LVwG N LVwG-S-292/001-2022

LVwG-S-292/001-2022Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2023

Abrir fonte

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Anhänger; Mangel; Doppelbestrafungsverbot;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-292/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.292.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Jänner 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG diesbezüglich keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wird der Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von „Sattelanhänger“ bzw.“ Sattelanhängers “ in Spruchpunkt 2 „Anhänger“ bzw. „Anhängers“ zu lauten hat.

4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 62,-- Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von insgesamt € 310,-- zusätzlich des Kostenbeitrags des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 31,--, und der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 62,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 403,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Jänner 2022, ***, wurden A folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 07.06.2021, 18:35 Uhr

Ort: Freilandgebiet ***

auf der Autobahn *** nächst StrKm. ***

Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***, Anhänger

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelanhängers nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Der Sattelanhänger wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse der 2. Achse links und rechts folgenden Mangel aufwies: Verbindung Bremsgestänge mit Gestängesteller nicht mehr vorhanden. Rechts fehlt der Bolzen und links ist der Bolzen locker (Splint fehlt), Übertragung der Bremswirkung vom Zylinder auf Gestänge nicht möglich. Gefahr im Verzug!

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelanhängers nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Der Sattelanhänger wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse 2. Achse folgenden Mangel aufwies: Keine Bremswirkung vorhanden. Gefahr im Verzug!

3. Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichens folgende Übertretung begangen hat:

Der Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichens hat dieses D überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da das Probefahrtkennzeichen auf dem nicht für den Straßenverkehr geeigneten Anhänger angebracht war. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke Anhänger Krone AZF12 Fahrgestell Nr. ***, zugelassen auf ***, montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person am Tatort zum Tatzeitpunkt gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 6 Abs. 10 KFG 1967 i.d.g.F., § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F., § 9 Abs.2 VStG

zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 KFG 1967 i.d.g.F. i.V.m. § 3b KDV i.d.g.F., § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F., § 9 Abs.2 VStG

zu 3. § 45 Abs. 4 2 Satz KFG 1967 i.d.g.F., § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F., § 9 Abs.2 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F.

zu 2. € 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F.

zu 3. € 110,00 22 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.d.g.F.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 51,00

Gesamtbetrag: € 561,00“

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis unter Erteilung einer Ermahnung aufzuheben.

Dazu wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sonstige inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften geltend gemacht.

Zu Spruchpunkt 1. wurde vorgebracht, dass die C GmbH, bei der der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei, über eine firmeneigene Werkstätte verfüge, in der sämtliche zum Betrieb gehörenden Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen auf den technischen Zustand sowie auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrolliert und dementsprechend gewartet würden. Auch der verfahrensgegenständliche Anhänger sei in der firmeneigenen Werkstätte regelmäßig überprüft worden, wobei insbesondere Teile des Fahrzeugs besichtigt würden, die die Lkw-Fahrer im Zuge der Abfahrtskontrolle vor Antritt der Fahrt nicht entdecken könnten. Darüber hinaus sei die letzte Begutachtung dieses Anhängers gemäß § 57a Abs. 4 KFG am 13.4.2021 durchgeführt worden.

Auch der Lenker D habe am 7.6.2021 vor Antritt der Fahrt das Zugfahrzeug sowie den zu ziehenden Anhänger im Rahmen einer Rundum- und Abfahrtskontrolle überprüft und auch eine Bremsprobe durchgeführt. Dabei habe er keinerlei Mängel oder unterschiedliche Bremswirkung feststellen können.

Nachdem das gegenständliche Fahrzeug am 7.6.2021 bereits um 14:19 Uhr angehalten und die Kennzeichentafel *** durch die Landesregierung abgenommen worden sei, habe D den Vorfall im Unternehmen angezeigt, woraufhin der ausgebildete Mechaniker des Unternehmens D zum Fahrer geschickt worden sei. Dieser habe anschließend Reparaturarbeiten an der Bremsanlage des Anhängers durchgeführt, wodurch die notwendige Bremswirkung an der zweiten Achse wiederhergestellt worden sei. Da eine abschließende Prüfung bzw. Begutachtung vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei beschlossen worden, den Anhänger in die Fachwerkstätte der E GmbH zu überstellen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Fahrzeug aufgrund der zuvor durchgeführten Reparatur wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden, sodass eine Überstellung mit dem Probefahrtkennzeichen zur Fachwerkstätte veranlasst worden sei.

Danach sei D am 7.6.2021 gegen 18:35 Uhr erneut angehalten worden. Die hier gegenständliche Anzeige sei lediglich aus dem Grund erfolgt, weil die einschreitenden Beamten aufgrund der telefonischen Auskunft der API *** davon ausgegangen seien, dass nach der ersten Fahrzeugkontrolle keine Reparaturarbeiten stattgefunden hätten. Die Beamten hätten auch keine Prüfung des nunmehrigen Zustands des Anhängers vorgenommen, sondern ihrer Anzeige lediglich das Gutachten über die Teiluntersuchung vom 7.6.2021, 15:10 Uhr zugrunde gelegt. Es sei nicht kontrolliert werden worden, ob die vorgeworfenen Mängel an der Bremse der 2. Achse tatsächlich noch vorhanden gewesen seien. Hätten die Beamten eine Prüfung der Bremse sowie der Bremswirkung vorgenommen, hätten sie festgestellt, dass die Mängel zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht mehr vorgelegen seien.

Am 8.6.2021 sei um 9:25 Uhr in der Fachwerkstätte der E GmbH die Bremskraft des Anhängers überprüft worden und eine ausreichende Bremskraft festgestellt worden, weshalb am 8.6.2021 um 15:41 Uhr das Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt worden sei. Somit sei zur vorgeworfenen Tatzeit eine ausreichende Bremskraft vorgelegen und das Fahrzeug folglich verkehrs- und betriebssicher gewesen. Es sei jedenfalls kein Mangel in der Qualität von Gefahr in Verzug vorgelegen. D habe zur vorgeworfenen Tatzeit somit ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand verkehrs- und betriebssicher gewesen sei.

Zu Spruchpunkt 2. wurde vorgebracht, dass, abgesehen davon, dass der Anhänger zur angelasteten Tatzeit über eine ausreichende Bremskraft verfügt habe und somit verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, der Tatvorwurf faktisch dem in Spruchpunkt 1. entspreche, sodass ein und derselbe Verstoß dem Beschwerdeführer doppelt vorgeworfen werde. Die Spruchpunkte 1 und 2 würden somit gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher zumindest in einem Spruchpunkt aufgrund des Doppelbestrafungsverbots jedenfalls einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3. wurde vorgebracht, dass entgegen dem erhobenen Vorwurf keine rechtswidrige Verwendung eines nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugs vorgelegen sei, der Anhänger sei am 7.6.2021 mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen *** ausgestattet gewesen und habe sohin jedenfalls für Probefahrten auf öffentlichen Straßen verwendet werden dürfen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 KFG würden Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeugs nach dem III. und V. Abschnitt als Probefahrten gelten. Am 7.6.2021 um 16:30 Uhr sei die Kennzeichentafel *** abgenommen worden, sodass das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen gewesen sei. Nach Durchführung der Arbeiten durch den Mechaniker der C GmbH sei jedenfalls der verkehrs- und betriebssichere Zustand des Anhängers gegeben gewesen. Aus diesem Grund habe der Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen zur Fachwerkstätte zur Begutachtung und Überprüfung des Fahrzeugs gefahren werden können. Da am 8.6.2021 von der E GmbH in ***, ***, eine Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG (V. Abschnitt) durchgeführt worden sei, stehe fest, dass eine zulässige Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 3 KFG mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, auf dem das Probefahrtkennzeichen angebracht gewesen sei, durchgeführt worden sei.

Das vorgeworfene Verhalten sei nicht verwirklicht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht gehörig ermittelt habe. Aus der Stellungnahme des Beamten F lasse sich ableiten, dass er weder irgendwelche Wahrnehmungen zur Reparatur, die vor der Anhaltung am 7.6.2021 um 18:35 Uhr durchgeführt worden sei, noch Wahrnehmungen zum technischen Zustand des gegenständlichen Anhängers zum Zeitpunkt der Anhaltung gehabt habe. Er habe sich lediglich daran orientiert, was ihm seitens der API *** betreffend die Fahrzeuguntersuchung um 15:00 Uhr mitgeteilt worden sei. Der in der Bremskraftüberprüfung und im Gutachten vom 8.6.2021 durch die Fachwerkstatt beschriebene technische Zustand des Anhängers sei jedenfalls während der Überstellungsfahrt zur Fachwerkstätte vorgelegen, zumal der Anhänger bereits vor der Anhaltung am 7.6.2021 um 18:35 Uhr repariert worden sei. Gegenteilige Beweismittel würden nachweislich nicht vorliegen.

Außerdem wurde ein umfangreiches Vorbringen zum Kontrollsystem der C GmbH erstattet, deshalb dem Beschwerdeführer ein Verschulden im konkreten Fall nicht zur Last gelegt werden könne.

Wenn überhaupt ein Verschulden vorliege, dann sei es so geringfügig, dass gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen und eine Ermahnung auszusprechen sei.

Der Beschwerde war der Bremsenstest für den gegenständlichen Anhänger vom 8.6.2021 sowie das Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG vom 8.6.2021, 15:41 Uhr angeschlossen.

Mit Schreiben vom 3.2.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-292-2022 sowie durch Einvernahme des Zeugen D und des Zeugen F, p.A. API ***. Weiters wurden der beigeschaffte Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-920/001-2022 und der Bescheid betreffend die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aus dem Parallelakt LVwG-S-920/001-2022 verlesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Am 7. Juni 2021 lenkte Herr D einen LKW mit dem auf die C GmbH zugelassenen Anhänger der Marke Krone mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der ***, Richtung ***. Auf Höhe Strkm. *** wurde das Fahrzeug von der Polizei gegen 14:19 Uhr angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle wurde der LKW-Zug bei der mobilen Prüfeinrichtung (Prüfzug) überprüft. Im Rahmen der technischen Unterwegskontrolle wurde seitens der Techniker u. a die Bremsanlage des Anhängers kontrolliert und festgestellt, dass Gefahr in Verzug vorliegt und sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.

Am Anhänger der Marke Krone, Type AZF12, mit dem Kennzeichen *** wurden u. a. folgende Mängel festgestellt:

„1.1.15 Bremseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge

Bemerkung: 2. Achse links und rechts Verbindung Bremsgestänge mit Gestängesteller nicht mehr vorhanden. Rechts fehlt Bolzen und links ist der Bolzen locker (Splint fehlt) Übertragung der Bremswirkung vom Zylinder auf Gestänge nicht möglich! Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker“

„1.2.1. Betriebsbremse – Wirkung

Bemerkung: 2. Achse keine Bremswirkung vorhanden, siehe 1.1.15. Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers und erkennbar für den Lenker“

Gemäß der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 vom 7.6.2021 um 15:13 Uhr hatte die Betriebsbremse der zweiten Achse links und rechts eine Wirkung von jeweils 0 kN.

Da auf der 2. Achse keine Bremswirkung vorhanden war, wurde Gefahr in Verzug festgestellt und festgehalten, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.

Hinsichtlich des Anhängers wurde das Kennzeichen *** vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Der Lenker wurde seitens der Polizei darüber informiert und hat das Gutachten unterschrieben.

D informierte darauf den Beschwerdeführer, der den Mechaniker G zum Fahrzeug schickte. Dieser führte Reparaturen durch, indem er den Bolzen gerichtet hat. Für diese Reparatur legte er sich unter den Anhänger, Reifen wurden nicht abmontiert.

Der Anhänger wurde daraufhin nochmals am Prüfzug überprüft, jedoch lag noch immer ein Mangel vor, der zur Einschätzung führte, dass Gefahr in Verzug vorliegt. Die Weiterfahrt zur Fachwerkstätte wurde seitens der Polizei nicht gestattet, die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden nicht zurückgegeben. Seitens der Polizei wurde darauf bestanden, dass der Anhänger auf einen Tieflader verladen und zur Fachwerkstätte gebracht werden müsse, was der Lenker D dem Beschwerdeführer telefonisch mitteilte.

Der Mechaniker verließ sodann die Örtlichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr daraufhin zum verfahrensgegenständlichen Anhänger und übergab dem Lenker ein Probefahrtkennzeichen ***, mit dem Auftrag, damit in die nächste *** Fachwerkstätte zu fahren.

Dem Beschwerdeführer war die Untersagung der Weiterfahrt bekannt und auch, dass der Anhänger auf einen Tieflader geladen werden hätte müssen.

Der Lenker fuhr daraufhin mit dem Probefahrtkennzeichen am Anhänger Richtung Werkstatt, als er gegen 18:35 Uhr abermals seitens eines Polizisten angehalten wurde. Dieser hatte beobachtet, dass das Fahrzeug mit dem mobilen Prüfzug durch das Amt der NÖ Landesregierung überprüft worden war, und hielt bei der nunmehrigen Kontrolle Rücksprache mit seinem Kollegen, worauf ihm das Teilprüfungsgutachten von 15:13 Uhr übermittelt wurde. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Weiterfahrt aufgrund von Gefahr in Verzug hinsichtlich des Anhängers untersagt worden war und dass der Anhänger auf einen Tieflader verladen werden hätte müssen. Eine technische Überprüfung hat er nicht selbst vorgenommen.

Das Probefahrtkennzeichen wurde abgenommen.

Die C GmbH ist Inhaberin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der C GmbH und trug als solcher die Verantwortung für die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften nach § 9 VStG.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie insbesondere auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Lenker D und der Polizist der API *** einvernommen wurde. D hat die Vorgänge rund um die Anhaltung am 6.7.2021 um ca. 15:00 Uhr sowie in weiterer Folge um 18:35 Uhr dargelegt. Seiner Aussage zufolge sei bei der Kontrolle festgestellt worden, dass der LKW in Ordnung gewesen sei, dass aber die Bremse beim Anhänger nicht ok war. Er habe dann sofort seinen Chef, A, angerufen, welcher ihm gesagt habe, dass er einen Mechaniker schicke. Es habe eine Stunde gedauert, bis der Mechaniker da gewesen sei. Der Mechaniker habe dann das Fahrzeug repariert, es sei nicht notwendig gewesen, die Reifen abzumontieren, das sei eine kleine Reparatur und sei schnell gemacht. Er habe sich unters Fahrzeug gelegt und den Bolzen gerichtet. Er sei dann mit dem Anhänger wieder zur Überprüfung gefahren, wo eine Bremswirkung von 80 Prozent festgestellt worden sei. Die Polizei habe aber gesagt, dass der Anhänger dableiben und die Firma einen Tieflader schicken müsse, damit der Anhänger abgeschleppt werden könne. Der Mechaniker habe die Polizisten gefragt, warum der Anhänger nicht selbst in die Werkstatt gebracht werden könne, ohne dass er abgeschleppt werden müsse, zumal ja der Anhänger leer gewesen sei und eine Bremswirkung jetzt festgestellt worden sei, die Polizei habe allerdings darauf bestanden, dass er abgeschleppt werden müsse. Der Mechaniker sei dann weggefahren und er habe nochmals Herrn A angerufen, der ihm gesagt habe, dass er zum Parkplatz komme. Er habe dann ca. eineinhalb Stunden auf ihn warten müssen, Herr A habe ihm dann das blaue Probefahrtkennzeichen gegeben und ihm gesagt, er solle es montieren und weiterfahren. Er sei dann mit dem Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen zur Firma E nach *** gefahren. Das Fahrverhalten sei für ihn genauso wie vor der Kontrolle gewesen, auch vor der Kontrolle habe er keine verminderte Bremswirkung festgestellt, wobei der LKW 600 PS habe und der Anhänger leer gewesen sei. Die Kennzeichen des Anhängers seien von der Polizei abgenommen worden, ebenso der Zulassungsschein.

Unmittelbar danach sei er gleich noch einmal von der Polizei kontrolliert worden, er sei vielleicht 1 km gefahren. Er gehe davon aus, dass er beobachtet worden sei, wie er das blaue Kennzeichen montiert habe und damit weggefahren sei. Der Polizist, der ihn dann noch einmal angehalten habe, sei auch bei der ursprünglichen Kontrolle dabei gewesen.

Soweit der Zeuge angegeben hat, dass die im gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegende Anhaltung nur 1 km nach der Anhaltung, wo der Anhänger der Kontrolle durch den mobilen Prüfzug unterzogen wurde, vorgefallen sei, ist dies nicht glaubhaft bzw. durch den angelasteten Tatort in der Anzeige widerlegt. Demnach wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 7.6.2021 um 18:35 Uhr auf der Autobahn *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** festgestellt. Die Untersuchung durch den mobilen Prüfzug fand hingegen auf der Autobahn *** Richtung *** auf Höhe von Strkm. *** statt, wie sich aus dem beigeschafften Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-920-2022 ergibt.

Der Zeuge hat weiters angegeben, dass bei der zweiten Überprüfung durch den mobilen Prüfzug nach Vornahme der Reparatur durch den Mechaniker eine Bremswirkung von 80 % festgestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schenkt diesen Angaben keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Der in der Verhandlung vernommene Polizist hat angegeben, dass er zwar selbst nicht bei der Kontrolle durch den mobilen Prüfzug anwesend gewesen sei, jedoch diese mitbekommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz anwesend gewesen sei. In weiterer Folge habe er dann Pause gemacht und später das gegenständliche Fahrzeug mit dem blauen Kennzeichen Richtung *** fahren gesehen. Er habe das Fahrzeug daraufhin angehalten und Kontakt mit dem Kollegen von der Autobahnpolizeiinspektion *** aufgenommen. Er wüsste sicher, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug null Bremswirkung gehabt habe und das dem Fahrer aufgetragen worden sei, dass der Anhänger auf einen Tieflader verladen werden müsse. Ob das Fahrzeug zweimal von mobilen Prüfzug kontrolliert worden sei und doch eine gewisse Bremswirkung beim zweiten Mal gehabt habe, könne er sich nicht mehr erinnern, gehe jedoch davon aus, dass er dies vermerkt hätte, wenn ihm das mitgeteilt worden sei. Er wüsste jedoch sicher, dass er die Information bekommen habe, dass das Fahrzeug keine Bremswirkung mehr gehabt habe und dass es auf einen Tieflader verladen werden müsse. Er selber habe keine Überprüfung der Bremsen vorgenommen, dies sei nur auf einem Bremsenprüfstand möglich.

Zum Prozedere, wenn die Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen werden, gab er an, dass, wenn ein Mangel nach der Kontrolle beim mobilen Prüfzug noch vor Ort repariert werden könne, das Fahrzeug nochmals vom mobilen Prüfzug überprüft werde. Wenn sich herausstelle, dass der Mangel tatsächlich beseitigt worden sei, dann würden gleich wieder die Kennzeichen und der Zulassungsschein ausgefolgt. Wenn das nicht der Fall ist, dann seien bereits am nächsten Tag die Kennzeichen und der Zulassungsschein bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Zulassungsbesitzer müsse den Nachweis der Reparatur vorlegen, um das Kennzeichen und den Zulassungsschein wieder zu erhalten. Dies sei aber Sache der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht mehr der Polizei.

Hätte der Anhänger tatsächlich nach Vornahme der Reparatur und zweiter Überprüfung durch den mobilen Prüfzug eine Bremswirkung von 80 % gehabt, ist nicht zu erkennen, warum die Kennzeichen und der Zulassungsschein nicht wieder ausgefolgt wurden. Weiters hat der in der mündlichen Verhandlung vernommene Polizist glaubhaft dargelegt, dass er sicher wüsste, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass der Anhänger null Bremskraftwirkung gehabt habe und dass die Weiterfahrt untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat sich damit der Möglichkeit begeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch nach der zweiten Überprüfung durch den mobilen Prüfzug keine Bremswirkung festgestellt werden konnte, weshalb nach wie vor Gefahr in Verzug gegeben war.

Daran ändert auch nichts das zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom 8.6.2021 um 15:41 Uhr sowie der Bremsentest, wonach die Bremsen des gegenständlichen Fahrzeugs am 8.6 2921 um 9:26 Uhr überprüft wurden. Nach diesem Bremsentest hatte die Betriebsbremse der zweiten Achse eine maximale Bremskraft links von 4,40 kN und rechts vom 5,20 kN und die gesamte Achse eine Bremskraft von 9,60 Kk. Demnach wies die Betriebsbremse der zweiten Achse eine Abweichung von 15% vom Höchstwert auf. Aus diesem Bremsentest gehen damit lediglich die Bremswerte von der Prüfzeit um 9:26 Uhr hervor, nicht jedoch welche Reparaturen durch die Firma E AG durchgeführt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass zur gegenständlich angelasteten Tatzeit die Betriebsbremse der 2. Achse trotz vorgenommener Reparatur keine Bremswirkung hatte und weiterhin Gefahr in Verzug gegeben war.

Dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH unter anderem für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist, ergibt sich aus der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inne liegenden Vereinbarung vom 16.12.2016, welche auch vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Dies ist auch nicht strittig.

Dass der C GmbH mit Bescheid der Bundespolizeidirektion die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt worden ist, wobei die Anzahl der ihr zugewiesenen Probefahrtkennzeichen mit eins für Kraftwagen festgelegt wurde, ergibt sich aus dem im ParallelverfahrenLVwG-S-920-2022 vorgelegten Bewilligungsbescheid. Dies ist auch nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 6 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:

(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

§ 45 Abs. 4 KFG lautet:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

§ 57 Abs. 7 und 8 KFG lauten:

(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen

§ 58 KFG lautet:

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)

(3) Kraftfahrzeuglenker,

1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

§ 58a Abs. 8 KFG lautet:

(8) Jeder bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle festgestellte erhebliche oder gefährliche Mangel muss behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Im Fall von Mängeln, die zügig oder unverzüglich beseitigt werden müssen, weil sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, können der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, bis diese Mängel behoben worden sind. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs kann gestattet werden, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die betreffenden gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug eine dieser Werkstätten erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Im Fall von Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, können von der zuständigen Behörde die Bedingungen und eine angemessene Frist für die Weiternutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel festgelegt werden. Kann das Fahrzeug nicht so weit instandgesetzt werden, dass es eine Werkstatt erreichen kann, so kann es an einen Ort gebracht werden, an dem es repariert werden kann. § 58 Abs. 4 betreffend Kostenersatz ist anzuwenden, wenn schwere Mängel oder Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt werden.

§ 102 Abs. 1 KFG lautet:

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 103 Abs. 1 KFG lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

a)das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

b)bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

c)bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,

d)bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie

e)bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.

bereitgestellt sind;

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a)die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;

b)bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist

aa)den erforderlichen Mopedausweis oder

bb)das erforderliche Mindestalter besitzen und

cc)denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

c)bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,

aa)die erforderliche Lenkberechtigung und

bb)den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.

4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

a)nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

aa)eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb)nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

b)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

c)glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder

d)nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;

5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die

a)nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder

aa)eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb)nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

b)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder

c)nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder

d)glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder

e)anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder

f)nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.

§ 134 Abs. 1 KFG in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung lautet:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 3b KDV lautet:

(1) Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.

(2) Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein. Die Flüssigkeitsbehälter müssen so beschaffen sein, daß eine Feststellung des Flüssigkeitsstandes in den Behältern leicht möglich ist, ohne daß diese geöffnet zu werden brauchen, oder es muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Lenker einen abgesunkenen Flüssigkeitsstand anzeigt, der ein Versagen der Bremsanlage zur Folge haben könnte. Die einwandfreie Funktion dieser Warneinrichtung muß vom Lenker leicht kontrolliert werden können. Der Ausfall eines Teiles einer hydraulischen Übertragungseinrichtung einer Zweikreisbremsanlage ist dem Lenker durch eine rote Kontrollampe anzuzeigen, die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet. Diese Kontrollampe kann der angeführten Warneinrichtung angehören. Die Anzeige muß auch bei Tageslicht sichtbar sein, und der einwandfreie Zustand der Lampe muß vom Lenker leicht geprüft werden können.

(3) Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit der Betriebsbremsanlage

eine mittlere Verzögerung

eine Verzögerung

erreicht werden können von mindestens m/s²

a)eines Fahrzeuges der Klassen M1 und N1 gemäß Anlage 1f sowie eines Motordreirades

4,4

5,0

b)eines anderen Kraftwagens unbeschadet des § 3a Abs. 2

4,0

4,8

Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die halbe in lit. a oder b angeführte mittlere Verzögerung erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 50 daN, sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.

(4) Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Verzögerung durch das Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges zu prüfen. Sattelzugfahrzeuge sind bei Prüfungen gemäß § 57a oder § 56 KFG 1967 erforderlichenfalls mit entsprechend erhöhter Hinterachslast (Ballast oder Niederspannen) zu prüfen. Dies gilt nur, wenn die Feststellbremsanlage die Hilfsbremsanlage ist, die Feststellbremsanlage nur auf die Räder der Hinterachse wirkt und das Fahrzeug im Leerzustand geprüft wird. Durch die Ballastierung darf höchstens eine Hinterachslast von 40% des Eigengewichts des Fahrzeuges erreicht werden.

(5) Mit der Feststellbremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.

Punkt 1.1.15 der Anlage 6 zur Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV) lautet:

1.1. 15

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge

Betätigungskräfte zu groß, schwergängig

LM, SM

Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt

SM, GV

z. B.: verknotet

Ausfallgefahr

GV

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

SM

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

SM, GV

Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert

SM, GV

Seilführung schadhaft

SM

Ummantelung der Seilhülle gebrochen

LM

übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

SM, GV

Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös

LM

Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt

SM

Führung des Auflaufteils starkes Spiel

SM

Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft

SM

Auflaufteil festgefressen

GV

Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend

SM, GV

Punkt 1.2.1 der Anlage 6 zur PBStV lautet:

1. 2

Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit

1.2. 1

Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

SM, GV

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

LM

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

SM

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft

GV

im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

SM, GV

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

SM, GV

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung

SM

Vorab ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. faktisch dem zu Spruchpunkt 2. entspricht, da in beiden Fällen Gefahr in Verzug aufgrund nicht vorhandener Bremswirkung festgestellt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 7.6.2021, 15:13 Uhr, wo bei dem Mangel 1.2.1 Betriebsbremse-Wirkung „2. Achse keine Bremswirkung vorhanden“ auf 1.1.15 verwiesen wird. Damit wird ein Mangel im angefochtenen Straferkenntnis doppelt vorgeworfen, wodurch gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wird. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK ordnet an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der dieser bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Grundsatz „ne bis in idem“). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK ergibt sich somit nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot; ein weiteres Verfahren ist diesfalls insgesamt unzulässig (vgl. EGMR vom 3.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr. 48154/99; EGMR vom 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr. 14939/03; VfGH 29.6.2001, G 108/01).

Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Sache in diesem Sinne vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen, und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine doppelte Strafverfolgung dann, wenn diese sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 23.5.2013, 2012/09/0082).

Eben dies liegt bezogen auf die in den Spruchpunkten 1. und 2. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vor, da in beiden Spruchpunkten die fehlende Bremswirkung der 2. Achse vorgeworfen wird. Da der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Tat jedoch nicht zwei verschiedene Delikte verwirklicht hat, ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren daher zumindest in einem Spruchpunkt aufgrund des Doppelbestrafungsverbots einzustellen. Dazu wurde festgestellt, dass der Mechaniker der C GmbH am gegenständlichen Fahrzeug Reparaturen durchgeführt hat, indem er den Bolzen gerichtet hat. Ungeachtet dessen, ergab eine neuerliche Überprüfung der Bremsen durch den mobilen Prüfzug, dass nach wie vor keine Bremswirkung vorhanden war und weiterhin Gefahr in Verzug gegeben war. Damit steht fest, dass der im Spruchpunkt 2. angelastete Mangel auch nach der Reparatur weiterhin gegeben war. Da in Spruchpunkt 1. und 2. fehlende Bremswirkung angelastet wurde und insofern ein identischer Sachverhalt vorliegt, war Spruchpunkt 1. im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 6 Abs. 3 KFG muss es dem Lenker mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Dazu wurde festgestellt, dass eine Überprüfung durch den mobilen Prüfzug des Amtes der NÖ Landesregierung am 7. Juni 2021 um 15:13 Uhr ergeben hat, dass die Betriebsbremse der 2. Achse keine Wirkung hat. Ein vom Beschwerdeführer zum Ort der Überprüfung geschickter Lkw-Mechaniker führte Reparaturen an der Bremse durch, in weiterer Folge wurde der Anhänger erneut vom mobilen Prüfzug überprüft, welche jedoch keine Änderung des Gutachtens ergab.

Gemäß § 58a Abs. 8 KFG muss jeder bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle festgestellte erhebliche oder gefährliche Mangel behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Im Fall von Mängeln, die zügig oder unverzüglich beseitigt werden müssen, weil sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, können der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, bis diese Mängel behoben worden sind. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs kann gestattet werden, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die betreffenden gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug eine dieser Werkstätten erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.

Dazu wurde festgestellt, dass dem Lenker weiterhin die Weiterfahrt untersagt wurde, die zuvor abgenommenen Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden nicht retourniert und es wurde angeordnet, dass der Anhänger auf einen Tieflader verladen werden müsse. Der Beschwerdeführer war davon in Kenntnis und ist ungeachtet dessen zum Lenker auf den Parkplatz auf der *** in Höhe von Strkm. *** gefahren und hat ihm aufgetragen, die mitgebrachten blauen Probefahrtkennzeichen zu montieren und den Anhänger selbst zur Werkstatt der Firma E GmbH zu bringen. In weiterer Folge wurde der Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs erneut auf der *** in Fahrtrichtung ***, bei Strkm. *** am 7.6.2021 um 18:35 Uhr angehalten, wo die Probefahrtkennzeichen abgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer hat damit die ihm unter Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG keine Umstände vorgebracht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des 2. Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 24.5.2007, 2006/09/0086 ua).

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Im Hinblick darauf, dass er in Kenntnis des gravierenden Mangels der Betriebsbremse des Anhängers und der Anordnung war, dass dieser auf einen Tieflader zu verladen ist, ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, hat er es doch ernstlich für möglich gehalten, dass der Zustand des verfahrensgegenständlichen Anhängers nicht den Vorschriften des KFG entspricht und sich damit abgefunden (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB). Ein wie hier gegebener bedingter Vorsatz reicht für die vorsätzliche Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung aus, sofern kein besonderer Vorsatz gefordert ist (VwGH vom 25.09.1995, 95/10/0076).

Zu Spruchpunkt 3.:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass entgegen der Annahme im Straferkenntnis gegenständlich sehr wohl eine Probefahrt vorgelegen sei, da das Fahrzeug auf dem Weg zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges (§ 45 Abs. 1 Z. 3 KFG 1967) gewesen sei.

Dazu wurde festgestellt, dass nach einer Unterwegskontrolle am Prüfzug aufgrund des Vorliegens eines schweren Mangels im Bereich der Bremsen und in Folge Gefahr in Verzug die Kennzeichentafel abgenommen wurden und die Weiterfahrt untersagt wurde. Auch nach einer erneuten Überprüfung nach Reparatur durch den herbeigerufenen Mechaniker der Firma C GmbH wurden die Kennzeichentafeln nicht wieder ausgefolgt und die Weiterfahrt untersagt und angeordnet, dass der Anhänger auf einen Tieflader verladen werden müsse.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 KFG 1967 gelten als Probefahrt auch Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt des Gesetzes. Der V. Abschnitt des KFG 1967 regelt die Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger, wobei in § 57a leg. cit die wiederkehrende Begutachtung angeführt ist, die seitens der *** Fachwerkstätte beim verfahrensgegenständlichen Anhänger einen Tag nach der Abnahme der Kennzeichen am Anhänger durchgeführt wurde und zur Ausstellung des Gutachtens führte, das mit der Beschwerde vorgelegt wurde.

Gegenständlich wurde jedoch im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle nach § 58a KFG 1967 ein gefährlicher Mangel festgestellt, der zu der Einschätzung führte, dass dieser zügig oder unverzüglich beseitigt werden muss, weil er eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßensicherheit darstellt (§ 58a Abs. 8 KFG 1967). Auch diese Bestimmung findet sich in Abschnitt V. des Gesetzes. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Weiterfahrt untersagt und ist im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Nutzung des Fahrzeuges gestattet worden wäre, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo der Mangel behoben werden hätte können.

Der Mangel am verfahrensgegenständlichen Anhänger wurde auch nach der zweiten Überprüfung im Rahmen der Unterwegskontrolle am Prüfzug als derart gravierend eingeschätzt, dass die weitere Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellte.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Dass diese Bestimmung im Rahmen einer Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 KFG nicht gilt, ist nicht zu erkennen (vgl. Keplinger/Wimmer, Kraftfahrgesetz 1967. Praxiskommentar, 2021, S. 159) und würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein als nicht verkehrs- und betriebssicher festgestelltes Fahrzeug lediglich durch Anbringen der Probefahrtkennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden kann, was zu einer direkten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr führen würde.

Das gegenständliche Probefahrtkennzeichen wurde somit entgegen der Bestimmung im V. Abschnitt des KFG 1967 verwendet und kann im Ergebnis somit nicht davon gesprochen werden, dass eine Probefahrt vorgelegen ist.

Damit wurde der Tatbestand nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 objektiv verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.

Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß Abs. 2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sieht einen Strafrahmen bis 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich anzusehen, da im Sinne der Verkehrssicherheit grundsätzlich nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen und § 45 Abs. 1 KFG 1967 eine streng zu handhabende Ausnahme darstellt. Gegen diesen Schutzzweck der Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 6 Abs. 3 KFG und des § 45 Abs. 1 hat der Beschwerdeführer erheblich verstoßen. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich Spruchpunkt 3. zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht.

Mildernde Umstände sind nicht gegeben, entgegen der Annahme der Behörde ist nach der Aktenlage erschwerend die zu LVwG-S-920-2022 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung des § 45 Abs. 1 KFG zu werten.

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde im untersten Bereich der Strafdrohung festgesetzte Geldstrafe jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen. Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, für deren Bemessung sinngemäß dieselben Kriterien heranzuziehen sind.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens.

Zur Korrektur von Spruchpunkt 2.:

Da das erkennende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1.6.2021, Ra 2019/11/0202) nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, war vom erkennenden Gericht die Bezeichnung „Sattelanhänger“ bzw. „Sattelanhängers“ in Spruchpunkt 2. spruchgemäß richtigzustellen, zumal in dem den einzelnen Spruchpunkten vorangestelltem Feld „Fahrzeug“ der Anhänger mit dem Kennzeichen *** richtig als solcher bezeichnet wird und auch in Spruchpunkt 2. im vorletzten Absatz von einem Anhänger die Rede ist. Auch aus Spruchpunkt 3. geht hervor, dass es sich bei dem Fahrzeug der Marke Krone AZF12 mit der Fahrgestellnummer ***, zugelassen auf ***, um einen Anhänger gehandelt hat. Da durch diese Präzisierung die verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Tathandlung und des Tatortes nicht abgeändert wurde, war diese Präzisierung im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens auch zulässig.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann (z.B. VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2018/02/0005).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.