LVwG N LVwG-AV-1538/001-2023

LVwG-AV-1538/001-2023Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Verbesserungsauftrag; Mitwirkungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1538/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1538.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Steuerberatung GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Februar 2023, Zl. ***, wurde der Antrag von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 08. November 2021 bis 17. November 2021 gemäß § 32 Epidemiegesetz 19550 (EpiG) iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 einen Verbesserungsauftrag unter Gewährung einer Frist von zwei Wochen übermittelt habe und für die Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges u.a. auf die EpiG-Berechnungs-Verordnung und auf das darin vorgesehene vollständig auszuführende amtliche Formular hingewiesen habe. Auch sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Referenzzeiträume nicht der Verordnung entsprechen würden und im Falle von fruchtlosem Verstreichen der Verbesserung der Antrag zurückzuweisen sei.

Dieser Verbesserungsauftrag sei laut Rückschein am 19. Dezember 2022 zugestellt worden.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde am 20. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht vollinhaltlich nachgekommen.

Insbesondere sei kein vollständig und korrekt befülltes EpiG-Berechnungstool übermittelt worden, die notwendigen Unterlagen und Informationen nicht übermittelt, die zur Bearbeitung des Antrages unabdingbar seien. Auch seien die notwendigen Referenzzeiträume nicht angepasst worden, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte wie folgt vor:

„Betrifft: Kennzeichen ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Februar 2023 – zugestellt am 23.02.2023 – Kennzeichen ***.

Im Schreiben vom 15.12.2022, zugestellt am 19.12.2022, wurde der Antrag zur Verbesserung für den oben angeführten Antrag zugestellt. Im Verbesserungsauftrag wurde der Zeitraum November/ Oktober 2020 bzw. 2021 abverlangt. Die Beantwortung erfolgte mit 22.12.2022. Irrtümlicherweise wurde der Monat September 2020 bzw. 2021 nicht in den Referenzzeitraum miteinbezogen. Die Darstellung des Monats September 2020 bzw. 2021 ging aufgrund des Schreibens sowie aufgrund der komplexen Gesetzeslage nicht eindeutig hervor, wodurch die Beantwortung für mich als vollständig angesehen wurde. Die in der Bescheidbegründung dargestellte Nichtbeantwortung des Verbesserungsauftrages kann so nicht argumentiert werden. Ich ersuche die Zurückweisung aufzuheben und die neuerlich eingebrachte Berechnung der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Hochachtungsvoll“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 07. Dezember 2021 die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 08. November 2021 bis 17. November 2021 in der Höhe von € *** und legte seinem Antrag sowohl den Absonderungsbescheid betreffend die behördliche Absonderung und eine Berechnung nach dem EpiG-Berechnungstool vor, welches von der B GmbH auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft unterschrieben wurde.

Mit Eingabe vom 01. August 2022 wurde u.a. vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich nach Neuberechnung nunmehr ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** ergibt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert wie folgt:

„Betrifft

A, Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, Auftrag zur

Verbesserung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben mit Eingabe vom 07.12.2021 für Herrn A einen Antrag auf Vergütung einer selbstständigen erwerbstätigen Person gem. § 32 Abs. 4 EpiG 1950 für den Zeitraum der behördlichen Absonderung gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.11.2021 AZ *** gestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn und soweit eine der in § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 7 EpiG abschließend aufgezählten behördlichen Maßnahmen (insbesondere eine bescheidmäßige Absonderung) verhängt wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat gemäß § 6 Abs. 1 der EpiG-Berechnungsverordnung alle im amtlichen Formular („EpiG-Berechnungstool“) vorgesehenen, für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten. Gem. § 6 Abs. 2 der EpiG-Berechnungsverordnung ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Die Bearbeitung Ihres Antrages hat ergeben, dass die von Ihnen gewählte Zeitperiode „November 2021“ / „November 2021“ / „November 2020“ / „November 2020“ / „Oktober 2021 “ / „Oktober 2021“ / „Oktober 2020“ / „Oktober 2020“ nicht wie im amtlichen Formular („EPG_Berechnungstool) vorgesehen befüllt ist.

Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die oben genannten Daten der Behörde nachzureichen bzw. zu korrigieren. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen derselben Frist die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen.

Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag binnen der genannten Frist nicht nachkommen, wird Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Bei rechtzeitiger Verbesserung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

Hinweis:

Sollten Sie unrichtige Angaben im Antrag machen, leidet ein auf Grund dessen erlassener Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler iSd § 32 Abs. 7 EpiG iVm § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG. Gleiches gilt, wenn Sie unrichtige Beträge im EpiG-Berechnungstool einfügen, indem Sie etwa das EBITDA nicht um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigen. “

Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 19. Dezember 2022 nachweislich übernommen.

Im gegenständlichen EpG Berechnungstool (auf Grund der Berechnungs-VO zu verwendende Unterlagen) wird unter dem Punkt „Allgemeine Informationen – Vorgehensweise der Befüllung des Berechnungsformulars“ im 3. Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens des Antragstellers ausschließlich die interaktiven Felder zu befüllen sind. Diese Informationen stellen die notwendigen Datengrundlagen dar, um den Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne der EpG-Berechnungs-VO ermitteln zu können.

Unter dem Punkt „EpG Berechnungstool-Stammdaten“ wird darauf hingewiesen, dass in den Positionen 9-14 des Berechnungsformulars die Höhe der Umsatzerlöse sowie des EBITDA für die letzten beiden dem Jahr der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Wirtschaftsjahre anzugeben sind.

Unter „EpG-Berechnungstool- Berechnungsformular“ wird zu „Variante1“ ausdrücklich darauf hingewiesen, das „Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen .- Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs – Referenzzeitraum umfasst die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.“

Unter dem Punkt „EpG-Berechnungstool- Anwendungsbereich 1-3“ wird u.a. darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Referenzzeitraum für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten durch Auswahl der vollen Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate nach § 4 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO zu bestimmen ist.

Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der ihm gewährten Frist zur Verbesserung am 22.12.2022 das ausgefüllte Berechnungstool, in welchem als Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nur der Monat Oktober (sowohl 2020, als auch 2021) als Beginn und Ende für den Referenzzeitraum angegeben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bei der belangten Behörde am 07. Dezember 2021 eingelangte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zurückgewiesen, dies unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 32 EpiG.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akteninhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie in die übermittelte Beschwerde.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 13 Abs. 3:

„[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG):

§ 32 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen

Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten

behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem

Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen

Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

Epidemiegesetz-Berechnungs-Verordnung (EpiG-Berechnungsverordnung) idF BGBl. II Nr. 329/2020:

§ 4:

„(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der

Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

[…]“

§ 6:

„(1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige

Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die

Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.“

Erwägungen:

Beschwerderelevant ist, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des gegenständlichen Antrages rechtmäßig war.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. In diesem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger Übermittlung von Unterlagen der gegenständliche Antrag zurückgewiesen wird.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen. Es fehlten maßgebliche Angaben, welche nach EpG Berechnungstool und der EpG-BerechnungsVO notwendige Datengrundlage darstellen, um den Entschädigungsanspruch im Sinne der EpG-Berechnungs-VO ermitteln zu können. Welche Angaben (maßgebliche Monate) in den Tools zu befüllen waren, darauf wurde sowohl in den allgemeinen Informationen betreffend die Vorgehensweise der Befüllung des Berechnungsformulars hingewiesen als auch im Verbesserungsauftrag.

Diese Angaben wurden von dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten Verbesserungsfrist nicht übermittelt. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. März 2023 dazu aus: „... Irrtümlicherweise wurde der Monat September 2020 bzw. 2021 nicht in den Referenzzeitraum miteinbezogen ...“.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde sei nicht eindeutig genug formuliert gewesen, ist entgegen zu halten, dass es dem steuerberatlich vertretenem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durchaus zuzumuten ist, sich bei Unklarheiten vor der Beantwortung des Verbesserungsauftrages von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern (vgl. sinngemäß Erk. VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149).

Da dem aufgetragenen Verbesserungsauftrag somit nicht vollständig entsprochen wurde und der Behörde in der Folge die Ermittlung des Entschädigungsanspruches auf Verdienstentgang nicht möglich war, hat die Behörde zu Recht den gegenständlichen Antrag zurückgewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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