LVwG N LVwG-S-1918/001-2022

LVwG-S-1918/001-2022Tribunal Administrativo Regional27 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Gesundheitsrecht; Heilvorkommen und Kurorte; Verwaltungsstrafe; ambulante Kuranstalt; Betrieb; Auflage; Tatbild;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1918/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1918.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, p.A. B GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.5.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a, § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 305 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z. f, § 26 Abs. 2 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 verhängt:

„Zeit:29.06.2021 bis 31.01.2022

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die ambulante Kuranstalt betrieben wurde, obwohl Herr C am 28.06.2021 die ärztliche Leitung der ambulanten Kuranstalt der B GmbH zurückgelegt hat und somit keine ärztliche Fachkraft vorhanden war.

Im Auflagenpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.10.2020, Zahl *** wurde der B GmbH Folgendes vorgeschrieben:

„Beibringung des Nachweises der Kenntnisse des zur Aufsicht über den Betrieb bestellten Arztes auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin, insbesondere ein Zertifikat der österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen.“

Als Nachweis, dass Behandlungen ohne ärztliche Leitung durchgeführt wurden und folglich die ambulante Kuranstalt betrieben wurde, obwohl keine ärztliche Fachkraft vorhanden war, gilt der Umstand, dass im Zeitraum von Ende Oktober und Anfang November 2021 in der Kuranstalt etwa TheraSuit Behandlungen – eine Therapie für die nach § 6 Salzburger Teilhabegesetz als Heilbehandlung eine Leistung erstattet wurde – stattgefunden haben.“

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer, „das Bußgeld zu verzeihen“. Er habe das Rehabilitationszentrum *** 2016 gegründet, der Start sei für ihn sehr kostspielig gewesen, und er habe versucht, etwas Positives für Kinder mit Behinderung zu schaffen und die Spezialisierung der Behandlung voranzutreiben. Er „habe damals ohne Ärztliche Garant“, wofür er sich entschuldige, aber er habe keine Wahl gehabt, da er die Gesundheitskasse und das Finanzamt bezahlt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mit der Beschwerde vorgelegt hat, hat hierüber wie folgt erwogen:

Aus der – wegen der offensichtlich nicht allzu guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers – nicht leicht zu lesenden Beschwerde und dem Ersuchen, „das Bußgeld zu verzeihen“, geht nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer damit ausdrücklich nur die Strafhöhe bekämpfen wolle, sondern er beruft sich offenbar zumindest auch auf mangelndes Verschulden und gibt zu erkennen, dass er gar nichts (also nicht nur weniger) bezahlen möchte. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Umfangs eines Rechtsmittels der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid in seiner Gesamtheit richtet (vgl. VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247), sodass die gegenständliche Beschwerde als vollumfänglich gegen das angefochtene Straferkenntnis gerichtet zu werten war.

Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass der B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2020, ***, die Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten Kuranstalt in *** erteilt wurde, und zwar u.a. mit der Auflage „Beibringung des Nachweises der Kenntnisse des zur Aufsicht über den Betrieb bestellten Arztes auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin, insbesondere ein Zertifikat der österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen“, und dass C mit Schreiben vom 27.6.2021 an die belangte Behörde erklärt hat, seine Funktion als ärztlicher Leiter per 1.7.2021 zu beenden.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 bedürfen Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Bescheid.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. ist eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, u.a. wenn (lit. e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, insbesondere ein Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen, gewährleistet wird.

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)ein natürliches Vorkommen als Heilvorkommen zu anderen Zwecken als zum eigenen persönlichen Gebrauche nutzt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 zu besitzen;

b)für ein Heilvorkommen eine von der nach § 7 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr verwendet;

c)für Heilvorkommen marktschreierisch, irreführend oder unter Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge wirbt;

d)einem Gebiete eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses als Kurort anerkannt worden ist;

e)einen Betrieb fälschlich als Kuranstalt oder Kureinrichtung oder mit einem Ausdruck bezeichnet, der den Anschein erweckt, es handle sich hiebei um eine solche Anstalt oder Einrichtung;

f)die gemäß § 11 Abs. 5 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

g)die ihm nach § 14 und § 25 Abs. 3 obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, soferne diese Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger bestraft wird;

h)zu Werbezwecken andere als die nach § 16 angezeigten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen oder solche, deren Anführung untersagt wurde, nennt;

i)ein Heilvorkommen therapeutisch anwendet, obwohl die Anwendung in dieser Weise gemäß § 16 Abs. 3 untersagt wurde;

j)den Vorschriften des § 17 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder überhaupt Produkte mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt, die fälschlich den Anschein erweckt, es handle sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen;

k)wer als Inhaber eines Heilvorkommens Produkte desselben, ohne eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 zu besitzen, vertreibt oder versendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 1 Monat zu bestrafen.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss nach § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen. Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch ist der normative Teil des Straferkenntnisses; aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit kein Zweifel darüber besteht, was dem Bestraften zur Last gelegt und wofür er bestraft wird (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3, § 44a, Rz 3).

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen angelastet, dass er es zu verantworten habe, dass Behandlungen ohne ärztliche Leitung durchgeführt wurden und folglich die ambulante Kuranstalt betrieben wurde, obwohl die ärztliche Leitung zurückgelegt worden war und somit keine ärztliche Fachkraft vorhanden war.

Ein solches Verhalten (Durchführen von Behandlungen bzw. Betrieb einer Kuranstalt ohne ärztliche Leitung) ist aber – aus welchen Gründen auch immer – im Katalog des § 26 Abs. 1 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 eindeutig nicht unter Strafe gestellt. Da eine Tat aber nur bestraft werden kann, wenn sie mit Strafe bedroht ist (vgl. § 1 Abs. 1 VStG), und das gegenständlich angelastete Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, liegt der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG („Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet“) vor.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis im Sinne des § 44a Z. 2 VStG als „verletzte Verwaltungsvorschrift“ § 26 Abs. 1 lit. f NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 angeführt; darin wird ausdrücklich zur Verwaltungsübertretung erklärt, wenn jemand „die gemäß § 11 Abs. 5 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält“. Die von der belangten Behörde herangezogene, im Bewilligungsbescheid vom 12.10.2020 vorgeschriebene Auflage lautet „Beibringung des Nachweises der Kenntnisse des zur Aufsicht über den Betrieb bestellten Arztes auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin, insbesondere ein Zertifikat der österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen“, es wurde aber nicht angelastet, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass ein solcher Kenntnisnachweis bzw. konkret ein solches Zertifikat nicht beigebracht worden sei, sodass mangels Anlastung der Unterlassung eines gegenüber der Behörde zu erbringenden Nachweises eine Subsumtion unter § 26 Abs. 1 lit. f leg. cit. fehlschlägt. – Die vor der Bestrafung ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.4.2022 enthält dieselbe Tatbeschreibung wie das Straferkenntnis, sodass eine Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG nicht in Frage kommt. Die gegenständliche Tatanlastung vermag die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 also nicht zu tragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.