LVwG N LVwG-AV-1701/001-2023

LVwG-AV-1701/001-2023Tribunal Administrativo Regional2 de ago. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1701/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1701.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin aufgrund der Säumnisbeschwerde der A Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hinsichtlich des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG zu Recht:

1. Der Antrag der A Rechtsanwälte GesbR, eingelangt am 26. Jänner 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, auf Vergütung des Verdienstentganges, des Gesellschafters B, geb. ***, auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 20. Oktober 2020 bis 29. Oktober 2020 in Höhe von EUR ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 28 Abs. 1 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und Einschau in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:

B und C betreiben am Standort *** in *** eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und sind deren Gesellschafter.

B wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Oktober 2020, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 20. Oktober 2020 abgesondert. Die Absonderung endete am 29. Oktober 2020 durch Bescheid der belangten Behörde, Zl. ***.

Mit Eingabe vom 26. Jänner 2021 beantragte die A Rechtsanwälte GesbR (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde gemäß § 32 Epidemiegesetz eine Entschädigung in der Höhe von Euro *** für den oben angeführten Absonderungszeitraum von B.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrag vom 26. Jänner 2021.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass noch immer keine Entscheidung zur Säumnisbeschwerde vom 4. Februar 2022 ergangen sei, weder vom Landesverwaltungsgericht noch von der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 11. April 2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 2021 hat die belangte Behörde bis dato nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt ist unstrittig. Dieser ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. entspricht dem Vorbringen dieser.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. […]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]“

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 8.

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

§ 16.

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Wird der ausstehende Bescheid von der belangten Behörde – wenn auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG – nachgeholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Satz 2 dieser Bestimmung einzustellen (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

Gemäß § 49 Abs. 3 EpiG ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG am 26. Jänner 2021 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 4. Februar 2022 bei der belangten Behörde eingebracht, also nach Ablauf der zwölfmonatigen Entscheidungsfrist.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist weiters, dass die Säumnis auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde basiert, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133). Aus dem Akt ist nicht ersichtlich aus welchem Grund die Behörde nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen hat. Im Akt selbst finden sich außer der Säumnisbeschwerde keine Dokumente. Die Behörde ist daher säumig im Sinne des § 8 VwGVG.

Unbestrittenermaßen nahm die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht wahr, sodass mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist (§ 16 Abs. 1 VwGVG) nach Erhebung der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Sache auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überging.

4.2. Zur Zurückweisung des Antrags:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (1.), ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist (3.), sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (5.), oder sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind (7)., und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Anspruchsberechtigt können somit nach dieser Bestimmung natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein. Diese Fassung des § 32 Abs.1 EpiG existiert seit BGBl. 702/1974 unverändert.

Gemäß § 16 ABGB gilt jeder Mensch als "natürliche Person" und kann als solche Träger von Rechten und Pflichten ("Rechtssubjekt"). Unstrittig handelt es sich bei einer GesbR nicht um eine natürliche Person.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der verfahrenseinleitende Antrag zweifelsfrei durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und nicht durch einen der beiden Gesellschafter – gestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Antrages unter Berücksichtigung der Beschwerde. Darüber hinaus stellte B in seinem Namen als natürliche Person einen eigenen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz (siehe hierzu LVwG-AV-358/001-2022). Diesbezüglich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhanldung, dass die Behörde einen Verbesserungsantrag hätte stellen müssen, wenn nicht klar gewesen wäre wer der Antragsteller sei, ins Leere.

Des Weiteren ist eine GesbR auch keine juristische Person (vgl. OGH RS0113444, zuletzt 27.01.2022).

Es handelt sich bei der GesbR gemäß § 1175 Abs. 1 ABGB um einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen mittels eines Vertrags, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Gemäß Abs. 2 leg cit ist die GesbR nicht rechtsfähig.

Bei der Prüfung ob es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine Personengesellschaft des Handelsrechts handelt, ist eine historische Interpretation vorzunehmen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32 EpiG im Jahr 1974 war das Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft, welches in seinem zweiten Buch die gesetzlichen Grundlagen für die Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) (erster Abschnitt §§ 105 – 160) und Kommanditgesellschaft (KG) enthielt. Bei diesen beiden Personengesellschaften handelte es sich um Handelsgesellschaften, die nach außen in Erscheinung traten und in das Firmenbuch einzutragen waren. Bei OHG und KG handelte es sich um rechtsfähige Außengesellschaften, dh. sie traten auch im Rechtsverkehr als Gesellschaften auf. OHG und KG waren keine juristischen Personen (U. Torggler / H. Torggler in Straube HGB, 1. Band, 3. Auflage, Vor § 105 Rz 1 – 3). Das heute in Geltung stehenden Unternehmensgesetzbuch (UGB), das über weite Teile eng an das HGB angelehnt ist, kennt in seinem zweiten Buch als Personengesellschaften die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Nicht umfasst von diesem Begriff war somit die GesbR.

Da es sich bei einer GesbR weder um eine natürliche Person noch um eine juristische Person noch um eine Personengesellschaft des Handelsrechts (mangels Nennung als solche im HGB) handelt, war die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges in Folge der Absonderung eines Gesellschafters als selbstständig erwerbstätigen Person nicht antragslegitimiert. Daher war der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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