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LVwG-AV-1865/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1865/001-2023
LVwG-AV-1865/001-2023Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehungsverfahren; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. April 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäßArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. April 2023, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin wie folgt entzogen:
„1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.4.2022, Zahl *** wurde Ihre Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 10.12.2022 (bzw. bis zur Absolvierung des Nachschulungskurses sowie bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens) entzogen.
Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalls wird Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten entzogen, das ist bis einschließlich 10. Oktober 2023 (Erlöschen der Lenkberechtigung).
Weiters wird festgestellt, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 14. Dezember 2023 nicht gegeben ist und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine
Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgen darf.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass die Wiedererteilung beantragt werden kann, wenn Sie die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) befolgt haben.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.
Hinweis
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B von 10. April 2022 bis 10.Dezember 2022 bzw. bis zur Absolvierung eines Nachschulungskurses sowie bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen worden wäre.
Sie habe am 16. Juni 2022, um 14.00 Uhr, auf dem *** in *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt, obwohl ihr die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 21. April 2022, Zl. ***, entzogen und sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen wäre.
Nach Darstellung der Rechtslage ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG vorliege und „auf Grund des Verhaltens die Auffassung vertreten werde, dass die Lenkberechtigung für die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen“. Dabei wäre der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat verstrichen sei.
Die von der Entziehung Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete diese wörtlich wie folgt:
„Hiermit lege ich gegen den Beschluss vom 17.4.2023 mit der Aktenzahl *** Beschwerde ein. Da die Anzeigen wegen fahren ohne gültige Fahrerlaubnis alle von meinem Exfreund Name: B, geb. am *** wohnhaft in der ***, *** stammen. Er wurde im April 2022 handgreiflich gegenüber mir. Durch seine Selbstanzeige bekam er ein 2 wöchiges Annäherungsverbot und durfte somit in dieser Zeit weder zu mir noch zu meinen Kindern C und D. In diesen zwei Wochen beschloss ich die Trennung. Ich habe dann beschlossen ins Frauenhaus zu gehen da er mich dauerhaft seelisch und psychisch angegriefen hat.
Nach dem ich dies tat begann es mit den Anzeigen wegen angeblichen fahren ohne Fahrerlaubnis und sämtlichen Anrufen beim Jugendamt. Ich habe so gut es für mich möglich war auf diese Anzeigen reagiert und Rechtfertigungen sowieo Lenkererhebungen verfasst. Doch trotz Angabe das ich an diesen Zeitpunkten das Auto nicht gelenkt habe sowie den eigentlichen Lenker meines Fahrzeuges bekannt gegeben habe wurden die Strafen erhöht.
Ich habe auf die Geldstrafen mit einer Ratenvereinbarung reagiert da ich Angst hatte das es noch schlimmer wird wenn ich dies nicht tu. Ich habe auch bis jetzt gegen Herrn B nichts unternommen, weil ich große Angst hatte das es noch schlimmer werden würde und er noch mehr Anzeigen gegen mich macht die nicht der Wahrheit entsprechen. Da er mir auch wegen Diebstahl und Dokumentenfälschung angezeigt hatte. Diese Anzeige wurde aber fallen gelassen wegen Falschaussage seiner seits.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. April 2023, ***, vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die belangte Behörde in weiterer Folge auch die Aktenbestandteile zu den Zln. ***, ***, *** und *** vor.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. April 2022, ***, wurde die Lenkberechtigung der A wie folgt entzogen:
„
1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und zwar bis einschließlich 10. Dezember 2022.
2. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.
3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an.
Hinweise
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der Nachschulung.
Für die Durchführung der Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung.
Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit einem der im Merkblatt angeführten Institute betreffend der Anmeldung zur Nachschulung in Verbindung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor.
Falls Sie die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung) unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Weiters endet die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung.
Terminvereinbarung Amtsarzt: ***
Rechtsgrundlagen
§ 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
§ 24 Abs 1 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 26 Abs 2 FSG
§ 29 Abs 4 FSG
§ 8 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
Weiters ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass Frau A am 26. Mai 2022, um 22.00 Uhr, von *** kommend in Fahrtrichtung ***, auf der Landesstraße *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat, obwohl ihr mit dem festgestellten Bescheid die Lenkberechtigung entzogen worden ist. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 29. Juni 2022, Zl. ***, die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:
„1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.4.2022, Zahl *** wurde Ihre Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 10.12.2022 entzogen.
Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalls wird Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten entzogen, das ist bis einschließlich 11. März 2023.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt die Wiedererteilung beantragt werden kann, wenn Sie die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) befolgt haben.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.
Hinweis
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin am 11. Mai 2022, um 21.20 Uhr, in ***, auf der *** bei Haus Nr. ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat und entzog A mit Bescheid vom 20. September 2022, ***, abermals die Lenkberechtigung wie folgt:
„1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.4.2022, Zahl *** wurde Ihre Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 10.12.2022 entzogen.
Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalls wird Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten entzogen, das ist bis einschließlich 12. Juni 2023.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt werden kann, wenn Sie die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) befolgt haben.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.
Hinweis
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
Weiters unterstellte die Führerscheinbehörde, dass die nunmehrige Rechtsmittelwerberin am 02. August 2022, um 15.30 Uhr, auf der *** bei Haus Nr. *** in ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hat und entzog ihr aufgrund dieses Vorfalles die Lenkberechtigung in weiterer Folge mit Bescheid vom 20. September 2022, Zl. ***, wie folgt:
„1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.4.2022, Zahl *** wurde Ihre Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 10.12.2022 entzogen.
Aufgrund eines neuerlichen Anlassfalls wird Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 3 Monaten entzogen, das ist bis einschließlich 13. September 2023.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt werden kann, wenn Sie die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) befolgt haben.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.
Hinweis
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde von der PI *** bereits mit Anzeige vom 16. Juni 2022, eingelangt bei dieser Behörde am 21. Juni 2022, darüber informiert, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin nach Behauptung der E am 16. Juni 2022, 14.00 Uhr, am *** in *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in Fahrtrichtung ***, gelenkt habe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Februar 2023, Zl. ***, wurde A wegen dieses Vorfalles wie folgt rechtskräftig bestraft:
„Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 16.06.2022, 14:00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen wurde. (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. *** vom 21.4.2022)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs.1 und 4 Z.1 Führerscheingesetz (FSG) idF. BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 726,00
335 Stunden
§ 37 Abs.1 und 4 FSG idF. BGBl. I Nr.
120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 72,60
Gesamtbetrag: € 798,60“
Sämtliche dieser Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Bis dato hat die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Nachschulung absolviert und legte sie auch keinen Befund über eine amtsärztliche Untersuchung der Führerscheinbehörde vor.
Am 17. April 2023 erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** und ist der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren auch nicht strittig.
Zu klären ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Rechtsfrage, ob auf Grund des Vorfalles vom 16. Juni 2022, 14.00 Uhr, eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig verfügt werden kann.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen(Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Februar 2023, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG am 16. Juni 2022, 14:00 Uhr, rechtskräftig bestraft wurde.
Zum Zeitpunkt des nunmehr angefochtenen Bescheides lag zu dieser Übertretung somit ein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, an das die Führerscheinbehörde und damit auch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Im Entziehungsverfahren hatte die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG auszugehen, weshalb grundsätzlich - bei isolierter Betrachtung - eine Entziehung der Lenkberechtigung geboten wäre, und zwar in der in § 26 Abs. 1 Z 1 FSG normierten Dauer von drei Monaten.
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).
Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach § 24 ff FSG jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen nur in jenen Fällen gemacht, in denen schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgesetzt wurde (siehe VwGH 17.09.2018, Ro 2018/11/0006).
Doch darf in den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen, was eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens darstellt (VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042).
Zwar hat das Höchstgericht jüngst ausgesprochen, dass es mit dem Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre, wenn ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen könnte (so VwGH 17.09.2018, Ro 2018/11/0006).
Der gegenständliche Fall ist aber speziell gelagert, weil hier die Führerscheinbehörde – aus welchen Gründen auch immer – die einzelnen Übertretungen des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG nicht chronologisch (also bezüglich der Tatzeiten am 11. Mai 2022, am 26. Mai 2022, am 16. Juni 2022 bzw. am 02. August 2022) bzw. gleichzeitig (in einem einzigen Bescheid unter Anwendung des § 7 Abs. 4 FSG [§ 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG ist in § 7 Abs. 6 FSG nicht genannt]) abgearbeitet hat, sondern vollkommen entgegen dem zeitlichen Ablauf der Deliktsverwirklichungen (zuerst 26. Mai 2022, dann 11. Mai 2022, 08. August 2022, nunmehr 16. Juni 2022), wobei im Beschwerdegegenstand nur zu beurteilen ist, ob anlässlich der Tat am 16. Juni 2022 eine neuerliche Entziehung im in § 26 Abs. 1 Z 1 FSG genannten Ausmaß rechtmäßig ist.
Zu beachten ist, dass in § 26 FSG für die wiederholte Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG - einer Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG - keine gesetzliche Mindestdauer der Entziehung normiert ist. Zudem erlangte die belangte Behörde – nämlich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – bereits durch die Anzeige der PI Prinzersdorf vom 16. Juni 2022 bereits am 21. Juni 2022 Kenntnis von der verfahrensinkriminierten Tathandlung.
Da die wiederholte bzw. nunmehr neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen wie oben dargelegt aufgrund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens unzulässig ist und die gegenständliche Tathandlung zumindest im Rahmen des von der belangten Behörde zur Ordnungsnummer *** geführten Verfahrens berücksichtigt hätte werden müssen, war die Führerscheinbehörde nicht mehr berechtigt, anlässlich der Tathandlung am 16. Juni 2022 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung neuerlich auf die Dauer von drei Monaten zu entziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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