LVwG N LVwG-S-1808/001-2023

LVwG-S-1808/001-2023Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2023

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Regest

Bildung und Kultur; Schulpflicht; Verwaltungsstrafe; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1808/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1808.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 3. Juli 2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

a) In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Wortfolge „Ende des Unterrichtsjahres (dies war der 3.7.2022)“ ersetzt durch „Ende des Unterrichtsjahres (1.7.2022)“.

b) Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten: „§ 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“.

c) Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: „§ 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 basiert auf dem Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18. August 2022.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 26. Jänner 2023 wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil hinsichtlich des mj. Kindes kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht worden sei.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben und sie gab in Folge mit Schreiben vom 27. Februar 2023 eine Stellungnahme ab, in der sie auf Art. 17 StGG verwies und weiters ausführte, dass der Bildungsdirektion und der Volkschule ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis vorliege, der jedoch ignoriert werde.

Am 8. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Akteneinsicht und es wurde ihr dabei von Behördenseite mitgeteilt, dass die Volksschule *** als Tatort anzusehen sei und dass das Verwaltungsstrafverfahren daher zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau übermittelt werde. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG weitergeleitet. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren vom Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau als Wohnsitzbehörde abgetreten.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2023 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtige/r mit Wohnsitz in ***, *** unterlassen, für die Ablegung der nach § 11 Schulpflichtgesetz vorgesehenen Prüfungen für das Unterrichtsjahr 2021/2022 der/s Schulpflichtigen C, geb. *** zu sorgen, da für diese/r die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt war und bis 18.8.2022 der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht nachgewiesen wurde, obwohl der zureichende Erfolg des genannten (häuslichen) Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres (dies war der 3.7.2022) durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule (allgemein bildende Pflichtschule /mittlerer oder höheren Schule im Sprengel *** der Bildungsdirektion Niederösterreich – in concreto Volksschule ***, ***, ***) nachzuweisen ist, da auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Bis 18.8.2022 wurde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 und Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 110,0084 Stunden§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 11,00

Gesamtbetrag:€ 121,00“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Die Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet gewesen, den Tatvorwurf zu entkräften. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten und es sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt worden und es sei die Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.

1.3. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der häusliche Unterricht nach Art. 17 StGG keiner Beschränkung unterliege. Weiter liege der Bildungsdirektion und der Volksschule ein alternativer Gleichwertigkeitsnachweis („Pensenbuch“) vor und es sei ein zweiter Gleichwertigkeitsnachweis („Reifegrad Reflexion“) absolviert worden, welcher noch nachgereicht werde. Das Recht auf Bildung nach Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werde eingeschränkt und es finde eine Diskriminierung statt, weil eine freie und selbstbestimmte Bildung (ohne Ablegen etwaiger Prüfungen) in Österreich unmöglich sei und Familien im häuslichen Unterricht dieses Recht verwehrt werde.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und unter Verzicht auf eine Verhandlung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes C, geboren am ***.

Das Kind war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Externistenprüfungsschule war die Volksschule ***, ***. Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses zu sorgen.

Da bis zum 18. August 2022 kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht wurde, erstattete die Bildungsdirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 18. August 2022 eine Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau. Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau führte das unter Punkt 1.1. der vorliegenden Entscheidung dargestellte Verfahren und erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2023 der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig (s. Punkt 1.2. der vorliegenden hg. Entscheidung).

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren kein Vorbringen zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erstattet. Es ist von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auf dem Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 18. August 2022 und auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die den Tatvorwurf zu keiner Zeit substantiiert bestritten hat (weder im Einspruch noch in der Stellungnahme und auch nicht in der Beschwerde). Dass Externistenprüfungsschule die Volkschule *** war und dass dies auch der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitgeteilt wurde, ergibt sich aus den behördlichen Aktenvermerken. Aktenmäßig dokumentiert sind auch die erfolgten Abtretungen. Aus der vorliegenden Aktenlage und dem aktenkundigen Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich keine zur Tatzeit bereits rechtskräftige Verwaltungsstrafe. Es entspricht auch der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren kein Vorbringen zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erstattet hat; es ist – zumal keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021, lautet:

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:

4.1.1. Vorauszuschicken ist allgemein, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses auf Grund der erfolgten Abtretung gemäß § 29a VStG gegeben ist. Gegen die Abtretung an die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde bestehen keine Bedenken, weil die Behörde mit der vorliegenden Verwaltungsstrafsache bereits vertraut war und weil die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen bei einer Strafbemessung zwingend zu beachtenden Vorstrafen hat (vgl. etwa VwGH 17.3.1999, 97/03/0364).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren fristgerechte Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, weshalb keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eingetreten ist. Verfolgungshandlung ist nämlich nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (vgl. auch etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021).

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die behördliche Tatanlastung, weil die als erwiesen angenommene Tat hinreichend genau vorgeworfen ist (konkret: die Beschwerdeführerin habe gegen die Verpflichtung verstoßen, den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen). Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin wurden – zumal für Gegenteiliges keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind – gewahrt und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0326).

4.1.2. Fallbezogen ist mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin im Verfahren erstattete Vorbringen Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Kindes ist ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorzuwerfen, weil sie gegen die gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat, den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist erfüllt und es wurde auch kein fehlendes Verschulden behauptet und glaubhaft gemacht. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010) und es würde ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu ihren Lasten gehen (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwei (im Verfahren im Übrigen nicht vorgelegte) alternative Gleichwertigkeitsnachweise erfolgt seien, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; jüngst VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.).

Zum auf Art. 17 StGG bezugnehmenden Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof zum System des öffentlichen Pflichtschulwesens in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29. November 2022, E 2766/2022, wörtlich Folgendes ausgesprochen hat:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Zum in der Beschwerde zitierten Art. 14 GRC ist außerdem noch auszuführen, dass sich auch mit Blick darauf keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung fallbezogen überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015), normiert sie ein Recht auf Bildung und ein Elternrecht, wobei das Elternrecht aber seine Grenze im Kindeswohl findet und im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden kann (vgl. etwa Vedder/Heintschel von Heinegg [Hrsg], Europäisches Unionsrecht2, Rz 8 und 10 zu Art. 14 GRC).

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

4.1.3. Die Beschwerdeführerin hat somit die vorgeworfene Übertretung zu verantworten. In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ist allerdings die Wortfolge „Ende des Unterrichtsjahres (dies war der 3.7.2022)“ dahingehend richtig zu stellen, dass sie zu ersetzen ist durch die Wortfolge „Ende des Unterrichtsjahres (1.7.2022)“. Das Unterrichtsjahr endet nämlich gemäß § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 mit dem Beginn der Hauptferien, d.h. es endet stets an einem Freitag (vgl. auch etwa Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 11 zu § 2 SchZG). Darüber hinaus sind die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm entsprechend der wiedergegebenen Rechtslage spruchgemäß zu konkretisieren (insbesondere sind die Fundstellen zu ergänzen). Der Entscheidung wird mit diesen Maßgaben kein anderes Tatsachensubstrat im Sinne einer unzulässigen Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu Grunde gelegt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).

4.2. Zur Strafbemessung:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046).

Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Als Milderungsgrund ist nur die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben getätigt; es ist von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.3.2012, 2011/02/0244). Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und dass auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind – zumal keine Änderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinn erfolgte – mit 22,-- Euro festzusetzen.

4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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