LVwG N LVwG-AV-150/001-2023

LVwG-AV-150/001-2023Tribunal Administrativo Regional18 de abr. de 2023

Abrir fonte

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Duldungsverpflichtung; Verkehrszeichen; Gemeindestraße; Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-150/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.150.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.11.2022, ***, betreffend Duldung der Anbringung einer Ortstafel gemäß § 33 StVO 1960, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid vom 17.11.2022, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 StVO 1960 verpflichtet, die Anbringung des Straßenverkehrszeichens „Ortstafel“ (§ 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960) auf ihrem Grundstück zu dulden.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen von Ihr als nicht zwingend erachteten Eingriff in ihr Eigentum und beantragte die Aufhebung des Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Fest steht aufgrund der Aktenlage und einer Einsichtnahme in den imap-Kartendienst der NÖ Landesregierung sowie ins Grundbuch, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** ist. Im Norden grenzt daran eine im öffentlichen Gut befindliche, untergeordnete Gemeindestraße (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***); Eigentümerin und damit Straßenerhalterin ist die Marktgemeinde *** (in deren Sprengel sich *** befindet). Die belangte Behörde, die zur lückenlosen Schließung bzw. Neuverordnung des Ortsgebietes von *** einerseits die Versetzung einer (bereits bestehenden) Ortstafel entlang der Landesstraße *** unternommen hat und andererseits die erstmalige Aufstellung einer Ortstafel entlang der zuvor genannten Gemeindestraße beabsichtigt, hat – dem von ihr eingeholten verkehrstechnischen Gutachten folgend – die Neuanbringung dieser Ortstafel auf Straßengrund als nicht möglich erachtet (weil der zum Fahrbahnrand einzuhaltende Lichtraum nicht freibliebe) und daher die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese auf ihrem Grundstück zu dulden.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten:

„§ 33. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

(1) Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.

(2) Der Eigentümer der Liegenschaft ist, wenn durch die Anbringung der Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich beeinträchtigt wird, von demjenigen, der die Kosten der Anbringung zu tragen hat, zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

(…)

b)

für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

(…)

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

(…)

3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

(…)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wird (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281).

Bei jener Straße, neben der die verfahrensgegenständliche Ortstafel angebracht werden soll, handelt es sich um eine Gemeindestraße (und nicht um eine Landesstraße). Solche Straßen, die einen geringeren Rang (als Landesstraßen) aufweisen, fallen in den in § 94d StVO 1960 taxativ angeführten Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. Pürstl, StVO-ON15.01 § 94d, rdb.at).

Der Verfassungsgerichtshof hat daher z.B. ausgesprochen, dass die Zuständigkeit zur Erlassung von Kurzparkzonen, deren Geltungsbereich nicht über das Gemeindegebiet hinausgeht, gemäß § 94d StVO 1960 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zukommt, wenn sich die Kurzparkzone auf Straßen erstreckt, die nicht Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen, Landesstraßen oder solchen gleichzuhaltende Straßen sind (vgl. VfGH 10.03.2004, V 78/03), und dass die Wortfolge „nur für den politischen Bezirk wirksam werden" des § 94b StVO 1960 ausschließlich geographisch bezogen auszulegen und allein darauf Bedacht zu nehmen ist, ob eine Verkehrsbeschränkung auf einem Straßenbereich gilt, der sich (nur) innerhalb des Amtssprengels der Behörde befindet (vgl. VfGH 10.12.2009, V 12/09 ua.). Die Worte „wirksam werden“ in den §§ 94b und 94d StVO 1960 bedeuten also nichts anderes als dass die aus dem Akt der Vollziehung sich ergebenden Wirkungen nicht über den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. einer Gemeinde hinausgehen dürfen (vgl. Grubmann, Straßenverkehrsordnung (2021), § 94b Rz 3).

Da der Geltungsbereich der gegenständlichen Ortstafel bzw. des Ortsgebietes von *** nicht über das Gemeindegebiet von *** hinausgeht (und es daran auch nichts ändert, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens auch eine – andere – Ortstafel an einer Landesstraße, der ***, versetzt wurde (vgl. abermals VfGH 10.3.2004, V 78/03)), ist zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 94d Z. 3 StVO 1960 die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, nicht jedoch gemäß § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Weil somit die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (und damit sowohl das Selbstverwaltungsrecht der Marktgemeinde *** als auch das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt wurden), war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die auch von keiner Partei beantragt worden ist – konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.