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LVwG-AV-1428/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1428/001-2022
LVwG-AV-1428/001-2022Tribunal Administrativo Regional8 de mai. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Ablagerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06.10.2022, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass es sich bei den vom Spruch des Bescheides umfassten Gegenständen (ca. 10 m3 Bioabfall; ca. 250 m3 Kartonagen und Kunststoffemballagen; ca. 20 m3 Holzemballagen in Form von Obst-/Gemüsekisten und ca. 80 Stk. Holzemballagen in Form von Holzpaletten) um Abfall gehandelt hat, welcher vom Beschwerdeführer auf den Grundstücken *** (Weg) und ***, KG ***, von September 2022 bis Ende Februar 2023 gelagert wurde.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.10.2022 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 73 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgende Maßnahmen durchzuführen:
„1. Der auf den Grundstücken Nr. *** (Weg) und ***, KG ***, konsenslos gelagerten Abfall ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bis spätestens 10.11.2022 zu entfernen und ordnungsgemäß auf einer geeigneten Fläche zwischenzulagern oder von einem hiezu Befugten fachgerecht zu entsorgen.
1. Bei Zwischenlagerung ist die geeigneten Fläche der Bezirkshauptmannschaft Melk bekannt zu geben. Bei Entsorgung des Abfalls sind die Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft Melk vorzulegen. Die Nachweise sind bis längstens 15.11.2022 der Bezirkshauptmannschaft Melk vorzulegen.“
Weiters verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 55,20.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 9.9.2022 eine behördliche Begehung der genannten Grundstücke stattgefunden hätte, im Zuge derer konsenslose Abfalllagerungen der nachstehenden Fraktionen hätten festgestellt werden können:
„1 Haufen in Form von Bioabfall: ca. 10 m 3
1 Haufen in Form von Schachteln (zu ca. 90 Vol.-%) und Kunststoffemballagen (zu
ca. 10 Vol.-%): in Summe ca. 250 m 3
1 Haufen in Form von Holzemballagen (Obst-/Gemüsekisten): ca. 20 m 3
1 Haufen in Form von Holzemballagen (Holzpaletten): ca. 80 Stk.“
Im rechtlichen Sinne seien diese Lagerungen als Abfall anzusprechen: Das Orts- und Landschaftsbild werde durch die Lagerungen erheblich beeinträchtigt – die Abfallhaufen seien gut und weithin sichtbar – weshalb der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Ebenso seien die Lagerungen in der gegenständlichen Form nicht genehmigt und deren Entfernung sei im öffentlichen Interesse gelegen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass keine Umweltgefährdung gegeben sei. Es handle sich um keine dauerhafte Lagerung, weil es sich um eine Wiederverwendung handle. Die zwischengelagerten Kisten seien keine Abfälle, es bestehe keine Entledigungsabsicht, noch werde das öffentliche Interesse beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einiger weniger sei verhältnismäßig und angemessen. Mit der Verwendung der gebauchten Kisten werde ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet, neue Kisten müssten extra im Ausland produziert werden.
3.1. Der Beschwerdeführer A betreibt unter anderem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form eines Gemüseanbaus. Zusätzlich betreibt der Beschwerdeführer einen Direktvermarktungsvertrieb von Obst und Gemüse. Neben dem von ihm angebauten Gemüse kauft der Beschwerdeführer Obst, so etwa Südfrüchte, zu, welches dann gemeinsam mit dem Gemüse in Schachteln (Karton, Plastik und Holz) verpackt und zu diversen Abnehmern gebracht wird. Es erfolgt ein Verkauft direkt ab Hof, als auch über die Belieferung von Betrieben, wie etwa Pflegeheime.
Die Verwendung der jeweiligen Verpackungsmaterialien von Obst und Gemüse erfolgt im Betrieb des Beschwerdeführers in Abhängigkeit der Kundenwünsche. So würden manche Kunden ihre Bestellungen in Einwegverpackungen geliefert bekommen wollen, andere wiederum in Mehrwegverpackungen. Über den Sommer bis in den Herbst hinein sammle der Beschwerdeführer diverse Verpackungen – Kartonagen, Plastikkisten und Holzkisten – welche er jeweils bis zur jeweiligen Gemüseernte auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischenlagert.
3.2. Von September 2022 bis Februar 2023 lagerte der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. *** sowie ***, KG *** folgende Gegenstände:
1 Haufen in Form von Bioabfall: ca. 10 m 3
1 Haufen in Form von Schachteln (zu ca. 90 Vol.-%) und Kunststoffemballagen (zu ca. 10 Vol.-%): in Summe ca. 250 m 3
1 Haufen in Form von Holzemballagen (Obst-/Gemüsekisten): ca. 20 m 3
1 Haufen in Form von Holzemballagen (Holzpaletten): ca. 80 Stk.“
Ende Februar 2023 wurden die Gegenstände von den genannten Grundstücken entfernt und entsorgt bzw. weiterverwendet.
3.3. Die erkennbare Lagerung der Kartonagen sowie der Kunststoffkisten stellte sich nicht als Zwischenlagerung für eine anschließende Weiterverwendung dar. Insbesondere ist bei den Kartonagen davon auszugehen, dass bei Regenereignissen eine komplette Durchfeuchtung gegeben ist und somit eine entsprechende Verwendung für die Gemüseverpackung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Kartonageverpackungen waren ferner zu einem erheblichen Teil bereits beschädigt und daher schon am 9.9.2022 nicht mehr verwendbar.
Hinsichtlich der angegebenen 10 m³ Bioabfall wird festgestellt, dass auch bei einer landwirtschaftlichen Kompostierung ein Stand der Technik einzuhalten ist, der über ÖKL-Regelblätter festgelegt sind. Dieser Standard wird nicht eingehalten, weil unterhalb dieser biogenen Abfälle keine Dichtfläche vorhanden ist. Eine entsprechende Umsetzung der Miete beziehungsweise ein Umlegen der Miete (Kleinmengenregelung) ist nicht ableitbar.
Hinsichtlich der Holzemballagen kann festgestellt werden, dass eine etwas längere Haltbarkeit auch ohne Überdachung möglich ist.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schutzinteressen wird festgestellt, dass allein schon durch Windverfrachtung Fremdgrundstücke beeinträchtigt sein können. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes kann eine Beeinträchtigung durch den Bioabfall zumindest deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil durch den hochorganischen Anteil Sickerwassersäfte in den Untergrund gelangen können.
Bezüglich Landschaftsbild ist aus deponiefachlicher Sicht festzustellen, dass eine solche Lagerung ohne Überdachung sich nicht in das Landschaftsbild einfügt und daher von weitem sehr auffällig und ungewohnt wirkt und somit aus deponiefachlicher Sicht das Landschaftsbild beeinträchtigt.
Aus deponiefachlicher Sicht ist hinsichtlich der Lagerung festzustellen, dass sowohl hinsichtlich des Standortes, als auch der Art der Lagerung keine Eignung vorliegt, weil für eine Wiederverwendung der Materialien zumindest eine geordnete Lagerung mit Überdachung und entsprechender Sickerwasserentsorgung erforderlich wäre.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Überprüfungsbericht vom 9.9.2022 samt Lichtbildbeilage, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Weiters wurde am 4.5.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz durchgeführt, im Zuge derer der ASV eine fachliche Stellungnahme erstattete. Der Sachverhalt war insbesondere anhand der fachlichen Stellungnahme des ASV festzustellen, an deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit nicht zu zweifeln war. Der ASV konnte die an ihn in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen zur Gänze beantworten, außerdem erfolgte eine Erörterung seiner fachlichen Stellungnahme – der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist – in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die angesprochenen Gegenstände mit Ende Februar 2023 von den Grundstücken entfernt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildern.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 1. (1) – (2a) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
[…]
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
[…]
§ 73. (1) Wenn
[…]“
6.1. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 gilt es auszuführen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, ZI 2005/07/0088).
Wie den auf der fachlichen Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz fußenden Feststellungen zu entnehmen ist, bestand bei der Lagerung der hier in Rede stehenden Gegenstände die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Schutzinteressen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002. Damit war der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 als erfüllt anzusehen und die Gegenstände aus rechtlicher Sicht als Abfall anzusprechen. Die Frage der (fehlenden) Entledigungsabsicht war deshalb nicht mehr zu prüfen.
6.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Zumal gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z1 leg. cit. nicht besteht, ist lediglich die Z 2 leg. cit. einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269). Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne der Z 2 leg. cit. geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können. Die Eignung des Ortes richtet sich deshalb nach fachlichen Kriterien (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131).
Der Ort, an dem die gegenständlichen Abfälle gelagert wurden, stellte sich nun – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – dafür nicht als geeignet dar. So konnten bereits durch Windverfrachtungen Fremdgrundstücke beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes konnte eine Beeinträchtigung durch den Bioabfall zumindest deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil durch den hochorganischen Anteil Sickerwassersäfte in den Untergrund gelangen können. Bezüglich Landschaftsbild war aus deponiefachlicher Sicht ferner festzustellen, dass eine solche Lagerung ohne Überdachung sich nicht in das Landschaftsbild einfügt und daher von weitem sehr auffällig und ungewohnt wirkt und somit aus deponiefachlicher Sicht das Landschaftsbild beeinträchtigt. Aus deponiefachlicher Sicht war hinsichtlich der Lagerung festzustellen, dass sowohl hinsichtlich des Standortes, als auch der Art der Lagerung keine Eignung vorliegt, weil für eine Wiederverwendung der Materialien zumindest eine geordnete Lagerung mit Überdachung und entsprechender Sickerwasserentsorgung erforderlich wäre.
6.3. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt (Z 1), oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten (Z 2), so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen (s. § 73 Abs. 1 AWG 2002).
Für die Erteilung von abfallpolizeilichen Aufträgen auf der Grundlage der Z 2 leg. cit. ist es nicht erforderlich, dass es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung gekommen ist, es genügt die bloße Möglichkeit einer solchen (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).
Ein abfallpolizeilicher Auftrag ist dem „Verpflichteten“ aufzutragen, worunter derjenige zu verstehen ist, der eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat („Verursacher“) (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73 Rz 21). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).
Durch die Lagerung der Abfälle auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, hat der Beschwerdeführer als Verursacher eine ihm zurechenbare abfallrechtswidrige Handlung gesetzt. Der belangten Behörde hat deshalb zu Recht den angefochtenen Bescheid erlassen.
6.4. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die hier in Rede stehenden Abfälle jedoch bereits entfernt und entsorgt bzw. wiederverwendet.
Die Erfüllung eines bescheidmäßigen Maßnahmenauftrages – wie sie im vorliegenden Fall zwischenzeitig erfolgt ist – macht den diesen enthaltenden Bescheid in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem bescheidmäßig erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen. In dem Fall, dass ein Maßnahmenauftrag zwischenzeitig erfüllt wurde, ist – sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen wird – durch das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen und darf dabei die heranzuziehende Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung).
Wiewohl der Beschwerdeführer dem behördlichen Auftrag bereits nachgekommen ist war festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig erging.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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