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LVwG-AV-199/001-2020•LVwG N LVwG-AV-199/001-2020
LVwG-AV-199/001-2020Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Kommissionsgebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde
alle vertreten durch G, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. November 2019, Zl. ***, betreffend baubehördlicher Abbruchauftrag, nach mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, der A GmbH Co KG, wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a.Die Abbruchfrist (Leistungsfrist) wird mit drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.
b.Die Frist für die Bezahlung der in Spruchpunkt c des angefochtenen Bescheids genannten Verfahrenskosten/Kommissionsgebühren wird mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.
2. Der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er eine Verpflichtung dieser Beschwerdeführer zum Abbruch der Schwimmbadabdeckung und Leistung von Verfahrenskosten/Kommissionsgebühren enthält, ersatzlos aufgehoben.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Eintragung vom 01. Mai 1993, eingelangt am 29. April 1993, wurde die „H KEG“ im Firmenbuch eingetragen.
Mit am 16. November 1996 im Firmenbuch eingetragener Änderung, eingelangt am 11. Oktober 1995, änderte diese ihre firmenmäßige Bezeichnung auf „I KEG“.
Mit Eintragung im Firmenbuch am 01. Jänner 2007 wurde die Rechtsform dieser juristischen Person auf eine Kommanditgesellschaft geändert.
Mit am 01. Dezember 2009 im Firmenbuch eingetragener Änderung, eingelangt am 23. März 2009, wurde die firmenmäßige Bezeichnung auf „A GmbH Co KG“ geändert; sie lautet seither unverändert so.
1.2. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, *** (in der Folge: Grundstück), stand (im verfahrensrelevanten Zeitraum) und steht bis dato im Alleineigentum des J.
1.2.1. Mit „Bestandvertrag“ vom 13. Oktober 1993, abgeschlossen zwischen dem J und der H KEG, wurde das Grundstück auf fünf Jahre befristet in Bestand gegeben.
Die Bestandgabe erfolgte zur Benützung des Bestandgrundes als Garten.
Punkt VII dieses Bestandvertrags lautet (auszugsweise) wie folgt:
„VII.
Jede Bauführung, sowie jeder Zu-, Auf- oder Umbau auf dem Bestandgrund ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers ist verboten. Jedes ohne solche Zustimmung aufgeführte Bauwerk ist über Verlangen des Bestandgebers zu entfernen.
Sollte der Bestandnehmer die Absicht haben, auf dem Bestandgrund ein Bauwerk aufzuführen oder Veränderungen an einem bestehenden vorzunehmen, so hat er unter Vorlage von vier Planparien die Genehmigung des Bestandgebers einzuholen und danach die Bewilligung der Baubehörde zu erwirken. Allfällige damit verbundene Abgaben und Kosten gehen zu Lasten des Bestandnehmers.
Bei Auflösung des Bestandverhältnisses ist der Bestandnehmer verpflichtet, über Verlangen des Bestandgebers diese Bauwerke auf eigene Kosten zu entfernen. Soferne er dem Bestandgeber innerhalb angemessener Frist einen diesem genehmen Erwerber präsentiert, der den Bestandgrund zu den stiftlichen Bedingungen in Bestand zu nehmen bereit ist, wird der Bestandgeber die Abtragung nicht verlangen.
Kommt der Bestandnehmer der Verpflichtung zur Abtragung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gehen die Bauwerke in das Eigentum des Bestandgebers über, ohne daß dieser hiefür eine Entschädigung zu leisten hat. Letzterer ist aber auch berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Bestandnehmers selbst durchführen zu lassen.
Eine Veräußerung der auf dem Bestandgrund errichteten Bauwerke, soferne sie auf dem Bestandgrund verbleiben, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestandgebers zulässig. Der Bestandnehmer hat in diesem Fall auf seine Bestandrechte dem Bestandgeber gegenüber Verzicht zu leisten, wogegen dieser mit dem Erwerber der Bauwerke ein neues Bestandverhältnis eingehen wird.“
1.2.2. Mit Nachtrag zu diesem Bestandvertrag vom 29. September 1998 wurde die Bestanddauer um fünf Jahre verlängert.
1.2.3. Mit unbefristetem „Bestandvertrag“ vom 05. Jänner 2006, abgeschlossen (laut Vertrag) zwischen dem J und der I KEG, per Adresse Herrn Rechtsanwalt K, wurde das Grundstück beginnend mit 01. Jänner 2005 zur Benützung des Bestandgrundes zur Errichtung eines Zweifamilienhauses und Nutzung als Garten in Bestand gegeben.
Punkt VII dieses Bestandvertrags lautet:
„VII.
Jede Bauführung, sowie jeder Zu-, Auf- oder Umbau auf dem Bestandgrund ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers ist verboten. Jedes ohne solche Zustimmung aufgeführte Bauwerk ist über Verlangen des Bestandgebers zu entfernen. Zwischen dem Bestandnehmer und dem Bestandgeber wird vereinbart, dass der Bestandnehmer als Errichter der Baulichkeiten auch das Eigentumsrecht daran erwirbt. Die Grundfläche bleibt hingegen im Eigentum des Bestandgebers.
Vor Errichtung eines Bauwerkes auf dem Bestandgrund oder Veränderungen an einem bestehenden Gebäude hat der Bestandnehmer unter Vorlage von vier Planparien die Genehmigung des Bestandgebers einzuholen und danach die Bewilligung der Baubehörde zu erwirken. Zulässig ist jedenfalls nur die Errichtung eines Bauwerkes mit maximal zwei selbstständigen Einheiten. Allfällige damit verbundene Abgaben und Kosten gehen zu Lasten des Bestandnehmers.
Bei Auflösung des Bestandverhältnisses ist der Bestandnehmer verpflichtet, über Verlangen des Bestandgebers diese Bauwerke auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt der Bestandnehmer der Verpflichtung zur Abtragung nicht nach, so gehen die Bauwerke in das Eigentum des Bestandgebers über, ohne dass dieser hiefür eine Entschädigung zu leisten hat.
Letzterer ist aber auch berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Bestandnehmers selbst durchführen zu lassen.
Eine Veräußerung der auf dem Bestandgrund errichteten Bauwerke, sofern sie auf dem Bestandgrund verbleiben, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestandgebers zulässig. Der Bestandnehmer hat in diesem Fall auf seine Bestandrechte dem Bestandgeber gegenüber Verzicht zu leisten, und dieser wird mit dem Erwerber der Bauwerke ein neues Bestandverhältnis eingehen.
Akzeptiert werden nur Personen sowie handelnde Personen von juristischen Personen, deren Tätigkeitsbereich, gesamtes Erscheinungsbild und Wirken nicht einmal ansatzweise Tendenzen aufweisen, die mit den Intentionen und Werten des Bestandgebers nicht gänzlich in Einklang zu bringen sind.
Der Bestandnehmer verpflichtet sich, entsprechende Vereinbarungen mit den Vorpächtem über die Entsorgung allfällig vorhandener Kontaminationen abzuschließen.
Der Bestandgeber übernimmt jedenfalls keine Entsorgung von Kontaminationen, keine Entsorgungskosten und keine Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Entsorgung von Kontaminationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sämtlicher Entsorgungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung zu tragen und hält den Bestandgeber schad- und klaglos.“
1.3. An einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum nach Abschluss des unbefristeten Bestandvertrags im Jahr 2006 und dem Ausscheiden des K als unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin im März 2009 errichtete dieser für die Erstbeschwerdeführerin die vom Abbruchauftrag umfasste und ab dann im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende Schwimmbadüberdachung.
Diese Schwimmbadüberdachung befindet sich über dem im Außenbereich gelegenen (baurechtlich bewilligten) Schwimmbad auf dem Grundstück und hat ein Ausmaß von etwas mehr als 10 x 7 Metern (rund 72m2) und eine Höhe von ca. 2,20 Meter. Die einzelnen Elemente der Schwimmbadabdeckung sind auf am Boden fest angebrachten Schienen eingehängt und dadurch auf diesen Schienen verschiebbar (siehe die Lichtbilder ON 362, Beilage 1 bis 4, des Verwaltungsakts).
1.4. Für diese Schwimmbadüberdachung gibt es keine Baubewilligung.
1.5. Am 19. April 2017 fand durch zwei Amtsorgane (Sachbearbeiter und Amtssachverständiger) des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) eine Überprüfung an Ort und Stelle statt, insbesondere zur Ermittlung des Umfangs der Schwimmbadüberdachung. Diese Überprüfung dauerte eine halbe Stunde. Die an die Erstbeschwerdeführerin p.A. der Drittbeschwerdeführerin zugstellte Verständigung von diesem Termin wurde mit dem Vermerk „verzogen“ an die Baubehörde erster Instanz zurückgeschickt (vgl. die Niederschrift ON 357 des Verwaltungsakts).
Am 03. Juli 2017 fand wiederum in Anwesenheit von u.a. zwei Amtsorganen eine Überprüfung, nochmals zur Ermittlung des Umfangs der Schwimmbadüberdachung, an Ort und Stelle statt. Diese Überprüfung dauerte ebenfalls eine halbe Stunde. Die wiederum u.a. an die Erstbeschwerdeführerin p.A. der Drittbeschwerdeführerin zugstellte Verständigung von diesem Termin wurde mit dem Vermerk „Empfänger nicht an der Abgabestelle d.h. zurück“ an die Baubehörde erster Instanz zurückgeschickt (vgl. die Niederschrift ON 358 bzw. das Kuvert ON 360 des Verwaltungsakts).
1.6. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13. November 2019 (ON 364), wurde Folgendes ausgesprochen (allfällige Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Bescheid
Auf dem Grundstück *** in EZ *** Grundbuch der KG *** wurde ohne Bewilligung östlich des Wohnhauses über dem Schwimmbecken eine Überdachung errichtet, welche aufgrund ihrer Ausmaße bewilligungspflichtig ist.
Die flächenmäßige Ausdehnung beträgt ca. 10 x 7 m die Höhe ca. 2,20m. Die flächenmäßige Ausdehnung ist über das Luftbild eindeutig zu verifizieren, die Höhe konnte aus Fotos, welche vor Ort angefertigt wurden, eruiert werden (sh. Beilage 14).
SPRUCH
I.
Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt der Eigentümerin des Bauwerks den Auftrag die ohne Baubewilligung errichtete Schwimmbadüberdachung im Ausmaß von ca. 10 x 7m und einer Höhe von ca 2,20m innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Rechtsgrundlage:
§ 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F.
II.
Gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. 51 in Verbindung mit § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 (GKGV 1978), LGBI. 3860/2-5 und § 6 der GemeindeVerwaltungsabgabenverordnung 1973 (GVAV 1973), LGBI. 3800/2-5 in den derzeit geltenden Fassungen, werden Ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von 27,60 €
vorgeschrieben.
Die Verfahrenskosten sind binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheines an die Gemeindekasse zu entrichten.
Berechnung der Verfahrenskosten
Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 2 Amtsorganen und einer 55,20 Verhandlungsdauer von 1 halben Stunde anlässlich der Verhandlungen am 19.04.2017 und am 03.07.2017
Summe Verfahrenskosten-55,20“
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien und auch dem J zugestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowie das J Berufung.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen:
„a.)
Der Berufung der Berufungswerber 1.) bis 3.) und 5.) bis 7.) [Anmerkung: das sind die nunmehr beschwerdeführenden Parteien] gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird keine Folge gegeben.
b.)
Die Berufung der Berufungswerberin 4.) [Anmerkung: das ist das J] gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen gegeben.
c.)
Der Berufung der Berufungswerber 1.) bis 7.) gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Verfahrenskosten gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. 51 in Verbindung mit § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 (GKGV 1978), LGBI. 3860/2-5 gegenüber der 1 .) A GmbH Co KG, ***, ***, 2.) B, ***, ***, 3.) C Gesellschaft ***, ***, .) J, ***, ***, 5.) D, ***, ***, 6.) E, 7.) F, beide: ***, *** festgesetzt wie folgt: Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 2 Amtsorganen und einer€ 27,60
Verhandlungsdauer von 1 halben Stunde anlässlich det Verhandlungen
am 03.07.2017
Summe Verfahrenskosten€ 27,60“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdachung eine Baubewilligung erforderlich, eine solche jedoch nicht erteilt worden sei. Die Berufung des J sei zurückzuweisen gewesen, weil dieses den erstinstanzlichen Bescheid nur in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer erhalten habe und der Abbruchauftrag somit nicht an dieses gerichtet gewesen sei.
Den Ausspruch betreffend die Kommissionsgebühren/Verfahrenskosten begründete die belangte Behörde damit, dass der erstbeschwerdeführenden Partei mangels Kenntnis von der Überprüfung am 19. April 2017 kein Verschulden anzulasten und daher die Kommissionsgebühren lediglich für die Verhandlung am 03. Juli 2017 (zwei Amtsorgane für je eine halbe Stunde) zu ersetzen seien.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die näher begründete Beschwerde, mit dem Antrag, den Abbruchauftrag ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.10. Die tatsächlichen Abbrucharbeiten zur Entfernung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdachung nehmen im ungünstigsten Fall knapp eine Woche in Anspruch. Eine Entfernung des abzubrechenden Objekts ist unter Anspannung aller Kräfte jedenfalls innerhalb der spruchgemäß festgesetzten Leistungsfrist möglich.
2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 04. Juli 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungs- sowie des Gerichtsakts, der in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Bestandverträge betreffend das Grundstück, der „Eidesstättigen Erklärung“ des K vom 27. Juni 2023 (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift), eines historischen Firmenbuchauszugs betreffend die erstbeschwerdeführende Partei (Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift) sowie einen Aktenvermerk vom 06. Juni 2023 betreffend die Dauer der Abbrucharbeiten (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift).
Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen sind die getroffenen Feststellungen zwischen den Parteien unstrittig und ergeben sich aus den Akten. Unbestritten blieben insbesondere der Inhalt der Bestandverträge sowie die Ausmaße und die Ausgestaltung der abzubrechenden Schwimmbadüberdachung.
2.2. Zum Errichtungszeitraum und zum Eigentum an der Schwimmbadüberdachung:
Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung vom 04. Juli 2023 eine „Eidesstättige Erklärung“ des K vom 27. Juni 2023 vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass K die Schwimmbadabdeckung „als damaliger Nutzer der Liegenschaft“ errichtet habe.
Nach telefonischer Konsultation des K in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Errichtung sei „jedenfalls vor der fraglichen Novelle“ erfolgt, mit welcher Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 Metern Höhe bewilligungsfrei gestellt worden seien (Verhandlungsschrift Seite 2 f). In der Beschwerde wurde angegeben, dass der Errichtungszeitpunkt „jedenfalls vor dem 11. Dezember 2010“ (Beschwerde Seite 4) lag. In der Berufung wurde hingegen vorgetragen, dass die Schwimmbadüberdachung „vor ca 20 Jahren (jedenfalls nach dem 1.1.1997 und vor dem 10.12.2010)“ (siehe Berufung Seite 4) errichtet worden sei.
Im Bestandvertrag aus 2006 scheint K als Zustellbevollmächtigter der Erstbeschwerdeführerin auf. Er war laut Firmenbuch im Zeitraum Jänner 2005 bis März 2009 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin.
Insofern ist es naheliegend, dass K die Schwimmbadüberdachung im Zeitraum ab Abschluss des Bestandsvertrags bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter für die Erstbeschwerdeführerin errichtet hat. Dies ist auch mit dem – trotz Mitwirkungspflicht wenig konkreten – Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Berufung in Einklang zu bringen, wonach die Schwimmbadüberdachung vor „ca. 20 Jahren“ errichtet worden sei.
In der „Eidesstättigen Erklärung“ des K wurde auch nicht behauptet, dass die Schwimmbadüberdachung in seinem Eigentum steht. Auch die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass K durch den Errichtungsakt Eigentümer der Schwimmbadüberdachung wurde.
In Zusammenschau all dieser Umstände geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass K, als damaliger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, die Schwimmbadüberdachung für die Erstbeschwerdeführerin errichtet hat, sprich diese die Kosten für die Schwimmbadüberdachung übernommen hat und K lediglich die für die Erstbeschwerdeführerin ausführende natürliche Person war, weshalb auch nur die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der Schwimmbadüberdachung wurde.
Anhaltspunkte, die gegen diesen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Vorgang sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Erstbeschwerdeführerin – trotz der ihr zukommenden Mitwirkungspflicht – nicht im Ansatz dargelegt, warum trotz des auf sie lautenden Bestandvertrags, des Umstands, dass K im Bestandvertrag als Zustellbevollmächtigter der Erstbeschwerdeführerin genannt ist und der Stellung des K als vertretungsbefugter, unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin dennoch K selbst Eigentümer der Schwimmbadüberdachung geworden sein sollte. Es wurden seitens K bzw. den beschwerdeführenden Parteien auch keinerlei dem K entstandene Errichtungskosten odgl. behauptet geschweige denn belegt. Auch dass K Nutzungsrecht an der Liegenschaft hatte ist nicht hervorgekommen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar wäre, sollte tatsächlich er der Eigentümer dieser ja zum von der Erstbeschwerdeführerin.in Bestand genommenen Grundstück geworden sein.
Hingegen sind die zweit- bis sechsbeschwerdeführende Partei seitens der Baubehörden offenkundig nur deshalb als für den Abbruchauftrag passivlegitimert angesehen worden, weil sie in der einen oder anderen Art und Weise mit der erstbeschwerdeführenden Partei verflochten sind (die Zweitbeschwerdeführerin ist Kommanditistin der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin ist Komplementär der Erstbeschwerdeführerin, die viert- bis sechst beschwerdeführende Parteien sind wiederum Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Drittbeschwerdeführerin). Es gibt – abgesehen von der soeben beschriebenen Verflechtung – keinerlei Anhaltspunkt, dass die zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadabdeckung sind.
2.3. Zur für den Abbruch erforderlichen Zeit:
Die Beschwerdeführer haben die Angemessenheit der Leistungsfrist für den Abbruch in ihrer Berufung nicht bestritten; dies wurde erstmals (und ohne Beweisanbot) in der Beschwerde behauptet, wobei diesbezüglich angegeben wurde, dass die „Poolabdeckung aufgrund ihrer Unzugänglichkeit nur mit Spezialgerät entfernt werden“ könne und die Vorbereitung und Durchführung derartiger Arbeiten zweifellos einen Zeitraum von mehr als vier Monaten erfordere.
Die festgestellte zeitliche Dauer der tatsächlichen Arbeiten für einen Abbruch der Schwimmbadüberdachung ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 06. Juni 2023 (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift). Vier von fünf seitens des LVwG kontaktierte Abbruchunternehmen haben die Abbruchdauer mit ein bis drei Tagen beziffert; ein Unternehmen ging bei „weitgehender Unzugänglichkeit“ von einer Woche aus. Dies unter der Voraussetzung, dass die Schwimmbadüberdachung allenfalls mittels Trennschleifer („Flex“) in kleinere Teile zerlegt wird. Dem sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Ein Unternehmen gab an, dass selbst dann nur maximal ein Tag notwendig sein werde, wenn intakte Teile abtransportiert werden sollen, ein anderes ging selbst bei Erforderlichkeit eines Krans von maximal drei Tagen aus.
Die in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass es – ungeachtet der maximal einwöchigen Dauer für die tatsächliche Entfernung der Schwimmbadüberdachung – „aufgrund der derzeitigen Lage in der Baubranche“ nicht möglich sein werde, dass ein Unternehmen den Abbruchauftrag binnen vier Monaten durchführe, wurde durch keinerlei Beweisanbot untermauert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es auch keinesfalls notorisch, dass für derart simple Abbruchaufträge monatelang keine Abbruchfirmen zu finden sind. Auf Derartiges haben insbesondere auch die vom LVwG kontaktierten Abbruchunternehmen nicht hingewiesen.
Unter Anspannung aller Kräfte der Erstbeschwerdeführerin (sofortige Beauftragung eines Unternehmens nach Zustellung dieser Entscheidung) ist die im Spruch festgesetzte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts selbst unter der Annahme von Engpässen aufgrund der Sommermonate Juli und August ausreichend lang bemessen.
3.1.1. Allgemein zum Abbruchauftrag:
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags gegeben sein (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0050). Ein Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit zu erteilen (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0056).
Nach der NÖ BO 2014 ist – anders als noch nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) – nicht zu prüfen, ob die Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren. Die Baubehörde darf sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist (zB VwGH vom 03. August 2017, Ra 2015/05/0046).
Entscheidungswesentlich ist daher, wer Eigentümer des Abbruchobjekts ist und ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte sowohl im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags weiterhin besteht.
3.1.2. Zur Passivlegitimation betreffend einen baurechtlichen Abbruchauftrag:
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Adressat eines Auftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH vom 15. Februar 2011, 2008/05/0087). Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0186).
Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung des Abbruchauftrags zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG; hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (zB VwGH 21.05.2007, 2006/05/0165, VwGH 17.12.2009, Zl. 2008/06/0097). Bestreitet jemand, Eigentümer der vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, weil er nur Pächter dieses Grundstückes sei, ist dieses Vorbringen nach § 297 ABGB zu beurteilen (vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht10, § 35 Rz. 31 f).
Gemäß § 297 ABGB fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör nach dem Grundsatz „superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat („Überbau“) iSd § 435 ABGB vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2008/06/0097).
Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. etwa VwGH vom 08. April 2014, VwSlg. 18828 A/2014, VwGH vom 24. Jänner 2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14, Rz. 796 f).
Insofern ist auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Hinweis auf die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH vom 08. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern jene in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. etwa VwGH vom 27. Februar 2006, 2005/05/0180, und VwGH vom 29. Jänner 2002, 2000/05/0079).
Daher kommt es zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. auch VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180, wonach für die Qualifikation eines Bauwerks als Überbau das im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsrecht sowie die Befristung des Pachtvertrags, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, ausschlaggebend war; siehe auch VwGH 29.01.2002, 2000/05/0079, wonach ein Superädifikat laut Pachtvertrag auch dann vorliegt, wenn das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll).
Aus Punkt VII des Bestandvertrags ist ersichtlich, dass jede Bauführung sowie jeder Zu-, Auf- und Umbau auf dem Grundstück grundsätzlich verboten ist und der Bestandnehmer, also die Erstbeschwerdeführerin, als Errichter aller Baulichkeiten auch das Eigentum daran erwirbt. Wie sich aus den Feststellungen überdies ergibt, wurde die Schwimmbadüberdachung von K, dem damaligen vertretungsbefugten und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, für die Erstbeschwerdeführerin errichtet. Daraus folgt, dass (nur) die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der Schwimmbadüberdachung wurde und im Entscheidungszeitpunkt weiterhin ist.
Somit ist aber – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – auch nur die Erstbeschwerdeführerin zum Abbruch der Schwimmbadüberdachung zu verpflichten.
3.1.3. Zur Bewilligungspflicht der Schwimmbadüberdachung im Errichtungszeitpunkt und bis dato:
3.1.3.1. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch der zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Schwimmbadüberdachung in Kraft gestandene § 14 NÖ BO 1996 sah die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden können (Z 2), vor.
Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 (bzw. § 4 Z 3 NÖ BO 1996) sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (bzw. § 4 Z 4 NÖ BO 1996) ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. § 4 Z 7 NÖ BO 1996).
Die gegenständliche Schwimmbadüberdachung (im Ausmaß von 10 m x 7 m x 2,20 m) stellt unzweifelhaft ein – mittels Schienen und auch aufgrund des Eigengewichts der Konstruktion – mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk iSd § 4 Z 3 NÖ BauO 1996 bzw. der entsprechenden Bestimmungen nach der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung dar. Überdies erfüllt die Schwimmbadüberdachung die soeben dargestellte Qualifikation als Gebäude.
Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die fachgerechte Herstellung der Schwimmbadüberdachung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch Umstürzen oder Vertragen einer solchen Überdachung, etwa auch bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Schwimmbadüberdachung dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss (vgl. die bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 15. Mai 2012, 2012/05/0003, zu einer Terrassenüberdachung mit wesentlich geringeren Abmessungen, sowie vom 16. September 2003, 2003/05/0034, betreffend eine 12 m2 große und 2,10 Meter hohe Hütte mit Schindeldach).
3.1.3.2. Gegen diese schon von der belangten Behörde vertretene Auslegung bringen die Beschwerdeführer auch nichts vor. Sie bringen allerdings vor, die vor der 11. Novelle zur NÖ BO 1996 errichtete Schwimmbadabdeckung sei im Errichtungszeitpunkt ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gemäß § 17 NÖ BO 1996 gewesen.
§ 17 NÖ BO 1996 in der Fassung vor der am 10. Dezember 2010 kundgemachten 11. Novelle durch LGBl 8200-17 lautete (auszugsweise) wie folgt:
„§ 17
Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
(1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:
1. die Herstellung von Anschlußleitungen und Hauskanälen (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),
2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3,
3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden,
5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen,
7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden,
10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern und Spielplatzgeräten,
12. Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (z.B. Freiluftbühnen u.dgl.) im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw. technische Geräte für Volksvergnügungen (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.);
(2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 17 NÖ BO 1996 gewisse darin demonstrativ aufgezählte Vorhaben, von der nach allgemeinen Kautelen geltenden Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht ausnimmt. Insofern stellt § 17 NÖ BO 1996 aber eine Ausnahmebestimmung dar. Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0110, mwN).
Schon mangels Nennung einer den Bauwerks- bzw. Gebäudebegriff erfüllenden Schwimmbadüberdachung in § 17 NÖ BO 1996 ist von der Bewilligungspflicht der abzubrechenden Schwimmbadüberdachung im Errichtungszeitpunkt auszugehen. Die von der Erstbeschwerdeführerin errichtete Schwimmbadüberdachung ist auch mit keinem anderen in § 17 NÖ BO 1996 genannten Vorhaben vergleichbar, sodass auch aus dem demonstrativen Charakter dieser Bestimmung fallbezogen nicht abgeleitet werden kann, dass die Schwimmbadüberdachung im Errichtungszeitpunkt anzeige- bzw. bewilligungsfrei war.
Dieser Befund wird umso mehr dadurch bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdachung durch ihr Ausmaß von mehr als 70 m2 und ihrer Höhe von 2,20 m mit keinem gemäß § 15 NÖ BO 1996 (und auch gemäß § 15 NÖ BO 2014) anzeigepflichtigem Vorhaben vergleichbar ist. So waren zB nach § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 10m2 und 3m Gebäudehöhe) bloß anzeigepflichtig sind. Es würde zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen einer Schwimmbadabdeckung mit einer mehr als siebenfachen Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, 2007/05/0257).
3.1.3.3. An diesem Ergebnis ändert die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Änderung des § 17 Z 2 NÖ BO 1996 durch die 11. Novelle, 8200-17, nichts:
Durch die 11. Novelle wurde § 17 Z 2 NÖ BO 1996 verändert und hatte ab dann folgenden Wortlaut (die eingefügte Wendung unterstrichen durch das Landesverwaltungsgericht:
„2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3 sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m“
Die Erläuterungen zu dieser Einfügung lauten (vgl. den Initiativantrag Ltg.584/A1/36-2010 vom 17. Juni 2010, Seite 3; https://noe-landtag.gv.at/fileadmin/gegenstaende/17/05/584/584A.pdf, abgerufen am 10. Juli 2023):
„Bei den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben wird ergänzend eingefügt, dass auch Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m […] unter die bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben fallen.“
Zwar kommt es für die Auslegung einer gesetzlichen Norm auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an, nicht aber darauf, welche Vorstellung der spätere Novellengesetzgeber über den Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung gehabt haben mag (zB VwGH vom 26. März 2009, 2006/07/0165).
Aus den soeben zitierten Erläuterungen ergibt sich aber unzweifelhaft, dass erst mit dieser Novelle grundsätzlich der Bewilligungspflicht unterliegende Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 Metern bewilligungs- und anzeigefrei gestellt werden sollten.
Für die von den Beschwerdeführern vertretene gegenteiligen Auffassung, nämlich dass mit dieser Novelle eine bis dahin völlig unbeschränkt bestehende Anzeige- und Bewilligungsfreiheit für Schwimmbadüberdachungen lediglich eingeschränkt werden sollte, bieten diese Erläuterungen keinerlei Anhaltspunkt (Arg.: „auch Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m […] unter die bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben fallen“ und nicht zB „nunmehr nur noch Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m […] unter die bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben fallen“).
3.1.3.4. Dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdachung nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht dem § 17 Z 2 NÖ BO 2014 unterfällt und nach dem Vorgesagten aufgrund ihrer Ausgestaltung bewilligungspflichtig ist, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Dies ist angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber Schwimmbadüberdeckungen gemäß § 17 NÖ BO 2014 eben nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 Meter als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei gestellt hat, auch eindeutig.
Da sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Bewilligungspflicht für die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdachung bestand bzw. besteht, jedoch unstrittig keine Bewilligung für erteilt wurde, sind die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag erfüllt und war dieser gegenüber der Erstbeschwerdeführerin als Alleineigentümerin derselben zu erlassen.
Hingegen ist der angefochtene Bescheid betreffend die übrigen Beschwerdeführer (auch betreffend die in einem untrennbaren Zusammenhang zum Abbruchauftrag stehenden Kommissionsgebühren) mangels Eigentümerschaft aufzuheben.
3.1.5. Zur Neufestsetzung und Angemessenheit der Leistungsfrist:
Nach der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheids, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (zB VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052). Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können (zB VwGH vom 29. November 2012, 2011/01/0167).
Entgegen der von den Beschwerdeführern offenbar vertretenen Rechtsansicht, ist die Angemessenheit hingegen nicht erst dann gegeben, wenn das abzubrechende Objekt innerhalb der Abbruchfrist ohne jeglichen Schaden für das Objekt selbst bzw. unter Bedachtnahme auf eine Wiederverwendung (hier zB: Errichtung über einem anderen Schwimmbad) abgebrochen werden könnte. Unter „Abbruch“ im Sinn des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist nämlich nichts anderes als „Demolierung“ zu verstehen (vgl. VwGH vom 04. November 2016, 2013/05/0117).
Grundsätzlich hat die Behörde bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages (nur) auf die angeordneten Baumaßnahmen abzustellen (vgl. VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0138).
Nach den Feststellungen, wonach die Abbrucharbeiten jedenfalls nicht länger als eine Woche dauern, ist die Erfüllung der Leistung innerhalb der festgesetzten Frist unter Anspannung aller Kräfte jedenfalls möglich. Innerhalb dieser Frist ist wohl sogar die – von den Beschwerdeführern anscheinend angestrebte, rechtlich jedoch nicht erforderliche – schonende Entfernung mit der Möglichkeit der Wiederverwendung möglich.
3.1.6. Zu den Kommissionsgebühren:
3.1.6.1. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß dem insofern verwiesenen § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten die Kommissionsgebühren den Beteiligten, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde und die Kommissionsgebühren durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (zB VwGH vom 17. Oktober 200, 2006/07/0163).
Das nach erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 51 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere auch Nichterwirken einer erforderlichen Bewilligung).
Ein Verschulden der Erstbeschwerdeführerin liegt somit unzweifelhaft vor.
Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt überdies voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (zB VwGH vom 20. April 2016, Ra 2015/04/0050).
Eine Überprüfung an Ort und Stelle, um Ausmaße und auch Vorhandensein der Schwimmbadüberdachung festzustellen, war erforderlich. Eine zweite Überprüfung, die laut Niederschrift vom 03. Juli 2017 denselben Zweck hatte, hingegen nicht.
Gegen die Teilnahme von zwei Amtsorganen (Sachbearbeiter und Amtssachverständiger) für die Dauer von einer halben Stunde wurde seitens der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und sind dagegen auch beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken entstanden.
Die Kommissionsgebühren waren daher für eine Überprüfung vor Ort im Ausmaß einer halben Stunde und unter Teilnahme von zwei Amtsorganen dem Grunde nach der Erstbeschwerdeführerin (mangels Passivlegitimation betreffend den Abbruchauftrag nicht aber den sonstigen Beschwerdeführern) vorzuschreiben.
3.1.6.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2-0 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2017, werden die Kommissionsgebühren, die von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.
Die Höhe der Kommissionsgebühren wurde seitens der belangten Behörde daher zutreffend mit 27,60 Euro festgesetzt (zwei Amtsorgane, eine angefangene halbe Stunde).
Die Leistungsfrist betreffend Bezahlung der Kommissionsgebühren ist ebenfalls neu festzusetzen (vgl. das oben zu 3.1.5. Gesagte) und ist diese jedenfalls angemessen.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).
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