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LVwG-AV-1153/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1153/001-2022
LVwG-AV-1153/001-2022Tribunal Administrativo Regional5 de jun. de 2023
Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchnahme; Untersagung; Verfahrensrecht; Rechtschutzbedürfnis; Wegfall;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zu der Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, vom 05. Juli 2022 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 15. Juni 2021, Zahl: ***, betreffend die Untersagung einer angezeigten Gebrauchnahme von öffentlichem Grund im Zeitraum 26.2. – 23.4.2022 den
BESCHLUSS:
1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Email vom 14. Februar 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt *** ein Schreiben folgenden Inhalts: „Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf den Bescheid *** (anbei) möchte ich die Aufstellung von 6 Dreieckständern in *** gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ GebabgG (z.B. „sonstige“ Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken) im Zeitraum von 26.2. - 23.4.2022 anzeigen. Details zum Zweck und den Aufstellungsorten sind den Anlagen zu entnehmen. Freundliche Grüße […]“
Dem Schreiben waren angeschlossen ein Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom 23. Dezember 2021, ***, mit welchem dem Beschwerdeführer eine straßenverkehrspolizeiliche Bewilligung für die Benützung von Gemeindestraßen zu verkehrsfremden Zwecken im Stadtgebiet von *** durch Aufstellung von sechs Dreieckständern befristet bis 23. April 2022 nach Maßgabe seines Antrages vom 28. Oktober 2021, verbessert mit Anbringen vom 21. Dezember 2021, erteilt worden war sowie eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt *** abgeschlossene Sondernutzungsvereinbarung mit welcher dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb des Rahmens ihrer widmungsgemäßen Bestimmung gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Straßengesetz, nämlich das Aufstellen von 6 Dreiecksständern / A-Ständern auf näher bezeichneten Standorten im Zeitraum vom 26. Februar 2022 bis 23. April 2022 erteilt wurde.
Mit Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, er möge die Anzeige dahingehend verbessern, dass aus der Anzeige unmittelbar Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauches sich ergeben. Ein Verweis auf andere Schriftsätze in einer Mailanlage stelle keine gesetzmäßige Ausführung der erforderlichen Anzeigeninhalte dar.
Mit E-Mail vom 24. Februar 2022 übermittelte der Beschwerdeführer die Ergänzung im Hinblick auf Beginn, Dauer, Art und Umfang (6 Dreiecksständer in Holzausführung, Inhalt: Informationen zu den Themen Bodennutzung und Verkehr) des Gebrauches sowie die Aufstellungsorte für die Dreiecksständer.
Mit neuerlichem Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Anbringen im Hinblick auf die Art der Nutzung zu präzisieren.
Mit E-Mail vom 16. März 2022 präzisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Dreiecksständer zu Informationszwecken und nicht zu wirtschaftlichen Werbezwecken verwendet würden.
Mit erstinstanzlichem Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom 12. April 2022, Zahl ***, wurde die angezeigte Gebrauchnahme von öffentlichem Grund untersagt. Die angezeigte Gebrauchnahme umfasse keine wirtschaftlichen Werbezwecke oder wirtschaftliche Ankündigungen. Das Interesse am Schutz des öffentlichen Grundes überwiege im gegenständlichen Fall das Interesse des Anzeigenlegers an der angezeigten Sondergebrauchnahme, auch aus Gründen der uferlosen Verpflichtung zur späteren Gleichbehandlung vergleichbarer Anliegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Es bestehe eine straßenpolizeiliche Bewilligung zur Nutzung der Gemeindestraßen zu verkehrsfremden Zwecken durch Aufstellung von 6 Dreiecksständern an exakt bestimmten Standorten. Mit der Stadt *** sei eine Sondernutzungsvereinbarung für die Aufstellung dieser 6 Dreiecksständer abgeschlossen worden.
Für eine Gebrauchsart, für die eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich sei, sei die Vornahme einer Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz bereits ausreichend. Das Gesetz unterscheide hier insbesondere nicht, ob es sich um eine Gebrauchsart zu „wirtschaftlichen Werbezwecken" oder zu „nicht wirtschaftlichen Werbezwecken" handle. Die Dreiecksständer dienten als Information für die interessierte Bevölkerung. Eine weitere Genehmigung sei nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte eine Gebrauchserlaubnis nur aus den im § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz angeführten Gründen versagt werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die angezeigte Gebrauchnahme von öffentlichem Grund nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz genehmigt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 15. Juni 2022 wurde diese Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt.
Mit Schreiben vom 05. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für eine Gebrauchsart, für die eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich sei, die Vornahme einer Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz ausreiche.
Die im angeschlossenen Tarif des NÖ Gebrauchsabgabegesetz angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gingen über den widmungsmäßigen Zweck hinaus und seien erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zulässig. Damit werde nur zum Ausdruck gebracht, dass für einen nicht widmungsgemäßen Gebrauch (ein widmungsgemäßer Gebrauch sei immer zulässig) eben eine Gebrauchserlaubnis erforderlich sei. Wenn es sich aber beim nicht widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichem Grund gleichzeitig um Straßengrund handle, dann genüge bereits die erste behördliche Gebrauchserlaubnis gemäß § 82 StVO. Schließlich gehe es bei der Benützung von Straßen auch um die Sicherheit des Straßenverkehrs und sei es damit logisch und zielführend, dass der Gebrauch von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gleich von der zuständigen Behörde (bzw. Abteilung des Magistrats der Stadt ***) geprüft und bewilligt werde. Ob es im Tarif für den nicht widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichem Grund eine Unterscheidung zwischen der Aufstellung von „flach angebrachten Schildern“ (A-Ständer) zu „wirtschaftlichen Werbezwecken“ oder zu „nicht wirtschaftlichen Werbezwecken“ gibt sei eine andere Frage, die hier nicht weiter zu klären sei. Das sei eine rein gebührenrechtliche Frage, die im NÖ GebrauchsabgabeG ebenfalls geregelt sei. Allein für die Frage des Rechtes zum nicht widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichem Grund komme es nach dem NÖ GebrauchsabgabeG nicht auf den Inhalt der Plakate auf den A-Ständer an, sondern eben nur auf das Ausmaß des Gebrauchs und ob dieser bewilligt werden könne. Bei der Nutzung von öffentlichem Straßengrund in der Gemeinde gebe es dazu in der StVO eine Spezialbestimmung (§ 82 StVO) die vorgehe, wohingegen die Nutzung von sonstigen öffentlichem Grund in der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 NÖ GebrauchsabgabeG geprüft werde. Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz regle somit im I. Abschnitt zwei Verfahrensarten, ein Antragsverfahren für die im angeschlossenen Tarif (Abschnitt II.) angegebenen Arten des Gebrauchs von öffentlichen öffentlichem Grund in der Gemeinde und ein Anzeigeverfahren für die (sonstigen) Arten des Gebrauches, die im § 1 Abs. 3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz aufgezählt seien. Der Beschwerdeführer habe Plakatständer zu den Themen Bodennutzung und Verkehr in *** aufgestellt. Für beide Verfahrensarten gelte jedoch gemäß § 1 Abs. 2 2. Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz, dass wenn für eine Gebrauchsart (es komme somit nicht auf die Verfahrensart an) eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich bzw. vorhanden sei, mit der Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz die Gebrauchnahme als bewilligt gelte. Es sei auch schwer einzusehen und jedenfalls gleichheitswidrig, wenn die Voraussetzungen im Antragsverfahren (§ 2 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz) weniger streng wären als im (bloßen) Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz).
Der Beschwerdeführer habe der Erstbehörde die Anzeige, welche Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauches angab, bereits am 14. Februar 2022 unter Beifügung der straßenpolizeilichen Bewilligung übermittelt. Die Erstbehörde sei zunächst der Meinung gewesen, dass die Anzeige vom 14. Februar 2022 mangelhaft war und habe zwei Verbesserungsverfahren eingeleitet. Die Vorgaben der Gemeinde seien jeweils fristgerecht erfüllt worden, sodass gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte. Der Hinweis der Berufungsbehörde auf § 73 Abs. 1 AVG sei verfehlt, weil es dort um Entscheidungsfristen gehe, im § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz aber gerade nicht. Der Beschwerdeführer habe die 4-Wochenfrist eingehalten. Unabhängig davon sei schon der Verbesserungsauftrag zweifelhaft, weil bereits in der (ersten) Anzeige alle Informationen für die Erstbehörde zur Entscheidung über eine allfällige Untersagung enthalten gewesen seien. Weil die Anzeige (Anbringen) ursprünglich am 14. Februar 2022 eingebracht wurde, habe die 4-wöchige Frist des § 2 Abs. 6 2. Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz am 14. März 2022 geendet. Der Untersagungsbescheid gemäß § 2 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz sei erst am 12. April 2022 ausgestellt worden und sei damit verspätet. Nachträgliche Untersagungsgründe seien der Erstbehörde nicht bekannt geworden. Der Untersagungsbescheid sei damit rechtswidrig und hätte die Berufungsbehörde diesen ersatzlos beheben müssen.
Die gesamte Verwaltung basiere auf dem Legalitätsprinzip. Auch bei einer Ermessensentscheidung dürfe diese nicht willkürlich, sondern nur im Rahmen der im Gesetz vorgegebenen Parameter erfolgen. Die Versagensgründe seien im § 2 Abs. 2 NÖ GebrauchsabgabeG abschließend genannt. Die Berufungsbehörde vermeine, dass zum „Schutz vor Überfrachtung des öffentlichen Grundes und den Belangen des Stadt- und Grünlandbildschutzes“ eine Untersagung der angezeigten Plakatständer im Sinne des § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz zulässig sei. Irgendwelche Zahlen und Belege über eine konkret in der Stadt vorliegende Überfrachtung seien nicht präsentiert worden. Vielmehr gehe die Berufungsbehörde offensichtlich von einer potentiellen Überfrachtung aus, die aber tatsächlich nicht bestehe. Dieses Argument sei umso erstaunlicher, als es dem Beschwerdeführer ja gerade und dem Grünlandschutz in der Stadt gehe. Die Stadt *** sei eine der am stärksten versiegelten Städte Österreichs und drohe bis 2050 komplett versiegelt zu werden. Die geplante Ostumfahrung - die Inhalt und Antrieb zivilgesellschaftlichen Engagements des Beschwerdeführers sei - stelle nur einen weiteren, traurigen Versiegelungsexzess der Stadt *** dar. Wie in Beilage .A der straßenpolizeilichen Bewilligung des Magistrats der Stadt *** vom 11. Juni 2021 ausgeführt worden sei, betrage der Gebrauch (Platzbedarf) pro Ständer nur ca. 0,2 m², insgesamt sohin für die 6 beantragten Ständer 1,2 m² des Stadtgebietes, d.s. bei einer Gesamtfläche von ca. 61 km² nur 0,0000019 % des Stadtgebietes. Weiters meine die Berufungsbehörde, dass bei der Aufstellung von nicht ortsfeste Plakatständer jedenfalls dort „Einhalt geboten werden sollte, wo es nicht um wirtschaftliche Werbung oder Wahlwerbung geht“. Es würden somit kommerzielle und politische Interessen als legitim, sonstige Interessen (insb. v.a. der Natur,- und Klimaschutz), aber als illegitim angesehen. Diese Abwägung der „öffentlichen Interessen“ entspreche aber nicht dem Gesetz (§ 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz) und sei damit ist willkürlich und rechtswidrig. Andere, durch Aufstellung der Plakatständer das „örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände“, seien nicht genannt und auch nicht ersichtlich.
Weiters habe die Untersagung der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Meinungsäußerungs-, und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK und auf Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes verletzt. Eine Entscheidung einer Behörde sei verfassungswidrig, wenn sie gesetzlos ergehe, auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe oder wenn das verfassungsgesetzlich unbedenkliche Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Das gesamte Verfahren zur Aufstellung der sechs Plakatständer sei - um einen zeitlichen Polster zu haben - bereits am 28. Oktober 2021 mit dem Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung (für den beabsichtigten Zeitraum 26. Februar 2022 bis 23. April 2022) gestartet worden. Die eklatante Benachteiligung von Personen, die Plakatständer zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken aufstellen wollen, verstoße gegen das Willkürverbot.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen (in eventu feststellen, dass die angezeigte Gebrauchnahme von öffentlichem Grund keiner zusätzlichen Bewilligung des Magistrates der Stadt *** gemäß § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz bedarf); in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die angezeigte Gebrauchnahme von öffentlichem Grund gemäß § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz genehmigt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt *** zurückverweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22. September 2022 legte der Magistrat der Stadt *** diese Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der maßgebliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der vorliegenden Akten.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 31.
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, wurde die Aufstellung von 6 Dreieckständern in *** gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ GebabgG (z.B. „sonstige“ Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken) im Zeitraum von 26.2. bis 23.4.2022 angezeigt.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. September 2022, sohin bereits nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Aufstellung der Tafeln begehrt wurde, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung geregelt. Fällt das Rechtschutzbedürfnis nachträglich weg, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwSlg. 19.290 A/2016).
Eine Entscheidung in der Sache selbst dahingehend, dass die angezeigte Gebrauchnahme von öffentlichem Grund genehmigt werde, hätte nur theoretische Bedeutung, da der Zeitraum für die angestrebte Aufstellung bereits vorbei ist.
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit eines Bescheides ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen. Mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung kann ein (noch aufrechtes) Rechtschutzbedürfnis nicht begründet werden. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht nicht berufen (vgl. etwa VwGH Ra 2014/03/0021; Ro 2015/07/0001; Ra 2017/07/0014; Ra 2018/10/0022; Ra 2019/02/0061; Ra 2019/03/0116).
Es ist somit im vorliegenden Fall – zumal auch in der Beschwerde nicht Gegenteiliges aufgezeigt wurde – der Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wobei die Einstellung mit Beschluss zu erfolgen hat (vgl. VwGH Fr 2014/20/0047).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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