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LVwG-S-2502/001-2022•LVwG N LVwG-S-2502/001-2022
LVwG-S-2502/001-2022Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 2022, Zl. ***, jeweils betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 2022, Zl. ***, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 1. wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 2022, Zl. ***, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der C GmbH im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Gemeinde *** auf einer Fläche von 61.341 m² mit einem Gesamtvolumen von 97.113 m³ sowie eines Abfallzwischenlagers im Verfüllabschnitt 3 der vereinfachten Bodenaushubdeponie für das Ansammeln des schottrigen Rekultivierungsmaterials befristet bis 31. Dezember 2026 (im Folgenden: vereinfachte Bodenaushubdeponie).
In ihrem Spruchpunkt VI. dieses Bescheides bestellte sie Herrn B zum Deponieaufsichtsorgan dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie.
Betreffend die Zustellung, und somit die Erlassung, dieses Bescheides hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 16. November 2022, Zl. LVwG-S-2503/001-2022, fest, dass dieser Bescheid aufgrund des vorliegenden Rückscheines der C GmbH nachweislich am 24. Jänner 2022 und der NÖ Umweltanwaltschaft am 21. Jänner 2022 zugestellt wurde; die D GmbH findet sich in der Zustellverfügung dieses Bescheides nicht. Von der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde bestätigt, dass von keiner Partei Rechtsmittelverzichte abgegeben wurden.
In seinem Sonderbericht an die Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Februar 2022 teilte das Deponieaufsichtsorgan B im Wesentlichen mit, dass er im Zuge seiner Kontrolle am 31. Jänner 2022 betreffend die Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachen Bodenaushubdeponie neben von bereits ausgeführten Errichtungsmaßnahmen (Schüttung im Einfahrtsbereich zum ***, Abzäunung mit einem Bauzaun, Aufstellung einer Rüttelanlage etc.) auch die Einbringung von rund 5.000 m3 Aushubmaterial feststellen konnte, die bereits in den Verfüllabschnitt 1 und teilweise auch in den Verfüllabschnitt 3 eingebracht wurden, wobei diese Schüttungen eine Höhe von 1 m aufwiesen. Diesbezüglich teilte ihm die D GmbH am 31. Jänner 2022 zwar mit, dass dieses vorgefundene Aushubmaterial von deren Materialgewinnungsstätte in der KG *** stammt und für die Anschüttung des Rohplanums verwendet wurde, doch sind diese vorgefundenen Ablagerungen nicht im behördlich genehmigten Projekt als Baumaßnahme enthalten, weshalb diese daher auch nicht als solche Baumaßnahme gewertet werden können. Auch würde sich bei einer Anhebung des Deponierrohplanums um bis zu 1 m das Verfüllvolumen reduzieren. Da Abfallablagerungen gemäß § 61 AWG 2002 erst nach der Kollaudierung zulässig sind, sind diese vorher durchgeführten Abfallablagerungen als wesentlicher Mangel zu werten.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilten die C GmbH sowie die D GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit, dass die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie nunmehr von der D GmbH betrieben wird, sodass diese nunmehr die Inhaberin der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie ist; gleichzeitig meldete die D GmbH gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 diesen Inhaberwechsel der Landeshauptfrau von Niederösterreich.
Auf Nachfrage der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Mai 2022 teilten die C GmbH sowie die D GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Schreiben vom 28. Juni 2022 mit, dass der Inhaberwechsel bereits am 1. Oktober 2021 erfolgte; gleichzeitig meldete die D GmbH gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 diesen Inhaberwechsel der Landeshauptfrau von Niederösterreich.
In der Folge brachte die belangte Behörde dem gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten der D GmbH, nämlich dem Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 30. Juni 2022 die beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu Kenntnis und behauptete dieser in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2022 im Wesentlichen, dass in der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie im Jänner 2022 niemals Deponietätigkeiten stattfanden, zumal die durchgeführten Arbeiten allein der Herstellung des Rohplanums und somit der Errichtung des Deponiekörpers dienten. Somit waren diese Tätigkeiten bloß auf die Errichtung dieser Deponie zurückzuführen, sodass keine Schüttungen ausgeführt wurden. Zudem wurde für die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie von der Landeshauptfrau von Niederösterreich ein Kollaudierungsbescheid vom 18. Mai 2022, Zl. ***, erlassen, im welchem die Konformität dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie mit dem Genehmigungsbescheid und den rechtlichen Vorschriften festgestellt wurde.
Nachdem die belangte Behörde diese Behauptungen der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Kenntnis gebracht hatte, teilte diese in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 hierzu mit, dass diese Rechtfertigung keine Ausführungen enthält, die die beiden Tatvorwürfe entkräften könnten, zumal im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum weder eine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch ein Kollaudierungsbescheid gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorlag; trotzdem wurde bereits Abfall in die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie eingebracht.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 16. August 2022, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende beiden Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 anlastete und über ihn folgende beiden Verwaltungsstrafen verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: Siehe unten
Ort: Gemeinde ***, KG ***, Gst.Nr. ***
Tatbeschreibung:
1. Gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen.
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma E GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass bereits zumindest 5000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der vereinfachten Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde *** eingebracht wurde, ohne dies der Behörde zuvor anzuzeigen.
Am 31. Jänner 2022 lag weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor, trotzdem wurden Abfälle in die Deponie eingebracht.
2. Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren haben der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma E GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass unmittelbar nach erfolgter Errichtung eines Teilbereichs einer Deponie und vor erfolgter Einbringung der Abfälle, nämlich zumindest 5000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der vereinfachten Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde *** eingebracht wurde, ohne, dass die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung überprüfte.
Am 31. Jänner 2022 lag weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor, trotzdem wurden Abfälle in die Deponie eingebracht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 102/2002
zu 2.§ 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.Gemäß § 79 Abs. 3 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 102/2002 eine Geldstrafe von € 1.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden
zu 2.Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007 eine Geldstrafe von € 2.800,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 390,00
Gesamtbetrag:€ 4.290,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum abfallrechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter der D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, war.
Am 31. Jänner 2022 wurden zumindest 5.000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie eingebracht, ohne dies der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen, wobei am 31. Jänner 2022 weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorlagen; trotzdem wurden Abfälle in diese vereinfachte Bodenaushubdeponie eingebracht.
Weiters wurde bis zum 31. Jänner 2022 ein Teilbereich der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie errichtet und Abfälle, nämlich zumindest 5.000 m³ Aushubmaterial, in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie eingebracht, ohne dass die zuständige Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung überprüfen konnte, zumal am 31. Jänner 2022 weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorlagen; trotzdem wurden Abfälle in diese vereinfachte Bodenaushubdeponie eingebracht.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen gesamten Akteninhalt und insbesondere auf der Anzeige der Landeshauptfrau von Niederösterreich sowie auf den Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 2. Februar 2022.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Deponietätigkeit stattfand, wird durch den Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 2. Februar 2022 inklusive der darin enthaltenen Fotodokumentation widerlegt.
Der objektive Tatbestand des ersten Delikts ist als erfüllt anzusehen, da bereits zumindest 5.000 m³ Aushubmaterial in den Deponieabschnitt 1 und teilweise in den Deponieabschnitt 3 der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie eingebracht wurde, ohne dies der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen, obwohl dies eindeutig nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 AWG 2002 geboten wäre.
Auch beim zweiten Delikt ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen, da bereits gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 die zuständige Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zur überprüfen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und es ist die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie oder einen Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Am 31. Jänner 2022 lag weder eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch eine behördliche Überprüfung samt Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor; trotzdem wurden Abfälle in die Deponie eingebracht.
Zu seinem Vorbringen betreffend den Kollaudierungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Mai 2022, Zl. ***, ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum weder eine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch ein Kollaudierungsbescheid gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorlag und trotzdem bereits Abfall in die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie eingebracht wurde. Eine Einbringung von Abfällen in eine Deponie bzw. einen Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde mildernd nichts und erschwerend die Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen schädlichen Neigung. Zudem findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens ihren Ausdruck, wobei die verfahrensgegenständlichen Strafrahmen gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter sprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete die belangte Behörde die beiden verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sowohl in § 61 Abs. 1 AWG 2002 als auch in § 63 Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich erwähnt ist, dass mit der Einbringung von Abfällen in eine Deponie erst nach erfolgter Genehmigung begonnen werden darf. Eine derartige Einbringung wurde ihm von der belangten Behörde mit vorliegenden angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Im Jänner 2022 und im Frühjahr des Jahres 2022 erfolgte jedoch keine Einbringung von Abfällen und wurde die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie auch nicht in Betrieb genommen. Die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten erfolgten aufgrund der Errichtung dieser Deponie und es war diese Errichtung genehmigt. Die Behauptung der belangten Behörde, dass im Zeitpunkt dieser durchgeführten Tätigkeiten kein Kollaudierungsbescheid bzw. keine Kollaudierungsanzeige bestand, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Rechtfertigung, da er darlegte, dass kein Tatbestand vorlag, für den ein Kollaudierungsbescheid bzw. eine Kollaudierungsanzeige verpflichtend war. Es handelte sich bei den von der belangten Behörde beanstandeten Tätigkeiten nämlich um keine Verfüllung der Deponieabschnitte der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie, sondern um Errichtungstätigkeiten, sodass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keine Inbetriebnahme dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie erfolgte, weshalb auch kein strafbares Handeln vorliegt. In dieser Hinsicht leidet der angefochtene Bescheid an einer mangelhaften Begründung, da die belangte Behörde nicht auf seine Rechtfertigung einging.
Grund für die Einbringung dieses Aushubmaterials waren die zur damaligen Zeit vorherrschenden Witterungsverhältnisse, welche eine Befahrbarkeit dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie ohne zusätzliche Baumaßnahmen unmöglich gemacht hätten. Vor Umsetzung der Maßnahmen wurden diese dem Deponieaufsichtsorgan gemeldet und mit einem nichtamtlichen Sachverständigen für Geologie besprochen, wobei beide diesen Maßnahmen zustimmten.
Somit handelte es sich um keine Schüttungen und es wurde kein Deponiegut in die Verfüllabschnitte eingebracht, womit die Arbeiten rechtskonform waren, wobei dies auch die Landeshauptfrau von Niederösterreich in ihrem Kollaudierungsbescheid vom 18. Mai 2022, Zl. ***, feststellte, in welchem diese ausdrücklich die Konformität der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie mit dem Gesetz sowie dem Genehmigungsbescheid feststellte. Da dieser im Mai 2022 die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten bereits bekannt waren, wurde auch deren Gesetzmäßigkeit mittels dieses Kollaudierungsbescheides festgestellt, sodass somit keine gesetzeswidrigen Tätigkeiten ausgeführt wurden, sodass kein Verstoß gegen §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 1 AWG 2002 vorliegt.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall ein notwendiges Kontrollsystem in Form eines Deponieaufsichtsorganes eingerichtet und dieses gegenständlich nicht umgangen wurde. Im Gegenteil, das Deponieaufsichtsorgan sowie ein geologischer Sachverständiger wurden vor Einleitung der Maßnahmen zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie konsultiert. Folglich wurden Maßnahmen durchgeführt, welche mit dem Kollaudierungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Mai 2022 in Einklang stehen.
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig ist, da der Tatort nicht der Standort der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie in der Gemeinde *** ist, sondern der Sitz des Unternehmens D GmbH in ***, ***, da als Tatort jener Ort gilt, an welchem die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der vermeintlichen Verwaltungsübertretungen zu treffen wären. Die gegenständlichen Anordnungen zum Betrieb der Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie oder zu deren Unterlassung wären jedenfalls nicht direkt vor Ort am Standort dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie zu treffen, sondern werden aufgrund der üblichen Betriebsstrukturen derartige Entscheidungen bzw. Anordnungen vielmehr am Sitz des Unternehmens getroffen, weshalb im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist.
Zudem sind die Höhen der beiden verhängten Verwaltungsstrafen weder tat- noch schuldangemessen.
Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zum Kollaudierungsverfahren der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie ist festzuhalten:
Die D GmbH zeigte mit Schreiben vom 6. Mai 2022 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich die Errichtung des Deponierohplanums für die Verfüllabschnitte VA1, VA2 und VA3 der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie an.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2022 u.a. fest, dass der Ausbau dieser vereinfachten Bodenaushubdeponie bescheid- und DVO-konform erfolgte. Für die Herstellung des Rohplanums waren lokale Materialschüttungen zur Herstellung der Befahrbarkeit im Ausmaß von rund 5.000 m³ erforderlich, was durch Lastplattenversuche und Materialuntersuchungen erfolgreich bestätigt wurde, wobei dies im Mittel einer Aufbringungsstärke von nur rund 8 cm entspricht, sodass die Ausführung zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Die mit Verfahrensanordnung vom 10. Februar 2022 aufgetragene Entfernung bis zum 15. März 2022 ist aufgrund der nun erwiesen als Baumaßnahme eingebrachten Abfälle nicht mehr erforderlich bzw. sind diese Abfälle nun Bestandteil der Kollaudierung.
Das Deponieaufsichtsorgan B hielt in seinem Kollaudierungsbericht vom 5. Mai 2022, GZ. ***, u.a. fest, dass das Bodenaushubmaterial, welches bereits im Jänner 2022 in die Verfüllabschnitte 1 und 3 eingebracht wurde, laut Deponieinhaber zur Verbesserung der Befahrbarkeit bzw. zur Herstellung der Standsicherheit des Deponierohplanums notwendig war. Dazu wurden vom Deponieinhaber nachträglich Lastplattenversuche vom 28. Februar 2022 und vom 12. April 2022 vorgelegt, wobei aus diesen abgeleitet werden kann, dass sich die Verformbarkeit deutlich reduzierte und nunmehr die erforderlichen Mindestwerte für das Deponierohplanum (EVd 20 MN/m2) eingehalten werden, sodass diese Einbringung nachträglich als Baumaßnahme zur Verringerung der Verformbarkeit und Einhaltung der geforderten Mindestwerte bewertet werden kann. Vom eingebrachten Bodenaushubmaterial wurden keine Mengenangaben vorgelegt, es wurden jedoch chemische Untersuchungen übergeben, die die Einhaltung der Qualität Bodenaushubdeponie und die Zuordnung zur SN 31411-29 für eine Menge von rund 12.900 t ausweisen.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich stellte im Spruchpunkt I. ihres rechtskräftigen Kollaudierungsbescheides vom 18. Mai 2022, Zl. ***, gemäß §§ 37, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3 und 63 Abs. 1 AWG 2002 iVm den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) fest, dass die Deponiebasis der Verfüllabschnitte VA1, VA2 und VA3 der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie im Wesentlichen gemäß dem Genehmigungsbescheid und der Deponieverordnung 2008 errichtet wurde.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der angezeigten Fertigstellung und der vorgelegten Ausführungsunterlagen die Übereinstimmung des errichteten Deponierohplanums für die Verfüllabschnitte VA1, VA2 und VA3 der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie mit dem Genehmigungsbescheid bzw. den Bestimmungen der DVO 2008 überprüft wurde. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens wurde die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz eingeholt, welche eindeutig und widerspruchsfrei ergab, dass das Deponierohplanum für die Verfüllabschnitte VA1, VA2 und VA3 im Wesentlichen entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung und den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 errichtet wurde, weshalb aufgrund des Ermittlungsergebnisses die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen war.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.
Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren haben der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Gemäß § 79 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist, wer entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 17 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wird seitens des erkennenden Gerichtes folgendes festgehalten:
Unbestritten steht im gegenständlichen Fall aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass die D GmbH ihren Unternehmenssitz in ***, ***, hat.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers weiters fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 für die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltrechtes, insbesondere dem AWG 2002, der D GmbH war.
Weiters geht aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und ihres angefochtenen Straferkenntnisses sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso unbestritten hervor, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich der C GmbH im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie befristet bis 31. Dezember 2026 erteilte.
Auch steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aufgrund des Sonderberichtes des Deponieaufsichtsorganes B an die Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Februar 2022, unbestritten fest, dass das Deponieaufsichtsorgan im Zuge seiner Kontrolle am 31. Jänner 2022 betreffend die Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachen Bodenaushubdeponie neben bereits ausgeführten Errichtungsmaßnahmen (Schüttung im Einfahrtsbereich zum ***, Abzäunung mit einem Bauzaun, Aufstellung einer Rüttelanlage etc.) auch die Einbringung von rund 5.000 m3 Aushubmaterial feststellen konnte, die bereits in den Verfüllabschnitt 1 und teilweise auch in den Verfüllabschnitt 3 eingebracht wurden, wobei das Deponieaufsichtsorgan diese Einbringung nicht als eine Errichtungsmaßnahme qualifizierte und diese daher der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Kenntnis brachte, die wiederum bei der belangten Behörde die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren veranlasste.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aufgrund der beiden Schreiben der C GmbH sowie die D GmbH vom 2. Februar 2022 und vom 28. Juni 2022, unbestritten fest, dass die C GmbH sowie die D GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich mitteilten, dass die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie seit dem 1. Oktober 2021 von der D GmbH betrieben wird, sodass diese seit diesem Zeitpunkt die Inhaberin der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie ist, wobei die D GmbH gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 diesen Inhaberwechsel der Landeshauptfrau von Niederösterreich jeweils mit diesen beiden Schreiben gleichzeitig gemäß § 64 Abs. 2 AWG 2002 meldete.
Aus dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde geht auch eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt deshalb bestraft wurde, weil er es zu verantworten hat, dass die von der belangten Behörde für diese Einbringung dieses Aushubmaterials für erforderlich erachtete Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 nicht erstattet und somit dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen wurde.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht im gegenständlichen Verfahren weiters unbestritten fest, dass für die Erteilung der Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie die Landeshauptfrau von Niederösterreich in ***, *** zuständig (war und) ist und die von der belangten Behörde für diese Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials für erforderlich erachtete Kollaudierungsanzeige auch bei dieser zu erstatten (war und) ist.
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wird, dass er zu verantworten hat, dass im gegenständlichen Fall der Anzeigepflicht nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich nicht nachgekommen wurde; er wurde in diesem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht wegen der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 bestraft, was sich auch aus der von der belangten Behörde herangezogenen Strafnorm des § 79 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 ergibt, welche lediglich von der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 spricht.
Von der belangten Behörde wurde als Tatort für die unterlassene Kollaudierungsanzeige die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie in der Gemeinde *** im Bezirk *** angegeben, weshalb diese auch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als örtlich zuständige Behörde erlassen hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG 1991 die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG 1991 herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095).
Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125).
Der vorliegenden Bestrafung im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt, wie zuvor dargelegt worden ist, der Tatvorwurf zu Grunde, dass die D GmbH der zuständigen Behörde, nämlich der Landeshauptfrau von Niederösterreich, keine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 vor ihrer durchgeführten Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 übermittelte, was der Beschwerdeführer als ihr gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. Tatbildlich ist somit die Unterlassung der rechtzeitigen Erstattung dieser Kollaudierungsanzeige.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zlen. Ra 2015/04/0003, 0004, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125) ist bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz eines Unternehmens als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Dienstort am Unternehmenssitz der D GmbH im Bezirk *** als Tatort ins Leere gehen.
Entscheidend für die Erfüllung der verfahrensgegenständlichen, von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Anzeigeverpflichtung ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche für die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie zuständig ist und die somit u.a. den Bewilligungsbescheid erlassen hat, eingelangt ist, also der Sitz der Landeshauptfrau von Niederösterreich. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit auch der Tatort der dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Kollaudierungsanzeige ist (vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 7; vgl. aber auch u.a. VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171 mwN, sowie VwGH vom 14. Februar 2017, Zl. Ra 2016/02/0015, sowie VwGH vom 28. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0075, sowie VwGH vom 29. September 2022, Zl. Ra 2021/15/0095, sowie VwGH vom 19. Oktober 2022, Zl. Ro 2021/15/0014).
Der Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung der unterlassenen Kollaudierungsanzeige liegt daher im gegenständlichen Fall in der Stadtgemeinde *** und ist nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie in der Gemeinde ***, die im Sprengel der belangten Behörde liegt.
Somit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde - für den verfahrensgegenständlichen Fall vielmehr der Bürgermeister der Stadt *** die örtlich zuständige Strafbehörde, während die belangte Behörde somit betreffend den Spruchpunkt 1. ihres angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig ist. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG 1991 normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.
Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, war dieser Spruchpunkt 1. vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).
Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).
Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hält das erkennende Gericht folgendes fest:
Die zuvor vom erkennenden Gericht zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses getroffenen Feststellungen, die unbestritten sind, treffen auch auf diesem Spruchpunkt zu und wird hierzu weiters festgehalten, dass aus dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde eindeutig und klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer deshalb bestraft worden ist, weil er es zu verantworten hat, dass die D GmbH in die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie, die nach Ansicht der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 31. Jänner 2022 mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Jänner 2022 bereits rechtskräftig behördlich genehmigt war, vorab Abfälle in Form von Aushubmaterial im Ausmaß von rund 5.000 m3 einbrachte, bevor die Landeshauptfrau von Niederösterreich aufgrund einer erforderlichen Anzeige durch die D GmbH die Übereinstimmung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie und der darin durchgeführten Errichtungsmaßnahmen mit der erteilten Genehmigung vom 20. Jänner 2022 gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 überprüft hat.
Die von der belangten Behörde in ihrem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Einbringung von Deponiegut in eine bereits behördlich rechtskräftig genehmigte Deponie ist nach der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor Ausstellung des Kollaudierungsbescheides nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin nach der belangten Behörde für sich genommen der - ohne vorherige Anzeige des § 63 Abs. 1 AWG 2002 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich - aufgenommene Betrieb der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie, die nach Ansicht der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 31. Jänner 2022 mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich bereits behördlich rechtskräftig bewilligt war, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige nach § 63 Abs. 1 AWG 2002. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommene Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie durch die Einbringung des von der belangten Behörde angenommenen Deponiegutes in Form von Aushubmaterial im Ausmaß von rund 5.000 m3 stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen hat, vor Aufnahme der von der belangten Behörde angenommenen Deponietätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn nach Ansicht der belangten Behörde in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt (vgl. u.a. hierzu VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde, wobei daran auch der Umstand nichts ändert, dass für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1991 einzustehen hat, zumal Begehungsdelikte nicht dadurch zu Unterlassungsdelikte werden, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0240, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110). Tatort des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher jener Ort, an dem die von der belangten Behörde angenommene Einbringung des Deponiegutes im Ausmaß von rund 5.000 m3 erfolgte, somit die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie in der Gemeinde *** im Bezirk ***, sodass die belangte Behörde hierfür als örtlich zuständige Behörde zur Erlassung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses anzusehen ist.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor festgestellt wurde, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der C GmbH im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie befristet bis 31. Dezember 2026.
Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. November 2022, Zl. LVwG-S-2503/001-2022, steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass dieser Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, der C GmbH nachweislich am 24. Jänner 2022 und der NÖ Umweltanwaltschaft am 21. Jänner 2022 zugestellt und dass von keiner Partei ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, obwohl der NÖ Umweltanwaltschaft eine Beschwerdelegitimation gegen diesen Bescheid zukam und der Antragstellerin ihrem Antrag durch den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich infolge der Vorschreibung einer Vielzahl von - auch einschränkenden - Auflagen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, sowie, dass die D GmbH in der Zustellverfügung dieses Bescheides nicht als Adressatin dieses Bescheides angeführt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 6. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0008) tritt die formelle Rechtskraft eines erlassenen Bescheides dann ein, wenn der Bescheid allen Parteien des Verwaltungsverfahrens zugestellt und von diesen Parteien innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass ein von einer Behörde erlassener Bescheid mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwächst, wenn kein Rechtsmittelverzicht vorliegt (vgl. u.a. VwGH vom 19. Oktober 2021, Zl. Ro 2019/14/0006, sowie VwGH vom 13. Oktober 2022, Zl. Ra 2020/21/0508), wobei eine vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, keinen solchen Rechtsmittelverzicht darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 17. April 2009, Zl. 2007/03/0040).
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, nämlich am 31. Jänner 2022, noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, sodass dieser im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum noch gar keine Rechtswirksamkeit und somit noch gar keine rechtliche Wirkungen entfalten konnte, woraus wiederum folgt, dass mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum noch nicht rechtskonform begonnen werden konnte, sodass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einbringung des Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 nicht um - wie von der belangten Behörde angenommene - konsenswidrige (von einer bereits rechtskräftig erteilten behördlichen abfallrechtlichen Genehmigung abweichende), sondern um konsenslose (von einer erforderlichen, aber hierfür fehlenden rechtskräftigen Genehmigung durchgeführten) Maßnahme handeln könnte. Allenfalls lag im gegenständlichen Fall daher somit nicht ein konsenswidriger, sondern - mangels Vorliegens einer rechtskräftigen behördlichen Genehmigung - ein konsensloser Betrieb vor, was dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht angelastet wurde.
Aus der von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnorm des § 63 Abs. 1 AWG 2002 ist eindeutig erkennbar, dass diese Bestimmung eine in formelle Rechtskraft erwachsene behördliche Genehmigung voraussetzt, zumal die Landeshauptfrau von Niederösterreich nach dieser Übertretungsnorm im Zuge dieser Basiskollaudierung die Übereinstimmung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie und der durchgeführten Errichtungsmaßnahmen mit der erteilten rechtskräftigen Genehmigung zu überprüfen hat. Konkret geht es bei dieser Basiskollaudierung darum, die hergestellte Deponie auf ihre Bescheidkonformität zu überprüfen, sodass Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 ausschließlich die Frage ist, ob die Ausführung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie mit der erteilten Genehmigung vom 20. Jänner 2022 übereinstimmt; eine Kollaudierung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 stellt auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.237 A/2015, sowie VwGH vom 28. Mai 2021, Zl. Ra 2019/13/0006) eine behördliche Überprüfung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie und der Errichtungsmaßnahmen mit dem erteilten Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Jänner 2022 dar. Eine Einbringung von Abfällen in die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.237 A/2015, sowie VwGH vom 28. Mai 2021, Zl. Ra 2019/13/0006) erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Die Anwendung der Bestimmung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 im gegenständlichen Fall setzt somit, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits vorhin dargelegt wurde, das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 20. Jänner 2022 und somit das Vorliegen einer genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie voraus. Liegt hingegen für die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie keine rechtskräftige abfallbehördliche Genehmigung vor, ist es rechtlich auch verfehlt, die Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 deswegen als rechtswidrig anzusehen, weil noch keine Anzeige nach § 61 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 AWG 2002 und der darauf folgende Kollaudierungsbescheid fehlt, zumal seitens der D GmbH am 31. Jänner 2022 eine Kollaudierungsanzeige mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung noch gar nicht erstattet werden konnte; vielmehr würde in einem solchen Fall die gesamte verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie im gesamten Umfang konsenslos, und somit nicht konsenswidrig, betrieben, wobei die belangte Behörde für einen solchen Sachverhalt nicht die Übertretungsnorm des § 63 Abs. 1 AWG 2002 und die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z. 17 AWG 2002, sondern die Übertretungsnorm des § 37 AWG 2002 und die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 heranziehen hätte müssen; eine solche Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht angelastet worden.
In diesem Zusammenhang ändert auch die Bestimmung des § 56 AWG 2002 nichts, da ein Betrieb während eines lediglich vom Konsensinhaber angestrengten Rechtsmittelverfahrens notwendigerweise frühestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für die übrigen Parteien des Verfahrens in Betracht kommt, da erst dann feststeht, dass - gegebenenfalls mit Ausnahme des Antragsstellers - niemand ein Rechtsmittel erhoben hat. Im vorliegenden Fall hätte jedoch z.B. die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erheben können.
Die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. ihres angefochtenen Straferkenntnisses herangezogene Bestimmung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 setzt somit eine bereits erteilte rechtskräftige abfallbehördliche Genehmigung voraus; davon ist nicht schon beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 31. Jänner 2022 mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung auszugehen.
Da es sohin bei der Anwendung der verfahrensgegenständlichen Übertretungsnorm des § 63 Abs. 1 AWG 2002 auf die Rechtskraft der behördlichen Genehmigung vom 20. Jänner 2022 dieses abfallbehördlichen Genehmigungsverfahrens für den zulässigen Beginn der Ausführung und somit für den Beginn der Errichtung der verfahrensgegenständlichen vereinfachten Bodenaushubdeponie ankommt, erweist sich die von dieser Auffassung abweichende Rechtsansicht der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. ihres angefochtenen Straferkenntnisses als rechtsirrig, wonach der Beschwerdeführer durch die Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 die Bestimmung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 verletzte, indem er bereits am 31. Jänner 2022 verpflichtet gewesen wäre, eine Basiskollaudierung zu beantragen, zumal dieser im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum eine solche Kollaudierungsanzeige mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung gar nicht erstatten konnte.
Somit lag im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 1 AWG 2002 vor; dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials im Ausmaß von rund 5.000 m3 insofern wegen Rechtswidrigkeit vorgeworfen wurde, weil er eine vereinfachte Bodenaushubdeponie gänzlich ohne Vorliegen eines abfallrechtlichen Konsenses betrieb (§ 37 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002), zumal die verfahrensgegenständliche vereinfachte Bodenaushubdeponie im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am 31. Jänner 2022 mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung vom 20. Jänner 2022 in ihrer Gesamtheit noch keine rechtskräftige behördliche Genehmigung aufwies, und dem Beschwerdeführer eine konsenslose Einbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallrechtlichen Genehmigung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht angelastet wurde, sodass dies auch niemals Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens war, war es dem erkennenden Gericht im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a VStG 1991 rechtlich auch verwehrt, den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß einer solchen Ansicht in diese Richtung abzuändern (vgl. u.a VwGH vom 23. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0007), zumal der Spruch eines Straferkenntnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 12. April 2023, Zl. Ra 2020/05/0066) so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. hierzu auch u.a. VwGH vom 30. April 2021, Zl. Ra 2020/05/0043), wobei die Umschreibung der Tat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass ein Beschuldigter seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. hierzu etwa auch VwGH vom 21. Juni 2022, Zl. Ra 2021/07/0090 mwN).
Für das erkennende Gericht folgt aus diesen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde in ihrem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 nicht begangen hat, weshalb seiner Beschwerde in dieser Hinsicht Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. aufzuheben war.
Es brauchte daher auch nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls wann bei einer Sachverhaltskonstellation wie der gegenständlichen („Inhaberwechsel“ bei einer rechtlich noch nicht existierenden Deponie, Erteilung der Genehmigung an die Grundeigentümerin nach Inhaberwechsel bei unveränderten Eigentumsverhältnissen) Rechte und Pflichten der der Grundeigentümerin C GmbH erteilten Bewilligung auf die D GmbH übergehen konnten bzw. übergegangen sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. ihres angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nicht begangen hat, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die beiden mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses aufzuheben waren, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die beiden Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und diese aufgehoben wurden, waren ihm für diese beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen weder die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens noch jene des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die beiden ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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