LVwG N LVwG-AV-574/002-2023

LVwG-AV-574/002-2023Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2023

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Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; aliud; wesentliche Änderung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-574/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.574.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2022, Zl. ***, betreffend einen baubehördlichen Abbruchbescheid, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Abweisung der Berufung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Wortfolge „… die bei der Verhandlung … auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (EZ ***), KG ***, festgestellten Bauwerke: …“ durch die Wortfolge „… das bei der Verhandlung … auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) festgestellte Bauwerk:“ im Spruch des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4.7.2022, Zl. ***, ersetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 04.07.2022 ordnete das Stadtamt der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) an, dass gemäß § 35 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) A und B als Bauwerkseigentümer die bei der Verhandlung vom 01.06.2022, It. beiliegender Niederschrift inklusive Skizzen und Fotos auf der Liegenschaft ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** (EZ ***), KG ***, festgestellten Bauwerke: „• Bauwerk "Nr. 2" Holzhaus-Hütte und Zubau (Holzverschlag) (Skizze Seite 7+8 und Fotos Seite 10+11) Holzhaus / Hütte, direkt an der Südost Grundgrenze und an der Südwest Grundgrenze mit einem Abstand von 1,10m errichtet, mit den Ausmaßen von 5,10 x 6,35m. Eingeschoßig in Holzriegelkonstruktion und einer Gebäudehöhe von 2,60m und Firsthöhe von 3,80m mit Satteldach, eingedeckt mit Eternit. Die Hütte besitzt einen gemauerten Kamin und an der Südwestseite der Hütte ist direkt ein Zubau (Holzverschlag) in Holzriegelkonstruktion mit den Ausmaßen von 1,10 x 3,10m und einer Höhe von 1,23m mit Pultdach, eingedeckt mit Eternit, angebaut.

Bauwerk Nr. 2 wird für Lagerzwecke genutzt.“, das im Grünland mit der Widmung Grünland Ödland errichtet wurde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Das Bauwerk sei inklusive Fundament und Bodenplatte abzubrechen.

Die Niederschrift inklusive Skizzen und Fotos über die am 01.06.2022 abgehaltene mündliche Verhandlung werde zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

Begründend führte die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass für das spruchgegenständliche Bauwerk eine Baubewilligung nicht vorliege.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19.07.2022, eingelangt bei der Behörde am 20.07.2020, Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass sich im Akt der Baubehörde *** der vorgelegte Plan für einen Neubau auf dem gegenständlichen Grundstück, eingereicht von einem Voreigentümer, aus dem Jahre 1949, zur Zahl „***" des *** Magistrats, Magistratsabteilung ***, befinde. Aus einem Stempel des Magistrats auf diesem Plan sei ersichtlich, dass ganz offensichtlich dieser Plan durch die *** Magistratsabteilung *** (Bau-, Feuer- und Gewerbepolizei) genehmigt worden sei. Da damals *** ein Bezirk von *** gewesen sei, sei die Magistratsabteilung *** auch für *** zuständig gewesen. Auf diesem Plan sei jedoch auch die jetzt betroffene Gerätehütte links hinten eingezeichnet und sohin auch genehmigt worden. Der Stempel besage ausdrücklich „genehmigt gemäß § 71 B. O. F. *** am 15. November 1949" und sei vom Abteilungsleiter oder Stadtbaurat unterfertigt. Es sei also die Baubewilligung erteilt worden. Warum jetzt behauptet werde, dass keine Baubewilligung vorliege, sei unerklärlich und rechtsirrig.

Die Berufungswerber würden davon ausgehen, dass die entsprechenden Unterlagen dann bei der MA *** aufliegen und dort angefordert hätten werden können. Der Rechtsanwalt der Berufungswerber habe bei der Verhandlung an Ort und Stelle am 1. 6. 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen und die Geschäftszahl angegeben. Es müssten doch noch hunderte, wenn nicht tausende Baubewilligungen der MA *** aus dieser Zeit - als *** ein *** Bezirk war - vorliegen.

Ein Feststellungsmangel liege vor, weil die erstinstanzliche Behörde das Bauwerk „Nummer T Holzhaus-Hütte und Zubau (Holzverschlag)“ als Bauwerk feststelle, das sich auf den Grundstücken Nummer ,,*** (EZ ***), KG *** befinde. Das sei eine unrichtige Feststellung. Das Bauwerk Nummer 2, das gegenständliche Bauwerk, könne sich nur auf einer dieser Grundstücknummern befinden. Die richtige Bezeichnung der Grundstücknummer sei deshalb von Bedeutung, weil sich für die Nummer *** aus dem, der Niederschrift beigelegten Datenauszug ergebe, dass eine sogenannte GEB-Widmung vorliege. In der Begründung führe die erstinstanzliche Behörde jedoch an, dass das Bauwerk Nummer 2 nicht als GEB gewidmet sei. Folge man aber dem angefochtenen Bescheid, so befinde sich das gegenständliche Bauwerk auch auf Grundstück Nummer *** und verfüge damit über eine GEB-Widmung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) vom 12.10.2022 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen immer bewilligungspflichtig gewesen sei und sei. Laut dem im Bauakt zum Bauansuchen für ein Einfamilienhaus aus dem Jahre 1949 aufliegenden Einreichplan sei im Lageplan an der hinteren Grundgrenze zum Durchstich ein Bestand laut Abmessung aus diesem Lageplan im Ausmaß von ca. 3 m x 4,9 m dargestellt. Dies entspreche entgegen dem Berufungsvorbringen nicht dem im Abbruchbescheid angeführten Ausmaß der Gerätehütte von ca. 6,35 m x 5,11 m. Auch laut Grundbuchseinlage ***, Mappenkopie, eingereiht zur Tagebuchzahl *** in der Urkundensammlung beim Bezirksgericht ***, zum Anmeldungsbogen ***, aufgenommen am 26.08.1949, sei an der hinteren Grundgrenze zum Durchstich lediglich ein Bestand von 15 m2 ausgewiesen. Somit stehe fest, dass es sich bei der im Abbruchauftrag angeführten Gerätehütte nicht um das im Jahre 1949 bestehende Gebäude handle. Der heutige Bestand stelle daher ein aliud (ein anderes Gebäude) im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar.

Die von der Berufungswerberin behauptete Bewilligung aus dem Jahre 1947 1947 (gemeint wohl: 1949) würde somit auch nicht den heutigen Bestand decken, weil dieser die in oben angeführten Lageplan und Mappenkopie angeführten

Abmessungen heute bei weitem übertreffe. Abgesehen davon sei der Bestand mit dem Bescheid aus dem Jahre 1947 (gemeint wohl: 1949) baubehördlich nicht bewilligt. Gegenstand des Spruches sei lediglich ein Wochenendhaus von 74 m2 bebauter Fläche in Holzriegelbauweise auf Betonsäulen.

Weiters könne aus dem die Liegenschaft betreffenden Bauakt kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass neben dieser Bewilligung für ein Wochenendhaus anlässlich der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Bauwerk Nr. 2 (Errichtungsjahr laut Niederschrift vom 04.10.2000 ungefähr 1947 bzw. laut Niederschrift vom 01.06.2022 ungefähr 1950) oder danach eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Dies hätten die Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

Es sei daher davon auszugehen, dass für das im Abbruchbescheid angeführte Bauwerk "Nr. 2" Holzhaus- Hütte und Zubau (Holzverschlag)“ keine Baubewilligung vorliege.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, der Berufung vom 19. 7. 2022 statt zu geben und in der der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass für die gegenständliche Gerätehütte die auf dem Bauansuchen für ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1949 an der hinteren Grundgrenze zum Durchstich eingezeichnet ist (Bauwerk Nummer 2), bewilligt ist und dass dieses Bauwerk Nummer 2 (Gerätehütte) nicht abzureißen ist; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde 1. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass mit Bescheid der Stadtgemeinde ***, Baubehörde, vom 31. 1. 2017 (Feststellungsbescheid) sowohl das Kleingartenhaus als auch die gegenständliche Hütte bewilligt worden seien. Diesem Feststellungsbescheid sei nämlich eine Planunterlage beigelegt, zu welcher erklärt werde, dass sie einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet. Aus dieser Planunterlage (Bestandsplan) ergebe sich eindeutig, dass sowohl das Kleingartenhaus mit der Bezeichnung *** als auch die Gerätehüte mit der Bezeichnung *** bewilligt worden sei, da eben auf dieser Planunterlage auch die Gerätehütte eingezeichnet ist.

Vorgelegt worden sei bereits die Genehmigung des *** Magistrats vom 15. November 1949, mit dem das Kleingartenhaus, aber auch die gegenständliche Hütte genehmigt worden sei. Auf diese Genehmigung beziehe sich offensichtlich die Stadtgemeinde ***, wenn sie meine, in diesem Lageplan sei nur ein Ausmaß von 3 m x 4,9 m dargestellt. Dies sei unrichtig, wie sich aus den Planunterlagen, welche dem vorstehend angeführten Feststellungsbescheid vom 31. 1. 2017 angehängt waren, ergebe. Aus diesen ergebe sich, dass die Hütte, die an der Grenze zum Durchstich eingezeichnet ist, den heutigen Ausmaßen von ca. 6,35 m x 5,11 m entspricht. Die Stadtgemeinde *** spreche im angefochtenen Bescheid nur von ca.-Maßen. Die gegenständlich eingezeichnete Hütte entspreche aber eben ca. den heutigen Ausmaßen und sei kein aliud. Etwaige Messungenauigkeiten seien laut der von der Stadtgemeinde *** im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur nicht zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Hütte entspreche in ihren Ausmaßen der Bewilligung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

4. Feststellungen:

Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** befinden sich insbesondere folgende Objekte:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: als intergrierter Bestandteil dem Feststellungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 31.1.2017, Zl. ***, beigelegter Lageplan)

Aus diesem Lageplan ist das gegenständliche Bauwerk auf dem Grundstück Nr. *** lagemäßig ersichtlich. Bei diesem handelt es sich um eine Holzhaus-Hütte samt Zubau (Holzverschlag) direkt an der Südost Grenze und an der Südwest Grundgrenze mit einem Abstand von 1,10 m, mit den Ausmaßen von 5,10 x 6,35m. Das Bauwerk ist eingeschoßig in Holzriegelkonstruktion errichtet, hat eine Gebäudehöhe von 2,60m und Firsthöhe von 3,80m mit Satteldach, eingedeckt mit Eternit.

Für dieses bewilligungspflichtige Bauwerk liegt keine baubehördliche Bewilligung vor und ist im Bauakt auch keine Bauanzeige dokumentiert. Es besteht kein baubehördlicher Konsens.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des gegenständlichen Bauwerkes auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten anhand des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Ausführungen der Beschwerdeführer sowie des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Feststellungen zum Eigentumsverhältnis sind unstrittig.

6. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Baurechtliche Bestimmungen:

Mit Gesetz vom 17. Jänner 1883, wurde eine Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, erlassen.

Nach § 1 Z. 4f des Reichsgesetzes vom 1.Oktober 1938, G. Bl. für das Land Österreich Nr. 443, wurden die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Klosterneuburg mit Ausnahme derjenigen Teile der Gemeinde Kritzendorf, die der Reichsstatthalter in Österreich bestimmt, in die Stadt Wien eingegliedert.

Nach § 1 lit. a der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien über die Ausdehnung der örtlichen Wirksamkeit der Wiener Bauordnung, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien, Jahrgang 1939, ausgegeben am 13.02.1939 Nr.17, wurde für vorgenannte Gebiete die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25. November 1929 L. G. Bl. für Wien Nr. 11 von 1930, in der Fassung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1929, L. G .Bl. für Wien Nr. 12 von 1930, der Stadtgesetze vom 19. Dezember 1934, G. BL der Stadt Wien Nr. 1 von 1935, vom 5. Juli 1935, G. BI. der Stadt Wien Nr. 44 und vom 2. Juli 1936, G.Bl. der Stadt Wien Nr. 33, in Wirksamkeit gesetzt.

Nach § 1 Abs 1 Z 13 der zweiten Verordnung der NÖ LReg vom 20. August 1954 GZ LA 1/11-13/9-54 betreffend die Einführung von Niederösterreichischem Landesrecht in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebieten (erlassen auf Grund des § 3 Abs. 2, der Gebietsänderungsgesetze vom

26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954, und vom 25. Juni 1946, LGBI. Nr. 42/1954), wurde als niederösterreichisches Landesrecht unter anderem das Gesetz vom 17. Jänner 1883 LGBI. Nr. 36 in der Fassung der Novelle, LGBI. Nr. 17/1887, 132/1922 und 70/1934 (Bauordnung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns mit Ausschluss der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien), in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebieten eingeführt.

Am 31.12.1969 trat die NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969, in Kraft.

Am 21.07.1976 (ausgegeben am 20. Juli 1976) trat die NÖ Bauordnung 1976 LGBI. 8200-0 aufgrund der Kundmachung der Wiederverlautbarung der NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969 unter Berücksichtigung der Änderung der Stammvorschrift durch die Gesetze vom 05.04.1973, 14.03.1974 und25.03.1976 in Kraft.

Mit 01.01.1997 trat die NÖ Bauordnung 1996 und die NÖ Bauordnung 2014 mit 01.02.2015 in Kraft.

§ 16 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 18.4.1934 LGBI. Nr. 70 lautete wie folgt:

Von der Baubewilligung.

Baulichkeiten, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist.

§ 16 Abs. 1 Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.

§ 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25.11.1929, L G. Bl. für Wien Nr. 11 lautete wie folgt:

Bei folgenden Bauausführungen ist vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten

Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in Waag- oder lotrechter Richtung. Unter Umbau sind jene baulichen Änderungen eines Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Widmung oder das äußere Ansehen so abgeändert werden, dass nach Durchführung der Abänderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Bauabänderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen.

b) Errichtung aller sonstigen Anlagen über und unter der Erde, mit Ausnahme jener, für die eine Anzeige nach § 61 genügt, und mit Ausnahme von Wasser-, Gas- und Kabelleitungen sowie Pflasterungen und Rohrpostleitungen, soweit sie nicht bauliche Anlagen größeren Umfanges (größere Schächte, unterirdische Kammern u. dgl.) in sich schließen.

§2 Zf. 5 NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969

Baulichkeit: ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stütz- oder Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann.

§2 Zf. 5 NÖ Bauordnung 1976

Bauwerk: Ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage.

§ 92 Abs. 1 Zf. 1 NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969 sowie § 92 Abs. 1 Zf. 1 NÖ

Bauordnung 1976 LGBI. 8200-0 bis zum Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 am 01.01.1997 lauteten wie folgt:

Bewilligungspflichtige Vorhaben.

(1) Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:

1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden

2. Die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können.

§ 4 NÖ Bauordnung 1996 LGBI. 8200-0 bis 14 und 8200-15 bis 23

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche);

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

6. bzw 7. (ab LGBI. 8200-15) Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Bauvorhaben

§ 14 NÖ Bauordnung 1996 LGBI. 8200-0 bis 23

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

§ 4 NÖ Bauordnung 2014

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Bauvorhaben

§ 14 leg.cit.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

§ 35 NÖ Bauordnung 2014 lautet wie folgt

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)....

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) ....

7. Erwägungen:

Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt nach Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich des vom Abbruch bedrohten gegenständlichen Objektes zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

Das vom Abbruchauftrag umfasste Objekt ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und seine fachgerechte Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, sodass es als Bauwerk im Sinne der zitierten Bestimmungen zu qualifizieren ist. Zudem stellt es ein Gebäude sowohl nach der NÖ BO 2014 als auch nach der NÖ BO 1976 (= NÖ BO 1969) und auch nach den jeweiligen Vorgängerbestimmungen dar, weil es oberirdisch errichtet wurde, aus einem Dach und mindestens zwei Wänden besteht, von Menschen betreten werden kann und insbesondere zum Schutz von Menschen oder Sachen bestimmt ist.

Das gegenständliche Gebäude unterliegt und unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt – dieser kann nicht exakt bestimmt werden, liegt aber jedenfalls im Geltungsgereich der zitierten baurechtlichen Bestimmungen bis zurück ins Jahr 1883 - der baubehördlichen Bewilligungspflicht:

Eine Baubewilligung und sohin ein baubehördlicher Konsens liegt gemäß den oben getroffenen Feststellungen für das verfahrensgegenständliche Objekt nicht vor.

Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, dass im Feststellungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 31.1.2017 im als integrierten Bestandteil des Bescheides beigelegten Lageplan das gegenständliche Objekt als Bestand eingezeichnet ist. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens war nämlich ausschließlich das bestehende Kleingartenhaus auf dem Grundstück Nr. 1144/37, nicht aber das gegenständliche Objekt. Eine baubehördliche Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Eine solche kann auch nicht aus dem im Bauakt zum Bauansuchen für ein Einfamilienhaus aus dem Jahre 1949 aufliegenden Einreichplan festgestellt werden. In diesem Lageplan ist an der hinteren Grundgrenze zum Durchstich ein Bestand im Ausmaß von ca. 3 m x 4,9 m dargestellt (siehe nachfolgenden Planauszug). Dies entspricht nicht dem aktuell festgestellten Ausmaß der Gerätehütte von ca. 6,35 m x 5,11 m.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: behördlicher Bauakt)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH 89/05/0026 und VwGH 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 2007/05/0138). Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH 83/05/0061).

Das Abbruchobjekt ist somit als aliud (ein anderes Gebäude) im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu qualifizieren.

Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – ist daher im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Objekt erfüllt.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das nun gewählte Fristausmaß erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeit durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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