LVwG N LVwG-AV-1519/001-2022

LVwG-AV-1519/001-2022Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Sonderzahlung; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1519/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1519.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A AG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 13. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„I. Dem Antrag wird in der Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum wesentlichen Verfahrensgang

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22. März 2022, Zl. ***, wurde gegenüber Frau B, geboren am *** (in der Folge: „Dienstnehmerin“), aufgrund des Verdachts ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) die Absonderung beginnend mit 22. März 2022 bis einschließlich 1. April 2022 an ihrer näher bezeichneten Adresse in *** angeordnet.

Weiters ist im Bescheid angeführt, dass zur Abklärung der möglichen COVID-19 Erkrankung die Dienstnehmerin verpflichtet sei, eine PCR-Testung in einer behördlichen NÖ-Teststation spätestens am nächsten Tag durchzuführen. Für diesen Test sei die Dienstnehmerin bereits angemeldet worden. Ergebe dieser angeordnete PCR-Test ein negatives Ergebnis, trete der Bescheid mit Kenntnis des Testergebnisses außer Kraft.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: „belangte Behörde“) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A AG (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) vom 24. Mai 2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin für den beantragten Zeitraum von 22. März 2022 bis 23. März 2022 in Höhe von EUR *** dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend begehrte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 17. November 2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der volle beantragte Betrag gebühre, da neben dem Monatsgehalt der Dienstnehmerin auch die Position „Sonst. Abw. Schnitt“ zu vergüten sei. Diese Position ergebe sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate an Sonderauszahlungen (wie etwa Überstundenauszahlungen); diese Schnitte würden nur im Falle einer „sonstigen bezahlten Abwesenheit“ ausbezahlt und müssten daher zur Gänze berechnet werden.

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 23. November 2022 zur Entscheidung vor.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 1. März 2023 die Einschreiterin gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung ihrer Beschwerde auf, als binnen zwei Wochen die erforderliche schriftliche Vollmacht, aus der die Berechtigung der einschreitenden Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin hervorgehen müsse, vorzulegen sei. Mittels E-Mail-Eingabe vom 14. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine entsprechende Vollmacht nachgereicht.

2. Feststellungen

2.1. Der für die Dienstnehmerin behördlich angeordnete PCR-Test vom 22. März 2022 ergab ein negatives Testergebnis; dieses Testergebnis wurde der Dienstnehmerin am 23. März 2022 übermittelt.

Die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin bestand an der näher bezeichneten Adresse in *** von 22. März 2022 bis einschließlich 23. März 2022. Die Dienstnehmerin war insgesamt zwei Tage behördlich abgesondert.

2.2. Die Dienstnehmerin war im beantragten Zeitraum von 22. März 2022 bis 23. März 2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und angestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Die Dienstnehmerin hat einen Sonderzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin leistete für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Dienstgeberanteil („DG-Anteil“) zur Krankenversicherung beträgt 3,78 %, jener zur Unfallversicherung 1,2 % und der Pensionsversicherungsbeitrag 12,55 %.

2.3. Folgende Werte bzw. Posten betreffend das Lohn- und Absonderungsmonat März 2022 bzw. das Lohnjahr 2022 sind festzustellen und im Weiteren der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:

Wert / Posten

Betrag in EUR

Monatsgehalt


Beantragte „Schnitte“ („Sonst. Abw. Schnitt“)


Weihnachtsremuneration


Urlaubszuschuss


SV-Bemessungsgrundlage im Absonderungsmonat


3. Beweiswürdigung

3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere die Angaben zum Vergütungsantrag nachvollziehbar dokumentiert sind.

3.2. Im Detail ergeben sich die getroffenen Feststellungen zu Punkt 2.1. aus dem (Absonderungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2022, Zl. ***.

Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 2.2. ergeben sich einerseits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und ihrer Beschwerde und andererseits unzweifelhaft aus dem nachgereichten Jahreslohnkonto aus dem Jahr 2022 der betreffenden Dienstnehmerin, in dem auch etwa die regelmäßig gewährten Zulagen ausgewiesen sind.

Aus diesem Jahreslohnkonto gehen auch die unter Punkt 2.3. festgestellten Posten und Beträge hervor: So ergibt sich das Monatsgehalt aus dem im Jahreslohnkonto bezeichneten Posten mit der Nummer 1000, die „Schnitte“ aus dem zweiten Posten mit der Nummer 5095, wobei nur jener Posten in der Höhe von EUR *** explizit vom Antragsumfang umfasst ist (dies ergibt sich gleichsam aus der tabellarischen Aufzählung der beantragten Beträge im Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022). Die Weihnachtsremuneration ist aus dem Posten mit der Nummer 6100 und der Urlaubszuschuss aus dem Posten mit der Nummer 6000 ableitbar. Die SV-Bemessungsgrundlage im März 2022 ergibt sich aus dem Posten „/310 Allg. KV-BG bis HB-Grenze“.

Der festgestellte Sachverhalt erweist sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhaltes getroffen werden. Seitens der Beschwerdeführerin wird lediglich der von der belangten Behörde angewandten Berechnungsmethode entgegengetreten; ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren hierzu nicht erforderlich.

4. Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 621/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der zum Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

[…]

2. in der Unfallversicherung 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage;

[…]

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

[…]

des (der) Versicherten ……………………….

auf 10,25%,

des Dienstgebers …………………………….

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verhandlung

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

Vorausschickend festzuhalten ist, dass die betroffene Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert war. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin den ihr für März 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).

5.1. Zur Berechnung der Höhe der Vergütung nach § 32 EpiG:

5.1.1. Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als „regelmäßiges Entgelt“ jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 mwH etwa auf VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rn. 16 mwH auf VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

5.1.2. Für die Beurteilung, ob nun die hier auch beantragten „Schnitte“ zu vergüten sind, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass Sonderzahlungen eine Form des aperiodischen Entgelts sind, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. zum Ganzen vertiefend VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

Gemäß den Unterlagen der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich zum Monatslohn ein „Sonst. Abw. Schnitt“ für die Dienstnehmerin anhand des Durchschnittes der letzten drei Monate vor der Dienstverhinderung berechnet und sodann für die Ausfallstage ausbezahlt. Hintergrund für eine Auszahlung des „Quarantäneschnitts“, der bei anderen Arbeitgebern etwa auch „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 leg. cit. jenes Entgelt heranzuziehen ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rn. 19). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 20 mwN). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung von Akkord-, Stück- oder Gedingelöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten – worunter der Entgeltbestandteil „Sonst. Abw. Schnitt“ zu zählen ist – nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Der Entgeltbestandteil „Sonst. Abw. Schnitt“ ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete, bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin aliquotiert worden. Daher ist dieser Entgeltbestandteil – im Rahmen des hier vorliegenden Antragsumfanges in der Höhe von EUR *** – bei der Berechnung der Höhe der Vergütung nach § 32 EpiG entsprechend zu berücksichtigen.

5.1.3. Für die Dienstnehmerin wurden durch die Beschwerdeführerin gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG 3,78 %. Der DGAnteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG und beträgt 1,2 %.

5.1.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie vor dem Hintergrund der unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen ergibt sich nun folgende Berechnung der Höhe des Verdienstentganges:

März 2022

Beträge in EUR

Fortlaufendes Entgelt1)


Dienstgeberanteil (DGA) zur Sozialversicherung (SV)2)


Sonderzahlung (SZ)3)


SV-DGA SZ4)


Summe:


  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt:

(*** ÷ 31) x 2 (Erklärung: Monatsgehalt von EUR *** zuzüglich beantragter „Schnitt“ iHv EUR *** für zwei Tage, hochgerechnet auf den Monat = EUR ***; 31 Tage im März, davon zwei Tage abgesondert).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

([*** x 0,1753] ÷ 31) x 2 (Erklärung: SV-Bemessungsgrundlage aus Posten „/310“ im Lohnkonto EUR ***, davon Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 17,53 %, 31 Tage im März, davon zwei Tage abgesondert).

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt:

([*** + ***] ÷ 365) x 2 (Erklärung: EUR *** Urlaubszuschuss und EUR *** Weihnachtsremuneration, 365 Tage im Kalenderjahr 2022, davon zwei Tage im März abgesondert).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

([*** x 0,1753] ÷ 365) x 2 (Erklärung: Die SZ Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ergeben EUR ***; davon Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,2 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 17,53 %; 365 Tage im Kalenderjahr 2022, davon zwei Tage im März abgesondert).

5.2. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf EUR ***; demgegenüber ist der darüber hinausgehend beantragte Betrag in der Höhe von EUR *** nicht vergütungsfähig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

5.4. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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