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LVwG-AV-1570/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1570/001-2023
LVwG-AV-1570/001-2023Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 31.01.2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird. Spruchpunkt I. lautet wie folgt:
„I.
Festgestellt wird, dass es sich bei den auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bis 24.4.2023 befindlichen und vom Beschwerdeführer gelagerten, nachstehenden und durch die in Spruchpunkt II. des Bescheides angeführten Lichtbilder individualisierten Gegenständen um Abfall gehandelt hat:
a) im Freien gelagerte KFZ-Teile (Blech- und Eisenteile, Autotüren, Heckklappen, Stoßstangen, Auspuffrohre, Autoreifen, Autofelgen)b) Asbestplatten
c) Bauschutt (Maurerziegel, Dachziegel, Waschbetonplatten, Pflastersteine)“
Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass dessen Absätze 1 und 2 entfallen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 73 Abs. 1 Z 1 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu den nachstehenden Maßnahmen:
„I.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verpflichtet Sie, die sich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, befindlichen, durch die nachstehenden Lichtbilder individualisierten
a) KFZ-Teile
b) Asbestplatten
c) Traktor, Marke ISEKI, Farbe Blau, von pflanzlichen Bewuchs umgeben,
d) Bauschutt (Maurerziegel, Dachziegel, …), teilweise von pflanzlichen Bewuchs umgeben,
e) diverser Sperrmüll,
f) Autofelgen,
g) Autoreifen,
h) Autotüren,
i) KFZ-Wrack (vermutlich Jaguar XJ6) sowie
j) KFZ-Wrack (vermutlich Mercedes W123)
weiters die sich laut Aussage von Ihnen im Stadel befindlichen (keine Lichtbilder vorhanden)
k) KFZ, Mercedes 124,
l) KFZ, Opel Vectra (ohne Zulassung),
m) KFZ, Mercedes 300 (ohne Zulassung),
n) KFZ, Citroen C4 (ohne Zulassung),
o) KFZ, Ford Escort Kombi (ohne Zulassung),
p) KFZ, Citroen B (ohne Zulassung),
q) KFZ, BMW 525 Coupe (ohne Zulassung) sowie
r) KFZ, Lancia Delta (ohne Zulassung)
binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
II.
Über die nach Spruchpunkt I. durchzuführende Entsorgung ist nach deren Durchführung eine Entsorgungsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorzulegen.
In Bezug auf die Fahrzeuge kann alternativ zur Entsorgung binnen einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung durch die Vorlage von aktuellen Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Nachweis erbracht werden, dass die Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und dadurch nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.
Die folgenden Lichtbilder von den zu entsorgenden Materialien nach Spruchpunkt I. werden zu einem Bestandteil des Spruches gemacht:
[im Bescheid angeführte, hier nicht wiedergegebene Lichtbilder].“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer der im Bescheid genannten Grundstücke sei und auf welchen er die im Bescheid genannten Gegenstände in unsortierter Weise, teilweise witterungsungeschützt und von pflanzlichem Bewuchs umgegeben lagern würde. Eine Nutzung der Gegenstände finde nicht statt bzw. sei zum Teil nicht mehr möglich oder erlaubt.
Die im Bescheid genannten Fahrzeuge seien rechtlich als Abfall zu qualifizieren, sei denn eine abstrakte Möglichkeit eines Flüssigkeitsaustrittes gegeben. Bereits die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen begründe die Abfalleigenschaft im Sinne des AWG 2002. Die Fahrzeuge würden außerdem nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen und seien nicht als neu einzustufen.
Hinsichtlich der übrigen Materialien sei der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Die Gegenstände würden witterungsungeschützt und systemlos auf unbefestigtem Boden gelagert und bereits seit einiger Zeit nicht mehr verwendet werden. Es sei deshalb von einem erklärten Verwendungsverzicht und damit von einem Entledigungswillen auszugehen.
Die Grundstücke seien für eine Lagerung der genannten Abfälle weder genehmigt, noch geeignet. Es sei deshalb dem Beschwerdeführer aufzutragen gewesen, die genannten Gegenstände zu entsorgen bzw. alternativ die Fahrzeuge wieder fahrtüchtig zu machen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Qualifikation der im Bescheid genannten Gegenstände als Abfall unrichtig sei. So sei etwa der Traktor voll funktionstüchtig und vom Beschwerdeführer im letzten Jahr verwendet worden. Die Fahrzeuge Jaguar XJ6 und Mercedes W123 stünden in einer Garage und seien ebenfalls funktionstüchtig, wenn auch derzeit zu sanieren. Die übrigen genannten Fahrzeuge besäßen alle noch einen wirtschaftlichen Wert. Lediglich auf Grund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei es ihm bis dato nicht möglich gewesen, die Fahrzeuge wieder instand zu setzen. Sämtliche Fahrzeuge könnten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hergerichtet werden.
Zu den übrigen Materialien habe der Beschwerdeführer einen ausdrücklichen Verwendungsverzicht nicht ausdrücklich erklärt. Auch gehe nicht klar hervor, um welche Gegenstände es sich handeln solle, die der Beschwerdeführer systemlos in Haufen lagere. Insbesondere sei die Bezeichnung „diverser Sperrmüll“ verfehlt, zumal nicht erkennbar sei, was genau damit gemeint sei. Die KFZ-Teile würden außerdem über einen wirtschaftlichen Wert verfügen, ein Großteil der Autoreifen und Autofelgen werde witterungsgeschützt gelagert.
Da weder der objektive, noch der subjektive Abfallbegriff bei den im Bescheid genannten Gegenständen erfüllt sei, sei der Bescheid aufzuheben.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Bezirk ***. Bis 24.4.2023 lagerte der Beschwerdeführer auf diesen Grundstücken im Freien die nachstehenden Gegenstände:
a) KFZ-Teile (Eisen- und Blechteile, Autotüren, Heckklappen, Stoßstangen, Auspuffrohre, Autoreifen, Autofelgen)b) asbesthaltige Eternitplatten (Asbestplatten)
Diese Gegenstände wurden unsystematisch und witterungsungeschützt im Freien gelagert. Spätestens mit 24.4.2023 hat der Beschwerdeführer diese Gegenstände entsorgt.
Bis vor dem 23.6.2023 lagerte der Beschwerdeführer auf den genannten Grundstücken Bauschutt in Form von Maurerziegeln, Dachziegeln, Waschbetonplatten und Pflastersteinen. Der Bauschutt stammt von Sanierungsarbeiten, die der Beschwerdeführer 2019 am Haus, das sich auf dem Grundstück befindet, durchgeführt hat. Nach den Sanierungsarbeiten wurde der Bauschutt nicht entsorgt, sondern am Grundstück im Freien witterungsungeschützt in Haufenform und jedenfalls bis 28.9.2022 bereits pflanzlich überwachsen gelagert. Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach der Sanierung, den Bauschutt zu entsorgen, dazu kam es jedoch nicht. Weitere Verwendung für den Bauschutt hatte der Beschwerdeführer nicht.
3.2. Der Traktor, Marke Iseki, Farbe blau, weist Gebrauchsspuren auf und wurde vor Kurzem dahingehend verwendet, dass er vom Freibereich in den Holzstadel (Gst. Nr. ***) gestellt wurde.
Bei den nachstehenden Fahrzeugen handelt es sich um Oldtimer bzw. Youngtimer (zukünftige Oldtimer), welche derzeit nicht in Verwendung, sondern in Restauration stehen:
a) Jaguar XJ6, FIN: ***, Farbe rotbraun, letzte Prüfplakette: 11/1996, Nr. ***;
b) Mercedes 200D, FIN: ***, Farbe rot, letzte Prüfplakette: 04/2007, Nr. ***;
c) Mercedes E250D, FIN: ***, Farbe rot, letzte Prüfplakette: 07/2013;
d) Lancia Dedra 835T, FIN: ***, Farbe schwarz, letzte Prüfplakette: 09/2004, Nr. ***
In sämtlichen Fahrzeugen sind Betriebsstoffe enthalten. Sämtliche der Fahrzeuge werden witterungsgeschützt auf befestigtem Untergrund und damit werterhaltend gelagert.
Derzeit besteht im Hinblick auf die in Punkt 3.2. angeführten Fahrzeuge aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht keine Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002. Zuordenbare Flüssigkeitsverluste konnten bei keinem Fahrzeug festgestellt werden.
3.3. Folgende Fahrzeuge wurden vom Beschwerdeführer der Firma C GnbR, in ***, ***, zum Verschrotten übergeben und dadurch entsorgt:
Citroen BX, Farbe rot-braun, Bj. 1987, FIN: ***,
Ford Escort, Farbe grün, Bj. 1995, FIN: ***;
3.4. Folgende Fahrzeuge wurden vom Beschwerdeführer verkauft und übergeben:
Mercedes W124, Bj. 12/1987, FIN: ***;
Citroen C4, Bj. 06/2007, FIN: ***;
BMW 325i, Bj. 07/1993, FIN: ***;
Opel Vectra 2,5l V6, FIN: ***;
Ob es sich bei diesen Fahrzeugen um Abfall handelt, kann nicht festgestellt werden.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie den Gerichtsakt. Weiters hat es am 26.4.2023 eine mündliche Verhandlung und am 23.6.2023 einen Lokalaugenschein durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer befragt und der Amtssachverstände (ASV) für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Befund und Gutachten erstattet hat. Ein Vertreter der belangten Behörde ist weder zur Verhandlung, noch zum Lokalaugenschein erschienen. Das vom ASV erstattete Gutachten erwies sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und konnte, zumal der ASV sich beim Lokalaugenschein von den Gegebenheiten vor Ort selbst ein Bild gemacht hat, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, sodass die in Pkt. 3.2. angeführten Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. waren anhand der aufliegenden Lichtbilder und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. und 3.4. waren anhand der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu treffen. Da die in Pkt. 3.4. genannten Fahrzeuge beim durchgeführten Lokalaugenschein nicht mehr vorhanden waren und auch entsprechende ausreichende Feststellungen im angefochtenen Bescheid dazu fehlen, konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den genannten vier Fahrzeugen um Abfall handelt, zumal alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge verkauft hat, nicht auf eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers zu schließen war.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 1. (1) – (2a) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
[…]
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
[…]
§ 73. (1) Wenn
[…]“
6.1. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
6.2. Zur Frage der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs in Bezug auf die unter Pkt. 3.2. angeführte Fahrzeuge:
Hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 gilt es auszuführen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Für die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können, bedarf es in der Regel der Feststellungen auf sachverständiger Ebene (vgl. VwGH 30.9.2010, 2008/07/0170).
Zu den unter Pkt. 3.2. angeführten Fahrzeugen (Traktor, Marke Iseki, Jaguar XJ6, Mercedes 200D, Mercedes E250D und Lancia Dedra 835T) hat der ASV in seinem Gutachten fachlich festgestellt, dass eine Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzinteressen nicht zu erwarten ist. Damit scheidet eine Qualifikation der genannten Fahrzeuge als objektiver Abfall, entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, fallbezogen aus.
6.3. Zur Frage der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs:
Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv bzw. das Hauptmotiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0110; 23.4.2014, 2013/07/0064). Als Kriterium für die Ermittlung des Entledigungswillens kommen etwa ein erklärter Verwendungsverzicht (vgl. EuGH 15.1.2004, C-235/02, Saetti und Frediani) oder der wirtschaftliche Marktwert (vgl. EuGH 12.12.2013, C-241/12 und C-242/12, Shell) in Betracht.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die in Pkt. 3.1. genannten Gegenstände (KFZ-Teile, Asbestplatten, Bauschutt) und die unter Pkt. 3.3. angeführten Fahrzeuge (Citroen BX, Ford Escort) bereits entsorgt und somit einen Verzicht, die Sachen weiter verwenden zu wollen, erklärt. Durch die Entsorgung war demnach bei den genannten Gegenständen ein Entledigungswille beim Beschwerdeführer anzunehmen, sodass der subjektive Abfallbegriff erfüllt war.
Wie der ASV in seinem Gutachten ausgeführt hat, besteht bei den weiterhin vorhandenen Oldtimern bzw. Youngtimern eine werterhaltende Lagerung, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass den Fahrzeugen kein wirtschaftlicher Marktwert mehr zukommen würde. Da der Beschwerdeführer auch nicht beabsichtigt, sich dieser Fahrzeuge zu entledigen, war der subjektive Abfallbegriff nicht als erfüllt anzusehen.
Ähnliches gilt für die unter Pkt. 3.4. angeführten Fahrzeuge: Diese wurde vom Beschwerdeführer verkauft und an die jeweiligen Käufer übergeben. Alleine aus einem Verkauf der Fahrzeuge ergibt sich für das erkennende Gericht noch nicht, dass sich der Beschwerdeführer der Fahrzeuge entledigen wollte. Da die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht mehr vorhanden waren, konnte auch nicht festgestellt werden, in welchem Zustand die Fahrzeuge waren und welchen (Rest-)Wert sie aufwiesen, woraus etwa eine Entledigungsabsicht hätte abgeleitet werden können.
6.4. Der Beschwerdeführer hat die im Freien von ihm gelagerten Asbestplatten, KFZ-Teile und den Bauschutt bereits entfernt bzw. entsorgt. Die Erfüllung eines bescheidmäßigen Maßnahmenauftrages – wie sie im vorliegenden Fall zwischenzeitig erfolgt ist – macht den diesen enthaltenden Bescheid in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem bescheidmäßig erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen. In dem Fall, dass ein Maßnahmenauftrag zwischenzeitig erfüllt wurde, ist – sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen wird – durch das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen und darf dabei die heranzuziehende Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung).
Wiewohl der Beschwerdeführer dem behördlichen Auftrag in diesem Umfang bereits nachgekommen ist, war festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im spruchgegenständlichen Ausmaß rechtmäßig erging. Im Übrigen war, mangels Qualifikation der Gegenstände als Abfall, der Beschwerde Folge zu geben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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