LVwG N LVwG-AV-2384/001-2023

LVwG-AV-2384/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de set. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrverbot; Lastkraftfahrzeuge; Ausnahmebewilligung; Fahrschule;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2384/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2384.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 24. April 2023 (Aktenseite 7) beantragte der Beschwerdeführer, der Inhaber einer Fahrschule ist, (erkennbar) eine Ausnahme vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 Abs. 1 und 2 StVO 1960 für zwei näher bezeichnete Lastkraftwägen und einen Anhänger für einen näher genannten Zeitraum; die Ausnahmebewilligung wird für samstags 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr begehrt.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 (Aktenseite 25 f) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Angaben zu machen, worin jenes wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers zu erblicken sei, welches eine solche Ausnahme erfordert, bzw. welche gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen.

Daraufhin adaptierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2023 (Aktenseite 28 f) seinen Antrag und begründete diesen wie folgt (Aktenseite 30; Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Zusätzliche Ausbildungsfahrten mit Fahranfängern durch [den Beschwerdeführer] in einem verkehrsberuhigten Raum. Dient der Hebung der Verkehrssicherheit junger Fahranfänger. Weiters wird berufstätigen Fahrschülern, die Berufskraftfahrer werden möchten, die Möglichkeit geboten [Fahrstunden] auch außerhalb ihrer Arbeitszeit zu nehmen. Auch können [Fahrstunden] für Pers. die zur praktischen Grundqualifikationsprüfung antreten möchten flexibler gestaltet werden, da diese die [Fahrstunden] außerhalb der Arbeitszeit fahren können.

[…]

Transportunternehmen wird die Möglichkeit geboten das Spritsparseminar außerhalb der Arbeitszeit [anzubieten], damit die betreffenden Mitarbeiter während der Dienstzeit nicht fehlen.“

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 39 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen und dieser gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 Gebührengesetz 1957 zur Entrichtung von Gebühren iHv 14,30 Euro verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung im Sinne eines persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses, welches eine solche Ausnahme erfordere, bzw. welche gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, nicht dargetan habe und die belangte Behörde daher vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für Ausnahme vom gesetzlichen Wochenendfahrverbot für LKW ausginge.

1.3. Dagegen richtet sich die dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde samt Verwaltungsakt vorgelegte Beschwerde (Aktenseite 47 ff), die wie folgt begründet wird:

„Ich, A, erlaube mir oben angeführten ablehnenden Bescheid mit folgender Begründung zu beeinspruchen:

Die Fahrschule B besitzt seit ca. 20 Jahren eine Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot für LKW's über 7500 kg HZGM bzw. LKW's mit Anhänger mit mehr als 3500 kg HZGM (§ 42 Abs. 1 und 2 StVO 1960).

Um Ausbildungs- bzw. Schulungsfahrten zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern durchzuführen und vor allem auch Umschulungsfahrten für Lenker von Feuerwehrfahrzeugen abzuhalten, habe ich in den letzten Jahren eine Ausnahmegenehmigung für den Bezirk *** erhalten. Da fast alle niederösterreichischen Fahrschulen nur noch LKW's mit automatisierten Schaltgetriebe für die Ausbildung der Führerscheinklasse C / C95 / CE benutzen, sind Umschulungen für Feuerwehrkammeraden unbedingt erforderlich.

Die Fahrschule B ist eine der wenigen Fahrschulen die neben dem Mercedes Actros mit automatisierten Schaltgetriebe auch noch einen DAF 95 XF mit manuellem Schaltgetriebe (ECO-Split) besitzt. Der Grund warum der DAF 95 XF im Fuhrpark erhalten wurde, ist die Nachfrage nach Umschulungen für Feuerwehrkammeraden auf manuelles Schaltgetriebe.

Da in fast allen NÖ Feuerwehren eine Vielzahl alter LKW's mit manuellem Schaltgetriebe vorhanden sind, werden unsererseits diese Schulungen angeboten und auch durchgeführt.

Diese Umschulungen fanden bislang immer Samstag-Nachmittag statt, wobei nicht nur am Übungsgelände, sondern auch im öffentlichen Verkehr mit unseren Fahrzeugen gefahren bzw. geschult wurde.

Sollte ich diese Ausnahmegenehmigung nicht mehr erhalten, finden in Zukunft unsererseits keine Umschulungen mehr statt.

Diese Umschulungen sind und waren immer ein Beitrag unsererseits, um die Sicherheit im Straßenverkehr für Lenker von Feuerwehrfahrzeugen zu erhöhen.

Ausbildungsfahrten zum Erwerb der Führerscheinklasse C bzw. CE wurden nur für Personen angeboten, welche beruflich nur samstags Zeit gefunden haben.

Ich ersuche daher auch zukünftig um Ausnahmegenehmigung gern. § 42 StVO.“

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist – worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat – bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (zB VwGH vom 12. Oktober 2018, Ra 2017/02/0147, sowie vom 28. Februar 2003, 2000/02/0324).

In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde keine ihn selbst betreffenden Gründe vorgetragen hat. Vielmehr hat er seinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass den (potentiellen) Kunden seiner Fahrschule Unterricht am Samstag ermöglicht werden solle, damit diese (also gerade nicht der Beschwerdeführer) diese Fahrstunden in ihrer dienstfreien Zeit absolvieren könnten.

Ebensowenig wird mit dem Verweis auf die Notwendigkeit der Ausbildung für Feuerwehrkameraden ein Interesse des Beschwerdeführers dargetan, worauf es dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 StVO 1960 aber gerade ankommt.

Selbst wenn man das Vorbringen derart deuten wollte, dass damit insofern ein „wirtschaftliches Interesse“ des Beschwerdeführers dahingehend angesprochen werde, dass er finanzielle Einbußen befürchte, wenn die Fahrstunden nicht auch am Samstag zwischen 15:00 und 19:00 angeboten werden könnten, führte dies nicht zum Erfolg des Antrags:

Mangels konkretem, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens über die wirtschaftlichen Auswirkungen eines allfälligen Wettbewerbsnachteiles wäre es nicht geeignet, den Nachweis eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 darzutun; bloße Behauptungen allein reichen hiefür nicht aus (vgl. VwGH vom 28. Februar 2003, 2000/02/0324).

Ob dem Beschwerdeführer früher eine derartige Ausnahmebewilligung erteilt worden war, ist rechtlich unerheblich (vgl. abermals VwGH vom 28. Februar 2003, 2000/02/0324).

Auf die weitere Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs braucht daher nicht eingegangen werden, zumal die Bewilligung nicht zu erteilten ist, wenn es an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (vgl. neuerlich VwGH vom 28. Februar 2003, 2000/02/0324).

2.1.2. Die Vorschreibung der Gebühr findet in der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung des § 14 TP 6 Gebührengesetz Deckung.

2.1.3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.1.4. Von der – von keiner Partei beantragten Verhandlung – wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (zu diesen Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung zB VwGH vom 23. Jänner 2023, Ra 2021/04/0218).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006, oder auch vom 25. Juli 2023, Ra 2023/02/0116).

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