LVwG N LVwG-S-742/001-2023

LVwG-S-742/001-2023Tribunal Administrativo Regional1 de jun. de 2023

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Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; häuslicher Unterricht; Externistenprüfung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-742/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.742.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 14.02.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Zeit:“ die Anführung „02.07.2022“ durch die Anführung „01.07.2022“ und die Anführung „Unterreichsjahres“ durch die Anführung „Unterrichtsjahres“ ersetzt werden sowie unter „Tatbeschreibung:“ die Anführung „da zumindest bis 23.11.2022 der Bildungsdirektion NÖ kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt wurde,“ entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.02.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 11 Abs 2 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 232/2021, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 11,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 01.06.2022 bis 02.07.2022 (Ende des Unterreichsjahres)

Ort: Volksschule ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen für die Ablegung der in § 11 Schulpflichtgesetz vorgesehenen Prüfung (Externistenprüfung - § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz) des minderjährigen Schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da zumindest bis 23.11.2022 der Bildungsdirektion NÖ kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt wurde, obwohl der zureichende Erfolg eines im § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammengefasst aus, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage handle bzw. die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiere. Dies betreffe insbesondere die Modalitäten und die Durchführung der Externistenprüfungen, indem z.B. keinerlei Konkretisierung des Prüfungsstoffes erfolge, sondern auf den Lehrplan verwiesen werde sowie zuhause angefertigte Werkstücke, Portfolios und Dokumentationen der Schulpflichtigen keine Berücksichtigung finden.

Zudem sei im gegenständlichen Fall kein mängelfreies Verfahren durchgeführt worden und sei mit dem Bescheid gegen das Legalitätsprinzip verstoßen worden. § 11 Schulpflichtgesetz 1985 sei mit 01.05.2022 geändert worden und habe die Bildungsdirektion Anfang des Jahres 2022 Verordnungen über die Prüfungsschulen erlassen. Dies sei diskriminierend und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem werde dadurch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht verstoßen.

Sie habe ihren Sohn B (in weiterer Folge: der Schulpflichtige) im Herbst zur Externistenprüfung in *** anmelden wollen, allerdings habe ihr die Direktorin der Volksschule *** im Oktober 2021 die Auskunft erteilt, dass sie den Schulpflichtigen nicht vormerken könne, da die Kinder von der Bildungsdirektion den Schulen zugeteilt werden. Am 03.03.2022 habe sie eine E-Mail der Bildungsdirektion erhalten, dass der Schulpflichtige der Externistenprüfungsschule in *** zugewiesen worden sei. Am 27.04.2022 habe sie einen Fragenkatalog sowohl an die Bildungsdirektion als auch an die Volksschule *** geschickt, welcher ihr jedoch nicht ausreichend beantwortet worden seien, um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen. Am 11.05.2022 habe sie ein Antwortschreiben der Bildungsdirektion erhalten, in welchem jedoch auf ihre Fragen nicht eingegangen worden sei. Am 18.05.2022 habe sie eine E-Mail erhalten, welches sämtliche Kinder, die noch nicht angemeldet gewesen seien, erhalten haben. Daraufhin habe sie am 19.05.2022 das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung mit der Post gesendet. Da sie bis zum 30.05.2022 keine Antwort der Direktorin erhalten habe, habe sie schließlich mit Schreiben vom 30.05.2022 der Bildungsdirektion und der Direktorin mitgeteilt, dass sie den Schulpflichtigen somit nicht anmelden möchte. Da die Externistenprüfung unter diesen Umständen nicht zustande gekommen sei, habe der Schulpflichtige eine Wissensüberprüfung in Form des sogenannten „Wissenscheck“ der Akademie C durchgeführt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 20.03.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.01.2023 legte diese über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18.01.2023 den Verwaltungsakt betreffend die Anzeigen der Teilnahme an häuslichem Unterricht des Schulpflichtigen für das Schuljahr 2021/22 und das Schuljahr 2022/23 vor.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 09.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin unter Verwendung einer geeigneten technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnahm. Diese Verhandlung blieb von der belangten Behörde unbesucht.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen B, geboren am ***.

Der Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2021 war die Anzeige der Teilnahme des Schulpflichtigen an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 zu Kenntnis genommen worden und die Beschwerdeführerin gleichzeitig in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss, somit vor dem Ende des Unterrichtsjahres, durch eine Externistenprüfung über den Lehrplan der Volksschule auf der 2. Schulstufe nachzuweisen ist, wobei diese Prüfung nur an einer Schule stattfinden kann, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet ist.

Als Externistenprüfungsschule wurde dem Schulpflichtigen die Volksschule ***, ***, ***, zugewiesen. Mit Schreiben vom 30.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin der Direktorin der Volksschule *** mit, dass der Schulpflichtige zu der Externistenprüfung nicht angemeldet wird.

Der Schulpflichtige ist zur Externistenprüfung nicht angetreten.

Es wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines Externistenprüfungszeugnisses zwischen dem 01.06.2022 und dem 01.07.2022 zu sorgen.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie des Gerichtsakts, insbesondere des hierin einliegenden Verwaltungsaktes der Bildungsdirektion für Niederösterreich betreffend die Anzeigen der Teilnahme an häuslichem Unterricht des Schulpflichtigen für das Schuljahr 2021/22 und das Schuljahr 2022/23. Überdies ist der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte unterlassen zu haben, zwischen dem 01.06.2022 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 für die Ablegung der Externistenprüfung durch den Schulpflichtigen an der Volksschule *** zu sorgen.

Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unmissverständlich festgehalten, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind (vgl. VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschreibung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 SchPflG 1985 das Erkenntnis des VfGH 10.3.2015, E1993/2015 = VfSlg 19958) (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).

Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an den Modalitäten der Externistenprüfung bzw. die behaupteten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Prüfung vermögen daran nichts zu ändern. Darauf hinzuweisen ist, dass nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein Prüfungsantritt nicht einmal versucht wurde. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2022 gegenüber der Prüfungsschule unmissverständlich, dass der Schulpflichtige nicht zu Externistenprüfung angemeldet wird.

Weiters ist zu dem Beschwerdevorbringen bezüglich des Vorliegens eines Gleichwertigkeitsnachweises darauf hinzuweisen, dass es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. VwSlg. 14.669 A/1997).

Zu der zuletzt erfolgten Novellierung des § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl I 232/2021 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, grundsätzlich gleichgeblieben ist. Die Prüfung muss aber an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Regelung des § 11 Abs 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (s. 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 11 Abs 2 und Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hat, da gemäß der wiedergegebenen Rechtslage die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Ablegung der Externistenprüfung zu sorgen, die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Aufgrund des Schreiben der Beschwerdeführerin an die Prüfungsschule vom 30.05.2022, wonach der Schulpflichtige nicht zu der Externistenprüfung angemeldet wird, obwohl ihr mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2021 mitgeteilt worden war, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfung an einer Schule, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet ist, nachzuweisen ist, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretung entschieden hat.

Infolge dieser bewussten Entscheidung, nicht dafür zu sorgen, dass der Schulpflichtige am Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 die Externistenprüfung ablegt, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Da in dem angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder die Mindeststrafe aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unterschritten werden kann.

Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten.

Erschwerend ist die vorsätzliche Begehung zu werten. Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit aus, so stellt aber der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).

Die Anwendung des § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegenüber dem vorliegenden Erschwerungsgrund kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - des Rechts des Kindes auf Bildung - im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall eben nicht als geringfügig anzusehen.

Zur Spruchkorrektur:

Die Richtigstellung des Tatzeitraums und des Schreibfehlers sowie der Entfall der Anführung erfolgen jeweils lediglich zur Präzisierung. Dadurch findet eine Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht statt.

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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