LVwG N LVwG-AV-1764/001-2023

LVwG-AV-1764/001-2023Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Gebühren; Zuständigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1764/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1764.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5.4.2023, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung in einer Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Passus im Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, 14,30 Euro Eingabengebühr zu bezahlen, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde entfällt.

2. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, der belangten Behörde aufzutragen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, das anhängige Verwaltungsverfahren bescheidmäßig einzustellen und der Beschwerdeführerin Abschriften näher bestimmter Aktenstücke auszufolgen, wird zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist durch Einantwortung außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das westlich an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Straßengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** grenzt.

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.9.2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin u.a., gestützt auf § 91 Abs. 1 StVO, „zur Entfernung der geschädigten Bäume auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparz. Nr. *** befinden und welche auf den 25 Fotos gemäß der angeschlossenen Beilage, welche einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich sind, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides“ beauftragt.

Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.11.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 9.12.2019, LVwG-AV-1335/002-2019, stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 4.8.2020, ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 91 Abs. 1 StVO 1960, aufgefordert, „die Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen“ auf ihrem Grundstück Nr. ***, „welche sich neben der Gemeindestraße, Wegparzelle. Nr. ***, KG ***, befinden und das Lichtraumprofil der genannten Gemeindestraße beeinträchtigen, im Ausmaß von 45 cm außerhalb des Fahrbahnrandes und bis zu 4,50 m oberhalb des Fahrbahnrandes, zu schneiden“.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 29.8.2020, worin sie u.a. bestritt, Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Objekte zu sein, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 25.2.2021, LVwG-AV-987/001-2020, stattgegeben, den angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO nur an den Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin gerichtet werden könne, dass sich das Eigentum an Bäumen nach der Situierung der Austrittsstelle des Stammes richte und dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, wo die Stämme der verfahrensgegenständlichen Bäume situiert seien (auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin oder auf dem (Straßen-)Grundstück der Marktgemeinde ***); zu einem Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO dürfe es zudem nur kommen, wenn ein Baum bzw. Strauch eine solche Beschaffenheit erlangt habe, dass eine tatsächliche, konkret vorhandene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Benützbarkeit der Straße gegeben sei.

Dieses Verfahren ist – laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.10.2021 – bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Grenzverlauf vorerst gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Eingabe vom 16.8.2021 ersuchte der Amtsleiter der Marktgemeinde *** die belangte Behörde um Einleitung von Maßnahmen, um die Verkehrssicherheit herzustellen, da nicht nur durch herabfallende Äste eine Gefährdung bestehe, sondern ganze Bäume auf die Straße umzufallen drohten.

Am 22.9.2021 hielt die belangte Behörde darüber eine mündliche Verhandlung beim Gemeindeamt *** ab, bei der auch die Beschwerdeführerin zugegen war und erneut bestritt, Eigentümerin der Bäume zu sein. Der anwesende forsttechnische Sachverständige hat dabei zwei Lindenbäume als in einem sehr schlechten Zustand beurteilt und deren Entfernung angeregt. Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführerin auch übermittelt.

Mit Verordnung vom 24.9.2021, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn gemäß § 44a Abs. 1 StVO aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ein allgemeines Fahrverbot in einem näher bezeichneten Abschnitt auf der Gemeindestraße ***, KG ***, verfügt, das durch Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z.1 StVO „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit Zusatz „ausgenommen Zufahrt zum Heizwerk“ kundzumachen und durch eine physische Sperre zu unterstützen ist. – Nachdem seitens der Marktgemeinde *** mitgeteilt worden war, dass die beiden Bäume durch Baumpflegemaßnahmen wieder verkehrssicher gemacht worden seien, wurde die Verordnung am 18.10.2021 wieder aufgehoben, und die Verkehrszeichen wurden wieder entfernt.

Mit Telefax vom 15.3.2023 hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie zur Verhandlung vom 22.9.2021 geladen gewesen sei, dass sie dort eine Stellungnahme abgegeben habe, womit sie Parteienstatus erlangt habe, und dass sie erfahren habe, dass „bereits seit langem ein Bescheid ergangen“ sei. „Zur Vermeidung von Missverständnissen stelle“ sie „den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides“. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie zwar nicht Eigentümerin der betroffenen Lindenbäume, sondern der zwischen der Wegparzelle und dem Werksbach gelegenen steilen Uferböschung Nr. *** sei, aber als betroffene Nachbarin ein rechtliches Interesse am Erhalt des Baumbestandes habe, da die Wurzelstöcke der Lindenbäume einen entscheidenden Beitrag zur Standsicherheit ihres Grundstückes leisteten. Sie habe ein dringendes rechtliches Interesse, an wen und in welchem Umfang ein allfälliger behördlicher Auftrag ergangen sei; immerhin seien auf ihrer Uferböschung Aststücke einer Lindenbaumkrone gelagert und bestritten aber die Gemeinde, die Feuerwehr und sämtliche in *** tätigen Baumpflegeunternehmen, Baumschnittarbeiten bzw. den im Ergebnis bestandsgefährdenden Baumkronenschnitt vorgenommen zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.4.2023, ***, hat die belangte Behörde diesen Antrag zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Eingabengebühr von 14,30 Euro verpflichtet. In der Begründung heißt es u.a., dass das Verfahren nach § 91 Abs. 1 StVO ausgesetzt sei und sich somit im Stadium vor Erlassung des ursprünglichen Auftrages befinde und dass seither kein Bescheid an eine individuelle Adressatin ergangen sei, sondern lediglich die genannte Verordnung an einen unbestimmten Adressatenkreis, dem das Befahren des gegenständlichen Straßenabschnittes damit verboten worden sei; hinsichtlich der Aststücke bzw. der Wurzelstöcke handle es sich um zivilrechtliche Fragestellungen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.4.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihrem Begehren vom 15.3.2023 inhaltlich stattzugeben und der belangten Behörde aufzutragen, ihr „umfassend Akteneinsicht in die zu *** und das gem § 91 StVO (…) anhängig gemachte Verwaltungsverfahren zu gewähren“, „das zu § 91 StVO (…) unerledigt anhängige Verwaltungsverfahren bescheidmäßig einzustellen“, ihr „zur Vorlage beim Bezirksgericht *** eine Abschrift jener Anzeige auszufolgen, die das Verwaltungsverfahren *** ausgelöst hat“ und ihr „zur Vorlage beim Bezirksgericht *** eine Abschrift jener Meldung der Marktgemeinde *** auszufolgen, mit der der BH Horn mitgeteilt wurde, dass die beiden Lindenbäume am 5.10.2021 fachgerecht zurückgeschnitten wurden“. Die belangte Behörde habe sie in ihren Parteienrechten verletzt, indem sie jeglichen Beweisvorhalt unterlassen habe. Der Eigentümer der angeblich gefahrbringend schadhaften Linden sei unzutreffend ermittelt worden; dies sei die als Wegeerhalterin anzeigende Partei, die zu *** beim Bezirksgericht *** ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig gemacht habe. Die belangte Behörde habe auch nicht überprüft, ob die Gefahrenbeseitigung fachgerecht durchgeführt worden sei; das allfällig akute Gefahrenmoment sei durch den durchgeführten Schnitt nur scheinbar beseitigt worden, vielmehr seien die beiden Linden dadurch mittelfristig zum Absterben verurteilt. Dass die belangte Behörde ihre Pflichten nicht gehörig wahrnehme, zeige die verordnete Straßensperre, mit der nur das Befahren, nicht aber das nicht minder gefährliche Betreten oder Verweilen an diesem Gemeindestraßenabschnitt untersagt worden sei. Die bei ihrer Vorsprache von der belangten Behörde verweigerte Akteneinsicht sei unmittelbarer Auslöser für ihren Antrag vom 15.3.2023 zur Bescheidzustellung gewesen. Ohne vollständige Akteneinsicht sei es ihr unmöglich, rechtzeitig und umfassend ihre Parteienrechte geltend zu machen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der Entscheidung der belangten Behörde ein Antrag (hier: auf Bescheidzustellung) zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (und damit verbunden die Frage der Zulässigkeit des zu Grunde liegenden Antrages). Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen darf. Durch eine inhaltliche Entscheidung „in merito“ würde es die „Sache“ des Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 5.4.2023 zu Recht ergangen ist oder nicht. Würde das Landesverwaltungsgericht dem – neben dem Antrag, ihrem Begehren auf Bescheidzustellung stattzugeben – weiteren in der Beschwerde vom 19.4.2023 gestellten Antrag (nämlich der belangten Behörde aufzutragen, ihr Akteneinsicht zu gewähren, das unerledigt anhängige Verwaltungsverfahren bescheidmäßig einzustellen und ihr Abschriften näher bestimmter Aktenstücke auszufolgen) in Behandlung nehmen, würde es die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung, überschreiten und eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt; dieser Antrag war daher zurückzuweisen.

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Bescheide der belangten Behörde vom 16.9.2019 und vom 4.8.2020 erlassen wurden, die beide später vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehoben worden sind, und dass ansosten kein weiterer Bescheid mehr erlassen wurde, sondern lediglich die am 24.9.2021 verfügte und am 18.10.2021 aufgehobene Verordnung.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.3.2023 zielte seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Zustellung „dieses Bescheides“ ab, nämlich auf die Zustellung eines „in der Verkehrsangelegenheit Erarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen für Lindenbäume bei der Gemeindestraße in. ***, Wegparzelle Grst.Nr. *** GB *** (…) bereits seit langem ergangenen“; die Erlassung eines nicht schon ergangenen, sondern eines neuen Bescheides wurde damit eindeutig nicht begehrt. Weil die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.3.2023 auf Bescheidzustellung mangels Existenz eines Bescheides gar nicht nachkommen konnte (vgl. VwGH 20.3.2001, 2000/11/0285), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie den Antrag vom 15.3.2023 daher zurückgewiesen hat, ohne dass auf die Frage der Parteistellung noch eingegangen werden musste.

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren zu bezahlen, vermag sich zwar auf § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 zu stützen, und eine solche Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 4 Gebührengesetz 1957 an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“, zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine – wie hier geschehen – bescheidmäßige Vorschreibung einer Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 nicht zuständig (sondern die Abgabenbehörde). Sie durfte also über die Eingabengebühr keinen Bescheid erlassen, sondern der Beschwerdeführerin lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen und – für den Fall der Nichtentrichtung der Gebühr – gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 dem zuständigen Finanzamt einen Befund übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig in einem Verfahren nach der BAO abzusprechen hat (vgl. zu alldem VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen aufzugreifen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0238) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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