LVwG N LVwG-AV-1033/001-2023

LVwG-AV-1033/001-2023Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Altersteilzeit; Vermögensnachteil;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1033/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1033.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 09.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Antrag der A GmbH, eingelangt am 25.04.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 09.03.2022 bis 18.03.2022 unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dahingehend teilweise statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.03.2022 bis 18.03.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Mit Eingabe vom 25.04.2022 hätte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Krems die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin C, für den Zeitraum 09.03.2022 bis 18.03.2022 in Höhe von € *** beantragt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei ein Vergütungsbetrag von insgesamt € *** errechnet worden. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde am 12.12.2022 – sohin fristgerecht – Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin in Altersteilzeit befände. Vom Arbeitsmarktservice würde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Absonderung während der Altersteilzeit keine Vergütung erhalten. Es werde deshalb um Neuberechnung der Erstattung ersucht.

3. Feststellungen:

C wurde vom 09.03.2022 bis 18.03.2022 auf Grund einer Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 behördlich abgesondert. Sie ist Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin. Sie befand sich zumindest im Absonderungszeitraum in Altersteilzeit. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrer Dienstnehmerin den ihr zustehenden Lohn für März 2022 aus.

Mit Bescheid vom 02.05.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend C gegenüber der Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aus, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum 09.03.2022 bis 18.03.2022 in Höhe von € *** widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der genannten Höhe verpflichtet wird.

Im Zeitraum 01.01.2022 bis 08.03.2022 sowie 19.03.2022 bis 31.08.2026 bestand bei der Beschwerdeführerin für ihre Dienstnehmerin ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe von monatlich € ***.

Das regelmäßige Bruttoentgelt (ohne Altersteilzeitgeld) für das Monat der Absonderung (März 2022) betrug gesamt € ***. Die vergütungsfähigen Sonderzahlungen im 1. Quartal belaufen sich gesamt auf € *** (ohne Altersteilzeitgeld). Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) beträgt für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die Sonderzahlungen € ***.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, ein Auszug aus dem Lohnkonto 2021/2022 der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie der Bescheid des AMS. Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen nicht bestritten, die Beschwerde releviert im Ergebnis, dass die belangte Behörde das vom AMS nicht ausbezahlte Altersteilzeitgeld hätte berücksichtigen müssen. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht erforderlich.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

5.2. § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie

(2a) – (3) […]

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(5) […]

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) […]

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

6. Erwägungen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das AMS der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der behördlichen Absonderung ihrer Dienstnehmerin das Altersteilzeitgeld gekürzt hätte, wobei es die belangte Behörde verabsäumt hätte, dies bei der Berechnung des vergütungsfähigen Verdienstentgangs zu berücksichtigen. Der vom AMS einbehaltene Altersteilzeitbetrag wäre der Beschwerdeführerin bei korrekter Berechnung des Verdienstentgangs zu vergüten gewesen.

Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt – ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm – voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2021/03/0056).

§ 32 Abs. 3 EpiG wiederum liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN).

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Daraus folgt zunächst, dass die Dienstnehmerin einen Anspruch auf Vergütung des durch die Absonderung entstandenen Vermögensnachteils hatte. Dieser, zunächst bei der Dienstnehmerin erwachsene Vergütungsanspruch, ging in Folge gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf die Beschwerdeführerin als ihre Arbeitgeberin über. Das bedeutet, dass es sich bei der Vergütung des Verdienstentgangs für einen Dienstnehmer, den dessen Arbeitgeber beantragt, nicht um einen originär beim Dienstgeber erwachsenen Vergütungsanspruch handelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vergütungsanspruch des Dienstnehmers, welcher mit dessen Auszahlung an den Dienstgeber gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Dienstgeber übergeht.

Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber – ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) – durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042).

Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG nur für die Vermögensnachteile besteht, die nicht durch die Zahlungen des AMS im Rahmen des Altersteilzeitgeldes ausgeglichen werden, zumal der Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer zukommt.

Im hier gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld für ihre Dienstnehmerin. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin jedoch das für ihre Dienstnehmerin gewährte Altersteilzeitgeld für den Absonderungszeitraum 09.03.2022 bis 18.03.2022 unter Anwendung von § 27 Abs. 8 AlVG gekürzt. Eine Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 und 3 EpiG dient jedoch nicht dazu, den Verlust eines Dienstgebers, der durch ein gekürztes Altersteilzeitgeld entstanden ist, zu substituieren, handelt es sich denn um zwei verschiedene und voneinander zu trennende Ansprüche. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, das Altersteilzeitgeld wäre zu Unrecht gekürzt worden, hätte sie gegen den Bescheid des AMS vom 02.05.2022 vorgehen müssen.

Daraus folgt im Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als hinreichend geklärt, sodass eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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