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LVwG-AV-177/001-2022; LVwG-AV-1528/001-2023•LVwG N LVwG-AV-177/001-2022; LVwG-AV-1528/001-2023
LVwG-AV-177/001-2022; LVwG-AV-1528/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2023
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen der Sozialhilfe; Kostenersatz; Bemessung; Geschenknehmer; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. Dezember 2021, Zl. ***, sowie
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 2022, Zl. ***,
jeweils betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) sowie nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. Dezember 2021, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Rückforderungszeitraum mit 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2019 festgelegt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei der Überweisungszeitraum für diesen Rückforderungsbetrag mit 30. Dezember 2023 neu festgelegt wird.
Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 2022, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus den Inhalten der beiden von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakte und der Akte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023, fortgesetzt am 5. Juli 2023, ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Frau B, geb. am ***, leidet seit dem Jahr 1998 an Multipler Sklerose, erhält einen Dauerkatheter und sitzt im Rollstuhl, wobei sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert. Sie wird von Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin), geb. am ***, rumänische Staatsbürgerin, in der im Eigentum der Frau B befindlichen Wohnung in ***, ***, 90/7635 Anteile an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an ***, betreut.
Frau B erhielt aufgrund ihrer jeweiligen Anträge mit den Bescheiden der belangten Behörde vom
16. November 2017, Zl. ***, für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. April 2018,
29. Mai 2018, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019,
16. Mai 2019, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 30. April 2020,
9. Juli 2020, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 sowie
29. Juli 2021, Zl. ***, für den Zeitraum vom 18. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 jeweils Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden: NÖ MSG) bzw. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (im Folgenden: NÖ SAG).
Für den Monat Oktober 2017 erhielt sie aliquot Leistungen in der Höhe von € 394,09, für die Monate November 2017 und Dezember 2017 Leistungen in der Höhe von jeweils € 738,91, für die Monate Jänner bis inklusive April des Jahres 2018 Leistungen in der Höhe von jeweils € 738,91, für die Monate Mai bis inklusive Dezember des Jahres 2018 Leistungen in der Höhe von jeweils € 755,16, für die Monate Jänner bis inklusive April des Jahres 2019 Leistungen in der Höhe von jeweils € 755,16, für die Monate Mai bis inklusive Dezember des Jahres 2019 Leistungen in der Höhe von jeweils € 774,78, für die Monate Jänner bis inklusive April des Jahres 2020 Leistungen in der Höhe von jeweils € 774,78, für die Monate Mai bis inklusive Dezember des Jahres 2020 Leistungen in der Höhe von jeweils € 917,21, für die Monate Jänner bis inklusive April des Jahres 2021 Leistungen in der Höhe von jeweils € 936,48, für den Monat Mai 2021 eine aliquote Leistung in der Höhe von € 420,22, für die Monate Juni bis inklusive Dezember des Jahres 2021 Leistungen in der Höhe von jeweils € 930,47 und für die Monate des Jahres 2022 Leistungen in der Höhe von jeweils € 958,38.
Mit Schenkungsvertrag vom 15. Februar 2021, GZ: *** (***), in Form eines Notariatsaktes des Notars C, öffentlicher Notar in ***, verschenkte und übergab Frau B ihr verfahrensgegenständliches Liegenschaftsvermögen samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör unentgeltlich an die Beschwerdeführerin.
Gleichzeitig wurde der Frau B das lebenslange, unentgeltliche und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht an diesem Liegenschaftsvermögen unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Tragung der anfallenden Betriebskosten, der Instandhaltungskosten sowie allfälliger Kosten zur Wiederherstellung eines bewohnbaren Zustandes eingeräumt. Ebenso wurde auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB für Frau B sowie das Vorkaufsrecht für sie für alle unentgeltlichen und entgeltlichen Veräußerungsfälle im Sinne der §§ 1072 ff ABGB vereinbart.
Weiters wurde in diesem Schenkungsvertrag u.a. vereinbart, dass weder eine Gegenleistung, insbesondere eine Pflegeverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch ein künftiges Pflegeversprechen als Motiv für diesen Schenkungsvertrag vereinbart werden.
Mit mehreren Schreiben vom Juni 2021 und Juli 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Frau B im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 31. Mai 2021 Leistungen nach dem NÖ MSG bzw. nach dem NÖ SAG erhielt, wobei die noch nicht verjährten Kosten insgesamt € 21.314,92, € 2.828,71 und € 11.083,60 betragen. Da Frau B ihr Liegenschaftsvermögen an sie übertrug, ist sie als Geschenknehmerin zum Ersatz dieser Sozialhilfekosten verpflichtet.
In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag Gegenleistungen beinhaltet, zumal sich Frau B ein lebenslanges, unentgeltliches und höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht vorbehielt, welches bei der Bewertung des Liegenschaftsvermögens zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung der versicherungsmathematisch-statistischen Lebenserwartung, die bei Frauen derzeit bei 84 Jahren liegt, und unter weiterer Berücksichtigung eines ortsüblichen angemessenen Mietzinses von € 500,00 pro Monat ist somit eine Gegenleistung von € 150.000,00 zu berücksichtigen, sodass von der verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen ist.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten über den Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör entsprechend dem Liegenschaftsbewertungsgesetz ein und hielt der Amtssachverständige für Bautechnik und Liegenschaftsbewertung, Herr D, vom Gebietsbauamt *** in seinem Bewertungsgutachten vom 12. Oktober 2021, Zl. ***, unter Angabe der Bewertungsgrundlagen und der von ihm eingesehenen Unterlagen sowie nach Beschreibung der näheren Umgebung der Eigentumswohnung (Lage, Verkehrsanbindung, Kataster, Grundstücksform, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, bestehende Bebauung sowie Ver- und Entsorgung) und der Wohnung selbst im Wesentlichen fest, dass der Bewertung entsprechend dem Liegenschaftsbewertungsgesetz das Sachwert- sowie das Ertragswertverfahren zugrunde zu legen ist.
Unter Angaben sämtlicher Parameter errechnete er im Sachwertverfahren einen Sachwert der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör in der Höhe von € 146.950,00 und im Ertragswertverfahren einen Ertragswert von € 179.938,00, wobei er den Wert dieser Eigentumswohnung unter Berücksichtigung einer marktorientierten Berichtigung (Marktanpassung) mit € 184.436,00 festsetzte.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 25 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 NÖ MSG dem Land Niederösterreich die von ihm für Frau B durch ihre Bescheide vom 16. November 2017, vom 29. Mai 2018 sowie vom 16. Mai 2019 für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 18.215,80 zu ersetzen und diesen Betrag bis zum 31. März 2022 auf ihr angegebenes Konto zu überweisen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass Frau B auf Grund ihrer im Spruch genannten Bescheide in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhielt, wobei die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insgesamt € 18.215,80 betragen.
Frau B verschenkte nun ein Vermögen, nämlich deren verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, mit Notariatsakt vom 15. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin oder übertrug sie diese ohne entsprechende Gegenleistung. Somit wurde ihr laut dem Bewertungsgutachten vom 12. Oktober 2021 unentgeltlich oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung Vermögen im Wert von € 184.436,00 von einer Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung empfing oder laufend bezieht, übertragen. Ihre Anrechnungsforderung wird zur Kenntnis genommen, doch ist die Anrechnung des lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes der Frau B derzeit nicht erforderlich, da der zu ersetzende Betrag, der ihr zur Verfügung steht, selbst nach Berücksichtigung dieses lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes und nach Abzug des Schonvermögens (Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 4.427,35) den nun geforderten verfahrensgegenständlichen Betrag in der Höhe von € 18.215,80 übersteigt. Sie ist daher zum Ersatz der nicht verjährten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet, und dies unabhängig davon, ob Frau B selbst gemäß § 26 Abs. 1 NÖ MSG zum Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet gewesen wäre.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde in keiner transparenten Weise darlegte, wie sich der zurückzufordernde Betrag zusammensetzt. Zudem wurde ihr das Bewertungsgutachten niemals übermittelt, sodass sie nicht beurteilen kann, ob in diesem Bewertungsgutachten auch das lebenslange, unentgeltliche und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht der Frau B berücksichtigt ist oder nicht, und es ist keineswegs ohne Belang, ob die ihr übertragenen Miteigentumsanteile mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Frau B belastet sind oder nicht.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb gesetz- und verfassungswidrig, da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für das Rechtsinstitut des Widerrufes wegen Dürftigkeit nicht vorliegen. Frau B ist nach der Schenkung nicht in Dürftigkeit geraten, sondern sind ihre finanziellen Verhältnisse schon seit Jahren stabil und bescheiden. Durch die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften wird es ihr und der Frau B verunmöglicht, einen Geschenkgegenstand ohne Belastungen entgegenzunehmen bzw. anzunehmen, sofern eine Geschenkgeberin Mindestsicherung bezieht bzw. wird es einer Geschenkgeberin verunmöglicht, einen Geschenkgegenstand bestands- und lastenfrei zu verschenken, ohne dass auf die Geschenknehmerin unleistbare Belastungen zukommen. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den verfahrensgegenständlichen Geschenkgegenstand nie angenommen bzw. hätte Frau B ihr das Liegenschaftsvermögen nie unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Diese Ungleichbehandlung widerspricht auch dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung.
Weiters widerspricht das NÖ Mindestsicherungsgesetz auch der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 947 ABGB dahingehend, dass § 947 ABGB ihr der Höhe nach wesentlich mildere Belastungen auferlegt als das NÖ MSG.
Zudem ist die Wiedereinführung des Pflegeregresses im Bundesland Niederösterreich im Verhältnis zu anderen Bundesländern auch verfassungswidrig, zumal die Bestimmung des § 330a ASVG im gegenständlichen Fall analog anzuwenden ist.
Schließlich verwies sie auch auf die Bestimmung des § 5 ABGB, wonach ein rückwirkendes Inkrafttreten (landes-)gesetzlicher Normen ebenfalls unzulässig ist.
Mit Schreiben vom 23. März 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion (GS1), Herrn E, um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, welche Lebenserwartung bei Frau B aufgrund ihrer Erkrankung vorliegt und wie diese anhand der Sterbetafel einzustufen ist, und hielt dieser Amtssachverständige in seinem Schreiben vom 23. März 2022, Zl. ***, fest, dass es aus amtsärztlicher Sicht nicht möglich ist, eine Prognose auf gutächtlicher Ebene bezüglich der Lebenserwartung der an einer schweren Mulitpler Sklerose erkrankten Frau B zu stellen; auch die Einstufung an Hand der Sterbetafel ist ihm nicht möglich.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Amtssachverständigen D auf, in seinem Bewertungsgutachten auch das der Frau B eingeräumte lebenslange, unentgeltliche und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht zu bewerten und zu berücksichtigen und sein Bewertungsgutachten dahingehend zu ergänzen; gleichzeitig wurden diesem auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen betreffend die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung zur eventuellen Berücksichtigung übermittelt, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitteilte, dass sie für die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung mittlerweile umfangreiche Investitionen tätigte. So wurden durch ihre Aufträge u.a. die Fußböden erneuert und Teile der Heizung auf den technisch letzten Stand gebracht. Großteils wurden diese Arbeiten in Eigenregie durchgeführt, wobei sie das Material zur Gänze allein anschaffte. Da diese Umstände bei der Bewertung noch nicht berücksichtigt wurden, beantragte sie die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
In seiner Ergänzung vom 20. Dezember 2022 zu seinem Bewertungsgutachten hielt der Amtssachverständige D unter Darlegung der Parameter und Darstellung der Berechnung fest, dass die Bewertung des der Frau B eingeräumten lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes einen Wert von € 164.070,80 ergibt.
Weiters hielt er fest, dass die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung nach dem Ertragswertverfahren erfolgte. Bei diesem Verfahren wurden die Aufwendungen für Betrieb und Instandhaltung für die Eigentumswohnung bereits berücksichtigt, weshalb der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Investitionsaufwand nicht berücksichtigt werden kann. Fahrnisse (Möblierungen) werden in Bewertungsverfahren, ausgenommen in Sonderfällen (z.B. bei Zwangsversteigerungen), nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 25. November 2022, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann gemäß §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 NÖ SAG dem Land Niederösterreich die von ihm für Frau B durch ihren Bescheid vom 9. Juli 2020 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 gewährten Leistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG in der Höhe von € 11.083,60 zu ersetzen und diesen Betrag bis zum 31. März 2023 auf ihr angegebenes Konto zu überweisen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass Frau B auf Grund des im Spruch genannten Bescheides in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 Leistungen nach dem NÖ SAG zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhielt, wobei die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der Leistungen nach dem NÖ SAG insgesamt € 11.083,60 betragen.
Frau B verschenkte mit Notariatsakt vom 15. Februar 2021 nun ein Vermögen, nämlich ihre verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, an die Beschwerdeführerin oder übertrug sie diese ohne entsprechende Gegenleistung. Somit wurde ihr laut dem Bewertungsgutachten vom 12. Oktober 2021 unentgeltlich oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung Vermögen im Wert von € 184.436,00 von einer Person, die Leistungen nach dem NÖ SAG empfing oder laufend bezieht, übertragen. Ihre Anrechnungsforderung wird zur Kenntnis genommen, doch ist die Anrechnung des lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes der Frau B derzeit nicht erforderlich, da der zu ersetzende Betrag, der ihr zur Verfügung steht, selbst nach Berücksichtigung dieses lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes und nach Abzug des Schonvermögens (in der Höhe von € 5.696,76 für das Jahr 2021) den nun geforderten verfahrensgegenständlichen Betrag in der Höhe von € 11.083,60 übersteigt. Sie ist daher zum Ersatz der nicht verjährten Kosten dieser Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG verpflichtet, und dies unabhängig davon, ob Frau B selbst gemäß § 32 Abs. 1 NÖ SAG zum Ersatz der Kosten der Leistungen nach dem NÖ SAG verpflichtet gewesen wäre.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihr Recht auf Parteiengehör verletzte, da ihr der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht zur Kenntnis übermittelt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb verfassungswidrig, da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für das Rechtsinstitut des Widerrufes wegen Dürftigkeit nicht vorliegen. Frau B ist nach der Schenkung nicht in Dürftigkeit geraten, sondern sind ihre finanziellen Verhältnisse schon seit Jahren stabil und bescheiden. Durch die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften wird es ihr und der Frau B verunmöglicht, einen Geschenkgegenstand ohne Belastungen entgegenzunehmen bzw. anzunehmen, sofern eine Geschenkgeberin Sozialhilfe bezieht bzw. wird es einer Geschenkgeberin verunmöglicht, einen Geschenkgegenstand bestands- und lastenfrei zu verschenken, ohne dass auf die Geschenknehmerin unleistbare Belastungen zukommen. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den verfahrensgegenständlichen Geschenkgegenstand nie angenommen bzw. hätte Frau B ihr das Liegenschaftsvermögen nie unentgeltlich ins Eigentum übertragen. Diese Ungleichbehandlung widerspricht auch dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung.
Weiters widerspricht das NÖ SAG auch der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 947 ABGB dahingehend, dass § 947 ABGB ihr der Höhe nach wesentlich mildere Belastungen auferlegt als das NÖ SAG.
Zudem ist auch die Wiedereinführung des Pflegeregresses im Bundesland Niederösterreich im Verhältnis zu anderen Bundesländern verfassungswidrig, zumal die Bestimmung des § 330a ASVG im gegenständlichen Fall analog anzuwenden ist.
Gestützt auf §§ 330a und 707a ASVG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurde die gleichlautende Bestimmung betreffend Kostenersatz durch Geschenknehmer in §§ 37 Abs. 1 Z. 5, 40 Abs. 1 und 2 NÖ SHG 2000 aufgehoben und sind Ersatzpflichten für Geschenknehmer damit entfallen. Somit dürfen mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 Ersatzansprüche von Sozialhilfemaßnahmen von Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z.B. Erben, Geschenknehmer), nicht mehr geltend gemacht werden. Laut Gesetzesmaterialien wurde diese Bestimmung eben deswegen aufgehoben, weil das Landesgesetz dem Bundesgesetz widersprochen hat. Die dieser alten und bereits geänderten Rechtslage entsprechenden Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 NÖ SAG, auf welche sich der gegenständliche Bescheid stützt, widersprechen daher offensichtlich dem höherrangigen Bundesgesetz und sind daher verfassungswidrig.
Schließlich verwies sie auch auf die Bestimmung des § 5 ABGB, wonach ein rückwirkendes Inkrafttreten (landes-)gesetzlicher Normen unzulässig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vor. Jede andere Rechtsform der unentgeltlichen Zuwendung zwischen ihr und der Frau B wäre für sie unschädlich gewesen. Ein Testament, das sie zur (Allein-)Erbin eingesetzt hätte, wäre ebenso ohne Rückforderungsansprüche welcher Art auch immer geblieben wie ein Vermächtnis oder eine Schenkung auf den Todesfall. Ausschließlich die hier gewählte „reine Schenkung“ als unentgeltliche Zuwendung (unter Lebenden) löst Regressfolgen aus, mit der weder Frau B noch sie selbst rechneten. Auch aus diesem Grund liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Im Ergebnis würde damit eine einfache landesgesetzliche Vorschrift einer bundesweit gültigen Rechtsvorschrift (hinsichtlich der reinen Schenkung im Sinne des § 938 ABGB) derogieren und dieser den Anwendungsbereich gänzlich entziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. Juni 2023, fortgesetzt am 5. Juli 2023, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben. An dieser Verhandlung nahm auch die NÖ Landesregierung sowie der Amtssachverständige D teil.
Die belangte Behörde verwies nach Darlegung der an Frau B monatlich gewährten Sozialhilfeleistungen darauf, dass sie in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2021 nur diejenigen Sozialhilfeleistungen zurückfordert, die der Frau B für die beiden Jahre 2018 und 2019 gewährt wurden, nicht aber jene Sozialhilfeleistungen, die der Frau B für das Jahr 2017 gewährt wurden, da diese bereits verjährt sind. Ihr berechneter Betrag von € 18.215, 80 ist richtig, aber der angegebene Rückforderungszeitraum ist betreffend das Jahr 2017 nicht korrekt.
Weiters teilte der Amtssachverständige D mit, dass sein Bewertungsgutachten teilweise nicht mehr dem Stand Juni 2023 entspricht, sodass dieser aufgefordert wurde, sein Bewertungsgutachten entsprechend zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2023 legte er seine diesbezügliche Ergänzung durch Anpassung der Baupreise und des eingeräumten Wohnrechtes vor, wobei sich aus diesen Berechnungen ergibt, dass der Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Juni 2023 € 183.767,00 und der Wert des lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes der Frau B € 160.292,44 beträgt.
Die Beschwerdeführerin wiederholte in dieser Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in den beiden Verfahren und sie hielt dieses für beide Verfahren weiterhin aufrecht. Weiters brachte sie vor, dass sie in Rumänien in einer Fabrik arbeitete, ehe sie im Jahr 2010 eine 6-monatige Pflegeausbildung in Rumänien machte; in den Jahren zwischen 2015 bis 2019 machte sie in Österreich eine Ausbildung zur allgemeinen Medizinassistentin.
Seit dem Jahr 2010 ist sie in Österreich aufhältig und betreut pflegebedürftige Personen, wobei sie Frau B seit dem Jahr 2013 ganzjährig rund um die Uhr betreut, wobei sie jedes Jahr lediglich zweimal für jeweils zwei Wochen von einer anderen Person vertreten wird. Seit dem Jahr 2013 beträgt ihr monatlicher Nettolohn, den sie von Frau B erhält, € 900,00 und wurde dieser seit dem Jahr 2013 nicht erhöht, weshalb ihr unverständlich ist, dass ihre Betreuungsleistungen mit ihrem niedrigen Gehalt im Bewertungsgutachten nicht als Gegenleistungen anerkannt und berücksichtigt wurden. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin auch einen auf unbefristete Zeit zwischen ihr und der Frau B abgeschlossenen Werkvertrag aus dem Jahr 2013 vor.
Weiters ist nach ihrer Ansicht das Bewertungsgutachten auch insofern fehlerhaft, da die Bewertung die statistische Lebenserwartung der Frau B von 83 Jahren nicht korrekt berücksichtigt; wäre diese korrekt berücksichtigt worden, so würde die Gegenleistung mehr als eine Million Euro betragen.
Auch der Ansatz einer monatlichen Miete in der Höhe von € 500,00 im Bewertungsgutachten ist ihrer Ansicht nach verfehlt, zumal im gegenständlichen Fall von einer Wohngemeinschaft mit erschwerten Bedingungen auszugehen und dafür eine Miete von höchstens € 200,00 anzunehmen und somit zu berücksichtigen ist.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-3 idF LGBl. Nr. 23/2018, ist für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
Gemäß § 26a Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-3 idF LGBl. Nr. 23/2018, ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, übersteigt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-3 idF LGBl. Nr. 23/2018, können Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung.
Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde.
Gemäß § 50 Abs. 4 NÖ SAG ist im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gelten Abs. 3 und Abs. 4 auch für Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 51 Abs. 1 NÖ SAG tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 NÖ SAG ist für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
Gemäß § 33 Abs. 1 NÖ SAG ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, wenn ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SAG können Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die beiden Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG hält das erkennende Gericht vorweg fest:
Gemäß § 330a ASVG (Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Gemäß § 707a Abs. 2 ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. November 2018, Zl. Ra 2018/10/0062, sowie VwGH vom 9. Juni 2020, Zl. Ro 2019/10/0032) stellt die Bestimmung des § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 auf „stationäre Pflegeeinrichtungen“ ab, wobei eine Legaldefinition dieses Begriffes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Für die in § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 angesprochene Aufnahme in einer „stationären Pflegeeinrichtung“ ist erforderlich, dass die davon - etwa auch wegen einer Behinderung - betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht; arg. „stationär“) untergebracht sind und dort auch dauernd Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten, sodass bereits die Inanspruchnahme eines „teilstationären Dienstes“ für die Anwendung dieser Bestimmungen ausscheidet, so der Verwaltungsgerichtshof.
Da Frau B in keiner „stationären Pflegeeinrichtung“ untergebracht ist und diese auch keine entsprechende Pflege und Betreuung wie in einer stationären Pflegeeinrichtung durch die Beschwerdeführerin erhält, weil die Beschwerdeführerin Frau B in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgrund eines Werkvertrages aus dem Jahr 2013 für ein monatliches Nettogehalt von € 900,00 alleine ganzjährig betreut und die Beschwerdeführerin die in einer stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr erforderlichen Pflegeleistungen allein unmöglich erbringen kann, kommt im gegenständlichen Fall somit eine Qualifikation als „stationäre Pflegeeinrichtung“ im Sinne des § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 nicht in Betracht.
Da Frau B somit nicht in einer solchen stationären Pflegeeinrichtung untergebracht ist, sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Inhalte der beiden von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023, fortgesetzt am 5. Juli 2023, für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund der unbedenklichen Inhalte der beiden von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht unbestritten fest, dass Frau B aufgrund der im Sachverhalt zitierten Bescheide der belangten Behörde für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. April 2022 jeweils monatliche Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach den Bestimmungen des NÖ MSG bzw. jeweils monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach den Bestimmungen des NÖ SAG erhalten hat, sodass sie unbestritten Hilfeempfängerin im Sinne der zuvor zitierten Bestimmungen des NÖ MSG bzw. des NÖ SAG war und ist.
Aufgrund der unbedenklichen Inhalte der beiden von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht ebenso unbestritten fest, dass Frau B Eigentümerin der Wohnung in ***, ***, 90/7635 Anteile an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an , war und dass sie mit Schenkungsvertrag vom 15. Februar 2021, GZ: *** (), in Form eines Notariatsaktes des Notars C, öffentlicher Notar in ***, ihr verfahrensgegenständliches Liegenschaftsvermögen samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör unentgeltlich an die Beschwerdeführerin verschenkte und übergab, wobei der Frau B gleichzeitig das lebenslange, unentgeltliche und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht an diesem Liegenschaftsvermögen unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Tragung der anfallenden Betriebskosten, der Instandhaltungskosten sowie allfälliger Kosten zur Wiederherstellung eines bewohnbaren Zustandes eingeräumt wurde und wurde ebenso auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB für Frau B sowie das Vorkaufsrecht für sie für alle unentgeltlichen und entgeltlichen Veräußerungsfälle im Sinne der §§ 1072 ff ABGB vereinbart. Weiters wurde in diesem Schenkungsvertrag u.a. vereinbart, dass weder eine Gegenleistung, insbesondere eine Pflegeverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch ein künftiges Pflegeversprechen als Motiv für diesen Schenkungsvertrag gelten.
Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin im Sinne der zuvor zitierten Rechtsvorschriften anzusehen und zu qualifizieren ist und diese somit der verfahrensgegenständlichen Kostenersatzpflicht unterliegt.
Weiters steht für das erkennende Gericht aufgrund des Bewertungsgutachtens vom 12. Oktober 2021, Zl. ***, über den Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör entsprechend dem Liegenschaftsbewertungsgesetz des Amtssachverständigen für Bautechnik und Liegenschaftsbewertung, Herrn D, vom Gebietsbauamt *** und seiner Ergänzung betreffend die Anpassung an den Stand Juni 2023 vom 17. Juni 2023 ohne Zweifel fest, dass die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör einen Wert von € 183.767,00 aufweist.
Ebenso steht für das erkennende Gericht aufgrund der Ergänzung vom 20. Dezember 2022 des Amtssachverständigen D zu seinem Bewertungsgutachten vom 12. Oktober 2021 und seiner Ergänzung betreffend die Anpassung an den Stand Juni 2023 vom 17. Juni 2023 ohne Zweifel fest, dass die Bewertung des der Frau B eingeräumten lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes einen Wert von € 160.292,44 ergibt.
Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass aufgrund der zuvor zitierten Rechtsvorschriften Frau B der Beschwerdeführerin ihr Vermögen im Ausmaß von € 23.474,56 ohne entsprechende Gegenleistung (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens [€ 183.767,00 - € 160.292,56]) übertragen hat.
Gemäß § 26a Abs. 1 NÖ MSG ist von diesem geschenkten Vermögen jedoch noch der Wert jenes Vermögens abzuziehen, welches das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, übersteigt, somit der Betrag in der Höhe von € 4.427,35 (€ 664,10 + € 221,37 = € 885,47 x 5).
Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass aufgrund der zuvor zitierten Rechtsvorschriften die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin mit der Höhe des Geschenkwertes von € 19.047,21 begrenzt ist. Somit durfte die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin den Betrag in der Höhe des Geschenkwertes von € 19.047,21 als Kostenersatz zurückfordern.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat Frau B seit dem 16. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2019 Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ MSG erhalten, wobei die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Kostenersatzpflicht mit ihren Schreiben vom Juni 2021 und Juli 2021 geltend gemacht und dadurch die Verjährung unterbrochen hat.
Zur Verjährung einzelner Beträge des verfahrensgegenständlichen Kostenersatzes verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0064, sowie VwGH vom 24. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/10/0143), wonach bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sind, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist, wobei unter der „klagsweisen Belangung“ im Verwaltungsverfahren somit keineswegs erst eine behördliche Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zu verstehen ist; vielmehr kommt schon der Einräumung des Parteiengehörs die Wirkung der Verjährungsunterbrechung zu.
Da die der Frau B für das Jahr 2017 gewährten Sozialhilfeleistungen nach § 28 Abs. 1 NÖ MSG bereits verjährt sind, dürfen mit dem von der belangten Behörde angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin lediglich die der Frau B für die beiden Jahre 2018 und 2019 gewährten Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden.
Für das Jahr 2018 erhielt Frau B Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ MSG im Ausmaß von insgesamt € 8.996,92 (4 x € 738,91 + 8 x € 755,16) und für das Jahr 2019 im Ausmaß von insgesamt € 9.218,88 (4 x € 755,16 und 8 x € 774,78), somit insgesamt € 18.215,80.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den von ihr zurückgeforderten Betrag in der Höhe von € 18.215,80 für die beiden Jahre 2018 und 2019 richtig berechnet und enthält dieser Betrag keine gewährten Sozialhilfeleistungen aus dem Jahr 2017, sodass dieser Betrag seitens des erkennenden Gerichtes zu bestätigen war, wohl aber war der von der belangten Behörde angegebene Rückforderungszeitraum mit 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zu korrigieren und neu festzulegen.
Da die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin den Betrag der Höhe des Geschenkwertes von € 19.047,21 als Kostenersatz zurückfordern darf und diese in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2021 lediglich einen Kostenersatzbetrag in der Höhe von € 18.250,80 zurückgefordert hat, verbleibt somit für den verfahrensgegenständlichen Kostenersatz ab dem Jahr 2020 ein Restbetrag in der Höhe von € 831,41 (€ 23.474,56 - € 18.215,80 - € 4.427,35), der dem Kostenersatz nach dem NÖ SAG unterliegt.
Die belangte Behörde hat mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2022 der Beschwerdeführerin wiederum einen Kostenersatz für die der Frau B für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2021 gewährten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 11.083,60 vorgeschrieben, wobei sie für diese Kostenersatzvorschreibung zu Recht die Bestimmungen des NÖ SAG angewendet hat, sodass diese auch im gegenständlichen Kostenersatzverfahren anzuwenden sind.
Allerdings bestimmt § 33 Abs. 1 zweiter Satz NÖ SAG, dass eine Kostenersatzpflicht eines Geschenknehmers dann nicht besteht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war, wobei es sich dabei um den Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen) handelt, welchen die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2022 zu Recht mit € 5.696,76 ausgewiesen hat.
Da aufgrund der gesetzlichen Regelung des NÖ SAG von der Kostenersatzpflicht eines Geschenknehmers jenes Vermögen, über welches ein Hilfeempfänger im Rahmen seines Schonvermögens (§ 7 Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG) verfügt hat, frei ist und ein solches Vermögen daher von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kostenersatzpflicht nicht verlangt werden darf, war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2022 ersatzlos zu beheben, da von der Beschwerdeführerin der ab dem Jahr 2020 verbliebene Betrag in der Höhe von € 831,41, welcher unter der Höchstgrenze des Schonvermögens liegt, nicht zurückgefordert werden darf.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend den unkorrekten Ansatz einer monatlichen Miete in der Höhe von € 500,00 ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Bewertungsgutachten samt seinen Ergänzungen zum einen eine Miete in der Höhe von € 911,00 angenommen wurde - bei einer Wohnungsfläche von € 86,85 pro m2 € 10,50 - und zum anderen handelt es sich bei dieser angenommen Miete um eine ortsübliche Miete, zumal bei der verfahrensgegenständlichen Bewertung ein ortsüblicher Mietpreisansatz zu berücksichtigen ist; individuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse sind im Rahmen einer Liegenschaftsbewertung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zu berücksichtigen .
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Bewertungsgutachten insofern fehlerhaft ist, da die Bewertung die statistische Lebenserwartung der Frau B von 83 Jahren nicht korrekt berücksichtigt, wobei bei einer korrekten Berücksichtigung der Wert der Gegenleistung mit mehr als einer Million Euro zu bewerten ist, verweist das erkennende Gericht darauf, dass in der verfahrensgegenständlichen Bewertung des lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes der Frau B deren statistische Lebenserwartung sehr wohl berücksichtigt wird. Es werden bei der verfahrensgegenständlichen Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, die von der Statistik Austria veröffentlichen Barwertfaktoren herangezogen, die auf den allgemeinen ausgeglichenen Sterbetafeln für Österreich basieren. Auf Grund der unterschiedlichen Lebenserwartungen gibt es unterschiedliche Faktoren für Männer und Frauen. Die Ausgangsbasis für die Ermittlung des Faktors entsprechend den Tabellen (Sterbetafel der Statistik Austria) bildet das Alter der Berechtigten und spiegeln sich in der Berechnung diese Umstände im Leibrentenfaktor wider.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass die gerichtlichen Ermittlungen (siehe Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen E vom 23. März 2022) ergeben haben, dass für Frau B trotz ihrer Erkrankung keine abweichende - geringere - Lebenserwartung angenommen werden kann, weshalb bei ihr vom Amtssachverständigen trotz ihrer Erkrankung daher ein Bewertungsverfahren durchgeführt wurde, bei der ihre Erkrankung - und somit einhergehend eine eventuell kürzere Lebenserwartung - in keinster Weise berücksichtigt wurde.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Wohnungsreparaturen und -anschaffungen hält das erkennende Gericht fest, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten diesbezüglich festgehalten hat, dass die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung nach dem Ertragswertverfahren erfolgte, wobei bei diesem Verfahren die Aufwände für Betrieb und Instandhaltung für die Eigentumswohnung bereits berücksichtigt wurden, weshalb der von ihr geltend gemachte Investitionsaufwand nicht berücksichtigt werden kann. Fahrnisse (Möblierungen) werden in Bewertungsverfahren, ausgenommen in Sonderfällen (z.B. bei Zwangsversteigerungen), nicht berücksichtigt.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass bei der Bewertung auch ihre jahrelange Betreuung mit einem monatlichen Nettogehalt in der Höhe von € 900,00 als Gegenleistung berücksichtigt hätte werden müssen, verweist das erkennende Gericht darauf, dass es sich hierbei um ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis eines Werkvertrages handelt und solche Arbeitsverhältnisse in der verfahrensgegenständlichen Bewertung nicht zu berücksichtigen sind.
Zudem wurde im verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes unter Fünftens Punkt 3.) ausdrücklich vereinbart, dass weder eine Gegenleistung, insbesondere eine Pflegeverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch ein künftiges Pflegeversprechen als Motiv für die verfahrensgegenständliche Schenkung angeführt wurden; auch aus diesem Grund geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die zivilrechtlichen Bestimmungen, zu denen die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen sollen, hält das erkennende Gericht fest, dass alle diese Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen regeln, sodass diese nicht vergleichbar sind, und machen diese unterschiedliche Regelungen die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften weder obsolet noch verfassungswidrig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin zum verfahrensgegenständlichen Kostenersatz verpflichtet ist, wobei die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zuvor zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
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