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LVwG-AV-1371/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1371/001-2022
LVwG-AV-1371/001-2022Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 21. September 2022, Zl. ***, betreffend Beschwerde gegen Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde erster Instanz) vom 10. Juni 2022, Zl. ***, wurde Herrn C (im Folgenden: Bauwerber) unter Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses (mit Gewerbefläche) samt Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt.
Unter Spruchpunkt II. werden die von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen unter Pkt. 1.) bis 7.) im Einzelnen aufgezählt. In der Begründung des Bescheides stellt die Baubehörde erster Instanz fest, dass es sich hierbei um keine zulässigen Einwendungen im Sinn der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) handle, weil keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtsverletzungen erkannt werden könnten.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in der sie ihre bisherigen Einwendungen wiederholten und weiters vorbrachten, dass die Baubehörde erster Instanz auf die „Ausführungen“ und das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen sei und sohin mit dieser Begründung den Anforderungen des § 60 AVG nicht ausreichend Rechnung getragen habe.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. September 2022, Zl. *** wird der Berufung keine Folge gegeben.
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde erstatten die Beschwerdeführer das inhaltlich gleiche Vorbringen wie im bisherigen Verfahren.
2.2. So bringen die Beschwerdeführer vor, dass im hinteren Bereich der Liegenschaft unmittelbar am Wohngebäude „die Feuerschutzwand ohne Abbruchsbewilligung entfernt“ worden sei. Der Bauwerber habe „die Wiederherstellung der Feuermauer in Höhe von 4 Metern“ zugesagt, dies hätte als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden müssen.
2.3. Weiters sprechen sich die Beschwerdeführer „ausdrücklich gegen die Gebäudehöhe des Bauvorhabens aus“, weil die Gebäudehöhe der vorliegenden Bauklasse überschritten werde.
2.4. Darüber hinaus plane der Bauwerber einen Gastronomiebetrieb, für den eine Betriebsanlagenbewilligung notwendig sei, auch aus diesem Grund sei die Errichtung zu untersagen.
2.5. Weiters würden die Balkone des neu zu errichtenden Gebäudes „nicht den Bestimmungen des § 52 NÖ Bauordnung“ entsprechen, jedenfalls wäre ein Sicht- und Schallschutz zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin zu errichten.
2.6. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, dass es durch den Abbruch der gemeinsamen Rückwand des Altgebäudes die Grundstücksbegrenzung der Beschwerdeführer weggefallen sei. Im Bescheid hätte daher entsprechende Auflagen erteilt werden müssen, um den freien Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer hintanzuhalten.
2.7. Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass „bei der Errichtung eines Kellers oder von Fundamenten […] darauf zu achten [ist], dass diese nicht in einem Zug direkt an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft“ vorgenommen werden, um Setzungsrisse oder sonstige Schäden an Gebäude zu vermeiden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein aktueller Grundbuchsauszug eingeholt.
3.3. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
4.2. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
4.3. Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung „Bauland - Wohngebiet“ auf. Für dieses ist die geschlossene Bebauungsweise in der Bauklasse I, II und keine maximale zulässige Bebauungsdichte festgelegt.
4.4. Mit Bauansuchen vom 15. März 2022, eingelangt am 29. März 2022, beantragte der Bauwerber bei der Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Gewerbefläche, Garage, Einfriedung und Wärmepumpe, dies unter anderem unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen.
4.5. Nach Vorprüfung dieses Bauansuchens und der damit vorgelegten Unterlagen wurden mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 12. April 2022 die Nachbarn des Baugrundstücks, so auch die Beschwerdeführer, gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Stadtgemeinde ***, bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung, zu erheben.
4.6. In der Folge erhoben die – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer folgende Einwendungen:
„Feuerschutzwand
Im hinteren Bereich der Liegenschaft meiner Mandanten unmittelbar am Wohngebäude wurde die Feuerschutzwand ohne Abbruchsbewilligung entfernt.
Gemäß § 7 Abs 4 NÖ BauO 2014 muss bei Abbruch eines Gebäudes mit einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand diese Wand des anderen Miteigentümers erhalten werden. Die gemeinsame Feuerschutzwand ist daher jedenfalls wiederherzustellen.
Der Grundeigentümer und Bauwerber C hat die Wiederherstellung der Feuermauer in Höhe von 4 Metern gegenüber den Eigentümern der EZ *** GSt. *** zugesagt.
Bauhöhe
Für die gegenständliche Liegenschaft besteht ein Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, welcher für die Gebäudehöhe die Bauklassen I, II vorschreibt.
Diese Bauklassen werden nach den vorliegenden Unterlagen überschritten und sprechen sich meine Mandanten ausdrücklich gegen die beabsichtigte Gebäudehöhe des Bauvorhabens aus.
Gewerbebetrieb
Nach Auskunft meiner Mandanten ist für die gegenständliche Liegenschaft ein Gastronomiebetrieb geplant, bei welchem es sich jedenfalls um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt, da dieser geeignet ist Belästigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen hervorzurufen.
Dafür den geplanten Gastronomiebetrieb im zu bauenden Haus die Betriebsanlagengenehmigung fehlt, sprechen sich meine Mandanten daher auch aus diesem Gesichtspunkt ausdrücklich gegen das gegenständliche Bauvorhaben aus.
Balkone
Die Balkone des neu zu errichtenden Gebäudes des Bauwerbers entsprechen nicht den Bestimmungen des § 52 NÖ Bauordnung 2014 und sind somit gemäß den eingereichten Unterlagen nicht bewilligungsfähig.
Jedenfalls wäre ein Sicht- und Schallschutz zum Nachbargrundstück meiner Mandanten zu errichten, welcher jedoch aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht.
Das Bauvorhaben ist daher auch in diesem Punkt mangelhaft.
Entwässerung
Beim Abbruch des Nachbarhauses wurde die Abdeckung der Entwässerungsrinne samt Dachrinne meiner Mandanten weggerissen, Dachziegel wurden mit dem Bagger zerstört und die Fassade wurde an der Grundstücksgrenze schwer beschädigt.
Meine Mandanten haben dem Bauwerber angeboten den Grundstückstreifen, der sich zwischen der derzeitigen Liegenschaftsgrenze und. dem Haus von Frau D befindet zu erwerben und das neu zu bauende Haus direkt an das bestehende Haus der Frau D anzubauen, damit: dazwischen kein Spalt bleibt, indem sich Regenwasser sammeln und beide Häuser nachhaltig schädigen kann.
Wenn der Bauwerber dies nicht wünscht, hat er jedenfalls unmittelbar nach Errichtung seines Hauses an der Grundstücksgrenze für die Wiederherstellung der Abdeckung des Zwischenraums und fachgerechte Ableitung des Niederschlagswassers Vorkehrungen zu treffen.
Grundstückseinfriedung
Durch den Abbruch des Altbestandes auf der Liegenschaft EZ *** GSt *** ist die gemeinsame Rückwand des Altgebäudes, welche die Grundstücksbegrenzung zum Nachbargrund-stück EZ *** GSt: *** darstellte, an der nordwestlichen Seite des Grundstücks weggefallen. Diese Grundstücksbegrenzung ist vom Bauwerber wiederherzustellen, da nunmehr das Grundstück *** EZ *** von der Straße her für jedermann frei zugänglich ist.
Die Grundstücksbegrenzung hat. unverzüglich zu erfolgen, um den freien Zugang zur Liegenschaft EZ *** hintan zu halten.
Keller
Bei der Errichtung eines Kellers oder von Fundamenten ist darauf zu achten, dass diese nicht in einem Zug direkt an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft EZ *** vorgenommen werden, um Setzungsrisse oder sonstige Schäden an den an der Grundstücksgrenze situierten Gebäuden zu vermeiden.“
4.7. In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 10. Juni 2022, Zl. ***, brachten die Beschwerdeführer diese Einwendungen gleichlautend vor.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.
5.2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück sowie dem Grundstück der Beschwerdeführer ergeben sich aus einem Grundbuchsauszug.
5.3. Die festgestellte Lage des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zueinander ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen Auszug aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Flächenwidmungsplan.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, idF LGBl. 32/2021 lauten:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“
7.1. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben unstrittig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke an das Baugrundstück direkt angrenzen, sodass die Beschwerdeführer auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind.
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).
Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 10.07.2017, Ro 2016/05/0007 mwN).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
7.3. Bezogen auf das konkrete Verfahren zeigt sich, dass die Beschwerdeführer gegenständlich keine der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte Nachbarrechte geltend gemacht haben. Somit haben sie bereits mit Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ihre Parteistellung als Nachbarn verloren:
7.3.1. Beim Vorbringen zur Entfernung einer Mauer ohne Abbruchbewilligung (vgl. oben Pkt. 2.2. bzw. 4.6.) ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099, mwN). Dies trifft auch auf die in der Beschwerde wiedergegebenen Einwendungen bzw. das Berufungsvorbringen zu, wonach „[b]eim Abbruch des Nachbarhauses […] die Abdeckung der Entwässerungsrinne samt Dachrinne […] weggerissen“ worden sei.
7.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gebäudehöhe (vgl. oben Pkt. 2.3. bzw. 4.6.) und der Balkone (vgl. oben Pkt. 2.5. bzw. 4.6.) geht insofern ins Leere, als die NÖ BO 2014 ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 übertragbar). Eine solches Vorbringen zur ausreichenden Belichtung wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren jedenfalls nicht erstattet.
7.3.3. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach die Bauwerber tatsächlich einen Gastronomiebetrieb planen würden (vgl. oben Pkt. 2.4. bzw. 4.6.), steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des Projektes zu. Es kommt im Baubewilligungsverfahren nämlich auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099, mwN).
7.3.4. Beim Vorbringen, wonach es durch den Abbruch der auf dem Grundstück des Bauwerbers befindlichen, gemeinsamen Rückwand des Altgebäudes die Grundstücksbegrenzung der Beschwerdeführer weggefallen sei und entsprechende Auflagen erteilt werden müssen, um den freien Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer hintanzuhalten (vgl. oben Pkt. 2.6. bzw. 4.6.), ist darauf zu verweisen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Ein Recht auf eine gemeinsame Grundstücksbegrenzung besteht nicht. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Zudem ist, wie bereits ausgeführt, eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen (vgl. oben Pkt. 7.3.1.)
7.3.5. Schließlich steht den Beschwerdeführern auch im Hinblick auf etwaige Setzungsrisse oder sonstige Schäden an Gebäude bei der Errichtung eines Kellers kein öffentlich-subjektives Recht zu, als ein Keller im vorliegenden Fall nicht geplant und sohin nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das Bauvorhaben ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2014/05/0051, mwN).
7.4. Den Beschwerdeführern kam sohin im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz bzw. der Erhebung der Berufung keine Parteistellung mehr zu. Daher wäre ihre Berufung richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen, (vgl. VwGH 26.02.2009, 2008/05/0260, mwN). § 63 Abs. 5 AVG behält das Recht zur Erhebung einer Berufung Parteien vor.
Ihre nunmehrige Beschwerde ist daher im Hinblick auf das Gebot des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache (also über ihre Berufung) mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zu keiner Zeit beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil fallbezogen eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zur Zulässigkeit der Revision aus diesem Grund VwGH 09.07.2021, Ro 2020/05/0012
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