projetos
LVwG-S-637/001-2023•LVwG N LVwG-S-637/001-2023
LVwG-S-637/001-2023Tribunal Administrativo Regional15 de jun. de 2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Schutzweg; Geschwindigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, E und F, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 16. Mai 2023 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 09. Juni 2022 das Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen) mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der *** von der Volksschule kommend in Richtung *** bzw. G mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h.
Um 07:24 Uhr wollten zwei Schulkinder den auf Höhe *** (bzw. Haus der Freiwilligen Feuerwehr) auf der Fahrbahn angebrachten, ca. 9 Meter langen Schutzweg überqueren. Sie standen auf der vom Beschwerdeführer aus gesehen linken Seite (also bei der Freiwilligen Feuerwehr) knapp vor dem Schutzweg noch am Gehsteig, wobei eines der Kinder bereits einen Fuß auf den Schutzweg gesetzt hatte; sie versuchten Augenkontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen. Sie standen dort seit ein bis zwei Sekunden als sich der Beschwerdeführer mit seinem PKW dem Schutzweg näherte.
Bei gehöriger Aufmerksamkeit und den Verhältnissen angepasster, entsprechend reduzierter Geschwindigkeit hätte dem Beschwerdeführer trotz eines ordnungsgemäß vor dem Schutzweg parkenden Kfz auffallen können und müssen, dass diese beiden Kinder den Schutzweg überqueren wollen. Der Beschwerdeführer hielt jedoch nicht an, sondern setzte seine Fahrt über den Schutzweg weiter fort und bog dann nach links in die *** ein.
1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:09.06.2022, 07:24 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***, Richtung ***
Fahrzeug:*** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs.2 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€70,0032 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF.
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 154/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€10,00
Gesamtbetrag:€80,00“
Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde mit einem monatlichen Einkommen von 1.400 Euro und Sorgepflichten für eine Person. Mildernd wertete sie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
1.4. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Er ist für seine Ehefrau sorgepflichtig. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen H (dem meldungslegenden Polizeibeamten). Die örtlichen Verhältnisse wurden in der Verhandlung mittels „Google street view“ nachvollzogen.
Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, sind diese unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.
2.2. Die Feststellung zur Geschwindigkeit ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen, wobei der Beschwerdeführer von „20 bis 25 km/h oder weniger“ ausging (Verhandlungsschrift Seite 4), der Zeuge demgegenüber von „maximal 30 km/h“ sprach (Verhandlungsschrift Seite 7).
Zu den sonstigen Feststellungen gelangt Landesverwaltungsgericht aufgrund der Schilderung des an diesem Tag speziell mit der Beobachtung u.a. des verfahrensgegenständlichen Schutzweges befassten Polizisten, dem Zeugen H. Er hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die beiden Schulkinder den Schutzweg benutzen wollten und dies dem Beschwerdeführer auch hätte auffallen müssen (Verhandlungsschrift Seite 5 f). Das vor dem Schutzweg parkende Kfz sei ordnungsgemäß am „Schrägparkplatz“ geparkt gewesen (Verhandlungsschrift Seite 6).
Es muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen zugebilligt werden, dass sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fußgänger einen Schutzweg benutzen will und ein Lenker eines Kfz das unbehinderte oder ungefährdete Überqueren ermöglicht oder nicht.
Dass der Zeuge beim Verfassen der Anzeige irrtümlich von einem Abbiegevorgang in die „“ anstatt richtig „“ gesprochen hat, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, zumal diese Fehlbezeichnung darauf zurückzuführen ist, dass bei „Google maps“ diese Fehlbezeichnung hinterlegt ist und sich der Zeuge beim Abfassen der Anzeige dieses Dienstes bedient hat.
Der Beschwerdeführer bestritt zwar die Übertretung, gestand aber selbst zu, dass er die Kinder möglicherweise aufgrund des ordnungsgemäß parkenden Kfz nicht wahrgenommen habe (Verhandlungsschrift Seite 3, 4).
2.3. Die sonst beantragten Beweise (insbesondere Ortsaugenschein unter Heranziehung eines technischen Sachverständigen zur Erstellung einer „Zeit-Weg-Rechnung“) waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, da die Feststellungen zweifelsfrei aus den Aussagen des Zeugen, des Beschwerdeführers und der Aktenlage ableitbar waren.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Nach den Feststellungen standen die beiden Schulkinder bereits seit ein bis zwei Sekunden knapp vor dem Schutzweg bzw. hatte eines der Kinder bereits einen Fuß auf diesen gesetzt, als sich der Beschwerdeführer dem Schutzweg näherte.
Da der Beschwerdeführer nicht anhielt, sondern seine Fahrt über den Schutzweg fortsetzte, beging er eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Gerade im Falle einer aufgrund eines parkenden Kfz unübersichtlichen Situation vor einem Schutzweg wäre es am Beschwerdeführer gelegen, seine Geschwindigkeit derart anzupassen, dass er die beiden wartenden Kinder wahrnimmt und ihnen das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht (vgl. zu § 19 Abs. 7 StVO 1960 VwGH vom 08. Juli 1988, 87/18/0039).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 bereits fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH vom 31. März 1993, 92/02/0334).
Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretung auch subjektiv zu verantworten.
3.1.2. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH vom 12. April 2023, Ra 2020/05/0066).
Die Tatanlastung genügt diesen Anforderungen, zumal daraus mit ausreichender Deutlichkeit der Tatort und die Tat zu entnehmen ist. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder dass er einer Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit nicht ziffernmäßig angeführt wurde, schadet nicht (vgl. VwGH vom 17. April 1978, 1629/77).
3.1.3. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Ausgehend vom monatlichen Einkommen von 2.000 Euro (die belangte Behörde nahm sogar nur 1.400 Euro an), einer Sorgepflicht und der Unbescholtenheit als Milderungsgrund, ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als überhöht anzusehen.
Der Kostenausspruch der belangten Behörde begegnet aufgrund des § 64 Abs. 1 und 2 VStG ebenfalls keinen Bedenken.
3.1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20%, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (hier: 14 Euro).
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068; vgl. fallbezogen auch vgl. VwGH vom 22.03.1991, 86/18/0141) und der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050) sowie die Beurteilung, ob eine Tatanlastung hinreichend konkret iSd § 44a Z 1 VStG ist (zB VwGH 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0098).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.