Baubewilligung gemäß § 14 NÖ BO benötigt, aus.

3.4.

Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist, ob die Kletterwand ein „Sportgerät“ im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 und damit ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben ist.

Der Begriff „Sportgerät“ wird in § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 explizit als Ausnahmentatbestand angeführt, wird aber weder in den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ Bauordnung 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung näher definiert.

3.5.

Mit „Spielgeräten“ im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 sind nur solche Gegenstände oder Vorrichtungen gemeint, die nach deren üblichen Verwendungszweck unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen dienen. Dieselbe gesetzgeberische Zielsetzung, nämlich das Abstellen auf menschliche Handlungsweisen, geht in Bezug auf den Begriff „Sportgeräte“ im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 (u.a.) bereits aus § 1 NÖ Sportgesetz hervor, der auf die wichtige Rolle und den bedeutenden Stellenwert des Sportes für Menschen hinweist, woraus sich das grundsätzliche Verständnis ergibt, dass der Sport bzw. eine Sportart nur von Menschen ausgeübt wird und daher ein „Sportgerät“ nach seiner Bestimmung nur dem Gebrauch durch Menschen dient (VwGH Ra 2018/05/0165).

Ausgenommen ist sowohl die „Errichtung“ als auch die „Aufstellung“ eines Sportgeräts. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur vorgefertigte Sportgeräte vom Ausnahmetatbestand umfasst sind (dann würde der Gesetzgeber nur von „Aufstellen“ sprechen), sondern explizit auch die „Errichtung“ ausgenommen ist. Damit kommt schon im Wortlaut des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 klar zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber auch durchaus umfassendere und größere Anlagen vorschweben, die erst „errichtet“ werden müssen und nicht etwa nur „aufgestellt“ werden. Der Gesetzgeber geht daher ausdrücklich von einer Errichtung und Aufstellung aus, sohin auch von solchen Sportgeräten, die den Charakter einer Anlage haben.

Es kommt daher nicht darauf an, dass ein Sportgerät eine vorgefertigte Konstruktion ist oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtet wurde, sondern vielmehr darauf, dass es für die Ausübung des Sports geeignet und dazu bestimmt ist (vgl. VwGH 205/05/0254).

Notorisch ist, dass Sportklettern seit Jahrzehnten ein anerkannter Sport in Österreich ist. Es gehört auch zum Wesen des Sportkletterns, dass vertikale oder überhängende Wandbereiche in mehreren Zügen überwunden werden, dazwischen wird das Seil in die Seilsicherungen eingehängt. Somit schadet es auch nicht, dass die konkrete Kletterwand an der Fassade mehrere Meter hoch reicht, vielmehr besteht darin geradezu das Wesen des Sportgeräts um für Seilklettern überhaupt in Frage zu kommen.

Die gegenständliche Kletterwand dient eindeutig, unmittelbar und ausschließlich der Ausübung eines Sports durch Menschen, nämlich dem Klettern.

3.6.

Zur Dimensionierung ist festzuhalten, dass für den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 keine diesbezügliche Beschränkung im Gesetz formuliert ist.

Dazu liegt auch keine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch Auslegung zu ergänzen wäre. Der Gesetzgeber hat bei einigen Ausnahmetatbeständen in § 17 NÖ Bauordnung 2014 sehr wohl Einschränkungen formuliert. So gilt die Ausnahme beispielsweise bei Schwimmteichen bis zu einer Fläche von 200 m² (Z 2), für Wärmepumpen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW (Z 7), für Gerätehütten mit einer Fläche von bis zu 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland (Z 8) oder für den Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten (Z 15). Wenn der Gesetzgeber bei anderen Tatbeständen keine Einschränkung nach Fläche, Kubatur, Höhe etc. vorsieht, so wollte er demnach auch keine Einschränkung festlegen.

Die Dimensionierung der Kletterwand ist daher nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob diese ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Sportgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 ist.

Wenn die belangte Behörde unter Verweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-873/001-2018 ausführt, dass Abbruchobjekte, die die üblichen Dimensionen für Spiel- und Sportgeräte

bei weitem übersteigen würden, nicht unter den Ausnahmetatbestand fall würden, ist dem entgegenzuhalten, dass in dieser – im Kontext des Pferdesports ergangenen – Entscheidung ausgeführt wird: „[…] Die dargelegte Rechtsprechung muss uneingeschränkt auch für den gegenständlichen Fall gelten, in dem die Bewilligungspflicht eines Pferdestalles bzw. von Lagerplätzen auf einer zu beweidenden Fläche zu beurteilen ist. Im Übrigen schließt im gegenständlichen Fall bereits der Wortlaut des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 eine Umlegung auch auf die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte aus, handelt es sich dabei doch um keine Geräte, mit denen bzw. mit deren Hilfe der Pferdesport ausgeübt wird oder die für die Ausübung des Pferdesports unbedingt erforderlich wären und die der körperlichen Ertüchtigung oder dem Spielverhalten eines Menschen dienen, sondern vielmehr um bloße Unterstell- und Lagermöglichkeiten. Letztlich übersteigen aber auch bereits die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren festgestellten Dimensionen der Abbruchobjekte die üblichen Dimensionen für Spiel- und Sportgeräte bei weitem. […]“ Im diesem Fall kamen die Abbruchobjekte als bloße Unterstell- und Lagermöglichkeiten weder dem Zweck noch der Dimensionierung nach – z.B. als Sprunghindernisse für das Springreiten – als Sportgeräte für die Ausübung eines Sports (Pferdesport) durch den Menschen in Betracht.

Im gegenständlichen Fall geht es hingegen um eine Kletterwand, die zum Klettern (auch mit Seil) geeignet ist und auch für diesen Zweck verwendet wird. Sie dient damit unmittelbar der Ausübung eines Sports (Sportklettern) durch Menschen. Es handelt sich daher um ein Sportgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014, dessen Errichtung ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben ist.

Gemäß § 29 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt.

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliegt.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Sportgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 handelt, dessen Errichtung ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben ist, waren weder die Voraussetzungen für eine Baueinstellung nach § 29 NÖ Bauordnung 2014 noch für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. Darüber hinaus liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut – wie oben zur absichtlich fehlenden Einschränkung bei der Dimensionierung von Sportgeräten dargelegt - zu stützen vermag (vgl. VwGH Ra 2014/12/0007).

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