LVwG N LVwG-AV-83/001-2023

LVwG-AV-83/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de jul. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnungsmethode; Ersatzzieleinkommen; Prüfungsumfang;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-83/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.83.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§§ 32, 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag von C (in Folge: Beschwerdeführerin) vom 19. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 3. März 2022 bis 10. März 2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Berechnungsmethode des Verdienstentganges gemäß 3 Abs. 3 EpiG-VO („Variante 6“ des EpiG-Berechnungstools) gegenständlich nicht zulässig sei, da das Unternehmen der Beschwerdeführerin bereits in der Vorjahresperiode betrieben worden sei, wie sich aus dem Antrag ergebe, weshalb auch ein Einkommen hätte ermittelt werden können. Der Antrag leide daher unter einem materiellen, inhaltlichen Mangel, der nicht dessen Vollständigkeit betreffe, was keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstelle, weshalb die Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre zu einer Verbesserung bzw. Änderung des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Berechnungsmethode des Verdienstentganges deshalb gewählt worden sei, weil der Betrieb der Beschwerdeführerin in der Vorjahresperiode auf Grund der Lockdown-Beschränkungen zur Gänze geschlossen gewesen sei und sie ihre Tätigkeit als Trainerin deshalb nicht habe ausüben können. Diese Beschränkung sei als außergewöhnlicher Umstand iS § 3 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 3 EpiG BerechnungsVO zu werten. Die Beschwerdeführerin habe keine Trainingsstunden geben können und daher kein Einkommen gehabt.

3. Feststellungen:

3.1. C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, bietet seit mehreren Jahren, jedenfalls bereits im gesamten Jahr 2021, als Selbstständige verschiedene Fitness- und Bewegungskurse an. Dazu gehören auch Kurse in Schwimmbädern.

3.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2022, Zl. ***, auf Grundlage des EpiG für den Zeitraum 3. März bis 10. März 2022 abgesondert. In dieser Zeit konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.

3.3. Mit der am 19. April 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung. Sie bediente sich dabei des „EPG-Berechnungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO, wobei es sich um die Variante 6 des „EPG-Berechnungstools“ handelt.

In der Begründung der gewählten Berechnungsmethode wurde ausgeführt, dass aufgrund des verhängten „Lockdowns“ im Zeitraum 2. November 2020 bis Mai 2021 keine Veranstaltungen erlaubt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Einnahmen erzielen können, weshalb das Jahr 2021 nicht als Referenzzeitraum herangezogen werden könne.

Aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten amtlichen „EPG-Berechnungstool“ ergeben sich nachstehende Werte:

  • EBITDA für den Zeitraum März 2022 (Zeitraum der Absonderung): € - ***

  • EBITDA des Kalendermonats des Ersatzzieleinkommens (Februar 2022): € ***

  • Ersatzzieleinkommen: € ***

  • Ist-Einkommen: € - ***

  • berechneter vorläufiger Verdienstentgang: € ***

  • geltend gemachte Steuerberatungskosten: € ***

3.4. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers im Berechnungstool wurden von der B GmbH, in ***, durch Unterfertigung bestätigt.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits durch Einsicht des Landesverwaltungsgerichts auf die Homepage der Beschwerdeführerin (***). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1998 erstmals selbstständig tätig war und seit dem Jahr 2012 diverse Aus- und Fortbildungen gemacht hat. Die von ihr angebotenen Kurse reichen von Aquafitness, über Tai Ji, bis hin zu Pilates und Qi Gong. Aufgrund dieser Angaben steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht erst weniger als ein Jahr vor ihrer Absonderung durch die belangte Behörde im März 2022 aufgenommen hat. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Zeitraum des Lockdowns komplett geschlossen und anschließend neu gegründet hat, lassen sich nicht erkennen und wurden auch nicht vorgebracht. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nur vorübergehend nicht ausüben.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

[…]

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

[…]

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße. […]“

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage des EpiG im März 2022 für 8 Tage abgesondert. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

6.2. Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

6.3. Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG- Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

6.4. Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022).

6.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides.

(vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012) (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich eine Berechnung des Verdienstentganges nach § 3 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO und ging auch in der Beschwerde ausschließlich darauf ein, weshalb die von ihr gewählte Berechnungsmethode zulässig sei. Andere Berechnungsmethoden wurden von ihr in ihren Eingaben, so auch in der Beschwerde, stets ausgeschlossen. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich daher auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Methode der Berechnung.

6.6. Das System der EpG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen. Die Beschwerdeführerin entschied sich in ihrem Antrag vom 19. April 2022 für eine Berechnung nach § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO und nahm im Laufe des Verfahrens auch keine Antragsänderung vor.

6.7. Gemäß § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO entspricht der Verdienstentgang, wenn der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann, dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode ist daher, dass in der Vorjahresperiode kein Einkommen gegeben war.

6.8. Beim Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil.

Anlage A wiederum normiert, dass das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) ist. Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbstständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Aufgrund dieser von der EpG-Berechnungs-VO vorgenommenen Legaldefinition des Einkommens dahingehend, dass es sich um den EBITDA handelt, kann des Einkommen nicht nur positiv, sondern auch null bzw. bei einem Verlust des Unternehmens auch negativ sein.

6.9. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich gemäß Legaldefinition in § 2 Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Aufgrund der Absonderung der Beschwerdeführerin im März 2022 handelt es sich bei der Vorjahresperiode um den März 2021.

6.10. Wie oben festgestellt betreibt die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen bereits seit mehreren Jahren und nicht erst seit weniger als einem Jahr vor der behördlichen Absonderung im März 2022, sodass es auch in der Vorjahresperiode nicht an einem Einkommen im Sinne der EpG-Berechnungs-VO, mag dieses auch bei null liegen oder negativ sein, gemangelt hat.

6.11. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass es sich bei einer Beschränkung der Tätigkeit iS eines Lockdowns um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EpG-Berechnungs-VO handelt, welcher die gewählte Berechnungsmethode gegenständlich anwendbar macht, so ist dem der klare Wortlaut der EpG-Berechnungs-VO entgegenzuhalten:

Zwar berücksichtigt § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3, doch beziehen sich diese in der gegenständlichen Berechnungsmethode lediglich auf das Ersatzzieleinkommen und wie dieses bei Vorliegen dieser Umstände anzupassen ist. Sie sagen nichts über die grundsätzliche Anwendbarkeit der Berechnungsmethode gemäß § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO aus, da deren einzige Voraussetzung ein mangelndes Einkommen in der Vorjahresperiode ist.

6.12. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die gewählte Berechnungsmethode gemäß § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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