LVwG N LVwG-AV-1318/001-2022

LVwG-AV-1318/001-2022Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2023

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Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grundabteilung; Grundstücksgrenzen; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1318/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1318.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der A und (2.) der B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03. Juni 2022, o. Zl., betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 für das Grundstück Nr. *** in der KG *** zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03. Februar 2022, mit dem eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 für das Grundstück Nr. *** in der KG *** in Höhe von € 1.390,43 vorgeschrieben wurde, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die Beschwerdeführerinnen sind grundbücherliche Eigentümerinnen des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes Grundstück Nr. *** in der KG ***, welcher entsprechend dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Bauland (BK) aufweist. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

1.2.

Die Beschwerdeführerinnen suchten bei der Baubehörde am 04.03.2019 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 um die Abteilung der Grundstücke *** und ***, KG *** gemäß dem Teilungsplan von C, Zahl *** vom 22.01.2019 in die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, an. Im Zuge der Teilung wurden die Grundstücke *** und ***, welche Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 NÖ Bauordnung 2014 waren, zu einem Bauplatzgrundstück *** zusammengeführt und gleichzeitig um eine weitere Fläche des Grundstückes *** (im Teilungsplan als „2“ bezeichnet), welches keine Bauplatzeigenschaft besaß, erweitert. Damit wurde die Gesamtfläche vergrößert.

Die Änderung der Grundstücksgrenzen wurde mit Bescheid vom 06.03.2019, AZ *** bewilligt.

1.3.

Anlässlich dieser Änderung der Grundstücksgrenzen wurde den Beschwerdeführerinnen mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.02.2022 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 1.390,43 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die aktuelle Bauplatzfläche von 435 m², die Bauplatzfläche vor der Änderung der Grundstücksgrenzen von 338 m², daraus resultierend die Differenz der Berechnungslängen von 2,4719, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 sowie der geltende Einheitssatz von € 450,00.

1.4.

Mit E-Mail vom 16. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass der Anlass der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ BO 2014 nachvollziehbar sei. Die im Bescheid angeführte Berechnung der Ergänzungsabgabe sei aber nicht gesetzeskonform und deswegen falsch, weil bei der Ermittlung der Berechnungslänge ALT nur EIN Grundstück - das Bauplatzgrundstück *** - herangezogen worden sei. Im Teilungsplan GZ *** vom 22.01.2019 C würden aber für die Schaffung des neuen Bauplatzgrundstücks drei Grundstücke herangezogen. Von diesen drei Grundstücken würden das Grundstück *** und das Grundstück *** als Bauplatz gemäß § 11 Abs 1 Z4 NÖ BO 2014 gelten. § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 sehe folgende Berechnung vor: Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) werde wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen werde die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag werde mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; gemäß Gesetz seien die Summen der Berechnungslängen zu ermitteln. Die Berechnung gemäß Gesetz ergebe:

Summe Berechnungslänge NEU:

Grundstück ***

Fläche NEU 435 m²

Berechnungslänge NEU 20,8567

SUMME NEU

Summe Berechnungslänge ALT:

Grundstück ***

Fläche ALT 11 m²

Berechnungslänge ALT 3,3166

Grundstück ***

Fläche ALT 326 m²

Berechnungslänge ALT 18,0555

SUMME ALT 21,3721

Weitere Berechnung: Summe Berechnungslänge NEU abzüglich Summe Berechnungslänge ALT: 20,8567 - 21,3721 = - 0,5154

Aufgrund des negativen Differenzergebnisses ergebe die weitere Berechnung der Ergänzungsabgabe den Betrag 0,00 €.

Es werde um Abänderung des Bescheides und Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe mit dem Betrag 0,00 € ersucht oder möge der Bescheid für nichtig erklärt werden, weil die Ermittlung keinen positiven Betrag ergeben habe.

1.5.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03. Juni 2022 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBL. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung habe bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) werde wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z.B. 3 Bauplätze neu (1,2,3), 2 Bauplätze alt (a,b)

EA = [(BL1+BL2+BL3) - (BLa+BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2+ BL3 )

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, seien die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

Gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sei eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5 erfolgt ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist jeweils die Summe der Grundstücksfläche für die „Berechnungslänge" heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich daher eine Summe aus den Grundstücken *** und *** KG *** im Ausmaß von 338 m² für die Berechnungslänge „alt" und eine Summe von dem neu zusammengeführten Grundstück *** KG *** im Ausmaß von 435 m² für die Berechnungslänge „neu". Es sei nicht vorgesehen die Flächen jedes einzelnen Grundstückes als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, sondern das Gesamtflächenausmaß. Die Differenz der zwei angeführten Berechnungslängen ergebe die Berechnungsbasis für die Ergänzungsabgabe.

Ergänzungsabgabe = Differenz der Berechnungslänge x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz

1.6. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, fristgerecht eingebracht mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konform mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sei. Laut NÖ Bauordnung sei die Berechnungslänge aus der Fläche eines Bauplatzes zu berechnen (§ 38 Abs. 4 NÖ Bauordnung). Laut NÖ Bauordnung bestehe ein Bauplatz nur aus EINEM Grundstück (§ 11 Abs.1 NO Bauordnung). Gemäß § 39 Abs. 1 erfolge die Berechnung der Ergänzungsabgabe folgend: „Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen.“ Demnach sei für jedes einzelne ALTE Bauplatzgrundstück die Berechnungslänge „ALT“ zu ermitteln und diese „Berechnungslängen ALT“ seien zu summieren. Die Begründung der Berufungsbehörde führe unkorrekter Weise an, dass die Summe der Grundstücksflächen zu bilden sei, und aus dieser Summe eine Berechnungslänge zu ermitteln sei. Im Widerspruch zur Begründung der Berufungsbehörde sei vorgesehen, dass die Flächen jedes einzelnen Grundstücks als Berechnungslänge heranzuziehen sind. Ergänzend werde verweisen auf den Inhalt der Berufung vom 16.03.2022.

1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 legte die Marktgemeinde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Ergänzend wurde der bezughabende Bauakt, die Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe und der Flächenwidmungsplan vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

1.8. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. (…)

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur

-zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder

-im Rahmen einer Vermögensteilung

geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;

4. die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.

Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (§ 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung).

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);

3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.

(4) Der Plan hat zu enthalten

–die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt oder im Fall des Widerspruchs zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen (Abs. 2 Z 3) erfüllbar sind,

–die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,

–die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt oder vorgesehen wird, und

–bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.

(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.

Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:

–die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2),

–die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sind

–die Grundabtretung (§ 12),

–die Grenzverlegung (Abs. 8 und 9).

Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.

Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Abs. 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn

–das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Abs. 5 entspricht,

–die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und

–das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.

Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.

Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze

-eine gemeinsame Wand aufweisen und

-eines dieser Gebäude abgebrochen wird,

hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.

(9) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

§ 11

Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder

6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn

4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.

Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

-Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und

-die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).

Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.

Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 38.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. (…)

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF

BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(…)

§ 39.

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Erwägungen:

3.1.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel).

Die Beschwerdeführerinnen suchten bei der Baubehörde am 04.03.2019 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 um die Abteilung der Grundstücke *** und ***, KG ***, gemäß dem Teilungsplan von C, Zahl *** vom 22.01.2019, in die Grundstücke Nr. *** und *** KG ***, an. Im Zuge der Teilung wurden die Grundstücke *** und ***, welche Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 sind, zu einem Bauplatzgrundstück *** zusammengeführt und gleichzeitig um eine weitere Fläche des Grundstückes *** (im Teilungsplan als „2“ bezeichnet), welches keine Bauplatzeigenschaft besaß, erweitert. Damit wurde die Gesamtfläche vergrößert.

Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch somit mit Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides vom 06.03.2019, AZ ***, über die Änderung der Grenzen gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014.

Werden bei einem solchen Bauplatz in der Folge die Grenzen geändert und wird dabei - wie im vorliegenden Fall - das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert, so ist dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen (vgl. VwGH 2006/17/0139).

3.2.

In die Berechnung der Bauplätze vor Durchführung der Teilung (im Verständnis von § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung) sind alle Bauplätze miteinzubeziehen, sohin die Grundstücke *** und ***, welche jeweils Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 waren.

Darüber hinaus wurde die Fläche um einen Teil des Grundstückes *** (im Teilungsplan als „2“ bezeichnet), welches keine Bauplatzeigenschaft besaß, erweitert und damit die Gesamtfläche auf 435 m² (Fläche neu) vergrößert.

Der Begriff „Bauplatz“ gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 2014 ist im Sinne des § 11 NÖ BauO 2014 zu verstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das seit dem 01. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 01. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war.

Das trifft für die ehemaligen Grundstücke *** und *** zu. Diese sind laut den von der Gemeinde vorgelegten Bauunterlagen seit dem Jahr 1953 bebaut. Da ein Bauplatz ein „Grundstück“ im Bauland ist, stellten die zwei Grundstücke *** und *** jeweils einen eigenen Bauplatz (und nicht einen gemeinsamen) dar.

Zur Änderung der Grundgrenzen ist festzuhalten, dass diese uno actu erfolgt ist. Somit wurden nicht zuerst die Bauplätze *** und *** vereinigt und dann der Teil des Grundstückes *** hinzugefügt, sondern alles in einem Schritt durchgeführt. Solch ein Teilungsvorgang kann nicht künstlich in zwei theoretische Phasen zerlegt werden (wonach zunächst ein Bauplatz aus den ehemaligen zwei Bauplätzen entstünde und hernach der Teil des Grundstückes *** hinzugefügt würde), sodass in einer logischen Sekunde ein Bauplatz vorhanden gewesen wäre, zu dem in weiterer Folge eine Fläche, die nicht Bauplatz ist, hinzukomme (vgl. VwGH 2009/17/0220).

3.3.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Berechnung von einem neuen und zwei alten Bauplätzen auszugehen.

Die Berechnungslänge neu als Wurzel aus der Berechnungsfläche von 435 m² beträgt 20,8567.

Die davon abzuziehende Berechnungslänge alt ergibt sich aus der Wurzel aus der Fläche des Bauplatzes *** von 11 m² = 3,3166 und der Wurzel aus der Fläche des Bauplatzes *** von 326 m² = 18,0555, gesamt 21,3721.

Die Differenz der Berechnungslänge neu (20,8567) und Berechnungsfläche alt (21,3721) beträgt -0,5154. Damit ist im gegenständlichen Fall zwar der Abgabentatbestand erfüllt und dem Grunde nach ein Abgabenanspruch auf die Ergänzungsabgabe entstanden, allerdings ergibt die Berechnung aufgrund des negativen Differenzergebnisses keinen den Beschwerdeführerinnen vorzuschreibenden Betrag. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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