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LVwG-AV-969/001-2023•LVwG N LVwG-AV-969/001-2023
LVwG-AV-969/001-2023Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Inhalt; Verbesserungsauftrag;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M., über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Dienstgeberkosten im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 735 ASVG, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2023, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag der A GmbH (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) vom 31. Mai 2022 „auf Rückerstattung der Dienstgeberkosten im Zusammenhang mit Freistellungen nach § 735 ASVG“ zurück.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2022 die Rückerstattung der Dienstgeberkosten im Zusammenhang mit Freistellungen nach § 735 ASVG (freigestellte „Risiko-Patienten“) in unbekannter Höhe und unbekanntem Zeitraum beantragt habe. Am 23. November 2022 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass nach § 735 ASVG der/die Arbeitgeber/In Anspruch auf Vergütung der Entgeldfortzahlung gegenüber dem Bund habe. Der Antrag sei beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 und 10. Jänner 2023 habe die Beschwerdeführerin allerdings auf der Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt.
Langen bei einer Bezirksverwaltungsbehörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG). Würde eine Partei auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharren und stelle sie dadurch einen „Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung“, und sei diese jedoch nicht zuständig, so habe sie das Anbringen wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.1984, 83/01/0399).
Dies treffe auf das vorliegende Anbringen zu, zumal dem Beharren der Antragstellerin ein Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung zu entnehmen sei und gemäß § 735 Abs. 4 ASVG die Zuständigkeit der belangten Behörde für den gestellten Antrag jedenfalls nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.2. Hiergegen brachte die handelsrechtliche Geschäftsführerin in Vertretung der Beschwerdeführerin eine im Betreff als „Berufung“ bezeichnete postalischer Eingabe vom 26. Jänner 2023 bei der belangten Behörde ein. Zunächst brachte sie darin vor, dass die belangte Behörde nicht binnen sechs Monaten bzw. ohne unnötigen Aufschub über ihren Antrag entschieden hätte.
Darüber hinaus sei ihr das Internetportal der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestanden, weshalb die Anträge „händisch“ bzw. selbstgeschrieben eingebracht werden müssen. Dies hätte sie ohne Vorlage machen müssen, denn diese seien im Internetportal auffindbar, worauf sie bei der telefonischen Anfrage von der belangten Behörde hingewiesen worden sei. Leider sei keine brauchbare öffentliche Infrastruktur (kein Handyempfang, keine Bürgercard, kein e-AMS, kein Finanzonline und selbst Internet sei nur über „Kabel und diese mit schlechten Übertragungswerten“) verfügbar.
Trotz mehrerer Telefonate und Mailverkehr im Vorfeld mit der belangten Behörde und der Sozialversicherungsanstalt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der „Antrag nicht zum Bescheid der BH Hollabrunn ‚…Verdacht auf SARS-CO-V-2 Infektion, Absonderung‘ – Rückerstattung Dienstgeberkosten §735 ASVG, passte“. Dies hätte der belangten Behörde bei der Bearbeitung des Antrages auffallen müssen. Es werde daher die „Einbringung eines NEUEN Antrages“ für die im Bescheid angegebene Dienstnehmerin an die belangte Behörde und eine neue Beurteilung beantragt.
1.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese E-Mail-Eingabe als Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Entscheidung vor.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 3. August 2023 die Beschwerdeführerin ua. zur Mängelbehebung bzw. zur Verbesserung ihrer Eingabe binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens auf. In concreto wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG darzulegen und das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt zu geben. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass soweit hg. ersichtlich auch die Überweisung der Eingabengebühr fehle. So sei durch die Beschwerdeerhebung gemäß § 14 TP 6 GebG iVm der BuLVwG-EGebV eine Gebührenpflicht in der Höhe von € 30,– entstanden. Eine Gebührenbefreiung sei in § 35 Abs. 8 GebG nur bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen gewesen (vgl. § 37 Abs. 45 GebG). Die Gebühr wäre auf das Konto des Finanzamtes Österreich IBAN ***, BIC ***, zur Einzahlung zu bringen und der Bezirkshauptmannschaft sowie dem Landesverwaltungsgericht ein Nachweis hierüber vorzulegen.
In diesem Verbesserungsauftrag wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich explizit darauf hin, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden, und, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.
1.5. Dieses per RSb zugestellte Schreiben wurde nachweislich am 8. August 2023 zugestellt.
1.6. Am 25. August 2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie erneut und ausführlich auf die schlechte Internetverbindung und mangelhafte Infrastruktur hinwies. In der Sache brachte die Beschwerdeführerin vor, dass „alles was ich will ist, dass mir die Behörde das richtige Formular gibt, welches ich ausfülle und einreiche – aber anscheinend ist das von einer Behörde zu viel verlangt“.
Ausführungen zu den konkret hingewiesenen Eigenschaften, die dem Anbringen gefehlt haben, enthielt das am 25. August 2023 eingelangte Schreiben nicht.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie aus dem am 25. August 2023 eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung betreffend den Zustellungszeitpunkt des Verbesserungsauftrages ergibt sich eindeutig aus dem vollständigen Rückschein und der darin enthaltenen „Übernahmebestätigung“.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten (auszugsweise):
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu
beantragen. […]
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 88/2023, lauten (auszugsweise):
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht..“
4.1. Für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall zunächst mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen war, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Von einem Beschwerdeführer kann demnach nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte (vgl. zB VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895). Es muss sich allerdings sehr wohl erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (zB VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121).
4.2. Die vorliegende Beschwerde enthält entgegen § 9 Abs. 1 VwGVG weder ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) noch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).
So lässt sich aus der Beschwerde auch nicht hinreichend erkennen, womit die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid vertritt. Auch führte die Beschwerdeführerin kein Begehren an. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus allfällig im Akt befindliche Unterlagen die passenden Beschwerdegründe oder ein passendes Beschwerdebegehren zu identifizieren (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Unstrittig fehlen der Eingabe der Beschwerdeführerin überdies die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Eingabe rechtzeitig eingebracht wurde.
Sohin ist die Beschwerde vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls mangelhaft ausgeführt gewesen.
4.3. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde im vorliegenden Fall gegenüber der Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 8. August 2023 zu Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt.
4.4. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN) und wies sogleich explizit auf die Folgen einer nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Verbesserung hin. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 8. August 2023 nachweislich zugestellt.
4.5. Im Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 25. August 2023 eingelangt ist, kommt die Beschwerdeführerin der aufgetragenen Verbesserung nicht nach. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen zurückzuweisen. Selbst die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 30).
4.6. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen die konkret im Verbesserungsauftrag bezeichneten Mängel nicht verbessert hat, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, des § 13 Abs. 3 AVG und des § 17 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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