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LVwG-AV-1704/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1704/001-2023
LVwG-AV-1704/001-2023Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Selbständige Erwerbstätigkeit; Frist; fristauslösender Zeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart als über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Steuerberatungs GmbH Co OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.03.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.03.2022, Zl. ***, wurde Herr A aufgrund des Verdachts auf eine COVID-19-Erkrankung, beginnend mit 25.03.2022 abgesondert. Die Absonderung trat durch Zeitablauf am 04.04.2022 außer Kraft.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 05.07.2022 um 18.59 Uhr per E-Mail einen Blankoantrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.03.2022, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei als verspätet abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 04.04.2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 05.07.2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom 03.04.2023 Beschwerde. Begründend wurde dazu folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Auftrag unseres Klienten, Herrn A, bringen wir hiermit Beschwerde gegen den Bescheid *** ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten am 28.03.2023 ein.
Die Frist zur Antragstellung ist in § 49(1) EpiG wie folgt geregelt:„§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“
Herr A war bis einschließlich 04.04.2022 in Quarantäne. Der Tag der Aufhebung der Behördlichen Maßnahme ist somit der 05.04.2022.
Da unser Antrag am 05.07.2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, erfolgte die Antragstellung fristgemäß binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
Diese Rechtsauslegung wird mit dem VwGH-Erkenntnis vom 10.12.2021, Ra 2021/03/01375 bestätigt und ist somit für die Behörde bindend.
Wir beantragen daher den Bescheid aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden.
Die Bestätigung über die Einzahlung der Gebühr liegt bei.“
Mit Schreiben vom 12.04.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Dienstnehmers am bezeichneten, im Bezirk St. Pölten-Land gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der Antragseinbringung. Das Datum der Aufhebung des Absonderungsbescheides ergibt sich durch eine entsprechende Normierung im Absonderungsbescheid.
Rechtslage:
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022 lautet:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
§ 33 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 702/1974 lautet:
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 lautet:
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022 lautet:
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/19162, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
[…]
§ 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
Erwägungen:
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS CoV 2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).
Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiell rechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).
Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell rechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell rechtliche Fristen finden sich in §§ 902f ABGB (vgl. VwGH 31.01.2006, 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt an dem der Fristlauf beginnt.
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt auf den letzten Tag dieses Monats.
Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß §§ 902 f ABGB überein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 32 Abs. 1 AVG sieht (wie bei § 902 Abs. 1 ABGB) nur bei nach Tagen bestimmten Fristen das Nichtmitzählen jenes Tages vor, an welchen das Ereignis fällt, an dem der Fristenlauf beginnt. Eine entsprechende Regelung findet sich bei nach Monaten bestimmten Fristen weder in § 32 Abs. 2 AVG noch in § 902 Abs. 2 ABGB. Das fristauslösende Ereignis ist im konkreten Fall das Außerkrafttreten des Absonderungsbescheides am 04.04.2022. Demnach sind von diesem Tag die drei Monate zu berechnen (so VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, samt Fristberechnung; so auch OGH 10.11.1977 2 Ob 213/77, OGH 23.08.1995 9 ObA 103/95). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist (VwGH 18.03.1992, 92/01/0189), wobei der fristauslösende Tag einzubeziehen ist und die Frist daher um 0.00 Uhr des nach § 902 Abs. 2 ABGB errechneten letzten Tages endet (VwGH 19.03.1996, 95/08/0240).
Der Antrag ist gemäß § 33 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen (so auch LVwG NÖ 01.02.2023, LVwG-AV-1356/001-2022, mwN).
Da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.03.2022, Zl. ***, betreffend Absonderung mit Ablauf des 04.04.2022 außer Kraft getreten ist, und dies den fristauslösenden Tag darstellt, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 04.07.2022 bei der belangten Behörde einzubringen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde erst am 05.07.2022, 18.59 Uhr, per E-Mail eingebracht und wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht.
Da es sich um eine materiell rechtliche Frist handelt, wäre selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH Ra 2021/09/0187).
Bereits aus der Wortfolge des § 49 Abs. 1 und § 33 EpiG ist aufgrund der Verwendung des Zusatzes „vom Tag der Aufhebung“ (und nicht etwa: „nach dem Tag der Aufhebung“) ableitbar, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Frist noch mit dem konkret im Absonderungsbescheid bezeichneten Tag des Endes des Absonderungszeitraums zu laufen beginnen sollte und nicht etwa erst ab dem darauffolgenden Tag, an dem die behördliche Maßnahme bloß faktisch nicht mehr existent ist.
Das Ergebnis dieser Interpretation der Wortfolge des § 49 Abs. 1 EpiG, findet sich auch im Rahmen einer historischen und systematischen Interpretation dieser Wortfolge – die ihren Ursprung in § 33 EpiG findet – wieder:
So muss mit Blick auf die Entwicklung des § 33 EpiG festgestellt werden, dass dieser in Bezug auf den konkreten Fristbeginn seit seiner Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, betreffend Änderung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetznovelle), StGBl. Nr. 83/1920, bis heute zwischen dem Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 EpiG einerseits und dem Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges andererseits klar unterscheidet.
Den Überlegungen des historischen Gesetzgebers ist zudem zu entnehmen, dass die Einführung dieser differenzierten Fristenregelung bewusst von dem Gedanken getragen war, die Fristen in § 33 EpiG für die „einzelnen Fälle“ nunmehr „gesondert“ zu behandeln, wodurch „eine größere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit erreicht“ werden sollte. Denn es sollte beim Auftreten von Infektionskrankheiten „besonders auf die Räumung der Wohnungen, auf die Absonderung der Kranken und Überwachung bestimmter Personen, auf die Schließung oder Beschränkung gewerblicher Unternehmungen Rücksicht genommen“ werden (vgl. Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung, 61. Sitzung am 17. Februar 1920, 1731 sowie die Vorlage der Staatsregierung, 610 Blg KNV, 6).
Die vom (historischen) Gesetzgeber sohin eindeutig intendierte Differenzierung dieser Fallgruppen (arg. „gesondert“) hat für den Fristbeginn des § 33 EpiG nach seinem seit 1920 gleichlautenden Wortlaut zur Konsequenz, dass ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 29 EpiG erst binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung zu stellen, wohingegen die Frist betreffend einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG (bereits) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen hat. Diese Überlegungen sind auch auf den § 49 EpiG, der wie vorhin aufgezeigt wurde, als Sonderbestimmung unter Verwendung der gleichen Wortwahl hinsichtlich des Fristbeginns lediglich eine Verlängerung der Gesamtfrist auf drei Monate vorgesehen hat, übertragbar.
Dieses Interpretationsergebnis steht auch nicht mit dem § 902 Abs. 1 ABGB in Widerspruch, als auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung vorliegend nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Fristbeginn erst am nächsten Tag nach Außerkrafttreten des Absonderungsbescheides und der behördlichen Maßnahme anzusetzen wäre (arg. da gemäß § 902 Abs. 1 ABGB „bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt“), weil die Fallfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG offenkundig keine „nach Tagen bestimmte Frist“ ist (vgl. auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 25).
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der dieser auch jenen Tag als Fristbeginn qualifizierte, der im Absonderungsbescheid als Ende des Absonderungszeitraums festgelegt wurde (vgl. zuletzt VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, hier war der Dienstnehmer im Zeitraum von 3. Oktober 2020 bis 27. Oktober 2020 bescheidmäßig abgesondert [Rn. 1] und die Frist begann mit Ende der Absonderung am 27. Oktober 2020 zu laufen [Rn. 17]; ebenso VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, Rn. 1 und 12; VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, Rn. 1 und 15; vgl. in einer anderen Konstellation zur Schließung eines Beherbergungsbetriebs durch Verordnung auch VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 1, 10 und 13).
Der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen materiell rechtlichen Frist gestellte Antrag war daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen, da zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde am 05.07.2022 der Vergütungsanspruch bereits erloschen war.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies, wie oben angeführt, auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
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