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LVwG-AV-1968/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1968/001-2023
LVwG-AV-1968/001-2023Tribunal Administrativo Regional21 de ago. de 2023
Tierrecht; Tierschutz; Tierhalteverbot; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, wiederum vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.05.2023, Zl. ***, betreffend des Verbotes der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.05.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei anlässlich einer unangekündigten Kontrolle des Tierhaltebetriebes des Beschwerdeführers u.a. zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** sowie einem Strafantrag an die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gekommen. Zwar hätten bei den seit September 2022 stattfindenden engmaschigen Kontrollen durch die Behörde anfänglich Verbesserungen in der Tierhaltung festgestellt werden können, doch wurden in weiterer Folge durch den Beschwerdeführer abermals Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gesetzt. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.07.2020, ***, sei der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG rechtskräftig bestraft worden. Zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem TSchG seien aktenkundig.
Am 26.04.2023 habe am LG *** eine Hauptverhandlung betreffend das gerichtliche Strafverfahren wegen einer Übertretung des § 222 StGB zu *** stattgefunden. Dieses sei diversionell erledigt worden. Die endgültige Verfahrenseinstellung hänge davon ab, ob durch den Beschwerdeführer unentgeltlich 140 Stunden gemeinnützige Leistungen erbracht würden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines Vergehens nach § 222 StGB sei seit der Novelle BGBl. I 2010/80 eine diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gleichzuhalten. Neben der vorliegenden diversionellen Erledigung wegen des Verstoßes gegen § 222 StGB sei eine rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafung nach § 5 TSchG aktenkundig.
Hinsichtlich der nach § 39 TSchG erforderlichen negativen Prognose führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung bislang nicht eingetreten. Dies sei den Mängelbehebungsbescheiden vom 16.09.2022 sowie vom 16.02.2023 zu entnehmen. Eine artgerechte Haltung sei nicht zu erwarten.
Mit Bescheidbeschwerde vom 06.06.2023 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen vor, primär habe sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Tierhalteverbotes auf das Ergebnis der am 26.04.2023 vor dem Landesgericht *** wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB stattgefundenen Hauptverhandlung gestützt.
So sei es zwar möglich, ein Tierhalteverbot auf Basis einer diversionellen Erledigung bzw. eines Rücktritts nach §§ 198 ff StPO zu verhängen, doch sei entsprechend des Beschlusses des LG *** zu *** vom 04.05.2023 das Verfahren nur vorläufig eingestellt worden. Eine endgültige Einstellung hänge davon ab, ob der Beschwerdeführer binnen sechs Monaten 140 Stunden an gemeinnütziger Leistung erbringe. Dies sei bisher nicht erfolgt. Innerhalb der genannten Frist könne im Falle der Nichterbringung der gemeinnützigen Leistung abhängig von den im Rahmen weiterer Verhandlungen aufzunehmenden Beweisen gegebenenfalls auch ein Freispruch erfolgen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 TSchG ziele ausdrücklich auf eine rechtskräftige Bestrafung oder einer dieser gleich zu haltenden diversionellen Erledigung ab. Dies sei nach dem Telos der Bestimmung jedoch erst dann der Fall, wenn ein endgültiger Rücktritt von der Strafverfolgung vorliege. Eine lediglich vorläufige Einstellung – wie dies gegenständlich der Fall wäre – bilde keine geeignete Grundlage für die Verhängung eines Tierhalteverbotes.
Weiters liege mit einem Straferkenntnis vom 06.07.2020 lediglich eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 TSchG vor. Auch diese würde keine Grundlage für die Verhängung eines Tierhalteverbotes bieten, nachdem das Gesetz eine mehrmalige rechtskräftige Bestrafung nach §§ 5-8 TSchG erfordere.
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhalteverbotes nach § 39 Abs. 1 TSchG würden damit nicht vorliegen. Das bei der Behörde anhängige Verwaltungsstrafverfahren zu *** sei offen und auf Grund von Subsidiarität sei das Ergebnis des bisher nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens vor dem Landesgericht *** abzuwarten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.07.2020, ***, wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 Z TSchG bestraft.
Weiters liegen rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafungen nach § 18 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und 5 TSchG – nicht jedoch weitere Übertretungen nach §§ 5 bis 8 TSchG – vor.
Am 26.04.2023 fand vor dem Landesgericht *** zu *** eine Hauptverhandlung in der Strafsache A wegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB statt. Diese wurde zur Durchführung einer Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 04.05.2023 wurde das Verfahren gegen A wegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB vorläufig eingestellt. Die endgültige Verfahrenseinstellung wurde davon abhängig gemacht, ob der Beschwerdeführer innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses 140 Stunden unentgeltlich gemeinnützige Leistungen erbringt.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte gemeinnützige Leistung im Ausmaß von 140 Stunden wurde von diesem bisher nicht erbracht. Eine endgültige Einstellung des Verfahrens *** vor dem Landesgericht *** ist bis dato nicht erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den übermittelten Behördenakt ***. Diesem ist der festgestellte Sachverhalt zu entnehmen. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens vor dem Landesgericht *** ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Beschluss vom 04.05.2023. Die Information zur ausständigen Absolvierung der Diversionsmaßnahmen konnte durch Kontaktaufnahme mit dem Landesgericht sowie dem Verein D eingeholt werden.
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022
§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
Strafprozessordnung 1975 (StPO)
§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten dabei im Sinne des § 207 zu informieren; sie kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Beschuldigten oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Das Gesetz verlangt für die Rechtmäßigkeit des Tierhalteverbotes die Rechtskraft der Anlasstat.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer einmal wegen einer Übertretung des § 5 TSchG rechtskräftig bestraft, sodass eine Anlasstat wg. wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach dem zweiten Fall des § 39 Abs. 1 TSchG nicht vorliegt.
Mit Beschluss des Landesgericht *** vom 04.05.2023 wurde das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung wegen § 222 StGB nach § 199 StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 201 StPO auferlegt. Zutreffenderweise führte die belangte Behörde aus, dass einer rechtskräftigen Bestrafung wegen des Vergehens nach § 222 StGB eine diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft sowie durch das Gericht gleichzusetzen ist (vgl. Herbrüggen/ Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, § 39 Rz 4).
§ 39 Abs. 1 TSchG verlangt die Rechtskraft der Anlasstat, womit klar ist, dass auch an ein diversionelles Vorgehen die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses zu knüpfen ist. Ein endgültiger Rücktritt von der Verfolgung liegt gegenständlich nicht vor.
So ist ein Strafverfahren nach § 205 Abs. 2 StPO fortzusetzen, wenn der Beschwerdeführer die diversionelle Maßnahme nicht vollständig bzw. binnen der im Beschluss angeführten Frist erbringt (vgl. OGH, 22.02.2022, 14Os125/21w) oder vor Absolvierung der Maßnahmen wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wird (zum Fortsetzungsbeschluss vgl. OGH, 14.09.2022, 15Os73/22g). Teilweise erbrachte gemeinnützige Leistungen sind im Fall einer gescheiterten Diversion auf den Strafausspruch im fortgesetzten Verfahren anzurechnen (OGH, 27.07.2022, 15Os53/22s). Dass der Beschwerdeführer dem diversionellen Vorgehen im Zuge der Hauptverhandlung zugestimmt hat, ändert nichts am möglichen Scheitern der Diversion. Dem Beschwerdeführer stünden im fortgesetzten Strafverfahren vor dem LG *** jegliche Verteidigungsrechte, inkl. eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung, offen. Ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens betreffend die Übertretung nach § 222 StGB liegt nicht vor.
Erst nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen hat das Gericht von der Fortsetzung gemäß § 199 iVm. § 201 Abs. 5 StPO endgültig zurückzutreten. Mangels Absolvierung der diversionellen Maßnahmen ist bis dato ein endgültiger Rücktritt nicht erfolgt. Eine nach § 39 Abs. 1 TSchG gesetzlich geforderte, rechtskräftige Anlasstat liegt gegenständlich nicht vor, womit der Bescheid zu beheben war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG entfallen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung verwiesen.
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