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LVwG-S-1179/001-2023•LVwG N LVwG-S-1179/001-2023
LVwG-S-1179/001-2023Tribunal Administrativo Regional11 de set. de 2023
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; Verwaltungsstrafe;; Vertragsabschluss; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Antragstellung; Frist; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19.04.2023, Zl. *** betreffend Bestrafung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 100,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,-- und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 130,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19.04.2023, Zl. *** wurde über den Beschuldigten A wegen Übertretung des § 10 Abs. 1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG, LGBl. 6800-5) gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 4 NÖ GVG, LGBl. 6800-5 zuletzt geändert durch LGBl. 38/2019 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wörtlich folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.
„Zeit: 17.11.2022 - 19.02.2023
Ort: Bezirkshauptmannschaft 3180 Lilienfeld, ***, ***,
Fachgebiet Grundverkehr
Tatbeschreibung:
Sie haben den Antrag um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verspätet am 20.02.2023 eingebracht, da der Vertragsabschluss bereits am 16.08.2022 durchgeführt wurde und gem. § 10 NÖ Grundverkehrsgesetz innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen ist.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.05.2023 wurde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt worden wäre, er hätte verspätet am 20.02.2023 einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingebracht obwohl der Vertragsabschluss bereits am 16.08.2022 stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe nur eine Fläche von 4.942 m² dividiert durch zwei, sohin die Hälfte dieser Fläche gekauft. Dies seien 2.471 m². Er sei der Rechtsansicht gewesen, dass sein Rechtsgeschäft keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Er habe sich gegenüber der Grundverkehrsbehörde kooperativ gezeigt und zeitnah reagiert, ein zurechenbares Verschulden sei jedenfalls auf Seiten des Beschuldigten nicht gegeben, da auch sein Vertreter der Rechtsansicht gewesen sei, dieses Rechtsgeschäft würde nicht der Genehmigung bedürfen. Ob ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft im Sinne des NÖ GVG vorliege oder nicht sei eine Rechtsfrage die man denkmöglich auch dahingehend auslegen könne und dürfe, dass kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vorliege. Die Behörde und das Grundbuchsgericht seien jedoch anderer Ansicht gewesen. Nicht jeder Rechtsirrtum sei jedoch vorwerfbar, auch die Erkundungspflicht dürfe nicht überspannt werden, dies deshalb, da von der Sachverhaltsebene vollkommen klar sei, dass der Beschuldigte nur 2.471 m² gekauft habe. Ex post könne man immer leicht im Nachhinein bei gewissenhafter Recherche zu einer anderen Rechtsansicht kommen. Dies sei jedoch nicht zwingend von vorne herein vorsehbar. Aus all diesen Gründen sei jedenfalls eine Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Ob der Rechtsirrtum des Vertreters auch direkt dem Beschuldigten zuzurechnen sei, sei eine weitere Rechtsfrage, die im Zweifel nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden könne, da der Rechtsirrtum jedenfalls beim Vertreter gelegen sei.
Bereits aus dem Akteninhalt ist von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Mit Kaufvertrag vom 16.08.2022 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen ideellen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. *** mit einem gesamten Flächenausmaß von 4.942 m², sohin 2.471 m² gekauft und übernommen.
Laut Flächenwidmungsplan ist dieses Grundstück als Grünland gewidmet. Im Vertrag gibt es keinen Punkt, wonach eine aufschiebende Bedingung auf Grund notwendiger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung enthalten ist.
Erst am 20.02.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch den rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eingebracht.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Der oben geschilderte Sachverhalt kann im Wesentlichen als unstrittig festgestellt werden. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes beim Grundbuchsgericht beantragte, ohne zuvor eine entsprechende grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholt zu haben ist ebenso wenig strittig, wie der Vertragsgegenstand an sich, nämlich der Erwerb des Hälfteanteils der als Grünland gewidmeten landwirtschaftlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***. Ebenso ist unstrittig, dass gegenüber dem Grundbuchsgericht keine Urkunde über das Nichtvorliegen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder eine Negativbestätigung vorgelegt wurde. Zudem hat auch das Landesgericht *** in seinem Beschluss vom 18.01.2023, Zl. *** dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Rekurs keine Folge gegeben, wonach für das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sehr wohl eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung einzuholen gewesen wäre.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 10 NÖ GVG
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
§ 38 NÖ GVG
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen.
§ 1 NÖ GVG
Ziel des Gesetzes ist
§ 3 NÖ GVG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück:
ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist.
Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend.
Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.
§ 4 NÖ GVG
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.
(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
§ 5 NÖ GVG
(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
§ 5 Abs. 1 und 2 VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich wie folgt erwogen:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück handelte es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis dato jedenfalls um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 3 Z 1 NÖ Grundverkehrsgesetzes
Folglich ist der rechtsfreundlich vertretene Käufer im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 NÖ GVG verpflichtet gewesen, dieses Rechtsgeschäft binnen drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, sohin bis spätestens 16.11.2022 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang einzig und alleine der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Das Vorbringen, dass es sich dabei um einen Rechtsirrtum in der Sphäre des Vertreters gehandelt habe und daher diesen die Verantwortung treffe, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, denn das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung (wie dies die Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde darstellt) der Hilfe eines Dritten bedient, strafrechtlich verantwortlich bleibt.
Das Vorbringen, dass ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei, reicht alleine für sich jedenfalls nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hier zu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden wäre; auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden. So hätte es vorliegend auf jeden Fall einer Nachfrage des Beschwerdeführers betreffend die Auftragsdurchführung als einer Kontrolle des beauftragten Rechtsanwaltes bedurft. Dass dies erfolgt wäre wird nicht einmal behauptet (vgl. VwGH 14.09.2001, Zl. 2000/02/0181).
Da § 38 NÖ GVG betreffend die Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln. Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz VStG von vorne herein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens.
Es ist daher an dem Beschwerdeführer gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und alles darzulegen was für seine Entlastung spricht.
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich um einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum gehandelt habe, ist nicht nachvollziehbar, wäre es ihm doch zumindest zumutbar gewesen, sich bei der zuständigen Behörde – der Grundverkehrsbehörde - diesbezüglich zu erkundigen.
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge setzt ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der obliegenden Sorgfalt einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundungen.
Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl. VwGH 2016/03/0011).
Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der zuständigen Behörde, nämlich bei der Grundverkehrsbehörde Erkundungen eingeholt hat, wurde nicht einmal vorgebracht. Auch ergibt sich solches nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Daraus folgt, dass, selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Rechtsirrtum befunden hätte, so wäre dieser doch vom Beschwerdeführer verschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer hat nämlich – wie bereits erwähnt - nicht einmal vorgebracht, dass er sich mit dem Ersuchen um Rechtsauskunft an die Grundverkehrsbehörde gewandt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm sollen die Grundverkehrsinteressen geschützt werden, insbesondere soll die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreichs und ein wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz gesichert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher als sehr hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht unerheblich dem Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift zuwidergehandelt und ist die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat durchaus erheblich.
Mildernd wurden von der belangten Behörde bereits die Unbescholtenheit berücksichtigt, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 100,--, bei dem im Gesetz normierten Strafrahmen (Geldstrafe bis € 21.800,--) war im Hinblick selbst unter der Annahme ungünstigster persönlicher Verhältnisse jedenfalls als tat- täter- und schuldangemessen zu werten. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei einer derartigen Verwaltungsübertretung jedenfalls der Verhängung einer Geldstrafe und soll auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Unter Berücksichtigung und Abwägung aller dieser Strafzumessungsgründe erachtet somit das erkennende Gericht die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Frage.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. Z 3 VwGVG absehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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