LVwG N LVwG-AV-2097/002-2022

LVwG-AV-2097/002-2022Tribunal Administrativo Regional23 de ago. de 2023

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Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Müllbehälter; Wohnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2097/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2097.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 25. November 2022 gegen die Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 21. Oktober 2022, GZ ***, mit welcher über eine Berufung vom 8. August 2022 gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 20. Juli 2022, betreffend die Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr für das Grundstück *** in *** entschieden wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 30. Dezember 2003, Steuer-Nr.:***, wurde gegenüber Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) für ihr Grundstück in ***, *** die Art und Anzahl aufzustellenden Müllbehälter mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 wie folgt neu festgesetzt:

Behälter Entleerungen/Jahr

Restmüll 120 Liter13

Papier 240 Liter 7

Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 20. Juli 2022, GZ. ***, wurde Frau A für das gegenständliche Grundstück Nr. , KG *** (, ***) die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 230,21 zuzüglich Umsatzsteuer aus Anlass der Änderung der Gebührensätze in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** ab 1. Jänner 2022 neu festgesetzt.

Der Berechnung zugrunde gelegt wurde dabei für die Berechnung des Bereitstellungsanteils zwei Nutzungseinheiten („Abfall Nutzungse.m.“, „Abfall NE Betrieb Friseur Perückenmacher“), für die Berechnung des Behandlungsanteiles ein Restmüllbehälter mit einem Inhalt von 120 Liter bei 13 jährlichen Abfuhren.

Begründend wird ausgeführt, dass sich die Abfallwirtschaftsgebühr aus einem Anteil für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Bereitstellungsanteil) sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil) zusammensetze.

Der Bereitstellungsanteil ergebe sich aus dem Produkt aus der Anzahl der Wohneinheiten pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung des GV *** in der derzeit geltenden Fassung.

Die Räumlichkeiten des Friseurbetriebes würden als Wohnung gelten und sei somit ein zusätzlicher Bereitstellungsanteil festzusetzen.

Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolge durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Zahl der Abfuhrtermine. Der Vorschreibung liege die für das gegenständliche Grundstück im Verpflichtungsbescheid festgesetzte Art und Anzahl der aufzustellenden Behälter zugrunde.

Gegen diesen Abgabenbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2022 ein als „Widerspruch“ tituliertes Rechtsmittel beim Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um einen Kleinstbetrieb handle, es falle kaum Müll an.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 21. Oktober 2022, Zl. ***, wurde diese Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr gemäß Abfallwirtschaftsverordnung des GV *** aus einem Behandlungs- und einem Bereitstellungsanteil erfolge. Während der Behandlungsanteil auf die Größe und die Entleerungsfrequenz des auf dem Grundstück verwendeten Restmüllbehälters abziele, werde der Bereitstellungsanteil auf Grund der Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen (Nutzungseinheiten) ermittelt. Ermittlungen hätten ergeben, dass auf dem gegenständlichen Grundstück zwei Wohnungen bestünden. Da als Wohnungen auch Betriebe gelten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diese Berufungsentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25. November 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine zweite Wohneinheit vorhanden sei. Beim Frisiersalon handle es sich um eine Art erweitertes Wohnzimmer.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein am 21. August 2023.

Folgendes konnte festgestellt werden:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück wird über ein Einfahrtstor betreten, linker Hand befindet sich eine Stiege mit einem Schild auf dem Geländer mit der Aufschrift „C“. Durch eine Glastür betritt man einen ca. 20 m² großen Raum, in welchem sich Frisierstühle, ein Schreibtisch mit Computer und Registrierkassa und ein Waschbecken befinden. Außerdem befinden sich in dem Raum Betriebsmittel für den Bedarf eines Friseurbetriebes. Von dem Betriebsraum aus ist ein Kunden-WC erreichbar. Vom Betriebsraum führen zwei Verbindungstüren zur Wohnung in den Privatbereich. Die Privatwohnung kann durch einen eigenen Eingangsbereich betreten werden. Im Privatbereich befindet sich neben dem Eingangsbereich ein weiteres WC.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Friseure und Perückenmacher am Standort des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(…)

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:

§ 23 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

§ 24 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus

-einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.

Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als

-Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.

(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:

1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):

a.Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.

b.Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.

c.Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.

Die Grundgebühr kann festgesetzt werden

-für jede Art von Müllbehältern oder

-nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z.B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).

d.Für den Sonderbereich (§ 3 Z 11) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen.

2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):

Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, daß der voraussichtliche Jahresertrag des Anteils für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft an der Abfallwirtschaftsgebühr höchstens 40 % des Jahresaufwandes (Abs. 4) beträgt.

(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.

(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft

Voraussichtliches jährliches Erfordernis für

1. die Erfassung und Behandlung von Abfall,

2. die Tilgung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer,

3. die Zinsen von Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft aufgenommen worden sind,

4. die Bildung einer Erneuerungsrücklage im notwendigen Ausmaß für sämtliche Einrichtungen der Abfallwirtschaft.

2.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 25. November 2021:

§ 6 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ergibt sich aus

  • einem Behandlungsanteil und

  • einem Bereitstellungsanteil.

2. Der Bereitstellungsbetrag pro Wohnung beträgt € 79,679

3. Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

4. Die Grundgebühr beträgt:

A) Für die Abfuhr von Restmüll

a) sowohl bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter …

a.a) für ein Müllbehältervolumen von 120 Liter/13 Abf./Jahr inkl. max. 1 Stk. 240 Liter Papierbehälter/8 wöchentl. Entleerung/Jahr € 5,450/Abf.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für das gegenständliche Grundstück die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr in der Höhe von € 230,21 zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2022 neu festgesetzt.

Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass das gegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist (vgl. VwGH Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH 95/07/0197).

Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 30. Dezember 2003, Steuer-Nr.:***, wurden für das gegenständliche Grundstück Art und Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter festgesetzt.

Strittig ist aufgrund des Beschwerdevorbringens die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach. Beanstandet wird die Berücksichtigung einer zweiten Nutzungseinheit für die Berechnung des Bereitstellungsanteils.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag.

Der von den Abgabenbehörden der Berechnung zugrunde gelegte Bereitstellungsbetrag von € 79,6790 pro Wohnung ergibt sich aus § 6 Z 2 der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***.

Als Wohnung gelten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen.

Wenn daher in der Abfallwirtschaftsverordnung die Einhebung eines Bereitstellungsanteiles vorgesehen ist, sind Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen als Wohnungen (im weiteren Sinn) bei der Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr zu berücksichtigen, auch wenn hierfür keine Zuteilung von Müllbehältnissen vorgenommen wurde.

Vom erkennenden Gericht wurde auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Ortsaugenschein am 21. August 2023 durchgeführt. Festgestellt wurde, dass sich auf der Liegenschaft eine Wohnung und ein Gewerbebetrieb befinden.

Der Begriff „Wohnung“ ist im NÖ AWG 1992 selbst nicht definiert. Bei der Interpretation dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, wie ihn der Landesgesetzgeber auch in anderen Gesetzen (z.B. § 4 Z. 32a NÖ Bauordnung 2014) verwendet. Dabei können nur die generellen Merkmale, nicht jedoch die spezifischen, für ein bestimmtes Gesetz normierten Begriffsmerkmale herangezogen werden.

Bei einer „Wohnung“ handelt es sich dementsprechend um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht. Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt (vergl. Judikatur LVwG NÖ z.B. vom 25. September 2019, LVwG-AV-844/001-2019). Die bisherige Judikatur beschränkt sich jedoch auf die Definition von Wohnungen im engeren Sinn, also Haushalte. Das Bestehen eines Privathaushaltes auf dem gegenständlichen Grundstück ist nicht weiter zweifelhaft.

Für Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, also Wohnungen im weiteren Sinne des NÖ AWG, kann wohl das Vorhandensein einer Dusch- oder Schlafgelegenheit sowie von separaten Anschlüssen an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Gas, …) nicht zwingend als Voraussetzung herangezogen werden. Aber auch für das Bestehen solcher Nutzungseinheiten ist das Vorliegen einer in sich abgeschlossenen Fläche, die zumindest aus einem Zimmer besteht, erforderlich. Die betroffenen Räumlichkeiten müssen baulich klar abgegrenzt werden können, d.h. es muss ein getrennter, eigener Eingangsbereich bestehen.

Neben der Privatwohnung sind auf der Liegenschaft auch Betriebsräumlichkeiten vorhanden. Dabei handelt es sich um eine „Wohnung“ im weiteren Sinne, nämlich um einen Betrieb. Die betriebliche Tätigkeit wird in einem baulich abgegrenzten Bereich ausgeübt, für welchen ein eigener Eingangsbereich für Kunden und auch ein eigenes Kunden-WC besteht. Es handelt sich dabei jedenfalls um eine abgegrenzte Nutzungseinheit mit separatem Eingangsbereich.

Dementsprechend wurden der Berechnung des Bereitstellungsanteiles für das gegenständliche Grundstück zu Recht zwei Wohnungen (Nutzungseinheiten bzw. Wohnungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992) zugrunde gelegt.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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