LVwG N LVwG-S-1057/001-2023

LVwG-S-1057/001-2023Tribunal Administrativo Regional7 de jun. de 2023

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Regest

Tierrecht; Tierseuchen; Verwaltungsstrafe; Bissvorfall; Wutkrankheit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1057/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1057.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Dezember 2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe ihren Hund „B“, der am 30. Mai 2022 gegen 18.45 Uhr in ***, ***, zwei Personen durch Bisse verletzt habe, zumindest bis zum 20. Juni 2022 nicht tierärztlich auf Wutkrankheiten untersuchen lassen, obwohl ihr diese Untersuchung bereits am 30. Mai 2022 durch Beamte der Polizeiinspektion *** angeordnet worden sei.

Über die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des § 64 Tierseuchengesetz iVm § 41 Z. 2 Tierseuchengesetz iVm Erlass des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.7.2012, LF5-TSG-49/008-2012 nach § 64 Tierseuchengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 15,-- gemäß § 64 Abs. 2 VStG verhängt.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 22. Juni 2022, *** samt Amtsvermerk und Abschlussbericht. Dieser zufolge habe das Tier die Zeugen C und D am 30. Mai 2022 gegen 18.40 Uhr gebissen und zwar die Zeugin C in die rechte Hand und den Zeugen D in den linken Brustbereich und das linke Knie und diese dadurch verletzt. Noch am selben Tag sei die Beschwerdeführerin seitens der Polizei aufgefordert worden, das Tier einer tierärztlichen Untersuchung auf Tollwut zuzuführen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin stellte den Sachverhalt in Abrede, indem sie unter anderem ausführte, dass der Vorfall und die Verschuldensfrage nicht geklärt seien und die Verletzungen der Zeugen, so es sich um Bissverletzungen gehandelt habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von deren eigenen Hunden stammten.

Mit Schreiben vom 26. April 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Beschwerdeentscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen – erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 41 Z 2 TSG sind Tiere, „bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen […] zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden [Anm.: Abs. 1]. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind […]“.

Entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche wiederum in den Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. Juli 2012, BMG-74700/0145-II/B/11/2012, betreffend die Untersuchung von Hunden und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, ihren Niederschlag fanden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und zwar möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Menschen verletzt hatte, sowie am 10. Tag nach der Verletzung.

Veranlasste der Tierbesitzer diese Untersuchung nicht von sich aus, so war sie zufolge Abschnitt IV., Rubrik Wutkrankheit, Punkt 3 der Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl 1909/178 (zuletzt i.d.F. BGBl I 2007/54), durch die „Sicherheitsbehörde“ (vgl. aber VfSlg 4817/1964) zu veranlassen. Sei es, dass dies im Verordnungswege erfolgte (z.B. VfSlg 4817/1964), sei es in Form eines diesbezüglichen einzelfallbezogenen Auftrags. Die genannten Durchführungsbestimmungen, auf die auch der zitierte Erlass rekurriert, wurden mit dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl I 2018/61, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ersatzlos aufgehoben.

Eine gesetzesunmittelbare verwaltungsstrafbewehrte Verpflichtung zu einer tierärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit Hundebissen bestand und besteht nicht (UVS Stmk 25.1.2012, 30.6-137/2011; LVwG NÖ 25.9.2015, LVwG-S-294/001-2015; LVwG Tirol 18.2.2016, LVwG-2015/46/3260-6). Namentlich ergibt sich eine solche nicht unmittelbar aus § 41 Z 2 Abs. 2 TSG, sondern handelt es sich dabei bloß um eine Ermächtigung der (Veterinär-) Behörde (VfSlg 4817/1964; VwSlg 6308 A/1964 impl.; richtigerweise aber nicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes), entsprechende Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen, die auf die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung betroffener Tiere zu lauten haben (nicht hingegen alleine auf die Untersuchung eines Hundes [vgl. schon VwSlg 6308 A/1964]) und nicht § 41 Z 2 Abs. 2 TSG stellen auch jene (Übertretungs-) Normen dar, an die § 64 TSG anknüpft (vgl. auch VwGH 29.1.1982, 3622/80). Eine solche behördliche Anordnung (die dem Verpflichteten u.U. auch durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eröffnet werden kann) liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben konnte. Dass es sich schließlich beim zitierten Erlass nicht um eine an den Rechtsunterworfenen gerichtete Verhaltensnorm handelt, die verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden könnte, sei angemerkt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich aus dem klaren Wortlaut des § 41 Z 2 TSG ergibt, dass sich diese Bestimmung ausschließlich an die Behörde, nicht aber an den Rechtsunterworfenen richtet und keine behördliche Anordnung vorlag.

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