LVwG N LVwG-M-22/001-2023

LVwG-M-22/001-2023Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2023

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Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerde; Inhalt; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-22/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.22.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser LL.M. über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, in ***, ***, betreffend „Widerspruch gegen Sicherstellung“ eines nicht näher bezeichneten Gegenstandes, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als mangelhaft zurückgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen

1.1. Herr A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) übermittelte ein mit 11. April 2023 datiertes Schreiben direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Darin führte er aus, einen „Widerspruch wegen Rechtsverletzung“ gegen die am 30. März 2023 durchgeführte Sicherstellung einzulegen. Bei dem von der „Landespolizei ***“ sichergestellten Gegenstand handle es sich nicht um eine Waffe, sondern „um ein Sportgerät sowie um eine Tätigkeit der Brauchtumspflege“. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf eine Internetseite zum Thema „Erhalt der historischen Fechttechniken“.

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 einerseits Parteiengehör ein, als aufgrund der Begründung und insbesondere vor dem Hintergrund der Bezeichnung der Eingabe als „Widerspruch wegen Rechtsverletzung“, die ebenfalls auf das Rechtsmittel des „Einspruches wegen Rechtsverletzung“ gemäß § 106 StPO hindeuten könnte, unklar sei, ob er mit dem Schriftstück eine Beschwerde in Form einer Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einbringen wollte.

Im Rahmen der Manuduktionspflicht erläuterte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen einem Maßnahmebeschwerdeverfahren iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und einem „Einspruch wegen Rechtsverletzung“ gemäß § 106 StPO. In dem Zusammenhang wurde auch auf die betreffenden Fristen und Einbringungsmodalitäten gemäß § 111 Abs. 4 StPO iVm § 115 Abs. 2 StPO hingewiesen.

Abschließend wurde ebenfalls im Rahmen der Manuduktionspflicht auf die (allfälligen) Kostentragungsregeln im Bereich von Maßnahmenbeschwerden gemäß § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, hingewiesen.

Andererseits teilte ihm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass seine Beschwerde jedenfalls gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 mangelhaft ausgeführt sei, als dieser kein konkretes Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu entnehmen sei und zudem auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen würden.

Vor diesem Hintergrund trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages auf. Dabei wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich explizit darauf hin, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden, und, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

1.3. Dieses per RSb zugestellte Schreiben wurde am 26. April 2023 von dem Beschwerdeführer als Empfänger an seiner Abgabestelle, nämlich am im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechten gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekanntgegebenen Hauptwohnsitz, übernommen.

1.4. Bis heute langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verbesserung der Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich insgesamt aus dem Gerichtsakt und aus dem vom Beschwerdeführer direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schreiben.

Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich eindeutig aus dem vollständig ausgefüllten Rückschein und der darin enthaltenen „Übernahmebestätigung“.

Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lässt sich einerseits eindeutig aus seinem Schreiben (Briefkuvert) und andererseits zweifelsfrei aus dem am 21. April 2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ableiten.

3. Rechtsvorschriften

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…].“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):

„Anbringen

§ 13. (1) […]

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (zu den Inhaltserfordernissen einer Maßnahmenbeschwerde und deren Verbesserung vgl. etwa Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in Bergthaler/Grabenwarter [Hrsg] Musterhandbuch Öffentliches Recht [Stand 1.11.2015, rdb.at] Rz 29; vgl. zum Fehlen von obligatorischen Inhaltserfordernissen etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121, mwN, dort auch: Fehlen von Beschwerdegründen und einem Beschwerdebegehren).

Neben anderen inhaltlichen Mängeln, wie etwa überhaupt die gänzlich fehlende Bezeichnung des sichergestellten Gegenstandes, lässt das Schreiben des Beschwerdeführers jedenfalls ein konkretes Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG vermissen. Da sohin vorliegend mehrere gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG obligatorische Beschwerdeinhalte fehlten, war gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

4.2. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 26. April 2023 vom Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle übernommen. Vor diesem Hintergrund begann die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung am 26. April 2023 zu laufen und endete am 10. Mai 2023.

4.3. Zumal der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Dem Beschwerdeführer waren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sind.

5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde mangels Verbesserung zurückzuweisen war.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG sowie des § 17 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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