LVwG N LVwG-AV-1289/001-2023

LVwG-AV-1289/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2023

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Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Privatstraße; Nachbar; Servitut; Benützung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1289/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1289.001.2023

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, ***, ***, sowie 2. B, ***, ***, beide vertreten durch D, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2022, GZ. *** (Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07. November 2022, GZ. ***, in einer straßenrechtlichen Angelegenheit) beschlossen:

I.Die Beschwerde des B wird zurückgewiesen.

II.Aufgrund der Beschwerde des A wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Berufungsentscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde *** zurückverwiesen.

III.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1. Sachverhalt

Den Aktenunterlagen der Straßenbehörden der Gemeinde *** ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen (Anmerkung: soweit Grundstücksbezeichnungen ohne Angabe der Katastralgemeinde erfolgen, ist stets die KG *** gemeint):

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. November 2022 (fehldatiert mit 11.07.2022), GZ. ***, wurde gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 festgestellt, dass ein näher bezeichneter Teil des Grundstücks ***, KG ***, die Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 leg. cit. für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufweise.

Begründend wurde zunächst festgehalten, dass sich der Bürgermeister gemäß § 7 AVG für befangen erklärt hätte, weshalb er von der Vizebürgermeisterin vertreten werden würde. Nach Darlegung des Verfahrensganges wird folgender Sachverhalt festgestellt:

„Das Grundstück *** KG *** liegt in der Gemeinde *** im Ortsteil *** im unmittelbaren Nahbereich der ***. Es ist in der Natur als Straße ausgebaut. Es verbindet die Grundstücke ***, *** und *** mit dem Grundstück ***. Das Grundstück *** hat eine direkte Verbindung zum Grundstücke ***. Das Grundstück *** liegt zwischen dem Gst. *** und dem Ufergrundstück des ***kraftwerkes.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 1: Ausschnitt Überlagerung Luftbild - digitale Katastermappe (DKM)

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 2: Ausschnitt Überlagerung Luftbild - digitale Katastermappe (DKM)

Die westliche Fortsetzung des Grundstückes *** über das Grundstück *** zur *** ist nicht regelmäßig mit Kfz befahrbar, sie war bis Anfang 2021 für Fußgänger und Radfahrer geöffnet.

Seit Anfang 2021 ist die Fahrbahn auf Höhe der östlichen Grundstücksgrenze des GSt. *** durch einen Zaun abgesperrt.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 3: Foto Absperrung GSt. ***

Die Grundstücke *** und *** sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Verkehrsfläche öffentlich (Gemeindestraße) gewidmet. Die Grundstücke ***, *** und *** sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung 4: Ausschnitt Flächenwidmungsplan - das Grundstück *** ist rot hervorgehoben. (Quelle: NÖ Atlas)

Das Grundstück *** (*** Ost-Teil) ist öffentliches Gut der Gemeinde ***.

Das Grundstück *** ist Teil der Liegenschaft EZ *** GB *** ***. Diese Liegenschaft ist mit Stand 25.10.2021 Eigentum von A, ***, ***.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1961 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Gst. *** und *** einverleibt.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1961 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Gst. *** und *** einverleibt.

Im Lastenblatt der genannten Liegenschaft ist zugunsten des Grundstückes *** seit 1987 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens (nur) über das Gst. *** einverleibt. Das Grundstück *** hat nur über das Grundstück *** eine Zufahrtsmöglichkeit Das Grundstück *** ist bebaut. Das ursprüngliche Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.04.1968 bewilligt. Der Umbau zum bestehende Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26.6.1985 bewilligt (Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 17.10.1990).

Das Grundstück *** ist Teil der Liegenschaft EZ *** GB *** ***. Diese Liegenschaft ist mit Stand 25.10.2021 Eigentum von B, ***, ***.

Das Eigentum an der Liegenschaft EZ *** entstand mit Übergabsvertrag vom 17.09.1986 im Range der TZ ***.

Die oben beschriebene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt. *** entstand mit Dienstbarkeitsvertrag vom 06.11.1986 im Range der TZ ***.

Der öffentliche Kanal verläuft im Grundstück ***, die Grundstücke ***, *** und *** sind über das Grundstück *** an dieser Leitung angeschlossen.

Abgesehen von Asphaltierungsarbeiten auf einer kleinen Teilfläche des Grundstückes im Westen trägt seit spätestens ca. 1970 die Gemeinde die Errichtungs- und Erhaltungskosten für die Straße auf Grundstück ***.

Die Gemeinde trägt seit ihrer Errichtung die Errichtungs- und Erhaltungskosten für die Leitungsinfrastruktur.

Das Grundstück *** wird zumindest seit 1970 von einem nicht bestimmbaren Personenkreis ohne (gesonderte) ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers als Zufahrt zu den Grundstücken *** bis *** benutzt. Diese Nutzung umfasst alle Arten des Verkehrs (Fahrzeug und Fußgänger).

Das Grundstück *** hat offensichtlich eine - nicht durch Dienstbarkeit sichergestellte - Erschließungsfunktion für das Grundstück ***. Dieses Grundstück hat keine andere Anbindung an das öffentliche Gut bzw. die öffentliche Leitungsinfrastruktur.

Diese Erschließungsfunktion besteht formal zumindest seit der Trennung des Eigentums an den Grundstücken *** und ***, weil die Einverleibung einer Dienstbarkeit rechtlich nur möglich ist, wenn die betroffenen Liegenschaften unterschiedliche Eigentümer haben. Von der Trennung des Eigentums ist daher spätestens mit Einverleibung der Dienstbarkeit im Range ***, also spätestens mit 31.12.1987 auszugehen.

Das Grundstück *** hat daher spätestens seit 31.12.1987 eine Erschließungsfunktion für das Grundstück ***.

Das Grundstück *** hat hinsichtlich der Anbindung an die öffentliche Leitungsinfrastruktur zusätzlich eine - nicht durch Dienstbarkeit sichergestellte - Erschließungsfunktion für die Grundstücke *** und ***.

Bis ca. Höhe GSt. *** stand auf dem Grundstück *** keine Fahrverbotstafel.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird zum einen ein Projekt der C GmbH vom 27. Oktober 2021 zugrunde gelegt; die Behauptung des Grundeigentümers, die Benützung der Straße durch Dritte sei immer nur nach ausdrücklicher Zustimmung erfolgt, wäre unglaubwürdig und lebensfremd. Aus den Stellungnahmen der Ehegatten E und F gehe klar hervor, dass auch sie von einer möglichen Nutzung der Straße durch jedermann ausgegangen seien.

„Als Nachtrag“ zum Sachverhalt wird festgestellt, dass seit Dezember 2021 aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrags nunmehr die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch über das Grundstück *** zugunsten des Grundstücks *** einverleibt ist.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitiert die Behörde für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften sowie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der Folge wird mit näherer Begründung dargelegt, dass ein Verkehrsbedürfnis iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 bereits dann gegeben sei, wenn die Straße die einzige Erschließung eines Grundstücks ist, unabhängig davon, ob zugunsten dieses Grundstücks eine Dienstbarkeit eingeräumt ist. Zum Kriterium der „30-jährigen Dauer“ wird festgehalten, dass die Nutzungssituation aus rechtlicher Sicht zwischen 31. Dezember 1988 bis Ende 2021 unverändert gewesen sei; das geforderte Verkehrsbedürfnis liege darin, dass die in Rede stehende Straße die einzige Zufahrt für die Grundstücke ***, *** und *** sei, und damit unabhängig von allfälligen Servitutsrechten für die Eigentümer, Nutzer etc. dieser Grundstücke ein Verkehrsbedürfnis hinsichtlich der Straße auf Grundstück *** vorliege. Die Erfüllung des Kriteriums einer „Nutzung unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers“ ergäbe sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt. Zum Kriterium des „nicht bestimmbaren Personenkreises“ wird festgehalten, dass sich „von selbst verstehe“, dass eine dezentral liegende kurze Siedlungsstraße tatsächlich nur von einem nur sehr eingeschränkten Personenkreis benutzt werden würde.

Weiters finden sich Überlegungen zur Relevanz der im Verfahrensverlauf erfolgten Einverleibung einer Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks ***.

1.2. Dagegen richtete sich die Berufung des A (des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers), in der – zusammengefasst – folgendes geltend gemacht wurde:

-die Vizebürgermeisterin wäre mangels Vorliegens eines Befangenheitsgrunds des damaligen Bürgermeisters nicht zuständig gewesen

-das gegenständliche Verfahren wäre rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, um die Durchsetzung eines neuen Wanderwegs zu ermöglichen; demgegenüber ginge es nicht um die Interessen der Anrainer, welche ohnedies durch ein unbeschränktes Geh- und Fahrtrecht bücherlich abgesichert seien

-es sei unrichtig, dass die Gemeinde seit etwa 1970 die Errichtung und Erhaltungskosten der strittigen Straße trage; erst seit etwa 15 Jahren hätte die Gemeinde aus eigenen Antrieb den Winterdienst übernommen

-unzutreffend sei, dass zumindest seit 1970 von einem nicht bestimmbaren Personenkreis ohne gesonderte Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks *** dieses als Zufahrt zu den im Bescheid genannten Grundstücken benützt würde und diese Nutzung alle Arten des Verkehrs beinhalte

-das Grundstück *** sei durch ein Geh- und Fahrtrecht voll erschlossen

-die öffentliche Leitungsinfrastruktur (Kanal, Leitungen in der Straße) stehe in keinem Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999

-die Aufstellung einer Tafel durch den Eigentümer mit der Aufschrift „Fahrverbot, Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ diene der Vermeidung eines Rechtsbesitzes der Öffentlichkeit

-hinsichtlich des Bruders des Berufungswerbers – nämlich des B – liege ein Missbrauch des Verfahrenszweckes vor, da diesem von Anfang an für sein Grundstück Nr. *** eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugestanden worden sei; lediglich aufgrund eines Notarfehlers sei hier eine „Grundbuchsberichtigung“ erforderlich geworden

Begehrt wird in der Folge die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die negative Feststellung des Vorliegens einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.

1.3. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Gemeinderat der Gemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) die Berufung des A gegen den Bescheid vom 07. November 2022 (unrichtig datiert mit 11. Juli 2022) als unbegründet ab.

Nach Feststellungen zum Verfahrensverlauf (weitere Ermittlungen wurden durch die Berufungsbehörde nicht angestellt) beschäftigt sich die Berufungsbehörde mit der Frage der Zuständigkeit der Vizebürgermeisterin und schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an.

1.4. Die Berufungsentscheidung wurde – neben dem Berufungswerber – auch „zur Kenntnis“ u.a. dem B zugestellt, an den bereits die erstinstanzliche Entscheidung ergangen war.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben A (in der Folge: der Erstbeschwerdeführer) sowie B (der Zweitbeschwerdeführer) in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 18. Jänner 2023 Beschwerde.

Darin erfolgt zunächst eine Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführer. Vorgebracht wird, dass die betroffenen Grundeigentümer von Umwidmungen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verkehrsfläche nicht persönlich verständigt worden seien, ein Zufahrtsrecht zugunsten des Zweitbeschwerdeführers seit 1986 bestanden habe (wobei lediglich die Grundbucheintragung betreffend das Grundstück Nr. *** aufgrund eines Notarfehlers unterblieben sei), die Beschwerdeführer sich stets gegen eine Öffentlichkeit der Privatstraße gewehrt und Tafeln mit der Aufschrift „Fahrverbot“ und „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ angebracht hätten, um einen Gemeingebrauch auszuschließen, und im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nur die Anrainer einvernommen worden seien, wobei ein Beweisverfahren betreffend die Benützung des Weges von einem nicht bestimmbaren Personenkreis mit Fahrzeugen oder als Fußgänger überhaupt nicht durchgeführt worden sei.

Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privateigentums verletzt werde, der Zweiteschwerdeführer in seinem Recht, seine „Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf der Privatstraße ohne Öffentlichkeitsrecht“ ausüben zu dürfen.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde in Frage gestellte Dienstbarkeit des Zweitbeschwerdeführers von vornherein im Ergebnis (außerbücherlich) bestanden hätte bzw. dass dieser das Zufahrtsrecht auch ersessen hätte.

Weiters wird das Berufungsvorbringen wiederholt, dass die Straßenbehörde den Zweck des Verfahrens zur Durchsetzung eines Wanderwegs missbrauche, für eine rechtmäßige Öffentlichkeitserklärung auch ein Umkehrplatz für den Schneepflug geschaffen werden müsse sowie die Behörde sich bei den Feststellungen auf die Interessen der Anrainer beschränkt hätte, ohne weitere Beweiserhebungen vorzunehmen.

Überdies wird die Befangenheit des Altbürgermeisters in Frage gestellt.

Schließlich beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Feststellung, dass der strittige Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, nicht die Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 aufweise, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Schließlich folgen Ausführungen zur Flächenwidmung und die Anregung, das Gericht möge Bestimmungen der Flächenwidmungspläne der Gemeinde *** beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Der Beschwerde sind verschiedene näher bezeichnete Beilagen angeschlossen, darunter auch ein Übergabevertrag vom 17. September 1986 zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinen Eltern (betreffend das Grundstück Nr. ***) sowie der von denselben Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag vom 06. November 1986. Darin heißt es im Punkt II. wie folgt:

„Die Ehegatten G und H räumen hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes *** (EZ *** KG ***) deren Sohn Herrn B und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes ***, für welches im Grundbuch der Katastralgemeinde *** eine neue Einlagezahl eröffnet wird, auf immerwährende Zeiten und unentgeltlich das Recht ein, über das Grundstück *** in beiden Richtungen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, soweit dies nach der natürlichen Beschaffenheit des dienenden Grundstückes möglich ist.

Herr B nimmt dieses Recht hiemit an.“

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten Straßenbehörden der Gemeinde ***.

Freilich reichen die daraus ersichtlichen Feststellungen der belangten (sowie der erstinstanzlichen) Behörde für eine Entscheidung in der Sache hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nicht aus.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob es sich bei dem strittigen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 handelt.

Gegen den über die Berufung des Erstbeschwerdeführers entscheidenden Bescheid (mit dem die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wurde) wenden sich sowohl der Berufungswerber als auch B (der Zweitbeschwerdeführer) unter Berufung auf ein Dienstbarkeitsrecht, wobei dieser den erstinstanzlichen Bescheid zuvor nicht angefochten hatte.

3.2.2. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers erweist sich in zweifacher Hinsicht als unzulässig.

Zum einen ist der erstinstanzliche Bescheid ihm gegenüber mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen; zum anderen hat der Zweitbeschwerdeführer eine denkmögliche Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid in Wahrheit nicht geltend gemacht. Er beruft sich im Kern auf das seiner Ansicht nach auch das Grundstück *** betreffende Dienstbarkeitsübereinkommen vom 06. November 1986, mit dem ihm (explizit lediglich) das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. *** eingeräumt wurde, welches – nach dem Beschwerdevorbringen - in gleicher Weise, sei es durch rechtsgeschäftliche Einräumung, sei es durch Ersitzung – für das Grundstück Nr. *** gelten soll. Ein derartiges Recht kann allerdings durch die Öffentlichkeitserklärung der von der Dienstbarkeit betroffenen Straße nicht verletzt werden, ist doch mit einem solchen Recht nicht die dingliche Berechtigung verbunden, anstelle des Grundeigentümers einen bestimmten Personenkreis von der Benützung des Privatgrundes auszuschließen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/06/0309). An diesem Ergebnis ändert, wie auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, der Umstand nichts, dass die dinglich Berechtigten gemäß § 7 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 als Partei zur Verhandlung zu laden sind.

Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerde des B als unzulässig mittels Beschlusses zurückzuweisen war.

3.2.3. Die Zulässigkeit der Beschwerde des A steht nicht in Zweifel.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass der erstinstanzliche Bescheid, wie sich auch aus der Fertigungsklausel ergibt, dem Bürgermeister und somit der nach § 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 für Gemeindestraßen zuständigen Straßenbehörde erster Instanz zuzurechnen ist, wobei lediglich die Funktion des entscheidenden Organs von der Vizebürgermeisterin wahrgenommen wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverletzung in Zusammenhang mit Befangenheitsfragen bei Organen einer Verwaltungsbehörde nur dadurch in Betracht kommt, dass ein befangenes Organ eine Entscheidung trifft, nicht jedoch dadurch, dass sich ein Verwaltungsorgan vertreten lässt, obwohl dies mangels Vorliegens triftiger Befangenheitsgründe gar nicht geboten gewesen wäre.

Da sohin eine Entscheidung der zuständigen erstinstanzlichen Behörde vorliegt, hat die belangte Behörde über die (zulässige) Berufung des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers zu Recht in der Sache entschieden.

3.2.4. Mit Recht bringt allerdings der Erstbeschwerdeführer vor, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinreichend erhoben wurde. Dies betrifft die zentrale Frage der Benutzung der strittigen Straße durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis über einen Zeitraum von wenigstens 30 Jahren unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers (die Tatbestandselemente der ersten drei Spiegelstriche des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999). In der Tat hat sich die belangte Behörde (bzw. die Straßenbehörde erster Instanz) darauf beschränkt, das Verkehrsbedürfnis und die Nutzungspraxis der ohnedies dinglich berechtigten Anrainer (einschließlich des Zweitbschwerdeführers) zu prüfen. Bei der Benutzung einer Straße ausschließlich durch einige Anrainer (samt Anrainerverkehr) handelt es sich aber zweifellos um einen bestimmbaren Personenkreis. Ungeachtet dessen, dass für das Verkehrsbedürfnis (iSd vierten Spiegelstrichs leg. cit.) die Notwendigkeit der Straße für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes ausreicht, bedarf es hinsichtlich des praktizierten Gemeingebrauchs einer Nutzung durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Gesetz offensichtlich nicht den Zweck verfolgt, jede Servitutsstraße der Erhaltung und Instandhaltung durch die Öffentlichkeit zu überantworten (und bei dieser Gelegenheit der bisher nicht nutzenden und nutzungsberechtigten „Allgemeinheit“ eine Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen), sondern nur solche, bei denen darüber hinaus ein „Gemeingebrauch“ praktiziert wurde, für den es eben nicht darauf ankommt, ob die einzelnen Benutzer für sich jeweils den geforderten Zeitraum hindurch den Gebrauch ausgeübt haben und dabei gutgläubig waren. Soweit lediglich einzelne Anrainer, und damit ein bestimmter Personenkreis, die Straße durch mehr als 30 Jahre benutzt haben, haben sie – Redlichkeit vorausgesetzt - ohnedies (auch im Falle des Nichtvorliegens einer vertraglichen Regelung, nämlich durch Ersitzung) das Benutzungsrecht erworben, sodass es zu ihren Gunsten der Öffentlichkeiterklärung der Straße nicht bedarf. Aus diesem Grunde spielt es keine entscheidende Rolle, ob im vorliegenden Fall die Dienstbarkeit des Zweitbeschwerdeführers bereits von vornherein bzw. wenigstens während der von der belangten Behörde angenommenen 30-jährigen Periode bestanden hat oder ob dieses Recht erst nachträglich, also erst nach Eintritt der Öffentlichkeit der Straße, erworben worden ist. Das Interesse der (anderen) Dienstbarkeitsberechtigten, dass die Gemeinde die Straße erhalten möge, begründet jedenfalls nicht die Feststellung des Öffentlichkeitscharakters der Privatstraße. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung (vgl. VwGH 12.11. 2012, 2011/06/0145).

Vielmehr hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob über die im vorliegenden Fall interessierten Anrainer (einschließlich des Zweitbeschwerdeführers) hinaus, und zwar durch einen unbestimmten Personenkreis, der maßgebliche Gemeingebrauch geübt worden ist. In diesem Falle spielte auch die Kennzeichnung der Straße als „privat“ keine Rolle, da nach § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 die Übung ohnedies unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers erfolgt sein muss, was auch der Fall ist, wenn sich die Nutzer über den erklärten Willen des Eigentümers hinwegsetzen (weshalb der Zeitpunkt und Ort der Aufstellung der erwähnten Schilder keine entscheidende Rolle spielt). Ein Indiz für eine (wenigstens bis dahin erfolgte) Benutzung der Straße durch einen über die Servitutsberechtigten hinausgehenden Personenkreis mag übrigens die im Akt erwähnte Sperre des Weges durch einen der Nachbarn sein.

3.2.5. Durch die Unterlassung jeglicher Ermittlungen zur zentralen Frage des erfolgten Gemeingebrauchs, also der Benützung der Straße von einem nicht bestimmbaren Personenkreis über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren, unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers, und die Beschränkung der Feststellungen auf den oben angeführten Rahmen ist der maßgebliche Sachverhalt iSd § 37 AVG nur ansatzweise ermittelt worden.

3.2.6. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil ist vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es bei weitem verwaltungsökonomischer ist, wenn die belangte Behörde selbst die notwendigen Ermittlungen im Hinblick auf ihre Orts- und Vorkenntnisse selber vornimmt, da als zielführende Ermittlungsschritte in erster Linie die Befragung ortsansässiger Zeugen in Betracht kommen wird, die erst ausgeforscht werden müssen, wozu auch das Gericht die Mitwirkung der belangten Behörde in Anspruch nehmen müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.

Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.

Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen Sachverhaltsermittlung, gerade zum am schwierigsten festzustellenden Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm – liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang im Hinblick auf das Fehlen der zweifellos aufwendigsten Ermittlung der Nutzungsverhältnisse während der letzten drei bis vier Jahrzehnte vor.

Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben, zumal andernfalls das Gericht praktisch das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren in diesem zentralen Punkt nachholen müsste.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Die Beschwerde des B war dagegen aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

3.2.8. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.

3.2.9. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da in der gegenständlichen Angelegenheit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

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