LVwG N LVwG-S-1307/001-2023

LVwG-S-1307/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de jun. de 2023

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Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; häuslicher Unterricht; Schulbesuch; Schulpflicht; Externistenprüfung

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1307/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1307.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. April 2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzten Rechtsvorschriften im Straferkenntnis wie folgt zu lauten haben:

„§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018.“

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 195,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Horn) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die aktenkundigen Schulpflichtverletzungsanzeigen vom 17. Jänner 2023 und vom 16. März 2023. Die Bezirkshauptmannschaft Horn holte dazu auch zwei Bescheide der Bildungsdirektion Niederösterreich und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. März 2023 wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 190 Stunden) verhängt, weil sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiges Kind dem regelmäßigen Schulbesuch nachkomme.

Die Beschwerdeführerin gab am 13. April 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einen Einspruch zu Protokoll, indem sie ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angab und wie folgt Stellung nahm:

Sie habe im Schuljahr 2021/2022 ihren Sohn gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und einem Lehrer häuslich unterrichtet. Der Sohn habe die Externistenprüfung nicht abgelegt, sondern eine Gleichwertigkeitsprüfung, von welcher die Bildungsdirektion aber nichts wissen habe wollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe angeordnet, dass der Sohn die 7. Schulstufe wiederholen müsse. Sie hätten deshalb ihren Sohn nicht zum Besuch der NÖ Mittelschule *** veranlasst.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsüberung begangen:

Zeit:05.9.2022 bis 16.03.2023

Ort:NÖ Mittelschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberchtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler C, geb. ***, seine Pflicht für den regelmäßigen Schulbescuh nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der NÖ Mittelschule ***, ***, ***, verpflichtet und ist vom 05.09.2022 bis einschließlich 16.03.2023, dass sind insgesamt 115 Unterrichtstage ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß §25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 ABs.4 iVm § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

€ 150,00140 Stunden§ 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwal-€ 15,00

tungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, min-destens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 165,00“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der objektive Tatbestand unbestritten sei. Ein Entlastungsbeweis sei mit der Rechtfertigung nicht gelungen. Das Ausmaß des Verschuldens könne nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin verfüge nach ihren Angaben über ein Einkommen von 722,-- Euro netto, kein Vermögen und eine Sorgepflicht. Mildernd sei ihre Unbescholtenheit zu werten, erschwerend kein Umstand. Die verhängte Strafe erscheine angemessen und es sei von einer weiteren Herabsetzung aus general- und spezialpräventiven Überlegungen abzusehen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.

1.3. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass laut Art. 17 StGG der häusliche Unterricht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht sei. Freie Bildung unterliege nicht dem Schulpflichtgesetz, daher sei von einer Strafe abzusehen.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des Schulpflichtigen Kindes C, geboren am ***.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 11. Juli 2022 wurde ausgesprochen, dass das Kind mangels Nachweises über den zureichenden Schulerfolg in Form der Externistenprüfung für den häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Mit weiterem Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 18. Juli 2022 wurde der für das Kind für das Schuljahr 2022/23 angezeigte häusliche Unterricht mangels Nachweises über den zureichenden Schulerfolg in Form der Externistenprüfung untersagt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese beiden Bescheide erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. August 2022, Zl. ***, zugestellt an die Beschwerdeführerin am 22. August 2022 durch Hinterlegung bei der Post in Verbindung mit der Abholbereitschaft, als unbegründet ab.

Der Schulpflichtige versäumte im Zeitraum von 5. September 2022 bis 16. März 2023 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der NÖ Mittelschule ***.

Seitens der Schule wurden dem Jugendamt am 12. September 2022 eine mögliche Kindeswohlgefährdung und am 16. Jänner 2023 eine Schulpflichtverletzung gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen folgende Angaben getätigt: Gastronomieangestellte mit einem Einkommen von 722,-- Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich aus den Schulversäumnisanzeigen ergibt, dass das Kind von 5. September 2022 bis 16. März 2023 ungerechtfertigt vom Unterricht ferngeblieben ist. Weiters sind die Bescheide der Bildungsdirektion aktenkundig und ebenso das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes samt Zustellnachweis. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch selbst angegeben, dass ihr Kind die Externistenprüfung nicht abgelegt hat und sie hat ebenso angegeben, dass sie ihr Kind nicht zum Schulbesuch veranlasst hat. Sie hat bei Einspruchserhebung auch ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angegeben und es entspricht der vorliegenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“

3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:

Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind von 5. September 2022 bis 16. März 2023 ungerechtfertigt vom Unterricht ferngeblieben sei.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag in diesem Zeitraum tatsächlich kein Schulbesuch des Kindes vor. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.

Der Beschwerdeführerin ist daher das ungerechtfertigte Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen. Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.

Festzuhalten ist mit Blick auf die Einspruchsangaben der Beschwerdeführerin, dass es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die Externistenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten auch dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. etwa VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; VwSlg. 17.948 A/2010).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s). Zum Beschwerdevorbringen, wonach freie Bildung nicht dem Schulpflichtgesetz 1985 unterliege, ist überdies auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2022, E 2766/2022, zu verweisen:

„Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage sind aber die verletzten Rechtsvorschriften dahingehend zu präzisieren, dass § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuführen ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).

4.2. Zur Strafbemessung:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).

Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen somit gewichtigen öffentlichen Interessen.

Die Beschwerdeführerin – der jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist – hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine lediglich geringfügige Schuld nicht zu erkennen. An Milderungsgründen ist lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gegeben. Ein reumütiges Geständnis ist hingegen nicht gegeben, zumal das bloße Zugeben des Tatsächlichen nicht schon als mildernd zu werten ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013).

Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen (Einkommen von 722,-- Euro, kein Vermögen, eine Sorgepflicht).

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch. Hervorzuheben ist insbesondere, dass sich die – im Vergleich zur Strafverfügung bereits herabgesetzte – Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, an Milderungsgründen lediglich die bisherige Unbescholtenheit gegeben ist und ein langer Tatzeitraum vorliegt. Eine Strafherabsetzung kommt zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist, dass die Strafhöhe nicht substantiiert bekämpft wurde und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,--Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 15,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 30,-- Euro festzusetzen.

4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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