LVwG N LVwG-AV-336/001-2023

LVwG-AV-336/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de jun. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-336/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.336.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.12.2022, ***, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers B für den beantragten Zeitraum von 18.3.2022 bis 27.3.2022 in Höhe von *** Euro vollinhaltlich stattgegeben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.4.2022 auf Vergütung für den Verdienstentgang, der ihr durch die Absonderung ihres Dienstnehmers B von 18.3.2022 bis 27.3.2022 „in Höhe von *** Euro“ entstanden sei, „in Höhe von *** Euro stattgegeben“ (Spruchpunkt I); der „darüberhinausgehende Betrag von *** Euro“ wurde abgewiesen (Spruchpunkt II).

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass beim Antrag übersehen worden sei, die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung einzugeben, allerdings sei der Dienstgeberanteil in Höhe von *** Euro sehr wohl in die beantragte Summe von *** Euro eingeflossen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

B, geboren am ***, wohnhaft in ***, ist seit 1.2.2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.3.2022, ***, wurde er aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 beginnend mit 18.3.2022 bis einschließlich 27.3.2022 an seinem Wohnsitz behördlich abgesondert.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während der behördlich verfügten Absonderung das Gehalt weiterhin ausbezahlt. Im März 2022 betrug der Bruttomonatslohn *** Euro (inkl. Schmutzzulage von *** Euro). Der Dienstnehmerin war weder in Kurzarbeit, noch handelt es sich um einen Lehrling, noch war er während der Absonderung im Homeoffice. An Sonderzahlungen erhielt er im Jahr 2022 *** Euro. Der seitens der Beschwerdeführerin geleistete Betrag in der gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich auf 17,53% der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage (§ 51 ASVG; Krankenversicherung 3,78%, Unfallversicherung 1,20%, Pensionsversicherung 12,55%). Die Bemessungsgrundlage für diesen Dienstgeberbeitrag betrug *** Euro.

Diese Feststellungen basieren auf der Aktenlage, insb. dem Absonderungsbescheid, dem verfahrenseinleitenden Antrag, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Lohnunterlagen. Da sich die Beschwerde lediglich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Verdienstentgangs wendet, waren ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert, und durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte den für März 2022 zustehenden Monatslohn aus, womit der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist. Der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin erweist sich daher als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043). Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß § 32 Abs. 3 EpiG kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen; darunter ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzulagen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Bemessung der Vergütung im Regelfall insb. auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/09/0224; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich gegenständlich folgende Berechnung des Verdienstentgangs:

März 2022

Fortlaufendes Entgelt1):

Euro ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)

Euro ***

Sonderzahlung (SZ)3)

Euro ***

SV-DGA SZ4)

Euro ***

Gesamt:

Euro ***

  1. (Bruttoentgelt (*** Euro) / Monatstage) * Tage der Absonderung = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt;

  2. (Bemessungsgrundlage (*** Euro)* 17,53% (SV-DGA) / Monatstage) * Absonderungstage = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA);

  3. (Sonderzahlung (SZ) jährlich gesamt (*** Euro) / 365 Tage) * Tage der Absonderung = zu vergütende SZ;

  4. zu vergütende SZ * 17,53% (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

In der Beschwerde wurde klargestellt, dass die Dienstgeberanteile durchaus in die beantragte Vergütungssumme eingeflossen sind. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung ist – im Unterschied zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin – nicht auf Basis des Bruttoentgelts, sondern auf Basis der (auch am Lohnzettel mit *** Euro – und nicht mit *** Euro – ausgewiesenen) Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt abzüglich der beitragsfreien Schmutzzulage; vgl. § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG i.V.m. § 68 Abs. 1 EStG 1988) zu berechnen. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit im konkreten Fall auf *** Euro. Da aber nicht mehr zugesprochen werden darf als beantragt wurde (vgl. auch VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309), waren die beantragten *** Euro (die aufgrund der niedrigeren Einschätzung der Sonderzahlungen mit *** Euro im vorhinein einerseits und die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage durch die Beschwerdeführerin zustande gekommen sind) vollends zuzusprechen. Die belangte Behörde hat bei ihren Berechnungen nur das fortlaufende Entgelt für März 2022 (*** Euro) sowie die anteilige Sonderzahlung (*** Euro) angesetzt und ist so auf den zugesprochenen Gesamtbetrag von *** Euro gekommen. Dies dürfte daher rühren, dass im verfahrenseinleitenden Antrag die Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht ziffernmäßig ausgewiesen waren; es war aber die Höhe der Dienstgeberanteile (mit 17,53%) sehr wohl angeführt, sodass eine Berechnung möglich gewesen wäre, und schlussendlich wurde ja auch eindeutig ein Auszahlungsbetrag von *** Euro beantragt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Berechnung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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