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LVwG-AV-2170/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2170/001-2023
LVwG-AV-2170/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Antrag; Mangelhaftigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 04. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 09. Februar 2022, Zl. ***, wurde Frau A aufgrund des Vedachtes einer bzw. ihrer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, von 09. Februar 2022 bis 19. Februar 2022 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Krems-Stadt.
Herr B, Bilanzbuchhalter, brachte aufgrund dieser Absonderung für die selbständig tätige A am 19. Mai 2022 per E-Mail einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG in Höhe von EUR *** beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein. Dem Antrag wurde das Berechnungsformular „Tabellenblatt ‚Anwend. Varianten 1-3‘“ angeschlossen und in diesem bei der Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten bei der Pos. 17 „Referenzzeitraum – Beginn“ „Jänner 2022“ angeführt; bei der Pos. 18 „Referenzzeitraum – Ende“ wurde „Jänner 2022“ angegeben. Auch bei der Pos. 25 (Vorjahr zum Referenzzeitraum – Beginn) und bei der Pos. 26 (Vorjahr zum Referenzzeitraum – Ende) wurden jeweils „Jänner 2021“ im Formblatt eingesetzt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 14. Dezember 2022, Zl. ***, forderte die Gesundheitsbehörde Herrn B wie folgt auf:
„Ihr Antrag kann wegen fehlender bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben nicht weiterbearbeitet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn alle zur Berechnung notwendigen Daten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig im amtlichen Formular angeführt sind.
Insbesondere liegen bei der Berechnung des Antrags nicht die nach § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung erforderlichen Referenzzeiträume zu Grunde.
Diese umfassen:
-bei einer Erwerbsbehinderung (Absonderung) von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat
-bei einer Erwerbsbehinderung (Absonderung) von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate
-bei einer Erwerbsbehinderung (Absonderung) von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Sinne des § 6 Abs. 2 der Verordnung zu bestätigen ist.
Die Verbesserung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Vergütungsstelle (***) zu übermitteln.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wäre Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen bzw. wird über den Antrag mit den bereits vorhandenen Daten entschieden werden.“
Dieser Verbesserungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters nachweislich am 16. Dezember 2022 zugestellt.
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2022 richtete Herr B an die Gesundheitsbehörde folgende Anfrage:
„Ich habe für meine Klientin, Frau A, einen eingeschriebenen Brief des Magistrats der Stadt Krems vom 14.12.2022 (erhalten am 16.12.2022) betreffender fehlender bzw. nicht nachvollziehbarerAngaben erhalten.
Ich habe für Frau A zwei Anträge auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz gestellt:
-am 02.05.2022 für den Zeitraum 26.01.2022 bis 02.02.2022
-am 19.05.2022 für den Zeitraum 09.02.2022 bis 19.02.2022
Aus diesem Grund ersuche ich höflich um Bekanntgabe, für welchen der beiden noch nicht erledigten Anträge weitere Daten übermittelt werden sollen.“
Das Magistrat der Stadt Krems an der Donau beantwortete diese Anfrage per E-Mail am 02. Jänner 2023 wie folgt:
„Bezogen auf Ihre Frage, um welchen Antrag es sich handle, so wird bekannt gegeben, dass es sich um den Antrag für A, Absonderungszeitraum 09.02.2022 bis einschließlich 19.02.2022 handelt.
Hierbei müssen als Referenzzeitraum zwingend die letzten beiden Monate vor der Erwerbsverhinderung angewandt werden.“
Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 04. Februar 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.
Begründet wurde diese behördliche Entscheidung - unter Hinweis, dass bis 31. Jänner 2023 kein vollständig und korrekt befülltes EpiG-Berechnungstool eingebracht und die falschen Referenzzeiträume angewandt worden seien -, insbesondere wie folgt:
„Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten.
Werden diese Daten trotz erteiltem Verbesserungsauftrag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht erbracht, mangelt es dem Antrag an einem gesetzlich erforderlichen Bestandteil.
Aus der Formulierung des § 6 Abs 1 Berechnungs-VO (arg. „hat“) folgt, dass das EPG-Berechnungstool bei Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen verbindlich zu verwenden ist (VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
Sie haben die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht, weshalb der Behörde die weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich und dieser daher spruchgemäß zurückzuweisen war.“
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre Steuerberatung, nämlich Herrn B, mit Schreiben vom 04. März 2023 Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klientin unter der Absonderungsnummer *** zweimal abgesondert (26.01.2022 bis 02.02.2022 und von 09.02.2022 bis 19.02.2022) gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der jetzige abgelehnte Antrag leider „übersehen“ worden.
Der Beschwerdeschrift wurde der berichtigte Antrag angeschlossen und wurde um Neuberechnung und Erstellen eines neuen Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom 31. März 2023 - eingelangt am 19. Juli 2023 (!) - legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Dass die Absonderung bis 19. Februar 2022 andauerte, ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht bei der Gesundheitsbehörde angeforderten Auszug aus dem MEPI-Protokoll. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung der Antragstellerin am bezeichneten, im Bezirk Krems-Stadt gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der Antragseinbringung, sowie die festgestellte Wahl der Referenzzeiträume und der Umstand, dass aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 14. Dezember 2022 eine Änderung der Referenzzeiträume nicht erfolgte.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
Die relevanten Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten:
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 bestimmen:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 57/2018 schreibt vor:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis (also die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens) ist die Sache des bekämpften Bescheides (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid der am 19. Mai 2022 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Daher kann zulässiger Gegenstand („Sache“) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung sein.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022).
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).
Nach dem System der EpiG-Berechnungsverordnung ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gemäß § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr (LVwG NÖ 14.06.2023, LVwG-AV-1572/001-2022).
§ 2 Z 7 der EpiG-Berechnungsverordnung bestimmt als Referenzzeitraum den nach § 4 Abs. 2 bestimmten Zeitraum.
Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Da die Beschwerdeführerin im Februar 2022 11 Tage lang abgesondert war, ergibt sich daraus ein Referenzzeitraum von Dezember 2021 bis Jänner 2022. Das Einkommen dieser Monate wäre somit ins Verhältnis zum Einkommen der Monate Dezember 2020 und Jänner 2021 zu setzen, um einen Fortschreibungsquotienten korrekt zu ermitteln (gerundet auf drei Nachkommastellen).
Bei der von der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 vorgelegten Berechnung wurden unbestritten als Referenzzeitraum lediglich der Jänner 2022 bzw. Jänner 2021 herangezogen, was § 4 Abs. 2 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung widerspricht.
Mit dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag vom 14. Dezember 2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Handen deren ausgewiesener Vertretung insbesondere auch zur Verbesserung dieses Mangels auf. Dieser Aufforderung ist die beschwerdeführende Partei bis zur Bescheiderlassung nicht nachgekommen.
Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).
Nach § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen "alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten". Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
Die EpiG-Berechnungsverordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars - etwa des Berechnungstools - selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung erfordert vielmehr die Angabe "aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten "Berechnungstools") aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
Die dem § 4 Abs. 2 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung entsprechenden Referenzzeiträume stellen „zur Berechnung maßgebliche Daten“ dar, welche insbesondere zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten notwendig sind, der der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dient. Dies ist also deshalb maßgeblich, weil das nach der Verordnung heranzuziehende Einkommen der Vorjahresperiode mit dem Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren ist, um das Zieleinkommen zu ermitteln. Dieser Wert ist wiederum essentiell, um den konkreten Verdienstentgang unter Abzug des Ist-Einkommens eruieren zu können.
Da die beschwerdeführende Partei trotz dahingehendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde somit keine der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechende Berechnung im Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vorgelegt hat, obwohl diese rechtlich verbindlich durchzuführen war, bestehen gegen die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom 19. Mai 2022 keine Bedenken. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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