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LVwG-S-930/001-2023•LVwG N LVwG-S-930/001-2023
LVwG-S-930/001-2023Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verweigerung; Vorführung; ärztliche Untersuchung; Suchtgift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), (der Spruchpunkt 2. blieb unangefochten), wie folgt:
Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2023, ***, wird mit der Maßgabe, dass im Ausspruch zu Spruchpunkt 1. die Tatzeit zu lauten hat „19.08.2022, 19:04 Uhr“ teilweise dahingehend Folge gegeben, dass die zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe mit € 1.900,-- neu festgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Spruchpunkt 1. (auch hinsichtlich der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu Spruchpunkt 1. beträgt entsprechend dem zu diesem Spruchpunkt herabgesetzten Strafbetrag € 190,--.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
In Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Februar 2023, ***, welcher ausschließlich angefochten wurde und daher Gegenstand dieser Entscheidung ist, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs.5, 1. Satz, und Abs.9 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017, iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021, nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, BGBl. Nr.159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021, eine Geldstrafe in Höhe von € 2. 000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 398 Stunden angedroht.
Im Bezug habenden Spruchpunkt 1. wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 19.08.2022, 18:55 Uhr
Ort: Stadtgebiet ***, ***, *** auf Höhe ONr. ***,
Fahrtrichtung *** (Anhalteort)
Tatbeschreibung:
1. Sie haben sich am 19.08.2022 um 19:04 Uhr in ***, *** nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen dessen Rechtsvertreter am 10.03.2023 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen – ausschließlich gegen den Spruchpunkt 1. –fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Miniroller gelenkt habe. Diesbezüglich liege kein Kraftfahrzeug vor. Der Beschwerdeführer sei im Vorfallzeitpunkt nachweislich nicht alkoholisiert gewesen.
Ein durch Übermüdung gegebenenfalls entstandener objektiver unrichtiger Eindruck könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gelten.
Die Äußerung, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere, sei nicht richtig. Es sei daher auch der Verdacht, er habe in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt, nicht gegeben bzw. mit einer für das Strafverfahren gebotenen Sicherheit nicht nachweisbar.
Der Punkt 2. des Straferkenntnisses werde nicht angefochten, die „Geschwindigkeitsübertretung“ werde nicht bestritten, jedoch Punkt 1. des Straferkenntnisses.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle seiner Beschwerde Folge geben werden, das angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt 1. (Geldstrafe von € 2.000,--) aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Vorsorglich werde auch die Höhe der verhängten Strafe ausdrücklich bekämpft.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Einkommen, habe zuletzt AMS-Bezüge und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Es wäre daher eine Einbringlichmachung nicht absehbar, sodass zusammengefasst auch die Höhe der Strafe ausdrücklich bekämpft werde.
Hilfsweise möge daher für den Fall, dass gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Beschwerde keine Folge gegeben werde, das Strafausmaß tat- und schuldangemessen reduziert werden.
Festgestellter Sachverhalt:
Im Zuge eines Verkehrsschwerpunktes wurde der Beschwerdeführer, der am 19.08.2022 mit dem Klein-/Miniroller mit elektrischem Antrieb mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h den Gehsteig in ***, ***, in Fahrtrichtung ***, befahren hat, obwohl durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf dieser Verkehrsfläche nicht erlaubt war,durch Organe der Straßenaufsicht um 18:55 Uhr, in ***, ***, angehalten und einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit einer österreichischen E-Card. Es wurde von den Organen der Straßenaufsicht ein Alkoholvortest durchgeführt, der einen Messwert von 0,00 mg/l Atemalkoholgehalt zum Ergebnis hatte.
Im Zuge dieser Anhaltung konnten durch die Organe der Straßenaufsicht beim Beschwerdeführer stark gerötete Augenbindehäute und wässrig/glänzende Augen wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer wurde auf Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift überprüft.
Dabei konnten beim Beschwerdeführer eine bei Lichteinwirkung (mittels Taschenlampe) fehlende Pupillenreaktion, trockene Mundschleimhäute, Zittern des Körpers sowie erweitere Pupillen festgestellt werden.
Da der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, wurde er durch C zu einer klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung aufgefordert.
Trotz Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung, verweigerte der Beschwerdeführer um 19:04 Uhr unmissverständlich die Vorführung zum Amtsarzt, dies wie folgt: „Ich verweigere den Amtsarzt. Ich habe keine Zeit.“
Es erfolgten daraufhin die Untersagung der Weiterfahrt sowie die Belehrung über die Anzeigeerstattung seitens des Organes der Straßenaufsicht.
Die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, SVA 1-Strafamt, vom 22.08.2022, GZ: ***), in welcher der Zeitpunkt der Verweigerung mit „19.08.2022 19:04:00“ enthalten ist, wurde mit Schriftsatz der Behörde vom 28.09.2022, ***, mit der gleichzeitigen Gewährung der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer z.H. seines Vertreters übermittelt.
Beweiswürdigung:
Der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergab sich bereits zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde, ***, von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit auszugehen war, insbesondere aus der zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, SVA 1-Strafamt, vom 22.08.2022, GZ: ***).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt auf einer Fläche des öffentlichen Verkehrs (unzulässiger Weise auf dem Gehsteig) ein Fahrzeug gelenkt hat, wurde nicht bestritten.
Ebenso wurde nicht bestritten, dass beim Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung die in der Anzeige beschriebenen Merkmale festgestellt werden konnten.
Wenn auch der Beschwerdeführer in Abrede stellte, dass er vor Ort, wie in der Anzeige angeführt, nach mehrmaliger Befragung durch C, ob der Beschwerdeführer Suchtgift konsumiert habe, angegeben hätte, dass er regelmäßig Cannabis rauche, war bereits auf Grund der vor Ort beim Beschwerdeführer festgestellten, vorbeschriebenen eindeutigen Symptome (bei Lichteinwirkung mittels Taschenlampe: fehlende Pupillenreaktion, trockene Mundschleimhäute, Zittern des Körpers sowie erweitere Pupillen), welchen Feststellungen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegentrat, davon auszugehen, dass die amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht zweifelsfrei vom Vorliegen einer durch Suchtmittel bewirkten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Amtshandlung und somit davor, beim Lenken eines Fahrzeuges auf einer Fläche des öffentlichen Verkehrs (Gehsteig), ausgehen durften.
Dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben dürfte, wurde durch den Alkoholvortest vorläufig belegt und untermauerte auf Grund der beim Beschwerdeführer feststellbaren Symptome umso mehr den begründeten Verdacht, dass er sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinde. Dass die von den Exekutivorganen festgestellten Symptome einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtmittel und nicht einer Übermüdung zugeordnet werden durften, stand auf Grund der vorauszusetzenden Erfahrung der Organe der Straßenaufsicht und der Art der festgestellten Symptome zweifelsfrei fest.
Eine weitere Beweisführung war auf Grund des bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststellbaren Sachverhaltes, dies selbst bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass er täglich Cannabis konsumiere, nicht erforderlich.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 5 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, 1. Satz, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017:
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
§ 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF
BGBl. I Nr. 154/2021:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
§ 5 Abs.9 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF
BGBl. I Nr. 6/2017:
Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
§ 88b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017:
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
[...]“
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und Abs. 2a KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009:
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
[...]
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
[...]
§ 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
§ 88b Abs. 1 StVO sieht vor, dass das Fahren von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb unabhängig von deren Leistung und Bauartgeschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich verboten ist. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist auf den meisten Fahrbahnen ausdrücklich erlaubt.
In § 88b Abs. 2 StVO wird normiert, dass bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind und insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO) sinngemäß.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber bereits hier klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb - im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) - nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind (vgl. dazu näher VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043).
Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h lenken daher Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und müssen § 5 StVO unmittelbar beachten (vgl. erneut VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043).
Hinsichtlich § 5 StVO 1960 ist es maßgeblich, ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl. VwGH vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0003).
Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen gelten z.B. gerötete Augenbindehäute und lichtstarre Pupillen (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, Anmerkung 39 [Stand 1.2.2017, rdb.at]).
Den Feststellungen zufolge lagen beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle mehrfache und eindeutige Anzeichen vor, die die Organe der Straßenaufsicht zum Verdacht des Vorliegens einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel berechtigten.
Unter den gegebenen Umständen bestand die Vermutung iSd § 5 Abs. 9 StVO zu Recht, weshalb das Organ der Straßenaufsicht berechtigt war, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern.
Der Tatbestand einer „Verweigerung“ gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wurde vom Beschwerdeführer eindeutig gemäß den obigen Feststellungen verwirklicht.
Er hat zur eindeutigen Aufforderung, sich zwecks Feststellung des Grades der Suchtmittelbeeinträchtigung einem entsprechenden Arzt vorführen zu lassen, die Vorführung zum Amtsarzt ausdrücklich verweigert, dies mit dem lapidaren und nicht rechtserheblichen Zusatz, dass er „keine Zeit“ habe.
Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist als Verweigerung zu werten, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht seine Zustimmung hierzu erklärt (VwGH vom 13. Mai 1987, 86/03/0229).
Der Beschwerdeführer hat somit unzweifelhaft eine Verweigerungshandlung gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5, erster Satz, iVm Abs. 9 StVO 1960 in objektiver und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Eine Spruchkorrektur in Bezug auf den angelasteten Tatzeitpunkt betreffend die Verweigerung (Uhrzeit) konnte erfolgen, da die Verfolgungshandlung laut obigen Feststellungen innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt wurde.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von 1.600,-- Euro bis 5.900-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.
Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen:
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen aus einem AMS-Bezug und hat sonst keine Einkünfte und kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer hat die Vorführung zu einem berechtigten Arzt zur Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtmittel vorsätzlich verweigert.
Der Beschwerdeführer musste in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sein, wozu auch das normkonforme Verhalten im Fall der Aufforderung zur Vorführung zu einem befugten Arzt im Fall des Vorliegens eines begründeten Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand zählt.
Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens zahlreicher rechtskräftiger, nicht getilgter Vormerkungen) kein Umstand zu werten.
Als erschwerend war das Vorliegen einer einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung (***, wegen§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960, rechtskräftig am 08.02.2021, zu werten.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war im Hinblick auf die prekäre Einkommenssituation des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Berücksichtigung der von der Behörde (im Schätzungsweg) zu Grunde gelegten Einkommenssituation spruchgemäß zu reduzieren, weshalb dem Beschwerdeführer überdies ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG) nicht vorzuschreiben war.
Eine weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe hatte im Hinblick auf das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes sowie unter Berücksichtigung der Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht zu erfolgen.
Die neu festgesetzte Geldstrafe soll geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und soll gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen können.
Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe war nicht herabzusetzen, um den Unrechtsgehalt der Tat zu verdeutlichen, der in einer Verhinderung der Feststellung der Befähigung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Fahrzeuges, dies zu Lasten des Sicherheitsinteresses aller übrigen Verkehrsteilnehmer, bestand.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (nämlich die rasche Ermittlung der Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers im Fall des begründeten Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand) gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da Milderungsgründe nicht vorlagen, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.
Da die wesentlichen, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Sachverhaltselemente bereits nach dem Verfahren vor der Behörde zweifelsfrei feststanden, die Beurteilung der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht zu erfolgen hatte, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs.1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden, konnte von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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