LVwG N LVwG-AV-1692/001-2022

LVwG-AV-1692/001-2022Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2023

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Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1692/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1692.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 22.6.2022 beantragte die A, ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, in der Höhe von insgesamt Euro *** für den Zeitraum von 18.3.2022 bis 28.3.2022.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.11.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag unter Spruchpunkt I. in Höhe von EUR *** stattgegeben und unter Spruchpunkt II. der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Vergütung für den Verdienstentgang ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, in der Höhe von insgesamt Euro *** für den Zeitraum von 18.3.2022 bis 28.3.2022 beantragt habe. Der Dienstnehmer sei im Zeitraum 18.3.2022 bis 28.3.2022 behördlich abgesondert gewesen.

Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.

Unter Hinweis auf den weiten Entgeltbegriff des § 3 Abs. 3 EFZG kam die Behörde zum Ergebnis, dass der gesamte Vergütungsbetrag sich auf EUR *** belaufe, der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** sei daher abzuweisen.

Dagegen hat die A, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und um nochmalige Überprüfung unter Hinweis auf die im Lohnkonto farblich markierten Schnitte ersucht. Dazu wurde vorgebracht, dass die Summe zuerst auf ein Monat hochgerechnet und dann bei der Vergütung auf die abgesonderten Tage herunter gerechnet werde.

Der Beschwerde waren das Lohnkonto, die Schnittberechnung und die Aufstellung der Berechnung angeschlossen, wonach nunmehr ein Betrag von € *** geltend gemacht wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte mit Schreiben vom 2.12.2022 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.3.2022, Zl. ***, wurde Frau B, geb. ***, aufgrund des Verdachts ihrer COVID-19-Erkrankung behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 18.3.2022 bis einschließlich 28.3.2022 abgesondert.

Frau B war im beantragten Zeitraum Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Sie hat im März 2022 ein Bruttogehalt von € *** gehabt, der Monatslohn wurde auch ausbezahlt. Sie bekommt Sonderzahlungen, welche laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung quartalsweise im Monat März, Juni, September und November ausbezahlt werden. Die im März 2022 ausbezahlte Sonderzahlung beläuft sich auf EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt im März 2022 € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlung beträgt im 1. Quartal 2022 EUR ***.

Das Bruttogehalt umfasst die Positionen „Gehalt“, „Kinderzulage-KV“ sowie „Fahrtkosten pfl.“. Bei diesen Zulagen handelt es sich jeweils um ein Pauschale, das in den vorangegangenen Perioden in gleicher Höhe ausbezahlt wurde.

Bezüglich der Zulagen „UESTZU.50%PF-AZ“, GRDL ZWK f. TZ“, „So-Ftg.Zuschlag“ und „WachendeNachtdie“ war der Schnitt der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 zu berechnen, die Summe aus diesen Zulagen der vergangenen 13 Wochen beträgt € ***. Der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurden Zulagen in den drei vorangegangenen Monaten gesamt wie folgt gewährt: UESTZU.50%PF-AZ: ***; GRDL ZWK f. TZ: ***; So-Ftg.Zuschlag: ***; WachendeNachtdie: ***. Diese Beträge ergeben aufgeteilt auf einen Monatsschnitt insgesamt € ***.

Mit der am 22.6.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin Frau B die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 18.3.2022 bis 28.3.2022 in der Höhe von Euro ***. In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Betrag auf EUR *** ausgedehnt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl ***, insbesondere auf Grund des darin inneliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.3.2022 betreffend die Absonderung von Frau B, geb. ***. Weiters ist im Akt der Antrag vom 22.6.2022 samt dem Jahreslohnkonto für den Zeitraum 4/2021 bis 3/2022 enthalten, worauf die Feststellungen zum Bruttogehalt und zur Höhe der Sonderzahlung sowie zur Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung sowie zur Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlung und zu den Schnitten beruhen. Dass der geltend gemachte Betrag in der Beschwerde auf EUR *** ausgedehnt wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Berechnungsblatt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten:

Absonderung Kranker

§ 7 (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

….

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

…,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

….

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

§ 3 des Bundesgesetzes vom 26.6.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz-EFZG) BGBl. Nr. 399/1974 i.d.F. BGBl. I. Nr. 100/2018 (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) lautet:

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

§ 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:

(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 7,65%

b)für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,65%

c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt 7,65%

d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%

e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 7,65%

f)für die übrigen Vollversicherten 7,65%,

g)für Lehrlinge3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung 1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung 22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a)der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b)der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d)der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten

auf 10,25%,

des Dienstgebers

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

...

Wie festgestellt wurde, war die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum vom 18.3. bis 28.3.2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbs entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin hat der Dienstnehmerin den ihr für den Monat März 2022 zustehenden Monatslohn ausgezahlt, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin gemäß § 32 Abs. 3 3. Satz EpiG übergegangen ist. Der am 22.6.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin wurde auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG eingebracht.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z). Das Bruttogehalt beläuft sich somit auf jeweils € ***.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im 1. Quartal 2022 Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** ausbezahlt, die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen beträgt Euro ***.

Die Beschwerdeführerin hat weiters Schnitte in Höhe von € *** für März 2022 geltend gemacht.

Hintergrund für eine Auszahlung der sog. Schnitte, der bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043).

Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; 21.9.1993, 92/08/0248; 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen (siehe auch ZellKomm zu § 3 EFZG, ***).

Der Entgeltbestandteil „Schnitte“ ist nicht zu aliquotieren, sondern wurde bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an den Dienstnehmer aliquotiert.

Es handelt sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraums“.

Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 18.3.2022 bis 28.3.2022 beantragt.

Ausgehend von der gesetzlichen Formulierung in § 32 Abs. 2 EpiG, wonach die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Für 18.3. bis 28.3.2022 (11 Tage):

  1. Bruttogehalt pro Monat (€ *** Monatslohn) : 31 (Monatstage) x 11 (Tage der Absonderung) = *** (zu vergütendes fortlaufendes Entgelt)

  2. zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von *** x 17,53 % (SV-DGA) = ***

  3. Sonderzahlung (SZ) (*** : 90 Tage x 11 (Tage der Absonderung) = *** (zu vergütende SZ)

  4. zu vergütender Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung x 17,53 % (SV-DGA SZ) = ***

Dazu kommt ausgehend von einer Summe an Schnitten in Höhe von *** in den vergangenen 13 Wochen ein Betrag in Höhe von ***. Er setzt sich wie folgt zusammen: *** : 3 (Monate für die Schnittberechnung) : 31 (Monatstage) x 11 (Tage der Absonderung im Monat März).

Dies ergibt einen Vergütungsbetrag in Höhe von € ***, sodass ein Betrag von Euro *** zuerkennen war, der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von Euro *** war abzuweisen.

In dem der Beschwerde angeschlossenen Berechnungsblatt wurde ein Betrag in Höhe von Euro *** geltend gemacht. Eine Ausdehnung des Vergütungsanspruchs kommt jedoch infolge des Ablaufs der durch §§ 33 und 49 EpiG normierten materiell-rechtlichen Frist, die eine Verjährungsfrist darstellt, nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187).

Die Differenz zur von der Beschwerdeführerin beantragten Summe resultiert daher, dass die Beschwerdeführerin die Schnitte auf der Basis des Teilers 22 berechnet. Da ausgehend von der gesetzlichen Formulierung in § 32 Abs. 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, hat die Berechnung tageweise zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt selbst geklärt war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung auch von keiner Partei beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).

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