projetos
LVwG-AV-1983/001-2023; LVwG-AV-1986/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1983/001-2023; LVwG-AV-1986/001-2023
LVwG-AV-1983/001-2023; LVwG-AV-1986/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; schifffahrtsrechtliche Bewilligung; Befristung; Steganlage; Grundeigentümer; Bestandvertrag; Beschwerdelegitimation;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde 1. der Republik Österreich, vertreten durch die A Gesellschaft mbH, sowie 2. der A Gesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, *** und ***, betreffend schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 38, 102 Abs. 1 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 47 Abs. 1, 49, 55 SchFG (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 22. März 2023, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) der B GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) unter Spruchteil I. eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung sowie unter Spruchteil II. eine wasserrechtliche Bewilligung, jeweils für die Errichtung eines Gästesteges am *** im Bereich Strom-km *** und Strom-km ***, Grundstück Nr. ***, KG ***.
Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei zwar Frist für Baubeginn und Bauende, nicht jedoch eine Befristung des Rechtes selbst festgelegt wurden.
Zwangsrechte wurden nicht eingeräumt.
Als Rechtsgrundlagen für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung sind die §§ 45, 46 Abs.1, 47 bis 51 und 71 Abs. 1 des SchFG sowie § 20.02 Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung findet sich (neben weiteren für maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen) der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959.
In der Projektsbeschreibung, auf die sich beide Bewilligungen beziehen, sind als betroffene Grundstücke die Parzellen *** sowie ***, jeweils KG ***, angeführt. Weiters wird auf einen mit „der A“ abgeschlossenen Bestandsvertrag hingewiesen. Die Bescheidbegründung erschöpft sich in einer (auszugsweisen) Wiedergabe des Verfahrensgangs, wobei unter anderem die Äußerung der A Gesellschaft mbH (in der Folge auch kurz: A), der nunmehrigen Beschwerdeführer(vertreter)in, wiedergegeben wurde; daran anschließend finden sich rechtliche Überlegungen zur schifffahrtsrechtlichen Qualifikation der Anlage sowie Formelsätze, wonach „die einschlägigen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz 1959 und im Schifffahrtsgesetz 1997 herangezogen“ worden seien, auf diesen Grundlagen die schifffahrts- und wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werde und das Verfahren ergeben hätte, dass das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch fremde Rechte verletze. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer(vertreter)in, welche ihre Zustimmung auf die Dauer des abgeschlossenen Bestandsvertrags, nämlich bis zum 30. Juni 2027 und ausschließlich für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erklärt hatte, findet sich in der Bescheidbegründung nicht.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A Gesellschaft mbH, „als Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin Republik Österreich und Liegenschaftsverwalterin“ (in der Folge: die Beschwerdeführer(vertreter)in), in der sich diese – im Ergebnis - gegen die Erteilung der schifffahrts- und wasserrechtlichen Bewilligungen wendet, soweit diese in zeitlicher Hinsicht über die Laufzeit des abgeschlossenen Bestandvertrags und in örtlicher Hinsicht über das Grundstück Nr. ***, KG ***, hinausgehen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst, wird vorgebracht, dass die einschreitende Gesellschaft die Liegenschaftseigentümerin Republik Österreich vertrete, Fruchtnießerin sei und das öffentliche Wassergut verwalte. In dieser Funktion hätte sie im Zuge des Verwaltungsverfahrens dem Vorhaben ausschließlich in Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum der Republik Österreich befinde, zugestimmt, nicht jedoch in Bezug auf ein weiteres Grundstück, wie in der Projektsbeschreibung des Bescheides angeführt. Die Zustimmung sei auch nur längstens für die Dauer des mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrags, nämlich bis zum 30. Juni 2027 erteilt worden. Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers sei sowohl in wasserrechtlicher als auch schifffahrtsrechtlicher Hinsicht Bewilligungsvoraussetzung. Daher hätte die belangte Behörde eine unbefristete Bewilligung nicht erteilen dürfen. Die Behörde hätte rechtswidriger Weise diese Entscheidung auch nicht begründet. Im Übrigen sei eine Befristung der wasserrechtlichen als auch schifffahrtsrechtlichen Bewilligung auf eine Dauer von fünf Jahren verhältnismäßig und demgegenüber die von der belangten Behörde vorgenommene unbefristete Bewilligungserteilung rechtswidrig. Durch diese Entscheidung werde die Beschwerdeführer(vertreter)in in ihrem „Recht auf Dispositionsfreiheit“ über die gegenständliche Liegenschaft verletzt, da die unbefristet erteilte wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Genehmigung über den Zeitpunkt der Bestandsvertragsauflösung weiterhin ihre Gültigkeit behielte, und die Beschwerdeführer(vertreter)in gehindert werde, die Liegenschaft zu verwerten, etwa durch eine Neuvermietung. Daraus resultiere eine Verletzung der Grundrechte auf Erwerbsfreiheit und des Eigentums sowie – im Hinblick auf die von der Behörde geübte Willkür – des Gleichheitsgrundsatzes. Auf die hinsichtlich dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird hingewiesen.
Schließlich werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Für den Fall einer Beschwerdevorentscheidung werde einer bis zum 30. Juni 2027 befristeten wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Gästesteg unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Stromversorgung nicht über einen Landstromanschluss erfolgt und das Grundstück Nr. ***, KG ***, „im Bescheid gestrichen“ werde.
Gleichzeitig vorgelegt wird ein Bestandsvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführer(vertreter)in und der Antragstellerin vom 02. März 2022 betreffend eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zwecks Errichtung, Betrieb und Instandhaltung einer Gästesteganlage. Aus dem Vertragstext ist zu ersehen, dass der Vertrag befristet bis zum 30. Juni 2027 abgeschlossen wurde. Gemäß § 2 Z 4 des Vertrages hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, längstens binnen 14 Tagen, eigene Anlagen bzw. Einbauten zu entfernen, den früheren Zustand wiederherzustellen und die Bestandssache zurückzustellen.
1.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei sie die Meinung vertrat, dass eine Befristung „auch von der gesetzgeberischen Intention her“ ausschließlich nach wasserfachlichen Erwägungen, nicht jedoch nach Maßgabe der Zustimmung zu bestimmen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und ist insoweit unstrittig.
Nicht bestritten ist, wie sich auch aus dem vorgelegten Bestandsvertrag ergibt, das Eigentum der Republik Österreich am Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem der gegenständliche Steg errichtet werden soll.
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
SchFG
§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(…)
§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:
(5) Öffentliche Interessen sind:
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen
(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche (gemäß § 38 WRG 1959) und eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt. Gegen beides, und zwar im Kern gegen die nach dem Beschwerdevorbringen über eine erfolgte Zustimmung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht hinaus erteilte Genehmigung wendet sich das gegenständliche Rechtsmittel.
2.3.2. Auch wenn im Beschwerdeschriftsatz regelmäßig von „der Beschwerdeführerin“ bzw. „Antragstellerin“ im Singular die Rede ist, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde, dass gegenständlich sowohl eine Beschwerde der Republik Österreich als Grundeigentümerin (vertreten durch die A) als auch eine Beschwerde der A in eigenem Namen (als Fruchtgenussberechtigte) erfolgt. Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerinnen – neben einer möglichen Benutzung eines weiteren, nicht vom Bestandsvertrag erfassten Grundstücks - befürchten, dass auf Grund der unbefristeten Erteilung der wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtlichen eine Beschränkung des Eigentumsrechtes und der daraus erfließenden Nutzungsbefugnisse über die privatrechtlichen Beschränkungen, die sich aus dem Bestandvertrag zwischen der A und der B GmbH ergeben, hinaus auferlegt würde. Diese Besorgnis ist, wie sich im Folgenden zeigen wird, jedoch nicht berechtigt.
2.3.3. Soweit die A in eigenem Namen (als Fruchtgenussberechtigte) Beschwerde gegen die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung erhebt, erweist sich dieses Rechtsmittel insoweit schon aufgrund deren fehlenden Parteistellung als unzulässig. (Sonstige) dingliche Rechte am Grundeigentum wie zB Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss begründen keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG (VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045), welcher auch für Verfahren nach § 38 leg. cit. maßgeblich ist (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/07/0042). Selbst wenn das geltend gemachte Recht verletzt würde (was konkret ebensowenig zutrifft wie in Bezug auf das Eigentumsrecht, dazu später), vermittelte es der A keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren; sie ist daher von vornherein nicht berechtigt, in eigenem Namen unter Berufung auf ein Fruchtgenussrecht Einwendungen bzw. Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erheben. Gleiches gilt für ihre Eigenschaft als „Liegenschaftsverwalterin“, sofern mit Berufung darauf ein eigenes Recht geltend gemacht werden soll.
Demgegenüber räumt das SchFG neben dem Grundeigentümern auch den sonstigen dinglich an einer Liegenschaft Berechtigten Parteistellung ein (vgl. § 49 Abs. 3 Z 2 leg. cit), sodass die A im Verfahren nach diesem Gesetz ihr Fruchtgenussrecht geltend zu machen berechtigt ist. Am Ergebnis ändert dies freilich nichts.
2.3.4. Soweit es um das Eigentumsrecht der Republik Österreich, ein zweifellos im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren geschütztes Recht, geht, ist der Fall wie folgt zu beurteilen:
Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte – nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) entweder von vornherein nicht berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können (vgl. VwGH 26.04.1968, 1834/67; 08.04.1997, 96/07/0195; 23.02.2012, 2008/07/0169; 08.07.2004, 2004/07/0002).
Dem System des WRG 1959 ist auch das Schifffahrtsgesetz nachgebildet (vgl. dessen § 49), was die Berücksichtigung fremder Rechte und die Einräumung von Zwangsrechten anbelangt. Die diesbezügliche wasserrechtliche Judikatur ist insoweit auch auf das Schifffahrtsrecht übertragbar.
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 oder durch Einräumung (bzw. ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Dies gilt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – auch für die Frage der Befristung eines Rechtes; wenn nämlich diese „Realisierungsvorsorge“ nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegt (typischerweise ein befristet abgeschlossener Bestandvertrag bzw. eine nur befristet erteilte sonstige Zustimmung), darf die Behörde die Bewilligung nur für diese Zeit erteilen, sofern hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zeitraums nicht die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung bestehen.
Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften, von der gegenständlich auszugehen ist, stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 13.05.1987, 1 Ob 5/87) begründet die bloße wasserrechtliche Bewilligung (ohne ein Zwangsrecht einzuräumen oder ohne Aufnahme einer gütlichen Vereinbarung in den Bescheid) nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechts. Wenn der Bewilligungswerber es unterlässt, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw. Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung somit keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen. Dementsprechend hat eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde (OGH 27.10.1999, 1 Ob 250/99t).
Schließlich bedürfte es der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung im Sinne des § 63 WRG 1959 nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivil-rechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall ist mit dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft weder ein Zwangsrecht eingeräumt (bzw. die Einräumung vorbehalten) noch ein gütliches Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 ausdrücklich beurkundet worden. Anzumerken ist, dass für bloß nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserbauvorhaben (welche keine Wasserbenutzungsanlagen oder diesen gleichgestellten Anlagen sind) weder die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 noch, wie sich aus dem Verweis auf diese Bestimmung in § 111 Abs. 4 leg.cit ergibt, die Einräumung einer „kleinen Dienstbarkeit“ in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.02.1991, 90/07/0090). Es stellt sich daher auch nicht die Frage nach der Möglichkeit der nachträglichen Zwangsrechtseinräumung.
2.3.5. Wie bereits angesprochen, lassen sich die Überlegungen zum WRG 1959 in der entscheidenden Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin(nen) auch auf das SchFG und die darin geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen. Das Ergebnis ist daher dasselbe.
2.3.6. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die gegenständliche wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung der B GmbH nicht die Befugnis einräumt, auf das bzw. die Grundstück(e) der Beschwerdeführerin Republik Österreich ohne deren Zustimmung zuzugreifen oder in Missachtung des Fruchtgenussrechtes der A zu benutzen. Sie bietet auch keinen zivilrechtlichen Titel, welcher einer Auflösung bzw. Nichtverlängerung des Bestandsvertrags oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Im Falle des Ablaufs des Bestandvertrages bedarf es daher keines – im Wasserrechtsgesetz im Übrigen auch nicht vorgesehenen (vgl. demgegenüber § 55 Abs. 2 Z 5 und 6 SchFG) – Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung auf Betreiben der A. Vielmehr ist diese durch die erteilten Bewilligungen nicht in ihren aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt. Die Beschwerdeführerinnen können daher von vornherein nicht durch die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten verletzt sein (in diesem Zusammenhang sei nochmals auch die eben zitierten schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen hingewiesen, die dasselbe Ergebnis für das Schifffahrtsrecht implizieren).
2.3.7. Da eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, könnte es auch nicht im Falle einer Antragsstellung durch einen allfälligen neuen Pächter diesem als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegengehalten werden (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).
Freilich könnte eingewandt werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung einem (erfolgreichen) Antrag auf Beseitigung nach § 138 Abs. 1 iVm Abs 6 WRG 1959 entgegenstünde, etwa wenn die Grundeigentümerin nach Ablauf oder Kündigung des Bestandsvertrages die Beseitigung der auf ihrem Grund verbliebenen Anlage verlangte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verlust dieses Rechtsbehelfes das Eigentum der Beschwerdeführerin in seiner Substanz nicht schmälert und sie nicht anders gestellt wäre, als wenn das Vorhaben überhaupt wasserrechtlich bewilligungsfrei wäre. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024) der betroffenen Grundeigentümer nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ebenfalls nicht berechtigt ist, die Beseitigung verbliebener Anlagen im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu begehren.
In schifffahrtsrechtlicher Hinsicht ist auf § 55 Abs 2 Z 6 und Abs. 4 SchFG hinzuweisen, wonach der Wegfall der privatrechtlichen Vereinbarung zum Widerruf der Bewilligung und - unbeschadet der wasserrechtlichen Verpflichtungen - zu einer Beseitigung der Anlage führen muss, sodass dem Betroffenen insoweit auch eine rechtliche Abhilfe geboten ist.
2.3.8. Da der angefochtene Bewilligungsbescheid in der vorliegenden Form nicht geeignet ist, die geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführerinnen zu verletzen, sind sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht beschwert. Im Falle fehlender Beschwer mangelt es der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, sodass eine dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).
2.3.9. Die vorliegende Beschwerde war aus den genannten Erwägungen insgesamt mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
2.3.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
2.3.11. Mit der Frage, ob ein Zur Frage, ob ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft projektsgemäß durch ein Vorhaben selbst (und nicht nur durch seine Auswirkungen) in Anspruch genommen werden soll und dessen Eigentum im von Projekt betroffenen Bereich der Liegenschaft unbestritten ist, und dem gegenüber weder eine Zwangsrechtsbegründung noch ein Ausspruch im Sinne des § 111 Abs. 3 oder Abs. 4 WRG 1959 erfolgt, durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in seinen Rechten verletzt sein kann bzw. worin diese Rechtsverletzungsmöglichkeit konkret besteht, existiert nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers um eine Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung handelt, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen muss (zB VwGH 8.4.1986, 85/07/0329; 14.3.1995, 94/07/0005; 13.10.2011, 2011/07/0174). Dabei ging es regelmäßig Fälle, in denen dem Antragsteller die Bewilligung wegen fehlender Zustimmung des Grundeigentümers versagt wurde. Insoweit steht die gegenständliche Entscheidung mit der Judikatur nicht im Widerspruch. In der Entscheidung vom 23.04.1998, 97/07/0005 scheint der VwGH von einer Rechtsverletzungsmöglichkeit auszugehen, allerdings war in diesem Fall die Frage der projektsgemäßen Inanspruchnahme fremden Grundes offenbar (im Hinblick auf eine vorgenommene Projektsänderung) nicht unbestritten. Die Judikatur zu einer Fallkonstellation, wo die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt des Erwerbs des notwendigen Rechts erteilt hat, erscheint mit der gegenständlichen Frage nicht von vornherein vergleichbar. Doch auch in diesem Zusammenhang ist die Judikatur nicht widerspruchsfrei. Während im Erkenntnis vom 19.04.1994, 93/07/0174, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit verneint worden ist, da von der Bewilligung nicht vor Erwerb der erforderlichen Rechte Gebrauch gemacht werden dürfte, wurde in der Entscheidung vom 09.11.2006, 2004/07/0031, eine solche Vorgangsweise für rechtswidrig erklärt. Freilich bedeutet eine objektive Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise die Verletzung subjektiver Rechte; aus der zuletzt genannten Entscheidung wird allerdings nicht deutlich, worin konkret die Rechtsverletzung gelegen sein soll.
Aus den dargelegten Erwägungen (die sinngemäß auch für das Schifffahrtsrecht gelten) wird deutlich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, welche die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründet. Es handelt sich zweifellos um eine Frage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, wie auch der Umstand zeigt, dass sich das Landesverwaltungsgericht NÖ mit der in Rede stehenden rechtlichen Thematik bereits wiederholt beschäftigt hat (vgl. insbesondere LVwG NÖ 03. 02. 2020, LVwG-AV-1452/001-2019, LVwG-AV-1453/001-2019, weiters 11.10.2018, LVwG-AV-837/001-2018 ua.; 30.04.2019, LVwG-AV-394/001-2019 ua).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.