LVwG N LVwG-M-19/002-2023

LVwG-M-19/002-2023Tribunal Administrativo Regional9 de jun. de 2023

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Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Verhältnismäßigkeit; Hund; Leiden;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-19/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.19.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, geb. ***, ***, ***, betreffend Amtshandlungen vom 20.02.2023 und andauernde Maßnahmen, von der Amtstierärztin B – zurechenbar dem Magistrat der Stadt St. Pölten, Fachgebiet Veterinärwesen – als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

1. Der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Abnahme des Hundes „C“ am 20.02.2023 durch die Amtstierärztin B – zurechenbar dem Magistrat der Stadt St. Pölten, sowie die Aufrechterhaltung dieses Zustandes bis 07.04.2023 für rechtswidrig erklärt.

2. Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG Aufwandersatzverordnung BGBl. 2517/2013, € 737,60 Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr € 30,00, € 922,00 Verhandlungsaufwand Gesamt sohin € 1.689,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschwerde vom 29.03.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass gegen die Abnahme seines Hundes C am 20.02.2023 durch die Veterinärverwaltung des Magistrates der Stadt St. Pölten Amtstierärztin B Maßnahmenbeschwerde erhoben werde. C sei ein männlicher Jack Russel Terrier und 16 Jahre alt, seit 13 Jahren lebe er überwiegend beim Beschwerdeführer. Im Jahr 2022 sei er jedoch ins Miteigentum von Herrn D übertragen worden.

C sei ein lustiger aber rassetypisch etwas sturer Hund und habe es schon immer geliebt, Kunststücke zu machen und im Mittelpunkt zu stehen. Deshalb habe er von klein auf Rituale entwickelt, um Aufmerksamkeit zu erlangen, dazu gehöre auch das Spiel mit dem Herrchen, sich hinzulegen und nicht weiter zu gehen, bis er angestupst werde oder auf Rasen und Teppichen nachgezogen zu werden.

Einige Tage vor dem 20.02.2023 sei der Beschwerdeführer von zwei Polizisten in einem Zivilwagen aufgehalten worden und auf das Ritual angesprochen worden. Nach einigen Worten habe sich der Beschwerdeführer mit C am Arm entfernt. Danach sei der Beschwerdeführer auf Urlaub gefahren und am 19.02. zurückgekehrt. Dann habe er eine Benachrichtigung auf der Türe gefunden, dass er zur Amtstierärztin fahren solle. Dem sei der Beschwerdeführer am 20.02.2023 nachgekommen und sei mit dem Rad zur Amtstierärztin gefahren. Vor Ort seien ihm zwei Schreiben von der Amtstierärztin in die Hand gedrückt worden und seitens der Amtstierärztin mitgeteilt worden, dass ihm der Hund abgenommen werde. Ein genauer Grund für die Abnahme sei nicht genannt worden.

Am 20.12.2022 habe es bereits einen Vorfall gegeben, bei dem ein Polizist im *** das Spiel von C missgedeutet habe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er C gequält habe. Es habe eine kurzfristige Abnahme ins Tierheim *** stattgefunden. Bei der Wiederausfolgung sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, dass C eine medizinische Behandlung brauche. Die behaupteten Abnahmegründe hinsichtlich des Zufügens von Leiden und Schmerzen seien ungerechtfertigt. Der Hund habe keine Leiden und Schmerzen erlitten. Vielmehr fordere er selbst die Beachtung und Reaktion des Antippens durch sein von ihm selbst erfundenes Ritual ein.

Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, welches dem Hund Leiden oder Schmerzen zufügen würde.

Die Behörde leite diesen Vorwurf offenbar aus einem Lichtbild ab, auf dem der Beschwerdeführer mit erhobenem Fuß sichtbar sei. Tatsächlich habe er den Hund nicht getreten, sondern lediglich leicht und sanft angehoben und angestupst.

Die Behörde habe keinen konkreten Sachverhalt genannt, der die Maßnahme rechtfertigen würde und fehle auch eine konkrete Angabe eines tierquälerischen Verhaltens.

Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf Eigentum sowie ein faires Verfahren als auch der Hund in seinem Recht auf Tierschutz verletzt worden.

Der Beschwerdeführer beantragt daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2023 an, zu der unter anderem die Amtstierärztin B, der Beschwerdeführer, sowie sämtliche von ihm genannten Zeugen unter anderem E (Tierarzt) erschienen sind.

Die Amtstierärztin gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer bereits länger kenne und mit ihm bereits besprochen habe, dass er den Hund am Moped besser sichern solle. Sie sei von einer Kollegin über eine Erstabnahme des Hundes im Dezember 2022 im *** während des Krankenstandes informiert worden.

Die Amtstierärztin habe mehrere Videos gesichtet, auf denen zu sehen gewesen sei, wie der Beschwerdeführer den Hund über einen roten Teppich nachgeschliffen und dann vorfliegen habe lassen ca. einen Meter. Der zweite Teil des Videos sei dann wieder nachschleifen des Hundes gewesen und habe er ihn kurz hochgehoben und dann wieder auf den Boden fallengelassen.

Als die Zeugin aus dem Krankenstand zurückgekommen sei, habe sie wieder eine Anzeige von der Polizei vorgefunden. Beobachtet sei worden, dass der Hund nachgeschliffen und getreten worden sei.

Es habe eben auch dieses besagte Foto vorgelegen.

Für die Amtstierärztin sei in diesem Moment klar gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht zeige.

Zumal sie Herrn A nicht in der Wohnung angetroffen habe, sei er vorgeladen worden, um die Abnahme mit zwei Polizeibeamten am 20.02.2023 durchzuführen.

Der Amtstierärztin ist aufgefallen, dass der Hund das linke hintere Bein kaum belaste. Seitens des Tierarztes sei dann eine Untersuchung durchgeführt worden und seien Herzgeräusche aufgefallen. Ebenso sei bei dem Hund eine Verdickung der Herzklappen aufgetreten und sei dies auf den schlechten Zahnzustand zurückzuführen.

Ihres Erachtens sei es erforderlich regelmäßig in diesem Alter zum Tierarzt zu gehen.

Im Schwanzbereich auf der Wirbelsäule habe der Hund eine Nervenentzündung und füge diese dem Hund Schmerzen zu. Der Hund habe jetzt eine Dauertherapie mit Schmerzmittel.

Zu den weiteren (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Videos gefragt, gab die Amtstierärztin an, dass dieses über die Wiese ziehen sehr wohl als Spielverhalten gedeutet werden könne.

Anhand des Gangbildes sehe man aber sehr deutlich, dass der Hund Probleme mit dem Hinterbein habe.

Der ebenfalls einvernommene Zeuge E gab in der Verhandlung an, dass er den Hund im zweiten oder dritten Lebensjahr operiert habe. Es handle sich hierbei um ein Leiden der Kleintiere. Durch die dadurch verstärkte Arthrosenbildung könne es vorkommen, dass Hunde hinken. Dies falle aber einem Laien nicht auf. Auch nach solch einer Operation seien regelmäßige Kontrollen tierärztlich nicht vorgesehen.

Die regelmäßige Kontrolle von Tieren ganz generell, rate er sehr wohl an.

Zu den Herzgeräuschen merke er an, dass diese bei einem älteren Hund nichts Seltenes seien. Auch bei den Zähnen sei es so, dass Hunde trotz schadhafter Zähne ganz normal fressen. Sie gehören aber klarerweise entfernt, wenn sie schadhaft seien.

Er sei nicht der Meinung, dass man alte Verletzungen dauernd röntgenologisch überprüfen lassen müsse, jedoch sei er der Meinung, dass wie bei einem Kind auch der Hund einer Untersuchung zugeführt werden müsse - regelmäßig.

Zur Fotokopie gefragt, gibt der Zeuge an, dass er seines Erachtens den Hund hier hochhebt mit der Fußspitze, ihn aber nicht tritt.

Sämtliche im weiteren Verfahren einvernommenen Zeugen gaben insgesamt gleichlautend an, dass sie den Beschwerdeführer und den Hund seit längerem kennen. Allesamt gaben an, dass der Beschwerdeführer einen liebevollen Umgang zum Hund pflege, ihn nie getreten oder geschlagen hätte. Auch dies werde seitens des Beschwerdeführers in der gesamten Verhandlung vehement bestritten.

Weiters beteuerte der Beschwerdeführer, dass er nichts Auffälliges beim Hund feststellen habe können – sonst wäre er natürlich zum Tierarzt gegangen. Er behandle den Hund seit Jahren zur Aufrechterhaltung der Gesundheit mit Kräutern und Ähnlichem. Der Hund habe für ihn kein auffälliges Gangbild gezeigt, vielmehr war er immer aktiv und munter.

Das Spielverhalten von C habe er vom Vorbesitzer mitgeteilt bekommen – dieser habe ihm gesagt, dass er sich wegen der Sturheit immer wieder hinsetze und dann angestupst werden mag und er dann erst wieder weiter gehe. Dies habe er geglaubt. Er habe nie in Betracht gezogen, dass sein Hund dies schmerzbedingt tue.

Das LVwG NÖ hat im Vorfeld die vorgelegten Videos des Beschwerdeführers gesichtet. Auf allen Videos ist C zu sehen, wie er mit dem Beschwerdeführer unterwegs ist, wie er durchs Treppenhaus rennt, wie er mit Kindern spielt etc. Der Hund wirkt zumindest auf das erkennende Gericht dem äußeren Anschein nach gesund, fit und sehr aktiv.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Eigentümer des Hundes C, Jack Russel.

Der Hund wurde im zweiten bzw. dritten Lebensjahr von E am Knie links hinten operiert. Dadurch kam es zur verstärkten Arthrosenbildung und hat der Hund Schwierigkeiten mit dem Laufen, wobei dies mit bloßem Auge schwer bis gar nicht zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer und sein Hund haben im Laufe des langjährigen Zusammenlebens einige „Rituale“ entwickelt. Unter anderem lässt sich der Hund über den Rasen oder sonstige Flächen ziehen. Dies ist ein Spielverhalten.

Teilweise bleibt der Hund beim Spazierengehen stehen und setzt sich hin. Der Beschwerdeführer deutete dies ebenso als Spielverhalten.

Tatsächlich sind die Nerven an der Wirbelsäule entzunden und setzt sich der Hund höchstwahrscheinlich auch schmerzbedingt hin.

Der Beschwerdeführer, der – wie bereits gesagt – dieses Verhalten als Spielverhalten verstand, tippte C mit der Fußspitze an. So auch zum Zeitpunkt als die im Akt befindliche Lichtbildbeilage angefertigt wurde. Die vor Ort befindlichen Exekutivorgane werteten dieses Verhalten als Treten des Hundes.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Hund nicht getreten.

Zuvor, nämlich im Dezember 2022 kam es im *** von Passanten zu einer Anzeige zumal der Beschwerdeführer den Hund im Liegen hinter sich gezogen habe. Dies ist auch der Amtstierärztin durch die Videoaufzeichnungen bekannt gewesen. Auf diesem Video ist das Nachziehen des Hundes C auf einer glatten Oberfläche erkennbar. Dieses Video wurde von Frau B gesichtet, ebenso ein weiteres Video bei welchem ebenfalls C nachgezogen wird. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Hund aus einem Meter Höhe (ohne Zug mittels Leine und Brustgeschirr) fallengelassen hat.

Auf Grundlage dieses Videos und der Anzeige von Passanten erfolgte bereits im Dezember 2022 eine ein- bzw. zweitägige Tierabnahme und wurde der Hund wieder zurückgestellt. Dies infolge eines Berichts der zuständigen Amtstierärztin F, die in dem Schreiben festhielt, dass sie keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach Sichtung der Videos im *** feststellen habe können.

Der Amtstierärztin B lagen vor dem Zeitpunkt der Abnahme am 20.2.2023 ein Polizeibericht (welcher nicht im Akt einliegend ist), die Videos vom *** und das im Akt einliegende Foto vor.

Die Amtstierärztin hatte bereits im Jahr 2022 mit dem Beschwerdeführer Kontakt wegen der Sicherung des Hundes beim Moped fahren aufgenommen.

Über gesundheitliche Probleme war nichts bekannt.

Nach Sichtung der Videos vom *** und nach Vorlage des (dem Gericht nicht bekannten) Polizeiberichtes, demzufolge der Beschwerdeführer den Hund „nachgeschliffen“ und getreten haben soll, war die Amtstierärztin mehrmals an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Dieser war nicht anzutreffen, weshalb sie ihn vorgeladen hat.

Am 20.02.2023 kam der Beschwerdeführer dieser Vorladung nach und wurde ihm der Hund C im Beisein zweier Exekutivorgane abgenommen. Die Amtstierärztin äußerte den „Befehl“, dass der Hund abgenommen werde, was infolge der ebenfalls anwesenden Exekutivorgane beim Beschwerdeführer jedenfalls den Befolgungsanspruch hinsichtlich der Übergabe des Hundes implizierte.

In weiterer Folge wurde der Hund tierärztlich untersucht. Festgestellt wurden Erkrankungen der Zähne, Herzgeräusche und eine Nervenentzündung im Bereich der Wirbelsäule.

Der Beschwerdeführer ging die letzten acht Jahre nicht zum Tierarzt.

Mit Ausnahme der unterlassenen Tierarztbesuche und einer gegebenenfalls erforderlichen medikamentösen Behandlung des Hundes, ließ der Beschwerdeführer dem Hund kein Leid zukommen. Er hat den Hund weder getreten noch geschlagen. Das Antippen am Hinterteil des Hundes war kein Treten.

Der Hund befand sich am 20.02.2023 in keinem – vom Beschwerdeführer verursachten – Leidenszustand. Es war nicht wahrnehmbar, dass der Hund infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers an Schmerzen litt. Auf sämtlichen Videos machte der Hund einen gesundheitlich guten Eindruck.

Vor der Abnahme des Hundes, lagen keine Erhebungsergebnisse vor, die den Rückschluss zuließen, dass die Abnahme des Hundes für das Wohnbefinden desselben erforderlich gewesen wäre. Die (teilweise) altersbedingten Beschwerden des Hundes waren zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

Zumal die Amtstierärztin F anhand der Videos im *** keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes feststellen konnte und dies auch schriftlich dokumentiert war sowie das einzige im Akt einliegende Foto keinen zuverlässigen Rückschluss zulässt, hätte auch die Amtstierärztin B zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass bei Vorschreibung von tierärztlichen Kontrollen und Untersuchungen sowie der Abstandnahme des „Anstupsens“ des Hundes, dem Tierwohl entsprochen wird.

Die Amtstierärztin konnte sohin davon ausgehen, dass infolge einer tierärztlichen Untersuchung allfällige körperliche Beeinträchtigungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen behoben werden könnten (die aber zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht bekannt waren). Weiters wäre dem Beschwerdeführer ein angemessenes Verhalten ohne körperliches Einwirken (wie anstupsen) vorzuschreiben gewesen, wodurch auf gelindere Weise auch dem Tierwohl entsprochen worden wäre.

Ihre Annahme, dass dem Hund durch den Beschwerdeführer (durch das Treten) Leid zugefügt wird, war nicht hinreichend vertretbar und war die Maßnahme der Abnahme des Hundes überschießend.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der erfolgten Einvernahmen sämtlicher beteiligter Personen in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2023.

Neben der Einvernahme der Amtstierärztin und des Beschwerdeführers, war E sehr aufschlussreich im Zusammenhang mit den konstatierten Beschwerden des Hundes. Dieser stellte klar, dass die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes größtenteils altersbedingt seien, hingegen die Nervenentzündung dem Hund Schmerzen zufügt und der Beschwerdeführer dies irrig als Spielverhalten deutete.

Dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis der Nervenentzündung des Hundes war und dies auch nicht absichtlich ignoriert hat, konnte dieser in der Verhandlung glaubhaft darlegen, wobei er mehrfach sowohl vom erkennenden Gericht als auch von E auf die generelle Notwendigkeit einer Untersuchung hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rechtfertigte seine mangelnde tierärztliche Routineuntersuchung damit, dass der Hund so fit und fidel - gerade für sein Alter – sei. Von diesem Bild konnte sich auch das erkennende Gericht durch die vorgelegten Videos überzeugen.

Die gesundheitlichen Probleme konnten auf Grundlage der im Akt befindlichen tierärztlichen Dokumentation konstatiert werden, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.

Dass der Beschwerdeführer den Hund nicht trat oder schlug, konnte auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung und der zahlreichen Zeugenaussagen konstatiert werden.

Der Beschwerdeführer zeigte deutlich, wie wichtig ihm sein Hund ist und war er auch im Zuge der Verhandlung einsichtig im Hinblick auf die Notwendigkeit einer tierärztlichen Untersuchung eines Tieres.

Die Feststellungen zur Pflege und zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Hund, finden ihre Stütze ebenso in den Angaben des Beschwerdeführers und der glaubhaften zahlreichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Gesamthaft erweckten der Beschwerdeführer und die Zeugen beim erkennenden Gericht den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer (wenngleich ein wenig naiv im Hinblick auf die Interpretation des Verhaltens des Hundes) um das Wohlergehen des Hundes bemüht und ihm kein Leid zufügt.

Auch E konnte zur Aufklärung im Hinblick auf das Hinken des Hundes wesentlich beitragen. Er stellte klar, dass dies mit freiem Auge für den Laien nicht erkennbar sei. Vielmehr bedarf es nach seiner Ansicht dabei einer Aufnahme in Slow-Motion auf einem Laufband, um dies zu erkennen.

Die Feststellungen zur Wahrnehmung der Amtstierärztin gründen sich auf die Angaben derselben, die in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die Inhalte der Videoaufnahmen und die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel anführte. Die Negativfeststellung bezüglich des Fallen-Lassens musste infolge widersprüchlicher Angaben und mangels konkreter Beweise getroffen werden.

Mit Ausnahme des Fotos standen dem erkennenden Gericht aber keinerlei Dokumentationen zur Verfügung, die auf das Zufügen von Schmerzen oder Leid gegenüber dem Hund hindeuten würden. Auch hat sich die einvernommene Amtstierärztin ausschließlich auf das Foto und die Videos vom *** bezogen.

Im Hinblick auf die Interpretation der Videoaufnahmen im *** ist der Amtstierärztin aber zu entgegen, dass ihre Kollegin F diese ebenfalls laut Email gesichtet hat, diese aber keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes feststellen habe können.

Somit war für das erkennende Gericht nicht klar, worin die Notwendigkeit der Abnahme des Hundes am 20.2.2023 tatsächlich gelegen sein soll. Auch wurden die Ausführungen der Amtstierärztin hinsichtlich des im Akt befindlichen Fotos durch den einvernommenen Zeugen E entkräftet. Dieser konnte auf dem Foto kein Treten wahrnehmen, sondern interpretierte dies vielmehr als Anheben des Hundes. Auch kamen beim erkennenden Gericht massive Bedenken hinsichtlich des (interpretierten) Tretens des Hundes auf dem Foto hervor.

Somit lagen für das erkennende Gericht keine hinreichend nachvollziehbaren Umstände vor, die den verlässlichen Rückschluss vor der Abnahme des Hundes zugelassen hätten, dass dem Hund durch den Beschwerdeführer Schmerzen oder Leid zugefügt werden.

Einzig die vorhandene Nervenentzündung und die unterlassene tierärztliche Untersuchung konnten dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen werden. Dies wurde aber vor der Abnahme weder seitens der Amtstierärztin noch seitens der Exekutive beanstandet bzw. thematisiert. Zumal auch das Foto für sich alleine nicht aussagekräftig genug ist, hätte auch auf Grundlage dieses Fotos nicht der Rückschluss gezogen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer den Hund Qualen oder Leid zufügt.

Vielmehr wäre mit der Anordnung einer tierärztlichen Untersuchung und dem Unterlassen dieses Verhaltens (anstupsen mit dem Fuß) auch das Auslangen gefunden worden, zumal für das Zufügen von Qualen und Leid vor der Abnahme nicht ausreichend aufschlussreiche und objektivierbare Beweisergebnisse vorlagen.

Die Eindrücke sowohl hinsichtlich der gesichteten Videos im *** als auch des Fotos durch die Amtstierärztin divergierten mit den Angaben der F und des E. Die Amtstierärztin ging klar davon aus, dass der Hund auf diesem Foto getreten werde, wohingegen E eindeutig von einem leichten Hochheben sprach.

Auch für das erkennende Gericht lagen für die Maßnahme der Abnahme des Hundes aus Sicht der Amtstierärztin zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend verlässliche Ergebnisse vor, die den Rückschluss auf ein Zufügen von Schmerzen und Leid zuließen.

Die Feststellungen zu der vorangegangenen Anzeige durch Passanten und der Beurteilung der Sachlage durch die Amtstierärztin F, finden ihre Stütze in den unbedenklichen und im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Vorladung und der Hundeabnahme am 20.02.2023 im Beisein zweier Exekutivorgane und dem implizierten Befolgungsanspruch hinsichtlich der Übergabe des Hundes, basieren auf den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligten und auf den Unterlagen im Akt.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 5 Tierschutzgesetz:

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a)Atemnot,

b)Bewegungsanomalien,

c)Lahmheiten,

d)Entzündungen der Haut,

e)Haarlosigkeit,

f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)Blindheit,

h)Exophthalmus,

i)Taubheit,

j)Neurologische Symptome,

k)Fehlbildungen des Gebisses,

l)Missbildungen der Schädeldecke,

m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;

3. a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder

c)Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;

6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;

7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;

8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;

12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;

14a.ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;

15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;

16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,

17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen

1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

§ 37 Tierschutzgesetz:

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

§ 35 Abs. 6 Tierschutzgesetz:

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen.

Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).

Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).

Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorganen, nämlich der Amtstierärztin, gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtstierärztin wurde als Organ des Magistrates der Stadt St. Pölten tätig. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag.

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von der Amtstierärtzin der „Befehl“ geäußert, die Hunde abzugeben und kann dieser Handlung auch der implizierte Befehl unterstellt werden, das Tier zur Verwahrung bzw. Abnahme „freizugeben“. Wenngleich der Beschwerdeführer diese Handlung freiwillig vornahm bzw. duldete, liegt darin keine Freiwilligkeit, sondern ein Befehl, dem der Beschwerdeführer nachkam.

Durch die Präsenz der Exekutivorgane, musste die Beschwerdeführer jedenfalls bei Zuwiderhandeln bzw. bei Wiederstand mit physischem Zwang rechnen, weshalb ein Befehlsakt iSd obigen Ausführungen vorlag.

Die Veterinärmedizinerin und die Organe der öffentlichen Sicherheit schritten auf Grundlage des § 37 Tierschutzgesetz ein, der eine gesetzliche Grundlage für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bietet.

Eingegriffen wird durch die Amtshandlung in das durch Art 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Amtshandlung an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und bedarf es für beide dargestellten Handlungen einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw. ein sofortiges Handeln gebietet.

Gegenstand der Beschwerde ist die vorangeführte zwangsweise Abnahme des Hundes „C“ des Beschwerdeführers. Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anfechtbar (VwGH 15.03.2016, Ro 2016/02/0003), weshalb die Beschwerde zulässig ist.

Im hier zu beurteilenden Fall ist der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – nämlich der sofortige Zugriff aus Sicherungszwecken – durch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG gesetzlich determiniert – und enthält die Bestimmung selbst eine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Ein Sicherungszweck muss aber jedenfalls auch in diesem Fall vorliegend sein.

Zweck der Beschlagnahme ist regelmäßig die Gefahrabwehr, wobei die Gefahrenlage meist auf eine rechtswidrige Handlung des Besitzers zurückgeht.

Das Tierschutzgesetz zielt somit nicht auf die Hintananhaltung von Gefährdungen durch das Tier ab, sondern darauf, Gefährdungen für das Tier zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist gemäß der für die gegenständliche Tierabnahme einschlägige § 37 Abs. 2 TSchG zu prüfen, ob entweder bereits Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier eingetreten sind oder diese unmittelbar zu erwarten sind und der Halter nicht Abhilfe schaffen kann oder will.

Die belangte Behörde bzw. die Amtstierärztin stützt sich vorwiegend auf eine Fotokopie und Videoaufzeichnungen.

Es ist der Amtstierärztin zunächst beizupflichten, dass der Hund Schmerzen hatte, dies jedoch aufgrund einer Nervenentzündung im Bereich der Wirbelsäule. Diese Nervenentzündung war für einen Laien, wenn überhaupt nur schwer erkennbar. Diese Leiden waren aber auch nicht Ursache, für das Einschreiten der Amtstierärztin, sondern vielmehr ein einziges Foto und Videoaufzeichnungen zu welchen es aber bereits einen Bericht einer Amtstierärztin gab, in welchem aber gerade keine Verletzung des Tierschutzgesetzes konstatiert wurde. Somit war die Entscheidungsgrundlage ein Foto welches zweifelsohne mehrere Interpretationsmöglichkeiten zuließ.

Ein Quälen oder ein Zufügen von Schmerzen und Leid durch den Beschwerdeführer kann aber weder aufgrund der Videoaufnahmen, noch aufgrund des Fotos angenommen werden und wäre auch nicht zwangsläufig der Schluss der Amtstierärztin auf ein Quälen des Tieres geboten gewesen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich, dass es keine Gespräche zwischen der Amtstierärztin und dem Beschwerdeführer bezüglich der notwendigen Untersuchungen und auch dem (unangemessenen) Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des „Anstupsen“ des Hundes gegeben hat.

Nach der erfolgten Erstabnahme wurde der Beschwerdeführer auch nicht darauf hingewiesen, C einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen, um allfällige gesundheitliche Probleme beheben zu lassen. Sämtliche konstatierten gesundheitlichen Beschwerden des Hundes waren bis zur Abnahme nicht Gegenstand der Überlegungen der Amtstierärztin, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch nichts darüber bekannt war.

Der Sicherungszweck der Maßnahme – lediglich auf Grundlage eines mehrdeutigen Fotos – ist daher nicht vorliegend gewesen.

Vielmehr wäre vor der Abnahme die Anwendung von gelinderen Mitteln zu prüfen gewesen, zumal sich eine jede Maßnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen muss.

Eine – im Ermessen der Behörde stehende – Abnahme des Tieres gemäß Abs. 2 Satz 2 ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits dann zulässig, wenn eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Halters bzw. einer Betreuungsperson vorliegt und die Abnahme zur Sicherung des Wohlbefindens notwendig ist, das heißt wenn das Wohlbefinden des Tieres im Falle seines Verbleibens beim Halter nicht gewährleistet werden kann (vgl Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 4. Aufl, 2019, Anm zu § 37 Abs 2, S 153).

Weder die Amtstierärztin noch die belangte Behörde haben vor der Abnahme (schriftlich dokumentiert) erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht bei Anordnung von Maßnahmen (Unterlassen des „Anstupsens“ und regelmäßiger Gang zum Tierarzt) eine gesetzeskonforme Tierhaltung gewährleisten hätte können.

Infolge der Abnahme des Hundes anstelle der Vorschreibung (gelinderer) Mittel bzw. Maßnahmen, wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Strukturelement der EMRK verstanden. Der Grundsatz gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen und wie die gewährleisteten Rechte beschränkt werden dürfen. Die staatliche Maßnahme (Gesetz oder individueller Rechtsakt), mit der das in Rede stehende Grundrecht beschränkt wird, muss grundsätzlich geeignet sein, das angestrebte und als legitim erkannte Ziel auch zu erreichen.

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung war der Eingriff – nämlich die Abnahme des Hundes – als exzessive Amtshandlung zu werten.

Vielmehr hätten dem Beschwerdeführer vorerst auf Grundlage des § 35 Abs. 6 TSchG Maßnahmen vorgeschrieben werden können (müssen), die ebenfalls geeignet sind, den gesundheitlichen Zustand des Hundes zu verbessern.

Insbesondere, zumal die Prognose der Amtstierärztin auf einem Foto und Videoaufnahmen basiert, die für sich allein – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – nicht ausreichenden Aufschluss über den gesundheitlichen Zustand des Hundes bzw. die Behandlung des Hundes durch den Beschwerdeführer gaben.

Infolge der nicht eindeutigen Sachlage, wäre zumindest in einem ersten Schritt dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufzutragen gewesen. Auf Grund der konstatierten gesundheitlichen Probleme des Hundes, wäre die Verpflichtung, regelmäßig tierärztliche Untersuchungen in periodischen Abständen durchzuführen und das Unterlassen des „Anstupsens“, vorerst ausreichend gewesen, um dem Tierwohl iSd § 37 Abs. 2 TSchG bestmöglich zu entsprechen und auch um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Erst bei Nichtbefolgung der Anordnungen wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Abnahme vertretbar und zulässig.

Die Abnahme des Hundes am 20.2.2023 war somit rechtswidrig.

Zumal die Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht war, ist gemäß § 28 Abs 6 VwGVG auch auf deren weitere Zulässigkeit einzugehen.

Die Zwangsmaßnahme umfasst aber nur den Zeitraum bis zur Erlassung eines Bescheides. Infolge der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Ausfolgung des Hundes, ist von einer Fortdauer des Zwangsaktes bis zum 07.04.2023 auszugehen (vgl. dazu VwGH 10.5.2001, 98/15/0180).

Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 TSchG Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können.

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.

Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]).

Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.

In diesem Sinne liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Abs. 1) bzw. Ermächtigung (Abs. 2) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR 22. GP 28). Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).

Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig, sodass auch eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des § 30 Abs. 3 TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht besteht.

Zumal die Abnahme per se bereits rechtswidrig war, ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme ebenso rechtswidrig. Das erkennende Gericht konnte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ausreichendes Bild vom Beschwerdeführer machen und gelangt nicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Hund quält oder vernachlässigt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht und von den fachkundigen Zeugen mehrfach auf die Notwendigkeit der tierärztlichen Untersuchungen hingewiesen und sah er schlussendlich ein, dass regelmäßige Untersuchungen unerlässlich sind. Weiters wurde er auch von fachkundiger Seite aufmerksam gemacht, dass das dauernde Hinsetzen des Hundes kein Spielverhalten ist, sondern auf eine Nervenentzündung zurückzuführen ist, die einer Behandlung bedarf.

Infolge des einsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der infolge offensichtlicher Unwissenheit einsah, dass es kein angelerntes Spiel des Hundes ist und er vielmehr einer Behandlung bedarf, ist die Prognose, dass der Beschwerdeführer sich in Hinkunft gemäß den Vorschriften des Tierschutzgesetzes hält, als positiv anzustellen.

Angesichts der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes – nämlich die sofortige Abnahme des Tieres – war der Maßnahmenbeschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 20.2.2023 einschließlich der Aufrechterhaltung dieses Zustandes bis 07.04.2023 für rechtswidrig zu erklären.

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und konnte ein gesonderter Abspruch daher entfallen (vgl. dazu VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, Zl. 95/03/0288).

Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegende Partei der in der Maßnahmenbeschwerde geltend gemachte Schriftsatz-, Verhandlungs- und Eingabeaufwand. Die Kosten wurden fristgerecht beantragt. Hinsichtlich des erforderlichen Inhaltes eines solchen Antrages verlangt der VwGH, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Da Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand ohnehin durch eine Verordnung pauschaliert sind und stets nur der Pauschalbetrag zuzusprechen ist, ist es ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz der Pauschalbeträge begehrt wird (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0404).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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