LVwG N LVwG-S-636/001-2023

LVwG-S-636/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2023

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Tierrecht; Tierschutz; Haltung; Schweine; tierärztliche Betreuung; Tierquälerei; Vernachlässigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-636/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.636.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr.Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Einspruchs, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben von 9. Juni bis 7. Juli 2022 in *** einem von Ihnen gehaltenen weiblichen Schwein dadurch ungerechtfertigt Leiden und Schäden (schlechter Ernährungszustand bis hin zur Kachexie) zugefügt, dass Sie es über die genannte Zeitspanne trotz Anzeichen einer Krankheit (trotz Fütterung offensichtlich schlechter Ernährungszustand bis hin zur Kachexie) unterlassen haben, dieses Tier – unter Beiziehung eines Tierarztes – ordnungsgemäß zu versorgen. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m. 38 Abs. 1 Z 1 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 600,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden verhängt.“

2. Gegen dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Strafverfügung vom 29. August 2022, ***, legte die belangte Behörde dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Halter des verfahrensgegenständlichen Tieres zu verantworten, dass dieses über eine Zeitspanne von vier Wochen trotz auch für Laien erkennbarer Anzeichen einer Krankheit (trotz Fütterung offensichtlich schlechter Ernährungszustand bis hin zur Kachexie) nicht ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes versorgt worden sei. Hierdurch habe er gegen das Gebot des § 15 Satz 1 TSchG verstoßen.

Gegen diese Strafverfügung erhob die NÖ Tierschutzombudsperson mit der Begründung Einspruch, das die rechtliche Subsumption unrichtig sei. So seien dem Tier in Form der festgestellten Abmagerung bis hin zur Kachexie ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab, zumal – unter Zugrundelegung der auf die Einspruchsbegründung bezugnehmenden Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen – „höchstwahrscheinlich [von] einem Graubereich“ auszugehen sei.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund dessen sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Halter des verfahrensgegenständlichen Tieres. Trotz entsprechender Fütterung magerte dieses Tier bis hin zur Kachexie ab, lag währenddessen so lange, dass Druckstellen entstanden, und musste schlussendlich euthanasiert werden. Diese Entwicklung des Ernährungszustands des Tieres war für den Beschuldigten über den Tatzeitraum hin erkennbar und als Anzeichen für eine Krankheit (möglicherweise in Form der im Zuge der Sektion festgestellten tumorösen Entartung am Uterus) zu werten. Demnach wäre bereits frühzeitig die Beiziehung eines Tierarztes zur Abklärung des Gesundheitszustands des Tieres und Setzung allfälliger Maßnahmen erforderlich gewesen. Durch die Unterlassung derselben während des Tatzeitraum wurden dem Tier Leiden zugefügt, die sich in den im Zuge der Sektion festgestellten Schäden (Kachexie) manifestierten.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Sektionsbefund, das von der belangten Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte Gutachten, die übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, dass die Abmagerung des Tieres trotz hinreichender Fütterung für den Beschuldigten erkennbar war und ihn dazu verhalten hätten, dass er einem Tierarzt vorzustellen.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, was nach Abs. 2 Z 13 par. cit. der Fall ist, wenn dies durch Vernachlässigung oder Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines vom Beschuldigten gehaltenen Tieres erfolgt.

Als Tathandlung i.S.d. Abs. 2 Z 13 kommt jede Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Tieren in Betracht, soweit nicht eine speziellere Norm Platz greift (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 13 [2021] § 5 TSchG Rz 17. m.). Erfasst werden davon insbesondere Verstöße gegen die Pflicht nach § 15 TSchG, soweit sie negative Erfolge i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG nach sich ziehen.

Davon ausgehend, dass die Verschlechterung des Ernährungszustandes nach übereinstimmender Angabe der drei in diesem Verfahren involvierten Sachverständigen für den Beschuldigten erkennbar war, ist dieser seinen aus § 15 Satz 1 TSchG abzuleitenden Pflichten als Tierhalter nicht nachgekommen. Treten nämlich im Zusammenhang mit den Indikatoren des § 13 Abs. 3 TSchG (also etwa dem Fressverhalten) bei einem Tier oder in seinem Aussehen Abweichungen von der Norm auf oder wäre ihr Auftreten für den Tierhalter bei gehöriger Sorgfalt zumindest erkennbar gewesen (z.B. LVwG NÖ 1.3.2018, LVwG-S-323/001-2018; 16.4.2019, LVwG-S-260/001-2019; 9.5.2019, LVwG-S-145/001-2019), liegt es an ihm, die Ursache für die Abweichung (erforderlichenfalls unter Beiziehung fachkundige Hilfe) abzuklären, allenfalls erforderliche Änderungen in der Haltung herbeizuführen oder auf andere Art (etwa auch durch Euthanasie) Abhilfe zu schaffen. Zumal dies, also insbesondere auch die Beiziehung tierärztlicher Hilfe bei der Beurteilung des Zustandes des Tieres, unterblieb und folglich entsprechende Maßnahmen (z.B. Euthanasierung) erst mit deutlicher Verzögerung gesetzt wurden, hat der Beschuldigte diesbezüglich (in Abweichung von den ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Dieses objektiv sorgfaltswidrige Handeln zog beim betroffen Tier Leiden und Schäden nach sich, sodass der Beschuldigte den im Spruch umschriebenen Tatbestand verwirklicht hat. Zumal die objektive Sorgfaltswidrigkeit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (vgl. Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 7) und auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für einen Entfall der Schuld vorliegen, hat er die ihm zur Last gelegt Übertretung begangen.

Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Einspruchs damit begründet, dass die Kachexie, namentlich das Fehlen von Fett an Herz und Niere, nur im Rahmen einer pathologischen Untersuchung festgestellt und die Bedeutung der tumorösen Entartung am Uterus für die Abmagerung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, vermag dies an der Erfüllung des nunmehr zur Last gelegten Tatbestandes nichts zu ändern. So fordert der Gesetzgeber in § 15 Satz 1 TSchG vom Tierhalter (der im Übrigen kein Laie ist) bei Anzeichen von Erkrankungen deren Bestehen abzuklären, also erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Tierarztes festzustellen, ob solche vorliegen und allfällige weitere Maßnahmen zu setzen sind oder nicht (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. § 15 TSchG Rz 4. a.). Unterbleibt eine solche, trägt der Tierhalter das Risiko für eine Fehlbeurteilung der Situation bzw. das Unterbleiben erforderliche Maßnahmen (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. § 15 TSchG Rz 4. b.). Alleine der Umstand, dass die Ursache für die Abmagerung dem Beschuldigten ohne Beiziehung fachkundige Hilfe nicht erkennbar war, exkulpiert ihn da hier nicht.

Demgemäß war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch neu zu fassen.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass angesichts des sich über mehrere Wochen erstreckenden Tatzeitraums mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis zu € 7.500,--) die gegenständlich verhängte Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Von einem Kostenausspruch war abzusehen, weil es dem Verwaltungsgericht zum einem verwehrt ist, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben, und die Beschwerde zum anderen nicht vom Beschuldigten erhoben wurde (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/17/0119).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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